Steuerliche Behandlung von E-Bikes und Fahrrädern

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Beim e-Bike Leasing ist in fast allen Fällen auch eine private Nutzung vorgesehen. Daher entsteht auch hier ein geldwerter Vorteil. Ob eine private Nutzung vorgesehen und erlaubt ist, regelt der Arbeitgeber im Überlassungsvertrag des e-Bikes mit dem Mitarbeiter. Hier sollte ausdrücklich definiert sein, ob eine private Nutzung vorgesehen ist. Sollte dies so sein, muss der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil mit 1% monatlich versteuern. Dient das e-Bike rein für berufliche Zwecke (z.B.: Kurierfahrten, Kundenbesuche), entsteht kein geldwerter Vorteil und somit muss der Mitarbeiter das e-Bike / Fahrrad auch nicht mit 1% versteuern.

Steuerfreie Überlassung von Fahrrädern

Die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerbefreiung gilt sowohl für E-Bikes als auch für Fahrräder. Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer mit dem "Fahrrad-E-Bike" unternimmt. Außerdem kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale uneingeschränkt geltend machen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.

Besteuerung bei Gehaltsumwandlung

Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr 2019 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten Listenpreises und ab 1.1.2020 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.

Sollte sich der Arbeitnehmer an den Kosten per Gehaltsumwandlung beteiligen, versteuert er lediglich 0,25% und nicht mehr 1% als geldwerten Vorteil - diese Regelung gilt für alle Räder, die ab dem 01.01.2019 überlassen wurden.

Hinweis: Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in Höhe von 50 EUR im Kalendermonat (vor dem 1.1.2022 44 EUR) ist nicht anzuwenden.

Besonderheiten bei bestimmten Fahrradtypen

Ein E-Bike ist entweder als Fahrrad oder als Kfz zu klassifizieren. Die Dienstradregelung behandelt Fahrräder und Pedelecs gleich. Eine Ausnahme bilden jedoch S-Pedelecs (45 km/h), da sie unter die Kategorie der „Kraftfahrzeuge“ fallen. Im Prinzip zählt hier das gleiche „Firmen-Rad“ Prinzip wie beim Fahrrad oder Pedelec, jedoch mit dem folgenden Unterschied: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden als zusätzlicher geldwerter Vorteil betrachtet und mit 0,03 Prozent des Brutto-Listenpreises pro Entfernungskilometer auf das Bruttogehalt aufgeschlagen. Seit dem 01.01.2020 - 31.12.2030 fallen die S-Pedelecs, genau wie Elektroautos, unter die 0,25% Regelung (vormals 0,5% Regelung).

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der privaten Nutzung eines "Kfz-E-Bikes" der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr.

Geldwerter Vorteil bei Fahrrädern im Allgemeinen

Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers (z. B. Fahrradverleihfirmen), ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal nach § 40 EStG erhoben wird. Das bedeutet, es kommen die um 4 % geminderten Endpreise zum Ansatz, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Hierbei ist ein Rabattfreibetrag von 1.080 EUR zu berücksichtigen.

Übernahme des Jobbikes nach Leasingende

Nach drei Jahren geht das Rad zurück an den Händler, wenn Du nichts machst. Du kannst neu leasen - das ist aber oft nicht die günstigste Lösung. Ist das Jobbike gut in Schuss, kann sich der Kauf lohnen. Achte dabei auf ein paar Punkte.

Vereinbarst Du eine Kaufoption im Vertrag droht eine Steuerfalle. Finanzierst Du über Gehaltsumwandlung im Wesentlichen selbst, könntest Du als wirtschaftlicher Leasingnehmer gelten. Folge: Nachzahlungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung sowie Rückzahlung der Vorsteuer für die Firma.

Warte deshalb bis kurz vor Vertragsende. Zeige erst dann Kaufinteresse oder gehe auf ein Angebot des Leasinggebers ein. Vorteil: Du kennst den Zustand des Rads nach drei Jahren am besten und entscheidest fundiert.

Früher warb man oft mit nur 10 Prozent des Neupreises zur Übernahme. Insgesamt schien das deutlich günstiger als ein Direktkauf - 40 Prozent Ersparnis waren keine Seltenheit.

Heute gilt: Nach drei Jahren ist das Rad oft mehr als 10 Prozent wert. Der Preisvorteil bei günstiger Übernahme gilt als Arbeitslohn von dritter Seite - und ist als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Maßstab ist der Zeitwert des Jobbikes. Alternativ erlaubt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 17. November 2017 eine Pauschale: Am Vertragsende hat das Rad noch 40 Prozent des Neupreises.

Kaufst Du es für 10 Prozent, bliebe ein Bewertungsunterschied von 30 Prozent. Dieser wäre von Dir zu versteuern. Das würde das Rad insgesamt deutlich teurer machen.

Tipp: Hältst Du 40 Prozent für zu hoch, weise einen geringeren Restwert per Gutachten nach. Aber das musst Du vielleicht gar nicht, denn die Leasing-Firmen haben natürlich kein Interesse daran, dass der Preisvorteil beim Leasing verschwindend gering ist. Und haben reagiert.

Einerseits haben die Leasinganbieter die Übernahmepreise angehoben: Bei Eurorad zum Stand März 2025 von 10 auf 16 Prozent, bei Jobrad von 10 auf 18 Prozent des unrsprünglichen Verkaufspreises, Stand März 2025. Der geldwerte Vorteil sinkt so auf 24 Prozent bei Eurorad oder 22 Prozent bei Jobrad - bezogen auf 40 Prozent Restwert. Du zahlst damit mehr für das Rad als früher.

Andererseits müsstest Du dann die 22 bis 24 Prozent noch versteuern - bei 2.500 Euro Neupreis also über 500 Euro. Die gute Nachricht: Die Leasingfirma kann das übernehmen und laut BMF-Schreiben pauschal mit 30 Prozent versteuern. Der geldwerte Vorteil gilt dann als Lohn von dritter Seite (§ 37b EStG).

Forsetzung des Beispiels: Johanna hatte mit ihrem 2.500 Euro teuren E-Bike 1.190 Euro weniger Netto in drei Jahren. Für die Übernahme zahlt sie 18 Prozent, das sind 450 Euro. Die Versteuerung der restlichen 22 Prozent, also 550 Euro übernimmt die Leasingfirma.

Insgesamt kostet Johanna das Rad 1.190 + 450 = 1.640 Euro. Das ist eine Ersparnis von 860 Euro, also rund 35 Prozent gegenüber dem Direktkauf. Ohne Versicherungen läge die Ersparnis rund bei 1.000 Euro, also etwa 40 Prozent. Wichtig: Die Ersparnis hängt stark vom Arbeitgeberzuschuss ab. Je geringer, desto weniger sparst Du gegenüber dem Direktkauf.

Tipp: Rechne mit einem Jobrad-Rechner Deine persönlichen Werte durch.

Pauschale Lohnsteuer

Ja. Seit mit dem Jahressteuergesetz 2019 gibt es die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal besteuert, wenn die Firma zusätzlich zum Lohn ein Dienstrad übereignet (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG).

Beispiel: Nach drei Jahren wird die Firma zunächst Eigentümerin. Johanna kauft es dann für günstige 250 Euro. 40 Prozent vom Brutto-Listenpreis 2.500 Euro sind 1.000 Euro. Abzüglich des Kaufpreises von 250 Euro ist der geldwerte Vorteil 750 Euro. Darauf fallen 25 Prozent pauschale Lohnsteuer plus gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an, aber keine Sozialversicherungsbeiträge. Das wäre sogar noch günstiger als die Variante mit der Leasingfirma. Aber: Für die Firma sind das zusätzliche Kosten.

Weitere Aspekte

  • Du musst das Jobbike nach drei Jahren nicht übernehmen. Du kannst das Rad abgeben und ein neues per neuem Leasingvertrag bekommen. Das ist weniger günstig, aber Du hast alle drei Jahre ein neues Rad.
  • Manche Verträge decken Wartung und Reparaturen ab. Fehlt eine solche Klausel oder wurde das Rad gekauft, bist Du für den Zustand verantwortlich - es sei denn, Ihr vereinbart etwas anderes.
  • Der Überlassungsvertrag gilt nur während Deiner Beschäftigung. Kündigst Du, gibst Du das Rad zurück.
  • Das schöne am e-Bike Leasing ist, dass Mitarbeiter, die ihr e-Bike über die Firma leasen, ihr Bike auch unbeschränkt privat nutzen dürfen!

Steuerliche Behandlung für Selbstständige

Da Sie als Selbstständiger keinen Chef haben, gibt es für Sie auch keinen geldwerten Vorteil. Das bedeutet aber nicht, dass Sie sich kein Dienstfahrrad zulegen können. Im Gegenteil!

Ja, Sie müssen Ihr Fahrrad im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit oder für Ihre Firma geschäftlich nutzen, damit Sie es von der Steuer absetzen können. Dabei gilt: Mindestens 10 Prozent betrieblichen Nutzungsanteil sieht der Gesetzgeber vor. Nutzen Sie das Fahrrad in geringerem Umfang, wird es nur als Privatfahrrad und damit nicht als Betriebsvermögen gewertet - mit Auswirkungen auf die Steuer.

Um zu beweisen, dass Sie Ihr Rad oder E-Bike tatsächlich im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen, und es damit als Selbstständiger steuerlich absetzen können, können Sie zum Beispiel ein Fahrtenbuch führen. Das Fahrtenbuch ermöglicht es Ihnen, gegenüber dem Finanzamt zu beweisen, welche geschäftlich veranlassten Fahrten Sie mit Ihrem Fahrrad unternommen haben.

Nutzen Sie Ihr Fahrrad zwischen 10 und 50 Prozent geschäftlich, können Sie wählen, wie Sie es steuerlich eingruppieren möchten. Entscheiden Sie sich dafür, das Fahrrad Ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen, spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen. Bei mehr als 50 Prozent geschäftlicher Nutzung für die Firma haben Sie als Freiberufler oder Selbstständiger diese Wahl nicht mehr. Denn dann zählt das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec in jedem Fall zum Betriebsvermögen. Es wird als sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert.

Wenn Sie das Fahrrad überwiegend betrieblich nutzen, können Sie die Anschaffungskosten des Fahrrads steuerlich absetzen. Nach Angaben der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind das aktuell sieben Jahre. Dabei wird in der Regel 1/7 des Gesamtbetrags im Zuge der Einkommensteuererklärung abgeschrieben. Alternativ ist auch die degressive Abschreibung eine interessante Option.

Förderung für E-Lastenfahrräder

Seit dem 1. Oktober 2024 können Unternehmen und Freiberufler wieder einen staatlichen Zuschuss für die Anschaffung eines E-Lastenfahrrads beantragen. Ausbezahlt wird die Förderung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gefördert werden E-Lastenräder, mit denen Güter in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen transportiert werden.

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dabei werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung eines Lastenrads gefördert, höchstens aber 3.500 Euro.

Wichtig: Der Antrag auf Förderung muss gestellt werden, bevor das Lastenrad beim Händler bestellt wird.

Leasing als Alternative

Neben dem Kauf gibt es auch immer noch die Option, ein Fahrrad, E-Bike oder Pedelec monatlich oder gleich für das ganze Jahr zu leasen und so auch von Steuervergünstigungen zu profitieren.

Tatsächlich müssen Sie bei der Steuererklärung als Selbstständiger gar nicht viel beachten, wenn Sie das Fahrrad leasen. Denn das, was zum Fahrradkauf im Hinblick auf die Steuer gilt, gilt auch dann, wenn Sie das Leasing Ihres Fahrrads oder E-Bikes steuerlich absetzen möchten.

Sie können als Selbstständiger also:

  • die Leasingraten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
  • wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen.
  • in Ihrer Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Kilometer für Ihre Fahrten zur Firma ansetzen.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Erstmals hat die Finanzverwaltung Anfang 2022 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Fahrradüberlassung Stellung genommen (BMF, Schreiben v.

Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrades ist als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Der Arbeitgeber kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung berechnen.

Im Übrigen sind jedoch abweichende ertragsteuerliche Ansätze (Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG oder Viertelung des Listenpreises) nicht für Zwecke der Umsatzsteuer zu übernehmen. Die Verwaltung begründet dies mit der regelmäßigen Möglichkeit des Arbeitgebers zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung.

Zumindest bei vergleichsweise geringwertigen Fahrrädern ohne Elektroantrieb zeigt sich die Verwaltung aber etwas großzügiger: Wenn der als Bemessungsgrundlage anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 Euro beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist also keine Umsatzbesteuerung der Leistung an die Beschäftigten erforderlich.

Aufladen von E-Bikes

Das Aufladen von Rädern, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, beim Arbeitgeber, gilt eine gesetzliche Steuerbefreiung. Aus Billigkeitsgründen werden aber auch vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zum Arbeitslohn gerechnet (BMF, Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004). Die Regelung ist bis Ende 2030 verlängert worden. Damit können alle Arten von Elektrorädern beim Arbeitgeber steuerfrei aufgeladen werden.

Leistet der Arbeitgeber Erstattungen für das Aufladen des E-Bikes zuhause, sind diese regelmäßig steuerpflichtig.

Keine Steuerfreiheit bei Gehaltsumwandlung

Die Steuerfreiheit greift somit nicht, wenn die Überlassung des "Fahrrad E-Bikes" im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines überlassenen betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, muss nicht versteuert werden, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer mit dem "Fahrrad E-Bike" unternimmt. Dennoch kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale uneingeschränkt geltend machen.

Wirtschaftliche Zurechnung des Fahrrads

Ist das Fahrrad dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zuzurechnen, ist von einer Gehaltsumwandlung auszugehen, wenn der Barlohn des Arbeitnehmers um den Betrag der Kosten für das E-Bike bzw. bei einem Leasingvertrag um die Leasingrate herabgesetzt wird.

Enthalten Überlassungsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber Klauseln, wonach das Nutzungsverhältnis vorzeitig beendet wird, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet oder ruht, ist die Überlassung des Fahrrads an das Arbeitsverhältnis gekoppelt und beruht nicht auf einer hiervon unabhängigen Sonderrechtsbeziehung.

Beispiele zur Berechnung des geldwerten Vorteils

Beispiel: Der Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter ein Elektrofahrrad sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 10 Entfernungskilometer. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Fahrrads beträgt 2.500 Euro.

Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) wird geviertelt und auf volle 100€ abgerundet.

Weitere Steuervorteile mit JobRad®

  • Leasingfähiges Zubehör: Spare auch mit ausgewähltem Zubehör: Die Steuervorteile gelten auch für viele Teile wie Schlösser, Gepäckträger, Klingel & Co.
  • Zweitrad für Angehörige: Viele Arbeitgeber:innen erlauben auch Diensträder von JobRad® für Haushaltsangehörige wie Partner:innen und Kinder. Auch für diese Räder gelten natürlich die Steuervorteile eines Firmenrads.
  • Arbeitsweg geltend machen: Egal, mit welchem Verkehrsmittel du fährst: Mit der Entfernungs- bzw. Pendlerpauschale werden dir aktuell 0,30 € pro Kilometer in der Steuererklärung angerechnet. Hast du einen Arbeitsweg von über 21 km, sind es sogar 0,38 € pro Kilometer.

Häufige Fragen zum Dienstrad von JobRad®

  • Firmenrad von JobRad® von der Steuer absetzen: Geht das?
  • Muss JobRad® in der Steuererklärung angegeben werden? Nein. Du musst JobRad® in der Steuererklärung nicht angeben. Falls ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss, ist das über deine Lohnabrechnung bereits geschehen.
  • Anfahrtsweg zur Arbeit: Versteuern oder nicht? Nein. Bei Dienstwägen muss der Anfahrtsweg mit 0,03 % vom Listenpreis pro Kilometer und Monat versteuert werden. Beim Dienstrad per Gehaltsumwandlung ist das durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils bereits abgegolten.
  • Wird der JobRad®-Zuschuss durch Arbeitgeber:innen versteuert? Nein. Durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils für das Dienstrad von JobRad® ist das bereits abgegolten.
  • Fällt ein geldwerter Vorteil für das Dienstrad von JobRad® an, wenn das Rad am Leasingende übernommen wird? Ja - doch den übernehmen wir für dich. JobRad® kalkuliert nach Leasingende mit einem vergünstigten Gebraucht­kaufpreis; daraus entsteht wiederum ein geldwerter Vorteil. Diesen dürfen wir laut Finanz­behörden für dich übernehmen. Und das tun wir gerne.
  • Was ist bei der E-Bike-Versteuerung zu beachten? Für E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis zu 25 km/h gelten die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder.
  • Was gilt für Versteuerung von S-Pedelecs? S-Pedelecs (Tretunterstützung bis 45 km/h) gelten steuerlich als Kraftfahrzeuge. Dadurch gelten zum Teil andere Regeln als für herkömmliche Fahrräder.

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