Steuerliche Absetzung von (Elektro-)Fahrrädern für Selbstständige: Voraussetzungen und Vorteile

Die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern kann aus mehreren Gründen vorteilhaft sein. Neben ökologischen Aspekten können sich auch steuerrechtliche Vorteile durch die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern im Vergleich zu konventionellen Kraftfahrzeugen ergeben. Dieser Artikel bietet einen detaillierten Überblick über die steuerlichen Aspekte von (Elektro-)Fahrrädern für Selbstständige in Deutschland.

I. Verkehrsrechtliche Einordnung

Entscheidend für die Besteuerung von Elektrofahrrädern ist deren verkehrsrechtliche Einordnung, da diese bindend für die Zwecke der Einkommensteuer ist. Ein Elektrofahrrad wird klassischen Fahrrädern gleichgestellt, sofern es:

  • mit einer elektrischen Trethilfe (bis 25 km/h) mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet ist oder
  • über eine selbständig beschleunigende sog. Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h) verfügt.

Erfüllt das Elektrofahrrad diese Voraussetzungen nicht, ist es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen. In diesem Fall können Begünstigungen für Elektrokraftfahrzeuge anwendbar sein.

Hier wird die einkommensteuerrechtliche Behandlung von (Elektro-)Fahrrädern, die (verkehrsrechtlich) keine Kraftfahrzeuge sind, im Überblick dargestellt.

II. Nutzung durch Selbstständige

1. Dienstfahrrad oder E-Bike absetzen als Selbstständiger: Schritt für Schritt

Sie möchten als Selbstständige oder Selbstständiger ein Fahrrad für die Arbeit oder Lastenrad von der Steuer absetzen? Diese Anleitung zeigt Ihnen, wie es funktioniert:

  1. Schritt: Entscheiden Sie sich für einen Anbieter und schließen Sie einen Leasingvertrag ab. Alternativ kommt natürlich auch die Anschaffung eines eigenen Fahrrads für die Arbeit für Selbstständige in Frage.
  2. Schritt: Verwenden Sie Ihr Job- oder Lastenrad häufig betrieblich, sodass Sie einen geschäftlichen Anteil der Nutzung von mindestens 10 Prozent nachweisen kann. Im Idealfall führen Sie als Nachweis wenigstens im ersten Jahr ein Fahrtenbuch, um den Nutzungsanteil dem Finanzamt gegenüber glaubhaft zu machen.
  3. Schritt: Liegt der Anteil bei mindestens 10 Prozent, deklarieren Sie Ihr Dienstrad als gewillkürtes Betriebsvermögen. Bei über 50 Prozent zählt es ohnehin zum Betrieb.
  4. Schritt: Nun setzen Sie Monat für Monat die Raten Ihres Leasingvertrags sowie zusätzliche Kosten von der Steuer ab. Haben Sie Ihr Wunschrad gekauft, können Sie die Kosten über sieben Jahre abschreiben.
  5. Schritt: Prüfen Sie, ob Sie Ihre Privatnutzung versteuern müssen. Bis Ende 2030 ist das nur der Fall, wenn Sie ein E-Bike mit einer Unterstützung von mehr als 25 km/h gewählt haben.

2. Betrieblicher Nutzungsanteil

Die Zuordnung Ihres Dienstfahrrads zum Privatvermögen ist steuerlich ungünstig - so können Sie nur sehr geringe Beträge in der Steuererklärung geltend machen oder haben einen hohen Aufwand für das Fahrtenbuch.

Sorgen Sie deshalb unbedingt dafür, dass der betriebliche Nutzungsanteil bei mindestens 10 Prozent liegt.

3. Versteuerung beim Leasing eines E-Bikes oder Dienstfahrrads als Selbstständiger

Wenn Sie als Selbstständiger ein Dienstfahrrad leasen wollen, können Sie dieses ebenfalls steuerlich absetzen.

Hier sehen Sie die wichtigsten Informationen zur Versteuerung beim Leasing eines Dienstfahrrads für Selbstständige im Überblick:

  • Art des Fahrrads: Sie selbst entscheiden über Ihr Wunschrad - Sie können sowohl ein klassisches Fahrrad als auch ein E-Bike oder ein S-Pedelec leasen.
  • Privatnutzung: Befristet bis zum 31. Dezember 2030 bleibt die private Nutzung betrieblicher Fahrräder und Pedelecs (bis 25 km/h) einkommensteuerlich außer Ansatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 i. V. m. § 52 Abs. 12 EStG). Du musst deinen privaten Nutzungsanteil also nicht versteuern, wenn du dein (E-)Bike aus dem Betriebsvermögen auch in der Freizeit nutzt. Für dich bedeutet das: Solange dein E-Bike zum Betriebsvermögen zählt, fährst du einkommensteuerfrei - Ausnahme: S-Pedelecs (> 25 km/h) gelten steuerlich als Kraftfahrzeuge (hier greifen die Kfz-Regeln wie 1-%-Methode/Fahrtenbuch); Umsatzsteuer kann anfallen, wenn du beim Kauf Vorsteuer gezogen hast.
  • S-Pedelecs > 25 km/h: E-Bikes, die mehr als 25 km/h Geschwindigkeit unterstützen und über 600 Watt Leistung haben (S-Pedelecs), gelten steuerlich als Kraftfahrzeuge. Sie werden deshalb ebenso besteuert wie Firmenwagen. Allerdings profitierst du bei der Anschaffung eines S-Pedelecs von einer vergünstigten Versteuerung. Bei einem Pedelec geschieht die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils über die 1% Regelung und ist eine unentgeltliche Wertabgabe
  • Betriebsausgabe: Wenn du ein Fahrrad für die Arbeit für Selbstständige least, zählen alle laufenden Kosten des E-Bikes (z. B. für Wartung, Ersatzteile, Versicherung, Mobilitätsgarantie) als Betriebsausgabe. Beim Jobrad-Leasing zahlst du eine monatliche Leasingrate und kannst dafür dein E-Bike im Rahmen des abgeschlossenen Leasingvertrags nutzen. Häufig enthalten die Verträge inkludierte Serviceleistungen (z. B.

III. Zuordnung zum Betriebsvermögen

Wird ein (Elektro-)Fahrrad für betriebliche Zwecke genutzt, muss geprüft werden, ob dieses dem Privatvermögen, dem gewillkürten Betriebsvermögen oder dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden kann bzw. muss.

  • Liegt die betriebliche Nutzung eines Elektrofahrrads unterhalb von 10 %, ist dieses zwingend dem Privatvermögen zuzuordnen.
  • Wird ein Elektrofahrrad zu mehr als 10 %, aber höchstens zu 50 % betrieblich genutzt, so kann eine Zuordnung zum Privatvermögen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen erfolgen. Die etwaige Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss in unmissverständlicher Weise durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen dokumentiert werden.
  • Ein Elektrofahrrad muss dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, sofern die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt (= notwendiges Betriebsvermögen).

Die nachgewiesenen Kosten für die betriebliche Nutzung können in diesem Fall als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte können auch pauschal 0,30 € je vollen Entfernungskilometer und Arbeitstag geltend gemacht werden (höchstens aber 4.500 € jährlich).

IV. Abschreibung und Sonderabschreibungen

Schafft der Unternehmer ein E-Bike für seine betrieblichen Zwecke an, gehört es zu seinem Anlagevermögen. Nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter beträgt die Nutzungsdauer für Motorräder, Motorroller, Fahrräder u.ä. 7 Jahre. Das heißt, dass E-Bikes unabhängig davon, ob sie als Fahrrad oder Kfz einzustufen sind, über einen Zeitraum von 7 Jahren abzuschreiben sind.

Die Anschaffungskosten eines E-Bikes werden regelmäßig den Grenzwert von 800 EUR netto für geringwertige Wirtschaftsgüter übersteigen. Die Anschaffungskosten müssen also aktiviert und über 7 Jahre abgeschrieben werden.

Für in den Jahren 2020 bis 2022 angeschaffte Räder ist auch die degressive Abschreibung möglich.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung von 90 % betrieblicher Nutzung, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % und der Investitionsabzugsbetrag von 50% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.

V. Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer

Ein erworbenes Fahrrad kann dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden, sofern es zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Bei voller Zuordnung zum Unternehmensvermögen und voller Vorsteuerberechtigung, kann die Vorsteuer voll gezogen werden. Dadurch kann man bei der Umsatzsteuer das Fahrrad steuerlich absetzen bzw.

Die Nutzung eines dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordneten Fahrrads durch den Unternehmer für private Fahrten führt zu einer sog.

VI. Tabelle: Steuerliche Behandlung von E-Bikes

Aspekt E-Bike (bis 25 km/h) S-Pedelec (über 25 km/h)
Verkehrsrechtliche Einordnung Fahrrad Kraftfahrzeug
Steuerliche Behandlung Wie Fahrrad Wie Firmenwagen (Kfz)
Privatnutzung Bis 31.12.2030 steuerfrei 1%-Regelung oder Fahrtenbuch
Abschreibung 7 Jahre 7 Jahre

VII. Wichtige Fragen und Antworten

  • Muss ich das Fahrrad oder E-Bike betrieblich nutzen, damit ich es steuerlich voll absetzen kann? Erforderlich ist eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung und eine Zuordnung zum steuerlichen Betriebsvermögen, damit das Rad voll steuerlich absetzbar ist. Zur betrieblichen Nutzung zählt auch der Weg zur Arbeit, die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte.
  • Wie muss ich die betriebliche Nutzung eines Fahrrads oder E-Bikes nachweisen? Im Zweifel ist vom Steuerpflichtigen auf Anfrage des Finanzamtes nachzuweisen, dass er mindestens 10 % betriebliche Nutzung erreicht. Die Beweislast hat der Steuerpflichtige.
  • Welche Kosten sind beim Fahrrad steuerlich absetzbar? Absetzbare Kosten sind unter anderem Anschaffungskosten, Wartung, Reparaturen, Versicherung und Stromkosten für das Laden eines E-Bikes.
  • Was passiert, wenn das Fahrrad zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird? Bei weniger als 10 % betrieblicher Nutzung wird das Fahrrad dem Privatvermögen zugeordnet und kann nicht steuerlich abgesetzt werden.
  • Ist der Kauf oder das Leasing eines Fahrrads steuerlich günstiger? Das Leasing eines Fahrrads kann vorteilhaft sein, da die Leasingraten direkt als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.

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