E-Moped ohne Führerschein: Gesetze und Regelungen in Deutschland

Seit einigen Jahren gehören Elektrokleinstfahrzeuge, im Folgenden der Einfachheit halber „E-Scooter“ genannt, vor allem in Großstädten zum gewohnten Straßenbild. Waren diese früher zunächst meist illegal (weil ohne erforderliche Haftpflichtversicherung) unterwegs, sind sie seit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) im Jahr 2019 als fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge gesetzlich zugelassen.

Fahrerlaubnis und Mindestalter

Neben dem Erfordernis der Haftpflichtversicherung und bestimmten technischen Ausrüstungen, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll, muss der Fahrer gem. § 3 eKFV mindestens 14 Jahre alt sein. Eine Fahrerlaubnis sieht diese Vorschrift nicht vor. § 4 Abs. 1 Nr. 1a. FeV regelt sogar explizit, dass zum Führen eines solchen Gefährts keine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Ein Mindestalter ist nach § 10 Abs. 3 S. 2 a.) FeV nicht vorgesehen.

Will heißen: Selbst wenn eine Person unter 14 Jahren einen E-Scooter führt, liegt, völlig unabhängig von der nicht vorliegenden Schuldfähigkeit des Kindes gem. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gem. § 46 FeV die Fahrerlaubnis bei Bekanntwerden bestimmter Umstände (z.B. gesundheitlicher Einschränkungen) zu entziehen. Auf das Führen eines E-Scooters hat diese Maßnahme jedoch keine Auswirkung, da für einen solchen keine Fahrerlaubnis benötigt wird.

Behördliche Untersagung und Fahrverbot

Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Tieren oder fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (also auch von E-Scootern oder sogar von Fahrrädern) unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu untersagen, zu beschränken oder von Auflagen abhängig zu machen. Hier gelten die üblichen Regelungen des Verwaltungsrechts inkl. Verwaltungszwang. Wird der Fahrerlaubnisbehörde z.B. bekannt, dass eine Person an einer Betäubungsmittelabhängigkeit leidet, kann sie das Führen von E-Scootern vollständig untersagen und dies auch zwangsweise (z.B. mit Zwangsgeld) durchsetzen.

Mangels Auflistung dieser behördlichen Verfügungen nach § 3 FeV in § 21 StVG wird bei Zuwiderhandlung jedoch kein Fahren ohne Fahrerlaubnis begründet. Es handelt sich lediglich um die Nichtbeachtung einer verwaltungsrechtlichen Anordnung sowie um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit gem. § 75 Nr.

Wird eine in § 69 StGB genannte Straftat unter Führung eines Kraftfahrzeugs begangen, kann die Fahrerlaubnis im Strafverfahren entzogen werden. Dies kann bereits unmittelbar nach der Tat durch Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins gem. § 94 Abs.

Ein E-Scooter ist zweifelsfrei ein Kraftfahrzeug, da es ein „nicht dauerhaft spurgeführtes Landfahrzeug (ist, das) durch Maschinenkraft bewegt (wird)“[7]. Will heißen: Wer eine Katalogtat des § 69 StGB unter Führung eines E-Scooters begangen hat (z.B. eine Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB), dessen Führerschein kann von der Polizei schon direkt vor Ort gem. § 94 Abs. 3 StPO sichergestellt bzw. beschlagnahmt und die Fahrerlaubnis so entzogen werden.

Im richterlichen Urteil wird dann mit der Bestätigung des Entzugs und einer entsprechenden Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis gem. Aber welche Folgen hat dieser Fahrerlaubnisentzug für das künftige Führen des E-Scooters, mit dem die Tat begangen worden ist? Gar keine! Der S-Scooter ist und bleibt fahrerlaubnisfrei und darf, sobald etwaige körperliche Voraussetzungen wie Nüchternheit wieder vorliegen, sofort wieder geführt werden.

Nun hat das Tatgericht aber nicht nur die Möglichkeit des Fahrerlaubnisentzugs gem. § 69 StGB, sondern es kann (zusätzlich) auch ein bis zu sechsmonatiges Verbot zum Führen bestimmter oder aller Kraftfahrzeuge gem. § 44 StGB (Fahrverbot) aussprechen - auch für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis und auch für Täter, deren Tat nichts mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu tun hatte.

Und falls doch? Begeht er dann ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis, obwohl man für einen E-Scooter ja gar keine Fahrerlaubnis benötigt? Ja! § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG stellt es explizit auch unter Strafe, ein Kraftfahrzeug zu führen, wenn dies gem. § 44 StGB verboten ist.

Noch sehr viel öfter als in Strafverfahren dürfte in Bußgeldverfahren (z.B. wegen zu schnellen Fahrens oder Nichtbildens einer Rettungsgasse) ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten gem. § 25 StVG ausgesprochen werden. Kann dies nun, wie beim strafrechtlichen Fahrverbot, auch Auswirkungen auf das Führen von E-Scootern haben? Ja! Denn auch hier haben die Bußgeldbehörde bzw. das Gericht die Möglichkeit, das Fahrverbot auf sämtliche oder nur auf bestimmte Kraftfahrzeuge zu erstrecken.

Wurde also jemanden aufgrund eines erheblichen Geschwindigkeitsverstoßes ein Fahrverbot bzgl. Macht er es doch, so begeht er gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis, da die Norm auch Fahrverbote gem.

Halterhaftung und Einziehung

Vielfach wird davon ausgegangen, ein Halter existiere nur bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen (z.B. Pkw) und sei immer identisch mit dem Inhaber der Zulassung. Halter ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug besitzt und für die Betriebskosten aufkommt.[8] Im Falle des E-Scooters wäre dies also i.d.R. Lässt dieser Halter des E-Scooters es nun zu bzw. ordnet an, dass dieser von einer Person geführt wird, welche einem entsprechenden Fahrverbot gem.

Nun reicht im Strafrecht der objektive Tatbestand aber nicht aus. Der Täter muss auch den subjektiven Tatbestand erfüllen. Dieser erfordert beim Fahren ohne Fahrerlaubnis mindestens Fahrlässigkeit. Bei fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen ist der Fall relativ einfach zu lösen: Der überlassende Halter lässt sich ein gültiges Führerscheindokument vorlegen und hat somit i.d.R. alles in seiner Macht Stehende getan, um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis zu verhindern.

Bei E-Scootern, für welche keine Fahrerlaubnis gefordert ist, sieht die Sachlage jedoch völlig anders aus: Sofern der überlassenden Halter nichts von einem gegen den Fahrer verhängten Fahrverbot gem. § 44 StGB oder § 25 StVG weiß oder es für möglich hält, ist ihm bzgl. Um auf „Nummer sicher“ zu gehen, könnte der überlassende Halter des E-Scooters den Fahrer im Vorfeld bzgl. eines solchen Fahrverbots befragen. Wird die Antwort negativ beschieden und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, ist dem Halter i.d.R.

Eine vielfach unbekannte Vorschrift ist der § 21 Abs. 3 StVG: Dieser erlaubt bei vorsätzlichen Fahrten ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 StVG u.U. Voraussetzung neben der vorsätzlichen Tatbegehung ist ein Fahrverbot nach § 44 StGB oder § 25 StVG, ein Entzug der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre gem. § 69a Abs. 1 S.

Die Einziehung eines E-Scooters nach Fahren ohne Fahrerlaubnis, welches bei diesen Kraftfahrzeugen ja nur nach erlassenem Fahrverbot gem. Eine wiederholte Begehung gem. § 21 Abs. 3 Nr. 3 StVG ist in diesen Fällen nicht gefordert, sondern nur dann nötig, wenn das Fahren ohne Fahrerlaubnis ohne Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre begangen wurde (z.B.

Aber nochmals zur Erinnerung: Eine Einziehung kommt nur bei vorsätzlicher Tatbegehung gem. § 21 Abs. 1 StVG in Betracht. Fahrlässige Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG erlauben es nicht, das Kraftfahrzeug einzuziehen. Sind Fahrer und Halter nicht identisch, muss sich der zur Einziehung des Fahrzeugs erforderliche Vorsatz natürlich auf den Halter beziehen. Dieser muss also wenigstens billigend in Kauf genommen haben, dass sein E-Scooter von einer Person geführt wurde, die einem Fahrverbot gem.

Kurzer Exkurs: Strafbar wegen Zulassens bzw. Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann sich nur der Halter eines Kraftfahrzeugs machen, nicht z.B. der Halter eines Anhängers, der ohne erforderliche Fahrerlaubnis geführt wurde. Vorsätzliche Beihilfe gem.

Feststellung und Konsequenzen

Wie kann der einschreitende Beamte nun feststellen, ob der E-Scooter-Führer einem Fahrverbot unterliegt oder nicht? Sofern der Fahrer nicht freimütig den schriftlichen Fahrverbotsbescheid gem. § 44 StGB oder § 25 StVG aushändigt und das Fahren ohne Fahrerlaubnis somit direkt feststeht, gilt: Es sollte immer eine Abfrage im Fahreignungsregister durchgeführt werden.

Diese Abfrage sollte übrigens bei sämtlichen Kraftfahrzeugkontrollen erfolgen - auch dann, wenn der Fahrer eines Pkws einen Führerschein vorzeigt. Es sei aus eigener Kontrollerfahrung jedoch erwähnt, dass insbesondere Fahrverbote oftmals nicht in das Fahreignungsregister eingetragen werden.

Zusammenfassung

Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter) gem. Unterliegt der Fahrer eines solchen Kraftfahrzeugs einem straf- (§ 44 StGB) oder bußgeldrechtlichen (§ 25 StVG) Fahrverbot, welches E-Scooter (oder alle Kraftfahrzeuge) miteinschließt, macht er sich gem. Eine fahrerlaubnisbehördliche Untersagung des Führens von E-Scootern begründet ebenfalls keine Strafbarkeit, sondern lediglich eine geringfügige Ordnungswidrigkeit.

Jedoch kann die Behörde die Verfügung mit Zwangsmitteln (z.B.

Quellen

  • [2] Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV), Rechtsverordnung vom 6.6.2019 (BGBl. I S.
  • [3] Straßenverkehrsgesetz (StVG), Gesetz vom 5.3.2003 (BGBl. I S.
  • [4] Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV), Rechtsverordnung vom 13.12.2010 (BGBl. I S.
  • [5] Strafgesetzbuch (StGB), Gesetz vom 13.11.1998 (BGBl. I S.
  • [6] Strafprozeßordnung (StPO), Gesetz vom 7.4.1987 (BGBl. I S.
  • [7] § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV), Rechtsverordnung vom 3.2.2011 (BGBl. I S.
  • [8] BGH, Urt.

Bußgelder für Verstöße

Hier ist eine Tabelle der Bußgelder für häufige Verstöße im Zusammenhang mit E-Scootern:

Tatbestand Bußgelder
Bei Rot über die Ampel zwischen 60 und 180 €
Fahren auf dem Gehweg 15 bis 30 €
Fahren auf der Autobahn 20 €
Fahren ohne Versicherungskennzeichen 40 €
Fahren ohne Betriebserlaubnis 70 €
Nebeneinander fahren 15 bis 30 €
Elektronisches Gerät (z.B. Handy) benutzt 100 €, 1 Punkt

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