Die Nachfrage nach E-Bikes hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Immer mehr Menschen kommen auf die Idee, sich ihr E-Bike selbst zu bauen. Aber ist das überhaupt erlaubt? Was ist der rechtliche Rahmen und worauf muss man achten?
Rechtliche Grundlagen für E-Bikes
Wenn wir vom E-Bike sprechen, meinen wir im rechtlichen Sinne das Pedelec. Das Pedelec ist straßenverkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft. Man braucht dafür keinen Führerschein und keine Versicherung. Die durchschnittliche Motorleistung des Elektromotors ist hier auf 250 W begrenzt und der Antrieb unterstützt beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. International wird hierfür die Bezeichnung EPAC (Electrically Power Assisted Cycle) genutzt.
Ein Fahrrad wird durch das Hinzufügen eines Motors zum Pedelec. Dafür gelten andere Normen und Vorschriften, z. B. greifen für ein Pedelec die Maschinenrichtlinie und die EMV-Richtlinie. Es geht in diesem Artikel also um ganz normale E-Bikes, so wie ihr sie auch beim Händler kaufen könnt, nur eben selbst zusammengebaut.
Die Maschinenrichtlinie und EMV-Richtlinie
Auch Pedelecs, die von Privatpersonen zum Eigengebrauch gebaut werden und außerhalb eines Privatgeländes benutzt werden, unterliegen der Maschinen- und EMV-Richtlinie und müssen gemäß der Norm DIN EN 15194-2017 geprüft werden.
Innerhalb der EU unterliegt auch das von einer Privatperson zum persönlichen Gebrauch gebaute Pedelec der Maschinen- und EMV-Richtlinie und muss gemäß der Norm DIN EN 15194-2017 geprüft werden. Das gilt auch für die unentgeltliche Weitergabe des E-Bike-Eigenbaus, wobei das Verschenken als Inverkehrbringen innerhalb der EU mit allen dazugehörigen Pflichten zählt. Dieses schließt auch ein CE-konformes Typenschild am Pedelec mit ein.
Die Richtlinie 2014/30/EU zur elektromagnetischen Verträglichkeit (kurz: EMV-Richtlinie) regelt genau diese Verträglichkeit für fast alle elektrischen Geräte im europäischen Binnenmarkt. Deshalb müssen die Hersteller von Betriebsmitteln auch nachweisen, dass ihre Geräte die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Das geschieht in einem sogenannten Konformitätsbewertungsverfahren.
Die DIN EN 15194-2017
Aber was genau umfasst diese DIN EN 15194-2017 für E-Bikes? Was muss man bei der Prüfung alles vorweisen können?
Das Produktsicherheitsgesetz zwingt jeden Hersteller - unabhängig von jeder Norm - dafür zu sorgen, dass die Sicherheit beim Gebrauch des Bikes gewährleistet ist. Das bedeutet für den Hersteller eines E-Mountainbikes, dass er sein Bike härter testen muss, als es die Norm ISO 4210 (für herkömmliche Bikes) bzw. EN 15194 (für E-Bikes) eigentlich verlangt.
Grundsätzlich muss jedem Pedelec, das innerhalb der EU verkauft wird, eine EU-Konformitätserklärung beiliegen. Sie ist meistens in der Bedienungsanleitung mit abgedruckt oder liegt extra als Papierdokument bei.
In Absatz 2 (i) dieser Richtlinie ist ganz klar geregelt, wen diese Richtlinie betrifft: „[Es] wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.“ Das heißt im Klartext: Auch Privatpersonen müssen sich an die Maschinenrichtlinie halten, denn rein rechtlich gelten sie als Hersteller.
Wer die Richtlinien einhält, bekommt nach der Prüfung die Erlaubnis, das CE-Kennzeichen auf der Maschine, sprich dem Pedelec, anzubringen.
ISO 4210 und EN 15194
Für E-Bikes gelten zwei Normen, die ISO 4210 und die EN 15194. In der ISO 4210 für Fahrräder (europäisch und international gültig) sind einheitliche Teststandards festgelegt, die der Industrie die Prüfaufbauten beschreiben. Neben der ISO 4210 existiert für E-Bikes noch die Europäische Norm 15194. Sie gilt für sogenannte EPAC (Electric Power Assisted Cycles), die mit Pedalen und einem elektrischen Hilfsmotor ausgestattet sind und auf öffentlichen Straßen verwendet werden. In der EN 15194 werden ebenfalls Prüfaufbauten beschrieben, allerdings mit erhöhten Lasten und einem maximalen Systemgewicht von 120 kg.
Alternativen zum Eigenbau
Findet man einen Händler, der einem sein geliebtes Fahrrad (hier gilt die ISO 4210) zu einem E-Bike (hier gilt zusätzlich die EN 15194) aufrüstet, ist man erst mal fein raus. Denn dann trägt der Händler das Risiko beim Umbau. Rein rechtlich hat der Händler damit ein neues Produkt hergestellt und müsste die oben genannten Prüfungen eigenverantwortlich durchführen. Und das für jedes einzelne E-Bike! Macht er das nicht, dann nimmt er das Risiko auf seine Kappe und kann voll in die Haftung genommen werden.
Auch ein noch so gut geschulter Fahrradmechaniker kann aber die hundertprozentige Eignung von Rahmen und Komponenten für einen Umbau kaum feststellen und umsetzen. Bei älteren Fahrrädern kommen außerdem Faktoren wie Materialermüdung und Folgen von Stürzen hinzu. Das heißt, jeder Händler nimmt in diesem Fall sehr hohe Risiken auf sich und sollte sich dessen bewusst sein.
Eine weitere Möglichkeit ist, sich einen Nachrüstsatz zu besorgen - beim Händler oder direkt im Internet - und sein Bike selbst aufzurüsten. Aber auch hier muss man wissen, dass derjenige, der sein Fahrrad umbaut, zum Hersteller einer Maschine wird. Will man ein legales Bike bauen, muss man damit auch als Privatperson zur Prüfung.
Weitaus eleganter, aber auch teurer ist es, sich ein Frame-Set zu besorgen. Solche kompletten E-Bike-Rahmensätze gibt es z. B. von Specialized.
Unvollständige Maschine
Hat man sich für ein Rahmenset entschieden, dann bekommt man den Rahmen inkl. montiertem Motor, Akku und Dämpfer geliefert.
Der Käufer eines Rahmensets muss beim Kauf beachten, dass die Bauteile technisch kompatibel mit dem Rahmenset sein müssen und die Produkteigenschaften zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Komplettrads passen.
Der Selbstbau: Was ist zu beachten?
Ja, grundsätzlich darf man erst mal alles bauen, was man will. Wenn man damit legal auf die Straße möchte, dann muss man - wie oben schon erwähnt - allerdings auch als Privatperson die Maschinenrichtlinie einhalten.
Wichtig ist, dass man nicht über die 25-km/h-Motorunterstützung kommt und dass das Bike nicht schneller als 6 km/h mit einem Gashebel bzw. einer Schiebehilfe ohne Unterstützung fährt. Denn sonst gilt das Bike als Kraftfahrzeug und unterliegt noch viel schärferen Auflagen.
Beim Eigenbau sollte man außerdem wissen, welchen Motor man gerne verbauen würde, schließlich muss er zum Rahmen passen.
Hat man dann doch einen Motor ergattert, muss man darauf achten, dass der gekaufte Rahmen die entsprechende Motoraufnahme besitzt. Außerdem muss der Akku mit dem Motor und dem Ladegerät kompatibel sein, das sogenannte System-Package muss stimmen.
Man sieht: Der Eigenbau erfordert jede Menge Wissen und Know-how. Nicht jeder ist technisch in der Lage, sich selbst ein E-MTB zusammenzubauen. Und es vor allem auch so zusammenzubauen, dass es funktioniert und keine sicherheitsrelevanten Mängel besitzt.
Deshalb sollte man dringend darauf achten, dass jedes gekaufte Teil mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist.
So reizvoll der Eigenbau auch sein mag - es stellt schon eine große Hürde da, dass keiner der renommierten Hersteller seine Motoren an Endkunden verkauft.
Kosten für die Prüfung
Was braucht man also, um ein Pedelec legal im öffentlichen Verkehr betreiben zu dürfen?
Für eine Komplettradprüfung (Komplettfahrzeug und einzelne Bauteile), die schlussendlich zur Konformitätserklärung führt, belaufen sich die Kosten auf 20.000-25.000 €. Allein die EMV-Prüfung kostet rund 3.000 € und führt damit die Idee des Geldsparens beim Eigenbau ad absurdum.
Haftung im Schadensfall
Nehmen wir Folgendes an: Eine Privatperson baut sich aus im Handel erhältlichen Teilen (Rahmen, Motor, Akku, Räder etc.) ihr eigenes E-Bike mit einer Motorunterstützung von bis zu 25 km/h. Laut der EU-Maschinenrichtlinie ist die Privatperson Hersteller des E-Bikes und hat eine eigenverantwortliche Prüfung zu veranlassen, um eine CE-Kennzeichnung zu erlangen.
Eine Privathaftpflichtversicherung wird trotz Nichteinhaltung der Normen und Standards, wie Konformitätserklärung, CE-konformes Typenschild etc., bei einem E-Bike Marke Eigenbau den Schaden Dritter übernehmen. Bei einem nachfolgenden Telefonat wurde bestätigt, dass die private Haftpflichtversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit Schäden gegenüber Dritten übernimmt. Wichtig: Wie andere Versicherungen das handhaben, muss im Einzelfall geklärt werden!
Im Gegensatz zum Händler bewegt sich der Endverbraucher in Sachen Haftung also noch in einer Grauzone. Das sollte aber kein Freibrief sein!
Deshalb werden die Versicherungen den Anspruch im Einzelfall prüfen - ein Restrisiko bleibt also.
Zoll und Steuern
Grundsätzlich muss eine Post- oder Kuriersendung aus einem Nicht-EU-Staat zollamtlich abgefertigt werden.
Versendet ein Wirtschaftsakteur aus einem Drittland (Nicht-EU-Land) z. B. im Online- oder Versandhandel ein Produkt im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit an eine private Person in der EU, ist diese für die Einhaltung der europäischen produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
Rückbau eines getunten E-Bikes
Es ist möglich, ein Rad, das von der Staatsanwaltschaft konfisziert wurde, wieder legal im Straßenverkehr zu nutzen, wenn es in seinen Ursprungszustand zurückversetzt wurde (Abriegelung bei 25km/h).
Ein vereidigter Sachverständiger prüft das Rad eingehend.
Vorsicht vor Betrug
Seien Sie vorsichtig bei Angeboten, die zu gut klingen, um wahr zu sein. Wenn jemand ein tolles E-Bike um nur 1000 Euro anbietet, das ziemlich neu ist und neu 4000 kostet, sollten die Alarmglocken klingen.
Wenn das Bild in der Anzeige ein offizielles Produktbild des Herstellers ist, könnte es sich um einen Betrug handeln. Kein Verkäufer hat etwas zu verschenken.
Wenn der Verkäufer verlangt, dass man erst etwas überweisen soll, ist das ein Warnsignal.
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