Elektro Motorrad ohne Motorradführerschein: Was ist erlaubt?

Die Elektromobilität erfreut sich immer größerer Beliebtheit, und das gilt auch für Zweiräder. Ein Elektromotorrad bietet die Möglichkeit, umweltfreundlich unterwegs zu sein und gleichzeitig Fahrspaß zu erleben. Doch welche Führerscheine sind erforderlich, um ein E-Motorrad zu fahren? Und gibt es Möglichkeiten, ein E-Motorrad ohne klassischen Motorradführerschein zu nutzen?

Führerscheinregelungen für E-Motorräder

Die Frage, ob man ein E-Motorrad ohne Führerschein fahren kann, hängt von den Spezifikationen des Fahrzeugs ab, insbesondere von der Leistung und der Höchstgeschwindigkeit. Hierbei ist die Dauerleistung entscheidend, also die Leistung, die das E-Motorrad ohne Unterbrechung für mindestens 30 Minuten halten kann.

Für Pedelecs und E-Scooter ist in der Regel kein Führerschein erforderlich, was sie ideal für kurze Strecken in der Stadt macht. Für schnellere E-Motorräder oder Elektroroller benötigt man jedoch je nach Leistung einen Führerschein der Klasse AM, A1, A2 oder A. Es ist daher wichtig, sich vor Fahrtantritt über die geltenden Vorschriften zu informieren.

Die B196-Regelung: Motorradfahren mit dem Autoführerschein

Seit Anfang 2020 gibt es in Deutschland die Möglichkeit, mit dem Autoführerschein (Klasse B) auch Krafträder der Klasse A1 zu fahren. Diese Regelung wird durch die Schlüsselzahl B196 im Führerschein dokumentiert. Über 130.000 Autofahrer haben diese Möglichkeit seit der Einführung Anfang 2020 bereits genutzt.

Voraussetzungen für B196

  • Mindestalter: 25 Jahre
  • Vorbesitz der Pkw-Klasse B: Mindestens 5 Jahre
  • Fahrerschulung: Mindestens vier theoretische und fünf praktische Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten

Im Rahmen der B196-Regelung ist weder eine theoretische noch eine praktische Führerscheinprüfung erforderlich. Es genügt eine Fahrerschulung mit mindestens neun Unterrichtseinheiten à 90 Minuten. Allerdings gilt B196 nur in Deutschland.

Was B196 nicht ist

Es ist wichtig zu beachten, dass es sich bei B196 nicht um eine Motorradfahrerlaubnisklasse handelt. Eine Erweiterung auf die Klassen A2 oder A ist nicht möglich.

Gültigkeit im Ausland

Da es sich bei B196 um eine Erweiterung der Klasse B mit der nationalen Schlüsselziffer 196 handelt, wird die Klasse nur in Deutschland anerkannt. Im Ausland wird diese nicht akzeptiert.

Alternativen im Ausland

Einige andere Länder haben ähnliche Regelungen, die es Inhabern einer Pkw-Fahrerlaubnis gestatten, auch 125er-Motorräder zu fahren. Diese Regelungen gelten jedoch meist nur für Inhaber von Führerscheinen des jeweiligen Landes und sind teilweise auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes beschränkt. Beispiele hierfür sind:

  • Italien: Italienische Pkw-Führerscheine umfassen auch die Klasse A1.
  • Belgien: Belgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt zwischen dem 1.1.1967 und dem 31.12.1988, umfassen die Klasse A.
  • Luxemburg: Luxemburgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt vor dem 1.7.1977, umfassen ebenfalls die Klasse A.
  • Norwegen: Norwegische Führerscheine bestimmter Klassen, die vor dem 1.4.1979 ausgestellt wurden, beinhalten die Klasse A1.
  • Frankreich: Französische Pkw-Führerscheine berechtigen zum Führen von A1-Krafträdern unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. Nachweis einer 5-jährigen Fahrpraxis oder Teilnahme an einer Schulung.
  • Österreich: Österreichische Pkw-Führerscheine der Klasse B umfassen die Klasse A1, wenn mindestens 5 Jahre ununterbrochener Besitz der Klasse B besteht und der Nachweis des praktischen Fahrunterrichts von insgesamt mindestens 6 Stunden erbracht wurde (Code 111).
  • Polen: Polnische Führerscheine der Klasse B berechtigen zum Führen von Krafträdern mit bestimmten Hubraum-, Leistungs- und Gewichtsverhältnissen.

Kosten und Nutzen der B196-Erweiterung

Das Führerschein-Upgrade ist nicht kostenlos. Für Schulung, Bearbeitungsgebühr und Passfotos belaufen sich die Kosten je nach Bundesland und Fahrschule auf 700 bis 900 Euro. Im Vergleich dazu ist die A1-Fahrerlaubnis mit einem Preis von 1500 bis 2000 Euro vergleichsweise teuer. Die B196-Erweiterung bietet somit eine kostengünstige Möglichkeit, auf Elektrobikes mit 125 Kubik umzusteigen.

Elektro-Leistung und Führerschein: Das Schlupfloch

Mit dem A1-Führerschein oder dem um die Schlüsselzahl B196 erweiterten Autoführerschein ist es erlaubt, mit einem elektrischen Motorrad deutlich mehr als die landläufigen 11 Kilowatt Leistung einer 125er zu fahren. Die entsprechenden Paragrafen 6 und 6b grenzen Hubraum (auf maximal 125 Kubik) ein und legen die Motorleistung auf maximal 11 Kilowatt fest. Von elektrischen Fahrzeugen steht hier nichts.

Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) schreibt in der Regelung Nummer 85 vor, wie die Nennleistung von Fahrzeugmotoren gemessen wird. Die Nennleistung eines Verbrenners meint das maximale Drehmoment und die Höchstleistung bei voll geöffneter Drosselklappe. Beim Elektromotor ist das anders: Nennleistung ist die mittlere Leistung, die der Motor bei der vom Hersteller genannten Drehzahl über die Dauer von 30 Minuten leisten kann, nachdem er bereits drei Minuten bei 80 Prozent der Höchstleistung gelaufen ist.

Die Spitzenleistung des E-Motors kann nach dieser Vorschrift deutlich über 11 Kilowatt liegen, wird erfahrungsgemäß aber nur für einen kurzen Augenblick erzeugt.

Beispiele für E-Motorräder mit hoher Leistung

Einige E-Motorräder nutzen dieses Schlupfloch aus und bieten deutlich mehr Leistung als die erlaubten 11 kW Nennleistung:

  • Zero S: 11 Kilowatt Nennleistung, Spitzenleistung von 44 Kilowatt (59 PS), maximales Drehmoment von 109 Nm.
  • Alrendo TS Bravo: 11 Kilowatt Nennleistung, bis zu 58 Kilowatt Spitzenleistung, Drehmoment von 117 Nm.

Gefahren und Risiken

Unfallforscher warnen, dass die starke Beschleunigung dieser E-Motorräder gerade für junge Leute oder Autofahrer, die nach der Zusatzausbildung umsteigen, eine große Gefahr darstellt. Besonders am Kurvenausgang können sie schnell zum Schleudersitz werden, wenn die Fahrer zu rasant Gas geben und sich das Motorrad schlagartig nach außen aufrichtet.

Fahrzeugklassen im Überblick

Für zweirädrige Elektrofahrzeuge wurde von der Europäischen Union eine generelle Verordnung erlassen, die sich jedoch unter den Mitgliedstaaten deutlich unterscheiden kann. Für Deutschland gilt folgende Unterscheidung der Elektrofahrzeuge:

Der E-Scooter

Tretroller mit Elektromotor, Halte- bzw. Lenkstange und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h benötigen keine Prüfbescheinigung, und es besteht keine Helmpflicht. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.

Pedelec und E-Bike

Fahrräder mit Elektromotor, die eine Leistung von 250 Watt und eine Geschwindigkeit von maximal 25 km/h erreichen. Für das Fahren mit einem Pedelec bzw. Elektrofahrrad ist keine Fahrerlaubnis notwendig.

E-Bike

Ein E-Bike unterscheidet sich rechtlich von einem Pedelec, da es mit einem Gasgriff ausgestattet ist und vom Gesetzgeber als Moped oder Mofa bezeichnet wird. Die maximale Geschwindigkeit liegt hier bei 25 km/h.

Der Elektroroller

Um einen E-Roller mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h fahren zu dürfen, müssen ein Versicherungskennzeichen, ein Helm und ein Führerschein Klasse AM vorhanden sein. Für E-Roller, die eine höhere Geschwindigkeit als 45 km/h aufweisen, wird eine Fahrerlaubnis benötigt. Elektroroller, die 70, 80 oder 100 km/h erreichen, wird der Führerschein Klasse A1 benötigt.

Das E-Motorrad

Der Begriff E-Motorrad umfasst eine große Anzahl an verschiedenen Geschwindigkeitsstufen. Für die benötigte Fahrerlaubnis wird die Dauerleistung als wichtigster Faktor gewertet.

Tabelle: Führerscheinklassen und E-Fahrzeuge

Fahrzeugtyp Führerschein erforderlich Helmpflicht Besonderheiten
E-Scooter Nein Nein Mindestalter 14 Jahre, max. 20 km/h
Pedelec Nein Empfohlen Max. 250 Watt, max. 25 km/h, Tretunterstützung
E-Bike AM oder höher Ja Max. 25 km/h, Gasgriff, Versicherungskennzeichen
Elektroroller (bis 45 km/h) AM Ja Versicherungskennzeichen
Elektroroller (über 45 km/h) A1 oder B196 Ja Je nach Geschwindigkeit
E-Motorrad A1, A2 oder A Ja Abhängig von Dauerleistung

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