Die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern wird immer populärer, und das nicht nur aus ökologischen Gründen. Auch steuerrechtlich können sich Vorteile gegenüber konventionellen Kraftfahrzeugen ergeben. Doch wie sieht die steuerliche Behandlung von (Elektro-)Fahrrädern genau aus? Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick.
I. Verkehrsrechtliche Einordnung
Entscheidend für die Besteuerung von Elektrofahrrädern ist deren verkehrsrechtliche Einordnung, da diese bindend für die Zwecke der Einkommensteuer ist. Ein Elektrofahrrad wird klassischen Fahrrädern gleichgestellt, sofern es:
- mit einer elektrischen Trethilfe (bis 25 km/h) mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet ist oder
- über eine selbständig beschleunigende sog. Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h) verfügt.
Erfüllt das Elektrofahrrad diese Voraussetzungen nicht, ist es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen. In diesem Fall können Begünstigungen für Elektrokraftfahrzeuge anwendbar sein. Hier wird die einkommensteuerrechtliche Behandlung von (Elektro-)Fahrrädern, die (verkehrsrechtlich) keine Kraftfahrzeuge sind, im Überblick dargestellt.
II. Nutzung durch den Arbeitnehmer
1. Überlassung an Arbeitnehmer
Die Besteuerung der Überlassung eines Elektrofahrrads an einen Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder gleichgestellten Fahrten sowie Privatfahrten richtet sich nach der vertraglichen Ausgestaltung.
Als vertragliche Modelle für die Nutzungsüberlassung kommen dabei in Betracht:
- Lohnerhöhung (d. h. Überlassung als zusätzliche Vergütung) oder
- Gehaltsumwandlung (z. B. bei Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil des Barlohns im Gegenzug für die Überlassung) oder
- Sonderrechtsbeziehung (d. h. Vertrag ohne Abhängigkeit zum Arbeitsverhältnis, Ausnahmefall).
1.1 Besteuerung bis Veranlagungszeitraum 2018
Die Nutzungsüberlassung ist im Fall einer Gehaltsumwandlung oder Lohnerhöhung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2018 lohnsteuerlich mit 1 % der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten. Dieser Wert ist auch anzusetzen, sofern sich die Nutzungsmöglichkeit im Laufe eines Monats nur zeitweise ergibt.
Hinweis: Wird ein vom Arbeitgeber geleastes Elektrofahrrad im Wege einer Gehaltsumwandlung an einen Arbeitnehmer überlassen, so empfiehlt es sich, den bisherigen Barlohn um den Bruttowert der Leasingrate zu mindern.
Lohnsteuerlich bildet die Summe aus Bar- und Sachlohn den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Die Freigrenze von monatlich 44 € ist in Fällen der Lohnerhöhung bzw. Gehaltsumwandlung nicht anwendbar.
Beispiel 1: Unternehmer A (umsatzsteuerliche Regelbesteuerung) schloss zum 1.2.2017 einen Leasingvertrag mit dem Hersteller über die Überlassung eines Elektrofahrrads ab. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (einschließlich der Umsatzsteuer) lag in diesem Zeitpunkt bei 5.950 €. Die monatliche Leasingrate beträgt 100 € zzgl. 19 € Umsatzsteuer.
Die Überlassung an den Arbeitnehmer B (auch zur Privatnutzung) erfolgte zum 10.2.2017 im Wege einer Gehaltsumwandlung. Damit ergibt sich ein Sachbezugswert ab Februar 2017 in Höhe von 59 € (5.900 € x 1 %). Der steuerpflichtige Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt sich wie folgt:
3.000 € Barlohn bisher ./. 119 € Brutto-Leasingrate = 2.881 € Barlohn + 59 € Durchschnittswert (Sachlohn) = 2.940 € steuerpflichtiger Arbeitslohn
Im Fall einer Sonderrechtsbeziehung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn aufgrund der Nutzungsüberlassung bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2018 mit den üblichen Abgabepreisen am Abgabeort, die um übliche Preisnachlässe gemindert werden, zu berechnen. Die Freigrenze von monatlich 44 € ist in diesen Fällen anwendbar.
Beispiel 2: Unternehmer C (umsatzsteuerliche Regelbesteuerung) schloss zum 1.7.2017 einen Leasingvertrag mit dem Hersteller über ein Elektrofahrrad ab und überlässt dieses an den Arbeitnehmer D. Der bisherige Barlohn des Arbeitnehmers in Höhe von monatlich 4.000 € wird nicht gekürzt. Darüber hinaus soll sich auch keine Gehaltserhöhung aus diesem Sachverhalt ergeben und es wird auch keine sonstige Gegenleistung des D erwartet. Es handelt sich um eine sog. Sonderrechtsbeziehung. Eine Fahrradvermietung am Abgabeort hätte monatlich 119 € inklusive Umsatzsteuer für die Überlassung verlangt.
Der steuerpflichtige Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt sich ab Juli 2017 wie folgt:
4.000 € Barlohn bisher + 119 € üblicher Endpreis am Abgabeort = 4.119 € steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Der übliche Endpreis am Abgabeort übersteigt die monatliche Freigrenze von 44 € und führt damit in voller Höhe zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
1.2 Besteuerung ab Veranlagungszeitraum 2019
Wird das (Elektro-)Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (= Lohnerhöhung oder Sonderrechtsbeziehung) an den Arbeitnehmer überlassen, führt dieser Vorgang ab dem Veranlagungszeitraum 2019 zu keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese Begünstigung ist zeitlich befristet und letztmals im Veranlagungszeitraum 2021 anwendbar.
Erfolgt die Nutzungsüberlassung im Wege einer Gehaltsumwandlung, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung für die Ermittlung des Sachlohns entscheidend. Bei einer erstmaligen Überlassung vor dem 1.1.2019 ist die Ermittlung des Arbeitslohns entsprechend Punkt II.1.1 vorzunehmen.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche (Elektro-)Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022, ist als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 % der auf volle hundert Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
Hinweis: Vor dem Bundesfinanzhof sind derzeit mehrere Verfahren anhängig, in denen streitig ist, ob auch in Fällen von Gehaltsumwandlungen die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt ist.
1.3 Umsatzsteuerliche Folgen
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer richtet sich - mangels speziellen gesetzlichen Regelungen bzw. Stellungnahmen der Finanzverwaltung - nach den allgemeinen Grundsätzen. Die Umsatzsteuer ist damit in Fällen der Gehaltsumwandlung bzw. Lohnerhöhung ausgehend von den Gesamtkosten des Arbeitgebers zzgl. eines etwaigen Gewinnaufschlags zu ermitteln. Bei diesem Wert handelt es sich um einen Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Fortsetzung Beispiel 1: Die Gesamtkosten (u. a. Leasingaufwendungen) des Arbeitgebers einschließlich eines Gewinnaufschlags betragen monatlich 142,80 € (brutto). Die Umsatzsteuer auf der Überlassung an den Arbeitnehmer beträgt in diesem Fall monatlich grds.:
142,80 € Gesamtkosten einschließlich Gewinnaufschlag (Bruttowert, 119 %) ./. 19 % Minderung = 120 € Nettowert (100 %) = 22,80 € monatliche Umsatzsteuer.
Hinweis: Bei Kraftfahrzeugen kann für die Ermittlung der Umsatzsteuer der ermittelte lohnsteuerliche Durchschnittswert übernommen werden. Es handelt sich dabei ebenfalls um einen Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Ungeklärt ist, ob diese Übernahme auch im Bereich der (Elektro-)Fahrräder zulässig ist.
Erfolgt die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads an den Arbeitnehmer im Wege einer Sonderrechtsbeziehung und ohne Gegenleistung des Arbeitnehmers, ist die Umsatzsteuer anhand der dem Arbeitgeber entstandenen Ausgaben mit vollem oder teilweisem Vorsteuerabzug zu ermitteln.
Fortsetzung Beispiel 2: Die Ausgaben des Arbeitgebers mit Vorsteuerabzug betragen 119 €. Aufgrund der Überlassung an den Arbeitnehmer ergibt sich eine monatliche Umsatzsteuer in Höhe von:
119 € Bruttoaufwendungen ./. 19 % Minderung = 100 € Nettowert für Aufwendungen mit Vorsteuerabzug = 19 € monatliche Umsatzsteuer
1.4 Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer
Nutzt ein Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber überlassenes (Elektro-)Fahrrad für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, so kann dieser für jeden Arbeitstag 0,30 € je vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen, maximal jedoch 4.500 €.
Hinweis: Der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch dann möglich, sofern die Überlassung eines Elektrofahrrads zu keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn geführt hat (zu Fällen ohne steuerpflichtigen Arbeitslohn siehe Punkt II.1.2).
Nutzt der Arbeitnehmer das überlassene (Elektro-)Fahrrad auch für Auswärtstätigkeiten (= beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind) ist keine pauschale Ermittlung von Werbungskosten möglich. Hintergrund ist, dass im aktuellen Bundesreisekostengesetz kein pauschaler Kilometersatz vorgesehen ist. Ein Werbungskostenabzug für Auswärtstätigkeiten ist in der Folge nur möglich, sofern der Arbeitnehmer die entstandenen Kosten nachweist bzw. glaubhaft macht.
1.5 Zuzahlungen des Arbeitnehmers
Kostenübernahmen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil (Sachlohn) aus der Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads. Zu beachten ist, dass der Sachlohn maximal bis auf 0 € zu mindern ist. Eine Zuzahlung des Arbeitnehmers führt damit in keinem Fall zu einem negativen Sachlohn.
Hinweis: Ist die Überlassung eines Elektrofahrrads an den Arbeitnehmer steuerfrei, kann eine Zuzahlung des Arbeitnehmers nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns führen.
1.6 Besonderheiten bei Fahrradverleihfirmen
Überlässt eine Fahrradverleihfirma (= Arbeitsgeber) einem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad, ergibt sich der steuerpflichtige Arbeitslohn bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2018 grds. aus den um 4 % geminderten Endpreisen, die der Arbeitgeber für diese Dienstleistung im allgemeinen Geschäftsverkehr verlangen würde. Der ermittelte Sachlohn ist nur insoweit steuerpflichtig, als dass dieser jährlich 1.080 € (= Freibetrag) übersteigt.
Beispiel 3: Unternehmer E (umsatzsteuerliche Regelbesteuerung) führt seine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der Vermietung von Elektrofahrrädern aus. Bisher hat der Arbeitnehmer F ausschließlich einen monatlichen Barlohn in Höhe von 2.000 € erhalten. Im Zuge einer Lohnerhöhung erhält der Arbeitnehmer - unter Anpassung des Arbeitsvertrages - ab Januar 2018 ein Elektrofahrrad ohne Zuzahlung, welches er für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen darf. Als Monatsmiete für ein solches Elektrofahrrad verlangt der Unternehmer von einem fremden Dritten einen Bruttobetrag von 100 €.
Der steuerpflichtige Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt sich für das Jahr 2018 wie folgt:
24.000 € monatlicher Barlohn bisher + 1.200 € üblicher Endpreis ./. 48 € Abschlag 4 % ./. 1.080 € Freibetrag = 24.072 € steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Der Sachlohn beträgt aufgrund der Überlassung des Elektrofahrrads im Ergebnis 72 € (= 1.200 € ./. 48 € ./. 1.080 €).
Alternativ zur dargestellten, besonderen Ermittlung des Sachlohns kann die Berechnung auch sinngemäß nach den Grundsätzen von Punkt II.1.1 erfolgen. Bei Fahrradverleihfirmen ergibt sich damit ein Wahlrecht zur Bewertung des Sachbezugs. Dieses Wahlrecht kann sowohl vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren, als auch vom Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren ausgeübt werden.
Wird das (Elektro-)Fahrrad ab dem Veranlagungszeitraum 2019 an den Arbeitnehmer überlassen, ist der Sachlohn entsprechend Punkt II.1.2 ggf. steuerfrei.
2. Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers
Werden Elektrofahrräder des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitsgebers oder eines verbundenen Unternehmens unentgeltlich oder teilentgeltlich aufgeladen, führt dies grds. zu steuerpflichtigem Sachlohn. Abweichend von diesem Grundsatz stellen diese vom Arbeitgeber gewährten Vorteile aus Billigkeitsgründen (= nach Verwaltungsauffassung) jedoch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
III. Betriebliche Nutzung
1. Zuordnung zum Betriebsvermögen
Wird ein (Elektro-)Fahrrad für betriebliche Zwecke genutzt, muss geprüft werden, ob dieses dem Privatvermögen, dem gewillkürten Betriebsvermögen oder dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden kann bzw. muss.
- Liegt die betriebliche Nutzung eines Elektrofahrrads unterhalb von 10 %, ist dieses zwingend dem Privatvermögen zuzuordnen. Die nachgewiesenen Kosten für die betriebliche Nutzung können in diesem Fall als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
- Wird ein Elektrofahrrad zu mehr als 10 %, aber höchstens zu 50 % betrieblich genutzt, so kann eine Zuordnung zum Privatvermögen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen erfolgen. Die etwaige Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss in unmissverständlicher Weise durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen dokumentiert werden.
- Ein Elektrofahrrad muss dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, sofern die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt (= notwendiges Betriebsvermögen).
Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte können auch pauschal 0,30 € je vollen Entfernungskilometer und Arbeitstag geltend gemacht werden (höchstens aber 4.500 € jährlich).
2. Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Ist das (Elektro-)Fahrrad dem notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, stellen die im Zusammenhang mit dem (Elektro-)Fahrrad anfallenden Aufwendungen Betriebsausgaben dar. Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sind die in diesem Zusammenhang stehenden Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben erfasst. Ein zusätzlicher Abzug der Entfernungspauschale (entsprechend Punkt III.1) ist nicht möglich.
Hinweis: Bei betrieblichen Kraftfahrzeugen, die auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt werden, können die Aufwendungen für diese Fahrten unter Umständen nicht vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese Problematik besteht bei betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind, nicht.
3. Privatnutzung
3.1 Besteuerung bis Veranlagungszeitraum 2018
Wird ein betriebliches Elektrofahrrad (= gewillkürtes oder notwendiges Betriebsvermögen) für private Zwecke genutzt, so ist der private Nutzungsanteil mit dem Anteil an den Gesamtkosten als Nutzungsentnahme anzusetzen.
Steuerliche Vorteile für Selbstständige
Für Selbstständige und Unternehmer ergeben sich durch die betriebliche Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes interessante Steuervorteile. Hierbei ist es irrelevant, ob es sich um Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs, Elektro-Bikes, Mountainbikes, E-Mountainbikes, Rennräder oder um Elektrofahrräder handelt. Vielmehr wird steuerlich zwischen Rädern, die verkehrsrechtlich eine Zulassung haben und Rädern, die verkehrsrechtlich keine Zulassung haben, unterschieden.
- Räder und E-Bikes mit Zulassung und Kennzeichen: Diese werden verkehrsrechtlich und einkommensteuerlich als Kfz eingeordnet und steuerlich auch nach diesen Vorschriften behandelt.
- Räder und E-Bikes ohne Kfz-Zulassung/Kennzeichen: Diese werden einkommensteuerlich und verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig. Die meisten Fahrräder und E-Bikes fallen in diese Gruppe.
Erforderlich ist eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung und eine Zuordnung zum steuerlichen Betriebsvermögen, damit das Rad voll steuerlich absetzbar ist. Zur betrieblichen Nutzung zählt auch der Weg zur Arbeit, die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte. Wird das Fahrrad einem Arbeitnehmer überlassen, liegt immer eine 100%ige betriebliche Nutzung vor und das Rad kann voll steuerlich abgesetzt werden. Auch wenn ein Pkw im Betriebsvermögen ist, ist ein Rad absetzbar.
Im Zweifel ist vom Steuerpflichtigen auf Anfrage des Finanzamtes nachzuweisen, dass er mindestens 10 % betriebliche Nutzung erreicht. Die Beweislast hat der Steuerpflichtige. Sind die Anschaffungskosten höher, sind Räder und E-Bikes in der Regel über sieben Jahre abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt linear, d.h. die Anschaffungskosten sind jährlich gleichmäßig mit 1/7 des Anschaffungsbetrages als Abschreibung absetzbar. Kostet ein E-Bike z.B. 3.500 €, sind 1/7, also jährlich 500 €, als Abschreibung absetzbar.
Für in den Jahren 2020 bis 2022 angeschaffte Räder ist auch die degressive Abschreibung möglich. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung von 90 % betrieblicher Nutzung, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % und der Investitionsabzugsbetrag von 50% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Das ist zum Beispiel bei Fahrrädern oder E-Bikes der Fall, die Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen sind.
Für Räder des Betriebsvermögens ohne Kfz-Zulassung ist kein Privatanteil zu versteuern. Diese Regelung zur Privatnutzung hat der Gesetzgeber eingeführt, um die Elektromobilität zu fördern.
Beim Leasing sind die steuerlich berücksichtigungsfähigen Leasingraten absetzbar. Die laufenden Betriebskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Für die private Nutzung des Fahrrades, Elektrofahrrades oder E-Bikes, das kein Kfz ist, ist kein Privatanteil zu versteuern.
Ein Elektrofahrrad unterscheidet sich von einem normalen Fahrrad dadurch, dass es mit einem elektrischen Hilfsmotor ausgestattet ist. Umgangssprachlich werden diese Räder als E-Bike bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich bei den meisten um Pedelecs, bei denen die Fortbewegung während des Tretens mit maximal 250 Watt bzw. bis zur maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt wird. S-Pedelecs schaffen bis 45 km/h. Letztere benötigen allerdings ein Versicherungskennzeichen und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM und dürfen nur auf Straßen gefahren werden. Beim Fahren mit Speed-Pedelecs besteht zudem eine Helmpflicht.
Ja, sowohl ein Auto als auch ein Fahrrad können gleichzeitig als Betriebsvermögen geführt und steuerlich abgesetzt werden. Ein Fahrtenbuch, Zeugenaussagen oder schriftliche Bestätigungen Dritter können als Nachweise für die betriebliche Nutzung dienen. Absetzbare Kosten sind unter anderem Anschaffungskosten, Wartung, Reparaturen, Versicherung und Stromkosten für das Laden eines E-Bikes.
Bei weniger als 10 % betrieblicher Nutzung wird das Fahrrad dem Privatvermögen zugeordnet und kann nicht steuerlich abgesetzt werden. Das Leasing eines Fahrrads kann vorteilhaft sein, da die Leasingraten direkt als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Pedelecs unterstützen den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h, während S-Pedelecs bis 45 km/h fahren und versicherungspflichtig sind.
Bei einem Dienstfahrrad, das dem Arbeitnehmer überlassen wird, muss kein privater Nutzungsanteil versteuert werden. Ja, der Stromverbrauch für das Laden eines E-Bikes kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden. Ja, es gibt eine Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden kann. Es gibt verschiedene Förderungen für elektrisch betriebene Lastenräder, je nach Bundesland und Verwendungszweck.
Ja, wenn sie betrieblich genutzt werden, können auch mehrere Fahrräder gleichzeitig abgesetzt werden. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € pro Kilometer für den Weg zur Arbeit. Ein Dienstrad, das vom Arbeitgeber bereitgestellt wird, kann vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden, ohne dass ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss. E-Bikes ohne Kfz-Zulassung werden steuerlich wie Fahrräder behandelt und können abgesetzt werden.
E-Bikes können linear über sieben Jahre abgeschrieben werden. Alternativ kann unter bestimmten Bedingungen auch die degressive Abschreibung genutzt werden. Der Restwert eines geleasten Fahrrads kann am Ende des Leasingvertrags durch den Unternehmer gekauft und weiter abgeschrieben werden. Ein Fahrtenbuch ist empfohlen, um die betriebliche Nutzung nachzuweisen.
Fahrrad-Leasing als attraktive Option
Gerade für teure E-Bikes und Pedelecs kann es sich lohnen, das Rad nicht zu kaufen, sondern lediglich zu leasen. Wie auch beim Auto können Selbstständige dann die Leasing-Raten für das Fahrrad als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Der Vorteil: Ihr erspart euch die hohen Anschaffungskosten und könnt trotzdem das neuste Rad fahren. Nach Ende des Leasing-Vertrages könnt ihr entscheiden, ob ihr das Fahrrad für einen Restwert kauft (sollte im Vertrag vorab schon festgelegt werden) oder ob ihr einfach auf den neuesten Drahtesel umsteigt. Der Markt für E-Bikes ist noch so in Bewegung, technische Innovationen zu Reichweite, Motorleistung und Service alle ein bis zwei Jahre machen das Fahrvergnügen immer besser - da lohnt sich auch diese Variante.
Förderungen und Initiativen
Das Fahrrad als Fortbewegungsmittel und Transportmittel ist Teil der Nachhaltigkeits- und Klimazielestrategie, die in Deutschland verfolgt wird. Viele Unternehmer haben den Wert eines Geschäftsfahrrades für Mitarbeiter bereits erkannt: gesunde, motivierte und mobile Mitarbeiter erfreuen schließlich jeden Arbeitgeber.
Nachweis der betrieblichen Nutzung
Um vor dem Finanzamt die betriebliche Nutzung glaubhaft darlegen zu können, ist ein Fahrtenbuch empfehlenswert. Darin zeichnen Sie jede Fahrt mit dem Rad auf, sowohl die privaten wie die geschäftlichen. Alternativ können auch Zeugenaussagen oder schriftliche Bestätigungen Dritter als Nachweise dienen.
Absetzbare Kosten
Wenn Sie Ihr Fahrrad steuerlich absetzen möchten, können Sie verschiedene Kosten geltend machen, darunter:
- Abschreibung (bei Kauf) oder Leasingraten (bei Leasing)
- Reparaturen und Wartung
- Ersatzteile
- Versicherungskosten
- Stromkosten für das Laden eines E-Bikes
Entfernungspauschale
Für jeden aus betrieblichen Gründen zurückgelegten Kilometer dürfen Sie eine Aufwandspauschale als Betriebsausgabe verbuchen. Die bis 2014 geltende Pauschale von 0,05 € pro Kilometer für Fahrräder ist ersatzlos gestrichen. In jedem Falle gilt: Bei betrieblichen Fahrten von der Wohnung zur auswärtigen Betriebsstätte dürfen Sie nicht jeden zurückgelegten Kilometer, sondern nur die einfache Wegstrecke angeben.
Wollt ihr nicht die Entfernungspauschale nutzen, könnt ihr auch die anteiligen tatsächlichen Fahrradkosten als Betriebsausgaben in der Steuer angeben. Dazu benötigt ihr die Summe aller tatsächlichen Kosten (Abschreibung, Reparaturen, Ersatzteile, Zubehör etc.) und die Jahresfahrleistung (tatsächlich gefahrenen Kilometer im Jahr). Daraus berechnet ihr die durchschnittlichen Kosten pro Kilometer und könnt diese Zahl mit den tatsächlich berufliche gefahrenen Kilometern im Jahr multiplizieren. Das sind die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Fahrradkosten.
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