Ob Pedelec, Fahrrad oder E-Bike - mit dem Drahtesel zur Arbeit zu fahren, spart im vollgestopften Stadtverkehr nicht nur viel Zeit, sondern ist auch noch gut für die Umwelt und die eigene Gesundheit. Kein Wunder also, dass viele Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden ein Dienstfahrrad stellen.
Tatsächlich ist es so, dass das Dienstfahrrad steuerlich gesehen einem Dienstwagen gleichgestellt ist. Es muss also grundsätzlich versteuert werden. Alles schön und gut, sagen Sie.
Wer ein klassisches Hollandrad, Mountainbike, Gravel Bike oder Rennrad - also ohne Elektroantrieb - als Dienstfahrrad fährt, darf sich besonders freuen. Die Nutzung eines vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gestellten Fahrrads ist steuerfrei, egal ob Sie beruflich oder privat unterwegs sind. Außerdem wird das Fahrradfahren nicht auf die Pendlerpauschale angerechnet. Diese Regelung gilt für Fahrräder, die ab 1. Januar 2019 angeschafft wurden.
Ist das betriebliche Fahrrad ein Elektrofahrrad, das Geschwindigkeiten bis zu 25 Kilometer pro Stunde erreicht, gelten seit 2019 die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder. Sowohl die berufliche als auch private Nutzung ist steuerfrei, keine Anrechnung auf die Pendlerpauschale.
Steuerfrei bleibt das Fahrrad allerdings nur, wenn Ihre Firma Ihnen das Fahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn zur Nutzung überlassen hat. Überträgt Ihre Chefin oder Ihr Chef das Eigentum auf Sie, werden Steuern fällig.
Ein Elektrofahrrad, dessen Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h leisten kann - ein sogenanntes S-Pedelec -, gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Für S-Pedelecs müssen seit 2019 - wie Elektroautos - mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden.
Bedeutet: Sie prüfen zuerst, was Ihr E-Bike beim Kauf für einen Bruttowert hatte. Das ist in der Regel die unverbindliche Preisempfehlung (UVP). Für alle Fahrräder, die bis 31.12.2018 angeschafft wurden, gilt die 1-Prozent-Regelung.
Es gibt auch die Möglichkeit, ein Fahrrad über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu leasen. Das funktioniert über eine sogenannte Gehaltsumwandlung. Der Prozess stark vereinfacht: Sie suchen sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Die monatliche Leasingrate wird Ihnen direkt vom Bruttogehalt abgezogen - also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.
Einen Hinkefuß gibt es allerdings bei dieser Lösung, denn die Gehaltsumwandlung sorgt seit 2019 dafür, dass Sie nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Gibt es bei Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin Ladestrom für Ihr E-Bike und Sie dürfen die Ladesäule nutzen, gilt das nicht als geldwerter Vorteil. Damit ist das Aufladen steuerfrei.
Davon profitieren nicht nur Arbeitnehmer/innen mit Dienstfahrrad, sondern auch die Kollegen und Kolleginnen, die mit dem privaten E-Bike zur Arbeit radeln. Sie sind sich unsicher, wie Sie Ihr E-Bike in der Steuererklärung eintragen müssen? Unsere Beraterinnen und Berater übernehmen das gerne für Sie.
Da Sie als Selbstständiger keinen Chef haben, gibt es für Sie auch keinen geldwerten Vorteil. Das bedeutet aber nicht, dass Sie sich kein Dienstfahrrad zulegen können. Im Gegenteil!
Fahrrad, E-Bike, Pedelec, S-Pedelec: Was ist der Unterschied?
Ein Elektrofahrrad unterscheidet sich von einem normalen Fahrrad dadurch, dass es mit einem elektrischen Hilfsmotor ausgestattet ist. Umgangssprachlich werden diese Räder als E-Bike bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich bei den meisten um Pedelecs, bei denen die Fortbewegung während des Tretens mit maximal 250 Watt bzw. bis zur maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt wird. S-Pedelecs schaffen bis 45 km/h. Letztere benötigen allerdings ein Versicherungskennzeichen und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM und dürfen nur auf Straßen gefahren werden. Beim Fahren mit Speed-Pedelecs besteht zudem eine Helmpflicht.
Steuerlich ist es irrelevant, ob es sich um Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs, Elektro-Bikes, Mountainbikes, E-Mountainbikes, Rennräder oder um Elektrofahrräder handelt. Vielmehr wird steuerlich zwischen Rädern, die verkehrsrechtlich eine Zulassung haben und Rädern, die verkehrsrechtlich keine Zulassung haben, unterschieden.
- Räder und E-Bikes mit Zulassung und Kennzeichen: Diese werden verkehrsrechtlich und einkommensteuerlich als Kfz eingeordnet und steuerlich auch nach diesen Vorschriften behandelt.
- Räder und E-Bikes ohne Kfz-Zulassung/Kennzeichen: Diese werden einkommensteuerlich und verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig. Die meisten Fahrräder und E-Bikes fallen in diese Gruppe.
In diesem Artikel soll es um Räder ohne Zulassung gehen, die steuerlich als Fahrrad eingestuft werden und voll abgesetzt werden können.
Steuerliche Vorteile von E-Bikes für Selbstständige
Muss ich das Fahrrad oder E-Bike betrieblich nutzen, damit ich es steuerlich voll absetzen kann? Erforderlich ist eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung und eine Zuordnung zum steuerlichen Betriebsvermögen, damit das Rad voll steuerlich absetzbar ist. Zur betrieblichen Nutzung zählt auch der Weg zur Arbeit, die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte.
Wird das Fahrrad einem Arbeitnehmer überlassen, liegt immer eine 100%ige betriebliche Nutzung vor und das Rad kann voll steuerlich abgesetzt werden. Auch wenn ein Pkw im Betriebsvermögen ist, ist ein Rad absetzbar.
Nachweis der betrieblichen Nutzung
Im Zweifel ist vom Steuerpflichtigen auf Anfrage des Finanzamtes nachzuweisen, dass er mindestens 10 % betriebliche Nutzung erreicht. Die Beweislast hat der Steuerpflichtige. Um zu beweisen, dass Sie Ihr Rad oder E-Bike tatsächlich im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen, und es damit als Selbstständiger steuerlich absetzen können, können Sie zum Beispiel ein Fahrtenbuch führen.
Das Fahrtenbuch ermöglicht es Ihnen, gegenüber dem Finanzamt zu beweisen, welche geschäftlich veranlassten Fahrten Sie mit Ihrem Fahrrad unternommen haben.
Notwendige Angaben im Fahrtenbuch:
- Datum der Dienstfahrt
- Adresse des Kunden, Lieferanten…
- Adresse, von der Sie gestartet sind
- Kilometer, die Sie dabei zurückgelegt haben
- Grund für die Fahrt
Wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind - zum Beispiel neben Ihrem Hauptjob freiberuflich arbeiten, eine kleine GbR führen oder einen Etsy-Shop betreiben - können Sie auch in diesem Fall Fahrradkosten anteilig als Betriebsausgaben absetzen.
Gerade bei nebenberuflich Selbstständigen schaut das Finanzamt genauer hin. Schriftliche Schätzung der Nutzung (z. B. „ca. 20 % betriebliche Nutzung“), Fotos oder Routen in einer App (z. B. Google Maps) können als Nachweis dienen.
Schafft der Unternehmer ein E-Bike für seine betrieblichen Zwecke an, gehört es zu seinem Anlagevermögen. Nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter beträgt die Nutzungsdauer für Motorräder, Motorroller, Fahrräder u.ä. 7 Jahre.
Das heißt, dass E-Bikes unabhängig davon, ob sie als Fahrrad oder Kfz einzustufen sind, über einen Zeitraum von 7 Jahren abzuschreiben sind.
Die Anschaffungskosten eines E-Bikes werden regelmäßig den Grenzwert von 800 EUR netto für geringwertige Wirtschaftsgüter übersteigen. Die Anschaffungskosten müssen also aktiviert und über 7 Jahre abgeschrieben werden.
Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs und Elektrofahrräder ohne Kfz-Zulassung werden einkommensteuerlich und verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig.
Betriebsvermögen
Das Fahrrad muss mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden. Hier liegt ein gravierender Unterschied zu der Überlassung des Fahrrads beim Arbeitnehmer vor. Der Arbeitnehmer kann das Fahrrad komplett privat nutzen, eine betriebliche Nutzung ist bei der Überlassung des Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht erforderlich.
Der Unternehmer bzw. Freiberufler dagegen muss das Fahrrad auch mindestens zu 10 % betrieblich nutzen. Liegt die betriebliche Nutzung unter 10 %, wird das Fahrrad dem Privatvermögen zugeordnet. Bei einer betrieblichen Nutzung bis 50 % kann er das Fahrrad dem Betriebsvermögen zuordnen (gewillkürtes Betriebsvermögen), ab einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % stellt das Fahrrad sogar verpflichtend Betriebsvermögen dar (notwendiges Betriebsvermögen).
Abschreibung
Sind die Anschaffungskosten höher, sind Räder und E-Bikes in der Regel über sieben Jahre abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt linear, d.h. die Anschaffungskosten sind jährlich gleichmäßig mit 1/7 des Anschaffungsbetrages als Abschreibung absetzbar. Kostet ein E-Bike z.B. 3.500 €, sind 1/7, also jährlich 500 €, als Abschreibung absetzbar.
Für in den Jahren 2020 bis 2022 angeschaffte Räder ist auch die degressive Abschreibung möglich.
Nach der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind Fahrräder in der Regel über 7 Jahre abzuschreiben. Für E-Bikes gibt es noch keine allgemeine Festlegung seitens der Finanzverwaltung.
Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung von 90 % betrieblicher Nutzung, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % und der Investitionsabzugsbetrag von 50% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.
Das ist zum Beispiel bei Fahrrädern oder E-Bikes der Fall, die Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen sind.
Kosten, die abgesetzt werden können
Sie können die laufenden Kosten, zum Beispiel für Reparaturen, Ersatzeile, Wartung, Versicherung, Leasingraten oder Strom für das Laden des E-Bikes, absetzen.
Privatanteil
Für Räder des Betriebsvermögens ohne Kfz-Zulassung ist kein Privatanteil zu versteuern. Diese Regelung zur Privatnutzung hat der Gesetzgeber eingeführt, um die Elektromobilität zu fördern.
Für überwiegend betrieblich genutzte Fahrräder eines Betriebes (betriebliche Nutzung mehr als 50%, notwendiges Betriebsvermögen) und Fahrräder die gewillkürtes Betriebsvermögen sind mit einer betrieblichen Nutzung von 10-50% , die kein Kfz sind, ist aufgrund einer Gesetzesänderung kein privater Nutzungsanteil für den Unternehmer/Freiberufler für das Fahrrad zu versteuern.
Entfernungspauschale
Für Fahrten zwischen der Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte können Sie die Entfernungspauschale (sogenannte Pendlerpauschale) für Fahrräder im Privatvermögen (betriebliche Nutzung unter 10 %) geltend machen.
Die Entfernungspauschale für 2020 beträgt 0,30 € je Entfernungskilometer. Für 2021 bis 2023 beträgt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 € je Entfernungskilometer und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 € je Entfernungskilometer.
Für die Fahrräder und E-Bikes im Betriebsvermögen, die keine Kfz sind, sind alle Kosten voll als Betriebsausgaben abziehbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrrad notwendiges Betriebsvermögen ist (betriebliche Nutzung mehr als 50%) oder gewillkürtes Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von 10-50%). Die angefallenen Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur 1.
Weiterhin entfällt auch der Ansatz von nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten Wohnung- 1.
Steuerliche Behandlung von Leasing
Beim Leasing sind die steuerlich berücksichtigungsfähigen Leasingraten absetzbar. Die laufenden Betriebskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Für die private Nutzung des Fahrrades, Elektrofahrrades oder E-Bikes, das kein Kfz ist, ist kein Privatanteil zu versteuern.
Tatsächlich müssen Sie bei der Steuererklärung als Selbstständiger gar nicht viel beachten, wenn Sie das Fahrrad leasen. Denn das, was zum Fahrradkauf im Hinblick auf die Steuer gilt, gilt auch dann, wenn Sie das Leasing Ihres Fahrrads oder E-Bikes steuerlich absetzen möchten.
Sie können als Selbstständiger also:
- die Leasingraten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen
- wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen
- in Ihrer Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Kilometer für Ihre Fahrten zur Firma ansetzen
Zusammenfassung
Soweit Sie das Fahrrad bzw. E-Bike mindestens zu 10 % betrieblich nutzen und es sich im Betriebsvermögen befindet, können Sie das Elektrofahrrad, Pedelec, E-Bike oder Fahrrad steuerlich absetzen und im Anlagevermögen abschreiben.
Daher ist es attraktiv, ein Rad oder E-Bike steuerlich im Betriebsvermögen zu führen und die Kosten geltend zu machen, um Steuern zu sparen.
Wichtige Fragen und Antworten
Kann ich ein Fahrrad und ein Auto gleichzeitig als Betriebsvermögen führen?
Ja, sowohl ein Auto als auch ein Fahrrad können gleichzeitig als Betriebsvermögen geführt und steuerlich abgesetzt werden.
Welche Nachweise benötige ich für die betriebliche Nutzung eines Fahrrads?
Ein Fahrtenbuch, Zeugenaussagen oder schriftliche Bestätigungen Dritter können als Nachweise für die betriebliche Nutzung dienen.
Welche Kosten sind beim Fahrrad steuerlich absetzbar?
Absetzbare Kosten sind unter anderem Anschaffungskosten, Wartung, Reparaturen, Versicherung und Stromkosten für das Laden eines E-Bikes.
Was passiert, wenn das Fahrrad zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird?
Bei weniger als 10 % betrieblicher Nutzung wird das Fahrrad dem Privatvermögen zugeordnet und kann nicht steuerlich abgesetzt werden.
Ist der Kauf oder das Leasing eines Fahrrads steuerlich günstiger?
Das Leasing eines Fahrrads kann vorteilhaft sein, da die Leasingraten direkt als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.
Was ist der Unterschied zwischen einem Pedelec und einem S-Pedelec?
Pedelecs unterstützen den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h, während S-Pedelecs bis 45 km/h fahren und versicherungspflichtig sind.
Kann der private Anteil eines Dienstfahrrads steuerlich relevant sein?
Bei einem Dienstfahrrad, das dem Arbeitnehmer überlassen wird, muss kein privater Nutzungsanteil versteuert werden.
Kann ich das Laden eines E-Bikes am Arbeitsplatz steuerlich absetzen?
Ja, der Stromverbrauch für das Laden eines E-Bikes kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden.
Gibt es eine Sonderabschreibung für Fahrräder?
Ja, es gibt eine Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden kann.
Welche steuerlichen Förderungen gibt es für Lastenräder?
Es gibt verschiedene Förderungen für elektrisch betriebene Lastenräder, je nach Bundesland und Verwendungszweck.
Kann ich mehrere Fahrräder gleichzeitig steuerlich absetzen?
Ja, wenn sie betrieblich genutzt werden, können auch mehrere Fahrräder gleichzeitig abgesetzt werden.
Wie wird die Entfernungspauschale für ein Fahrrad berechnet?
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € pro Kilometer für den Weg zur Arbeit.
Welche steuerlichen Vorteile hat ein Dienstrad?
Ein Dienstrad, das vom Arbeitgeber bereitgestellt wird, kann vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden, ohne dass ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss.
Wie wird ein E-Bike ohne Kfz-Zulassung steuerlich behandelt?
E-Bikes ohne Kfz-Zulassung werden steuerlich wie Fahrräder behandelt und können abgesetzt werden.
Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es für E-Bikes?
E-Bikes können linear über sieben Jahre abgeschrieben werden. Alternativ kann unter bestimmten Bedingungen auch die degressive Abschreibung genutzt werden.
Wie wird der Restwert eines Fahrrads nach Leasingende behandelt?
Der Restwert eines geleasten Fahrrads kann am Ende des Leasingvertrags durch den Unternehmer gekauft und weiter abgeschrieben werden.
Ist ein Fahrtenbuch für die Absetzung eines Fahrrads zwingend erforderlich?
Ein Fahrtenbuch ist empfohlen, um die betriebliche Nutzung nachzuweisen.
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