E-Bike von 25 auf 45 km/h umrüsten: Legalität und Konsequenzen

Die ersten Kilometer auf einem E-Bike sind für die meisten Neulinge eine positive Geschwindigkeitserfahrung. Erfahrene E-Biker stellen sich allerdings häufig die Frage, wie man ein E-Bike schneller machen kann. Wer mit einem E-Bike bzw. einem sogenannten Pedelec 25 unterwegs ist, kann sich bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h durch den elektrischen Antrieb unterstützen lassen. Gemäß § 39 Abs. Der Gesetzgeber definiert für diese Fahrzeuge, die zu den Fahrrädern zählen, demnach einen Grenzwert für die elektronische Unterstützung. Daher unterbricht der Hilfsmotor, sobald das Rad eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht hat oder der Fahrer nicht mehr in die Pedale tritt. Das stimmt natürlich aus Sicht des Gesetzgebers. Durch diesen ist nämlich der E-Bike-Motor auf 25 Stundenkilometer Höchstgeschwindigkeit begrenzt und die Hersteller sind dafür in der Verantwortung.

Was ist ein E-Bike und was ein S-Pedelec?

Zunächst muss man zwischen E-Bike und Pedelec unterscheiden: Das Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad mit einem Elektromotor, welches auf bis zu 25 km/h beschleunigen darf. Ein E-Bike (auch: S-Pedelec) ist ein Fahrrad mit einem Elektromotor, der auf bis zu 45 km/h beschleunigen kann. Wer mit dem E-Bike schneller als 25 fahren will, muss ohne weitere E-Unterstützung kräftig in die Pedale treten. Andere Regeln gelten für die Variante S-Pedelec. Hier darf der Akku unterstützend auf bis zu 45 Stundenkilometer beschleunigen. Diese E-Bikes sind in der Straßenverkehrsordnung allerdings als „Kleinkrafträder“ eingestuft. Das bedeutet, dass beim Fahren grundsätzlich ein Helm zu tragen ist und dass eine Zulassung erfolgt, die über ein Nummernschild am S-Pedelec nachzuweisen ist.

Rechtliche Situation

Ein S-Pedelec wäre aus meiner Sicht eine Lösung, doch auch hier gibt es wieder eine rechtliche Zwickmühle. Man darf halt offiziell schneller fahren, ABER nicht auf Radwegen etc.... Letztlich versaut der Gesetzgeber damit beide Varianten.

Rechtslage Pedelecs (E-Bike bis 25 km/h):

  • Laut § 1 Abs. 3 StVG gilt ein Pedelec als ein Fahrrad
  • Maximale Tretunterstützung bis 25 km/h; Anschiebehilfe ist erlaubt
  • Maximal 250W Nenndauerleistung
  • Keine Führerscheinpflicht
  • Keine Zulassungspflicht
  • Keine Helmpflicht
  • Mit Gasgriff/ Gashebel: Mofa-Bescheinigung benötigt (sonst Gasgriff nur auf Privatgelände nutzbar)
  • Radwegpflicht
  • Kinderanhänger sind erlaubt

Rechtslage S-Pedelec (E-Bike bis 45 km/h):

  • Maximale Unterstützung bis 45 km/h
  • Mindestalter: 15 oder 16 Jahre (je nach Bundesland)
  • Führerschein: Mindestens Berechtigung zum Fahren eines Kleinkraftrads nötig (Führerscheinklasse AM oder B)
  • Kennzeichnungspflicht: Haftpflichtversicherung inkl. Kennzeichen
  • Helmpflicht
  • Mit Gasgriff/ Gashebel: Mofa-Bescheinigung benötigt
  • Permanent mit Licht fahren
  • Radweg: Niemals

Mit einem E-Bike am Straßenverkehr teilzunehmen, dessen Geschwindigkeit 45 km/h übersteigt, ist in Deutschland nicht erlaubt. Es ist Ihnen allerdings bisher nicht verboten, Ihr Rad so umzurüsten, dass es schneller als 45 km/h fahren kann. Auf öffentlichem Gelände, worunter zum Beispiel auch der allgemeine Straßenverkehr und die meisten Feldwege zählen, ist ein solches Fahrzeug jedoch unzulässig - auch wenn Sie ein Versicherungskennzeichen haben: Das gilt nur für Bikes bis 45 km/h Geschwindigkeit, Tuning ist nicht erlaubt. Daher dürfen Sie mit einem solchen Fahrrad nur auf Privatgrundstücken fahren, eine Zulassung bekommen Sie nicht.

Illegales Tuning und seine Folgen

Es gibt allerdings Möglichkeiten, die eine Veränderung der Motorunterstützung ermöglichen. So kann ein E-Bike-Tuning etwa per App erfolgen, um dadurch die Unterstützung auf mehr als 25 km/h zu erhöhen. Ebenso können sogenannte Speedclips zum Einsatz kommen, die den Geschwindigkeitssensor manipulieren und somit erst bei 50 km/h zu einer Unterbrechung des Hilfsmotors führen.

Bei all den oben genannten Manipulationen handelt es sich um das sogenannte Chiptuning. Der nachrüstbare Chip manipuliert den Austausch zwischen dem Sensor am Laufrad, dem Magnet und der E-Bike-Steuerung. Der Abschaltelektronik wird durch den Chip eine falsche Geschwindigkeit „gemeldet“. Lässt der Chip beispielsweise nur jedes zweite Signal an die Steuerung durch, geht die Elektronik von einer halbierten Geschwindigkeit aus.

Die Veränderung der Motorunterstützung führt dazu, dass das E-Bike nicht länger als Fahrrad, sondern als Kleinkraftrad gilt. Dieser Wechsel der Fahrzeugklasse hat Auswirkungen auf die gesetzlichen Anforderungen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Wer dennoch mit einem frisierten E-Bike unterwegs ist, riskiert neben verschiedenen Ordnungswidrigkeiten gemäß Bußgeldkatalog auch Anzeigen wegen Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz und ggf. Außerdem führt die Geschwindigkeitserhöhung unter Umständen zum Tatbestand des „Fahrens ohne Führerschein“ mit strafrechtlichen Konsequenzen.

Wer beim E-Bike-Tuning erwischt wird, den erwartet die harte Hand des Gesetzgebers. Dies wird mit Geldstrafen und in extremen Fällen bis hin zur Freiheitsstrafe geahndet, Punkte in der Verkehrssünder-Kartei gibt es obendrein. Da ein getuntes E-Bike ohne Zulassung nicht erlaubt ist, drohen auch für diesen Tatbestand Strafen. Für diesen Fall sehen die E-Bike Vorschriften in Deutschland ein Bußgeld von 70 Euro vor, zusätzlich gibt es einen Punkt fürs Flensburger Sünderkonto.

Technische Aspekte und Nachweisbarkeit

Allerdings sind zahlreiche E-Bike-Komponenten, wie beispielsweise die Bremsen, auf eine bestimmte Maximalgeschwindigkeit ausgelegt. Nehmen Fahrerinnen und Fahrer Manipulationen vor, weil sie ihr E-Bike schneller machen wollen, birgt dies sowohl für sie selbst als auch für andere Verkehrsteilnehmer ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Noch einmal der Hinweis: Ein chipgetuntes E-Bike darf im öffentlichen Raum nicht betrieben werden.

Viele Schrauber gehen davon aus, dass durch den Abbau der entsprechenden Module das E-Bike-Tuning nicht mehr nachweisbar ist. Fachleute sind allerdings häufig in der Lage, entsprechende Modifizierungen zu erkennen. Möglich ist dies mitunter durch auffällige Verschleißerscheinungen am E-Bike, die auf die zusätzliche Belastung zurückzuführen sind. Zudem lässt sich das E-Bike-Tuning in einer Werkstatt - selbst nach einem Rückbau - häufig noch nachweisen.

Gegenmaßnahmen der Hersteller

Viele europäische Antriebshersteller haben bereits 2021 Maßnahmen ergriffen, um dem E-Bike Tuning entgegenzuwirken. Ein Beispiel dafür ist die Software von Bosch, die auch das Bosch Performance Line CX Tuning verhindern soll und direkt auf illegales Tuning reagiert. E-Bike-Fahrer müssen dann 90 Minuten im sogenannten Notlaufmodus weiterfahren, bei dem der Antrieb gedrosselt ist, damit das System wieder freigeschaltet werden kann.

Legale Alternativen und Optimierungen

Wer nur etwas schneller mit seinem E-Bike unterwegs sein möchte, kann dies beispielsweise durch die Optimierung des Reifendrucks erzielen. Verfügt Ihr E-Bike über einen Mittelmotor, können Sie die Übersetzungsverhältnisse zwischen Antrieb und Reifen ändern und dadurch mehr Leistung erhalten. Hierfür wird am Motor ein möglichst kleines Ritzel und hinten ein möglichst großes eingesetzt.

Einige Hersteller bieten Software-Lösungen an, mit denen das Drehmoment des E-Bike-Motors je nach Einsatzbereich modifiziert werden kann. Besonders bei sportlichen Fahrten oder steilen Anstiegen kann eine Erhöhung des Drehmoments sinnvoll sein. Dabei ist zu beachten, dass eine Veränderung des Drehmoments keinerlei Auswirkungen auf die maximale Unterstützungsgeschwindigkeit hat.

Wollen Sie Ihr E-Bike legal optimieren, ist dies meist nur mithilfe der klassischen Maßnahmen des Fahrradtunings möglich. Hierzu zählen etwa die Erhöhung des Reifendrucks, die Justierung der Bremsen, die Anpassung der Federung sowie regelmäßige Wartung des E-Bikes.

Tabelle: Unterschiede Pedelec, S-Pedelec und E-Bike

Merkmal Pedelec S-Pedelec E-Bike
Motorleistung Max. 250 W Bis 500 W Ab 250 W
Max. Geschwindigkeit Bis 25 km/h Bis 45 km/h Ab 25 km/h
Antrieb Tretsensor Tretsensor / Gasgriff Tretsensor / Gasgriff
Versicherung Keine Pflicht Pflicht
Führerschein Kein Pflicht Pflicht

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