Ein Fahrrad oder E-Bike ist gut für das Klima, deine Gesundheit und sogar für deine Steuern! Denn sofern du es als Dienstfahrzeug benutzt, kannst du die Anschaffung und weitere anfallende Kosten dafür steuerlich geltend machen. Als große e-Bike Fachhandelsgruppe mit über 60 Shops, bieten wir bereits seit fast 10 Jahren unseren Kunden auch Diensträder / e-Bike Leasing an.
Steuerliche Aspekte für Arbeitnehmer
Das schöne am e-Bike Leasing ist, dass Mitarbeiter, die ihr e-Bike über die Firma leasen, ihr Bike auch unbeschränkt privat nutzen dürfen! Seit 2012 gab es bereits Klarheit: Dienstfahrräder durften vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern für berufliche wie auch private Zwecke überlassen werden. Nun gibt es weitere Verbesserungen, denn das Fahrrad wie auch das Elektrofahrrad wird nun dem Elektroauto gleichgestellt.
Geldwerter Vorteil
Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Fahrrad oder Pedelec, muss dieser den geldwerten Vorteil, den er aus der privaten Nutzung zieht, versteuern. Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachbezug, Naturallohn oder eine Einnahme, die nicht in Geld besteht. Sie wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt. Der bekannteste “geldwerte Vorteil”, den die Leute kennen, ist der Dienstwagen, der auch für die private Nutzung überlassen wird. Beim e-Bike Leasing ist in fast allen Fällen auch eine private Nutzung vorgesehen. Daher entsteht auch hier ein geldwerter Vorteil.
Ob eine private Nutzung vorgesehen und erlaubt ist, regelt der Arbeitgeber im Überlassungsvertrag des e-Bikes mit dem Mitarbeiter. Hier sollte ausdrücklich definiert sein, ob eine private Nutzung vorgesehen ist. Sollte dies so sein, muss der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil mit 1% monatlich versteuern. Dient das e-Bike rein für berufliche Zwecke (z.B.: Kurierfahrten, Kundenbesuche), entsteht kein geldwerter Vorteil und somit muss der Mitarbeiter das e-Bike / Fahrrad auch nicht mit 1% versteuern.
Versteuerung nach der 1%-Regelung
Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:
Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden.
Es gibt jedoch folgende 0% Ausnahme vom 01.01.2019 - 31.12.2030: Sollte der Arbeitgeber die Leasingrate komplett übernehmen und nicht vom Gehalt abziehen, dann ist der geldwerte Vorteil steuerfrei - es gilt dann die 0% Regelung. Sollte der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligen zählt seit 01.01.2020 die 0,25% Regelung.
Sonderregelung für Diensträder ab 2019
- Alle Diensträder, die vor dem 01.01.2019 überlassen wurden, werden bzgl. des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung mit 1% versteuert.
- Alle Diensträder, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 überlassen werden, werden bzgl. des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung mit 0,25% versteuert, sofern sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Dies geschieht meist durch Gehaltsumwandlung.
- Eine weitere steuerliche Relevanz hat folgende Erörterung die erstmalig Ende 2017 zur Geltung kam. Es geht um die sogenannte 40% Regelung beim Restwert der Diensträder, die der Arbeitnehmer privat am Ende der Laufzeit übernimmt. Kurz gesagt: wer sein Dienstrad am Ende der Laufzeit für einen Preis von unter 40% des Listenpreises „rauskauft“, muss die Differenz zwischen Einkaufspreis und 40% als geldwerten Vorteil versteuern.
Ausnahmen und Sonderfälle
Die Dienstradregelung behandelt Fahrräder und Pedelecs gleich. Eine Ausnahme bilden jedoch S-Pedelecs (45 km/h), da sie unter die Kategorie der „Kraftfahrzeuge“ fallen. Im Prinzip zählt hier das gleiche „Firmen-Rad“ Prinzip wie beim Fahrrad oder Pedelec, jedoch mit dem folgenden Unterschied: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden als zusätzlicher geldwerter Vorteil betrachtet und mit 0,03 Prozent des Brutto-Listenpreises pro Entfernungskilometer auf das Bruttogehalt aufgeschlagen. Seit dem 01.01.2020 - 31.12.2030 fallen die S-Pedelecs, genau wie Elektroautos, unter die 0,25% Regelung (vormals 0,5% Regelung).
BMF-Schreiben und Erlasse
- BMF-Schreiben vom 17.11.2017 (Az. IV C 5 - S 2334/12/10002-04)
- Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern vom 9.
Vertragsgestaltungen beim E-Bike Leasing
Folgende Verträge werden bei Leasing von E-Bikes bzw. Fahrrädern häufig verwendet:
- Einzelleasingverträge zwischen dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die Fahrräder bzw. E-Bikes
- Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzgl. des E-Bikes
- Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das künftige Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (i. d. R. die monatliche Leasingrate) reduziert wird.
Steuerliche Aspekte für Selbstständige
Da Sie als Selbstständiger keinen Chef haben, gibt es für Sie auch keinen geldwerten Vorteil. Das bedeutet aber nicht, dass Sie sich kein Dienstfahrrad zulegen können. Im Gegenteil! Allgemein gilt, solange es keine Kfz-Zulassung benötigt, also bis zu 25 km/h fährt, kein Kennzeichen hat oder versicherungspflichtig ist, kannst du das Fahrrad als Selbstständige:r steuerlich absetzen.
Betriebliche Nutzung
Ja, Sie müssen Ihr Fahrrad im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit oder für Ihre Firma geschäftlich nutzen, damit Sie es von der Steuer absetzen können. Dabei gilt: Mindestens 10 Prozent betrieblichen Nutzungsanteil sieht der Gesetzgeber vor. Nutzen Sie das Fahrrad in geringerem Umfang, wird es nur als Privatfahrrad und damit nicht als Betriebsvermögen gewertet - mit Auswirkungen auf die Steuer.
Um zu beweisen, dass Sie Ihr Rad oder E-Bike tatsächlich im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen, und es damit als Selbstständiger steuerlich absetzen können, können Sie zum Beispiel ein Fahrtenbuch führen. Das Fahrtenbuch ermöglicht es Ihnen, gegenüber dem Finanzamt zu beweisen, welche geschäftlich veranlassten Fahrten Sie mit Ihrem Fahrrad unternommen haben.
Folgende Angaben sollte ein Fahrtenbuch enthalten:
- Datum der Dienstfahrt
- Adresse des Kunden, Lieferanten…
- Adresse, von der Sie gestartet sind
- Kilometer, die Sie dabei zurückgelegt haben
- Grund für die Fahrt
Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen
Nutzen Sie Ihr Fahrrad zwischen 10 und 50 Prozent geschäftlich, können Sie wählen, wie Sie es steuerlich eingruppieren möchten. Entscheiden Sie sich dafür, das Fahrrad Ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen, spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen. Bei mehr als 50 Prozent geschäftlicher Nutzung für die Firma haben Sie als Freiberufler oder Selbstständiger diese Wahl nicht mehr. Denn dann zählt das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec in jedem Fall zum Betriebsvermögen. Es wird als sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert.
Das sind durchaus gute Nachrichten für Sie, denn dann können Sie alle Kosten von der Steuer absetzen, die tatsächlich für das Fahrrad anfallen. Zu diesen Kosten gehören:
- Abschreibung
- Reparaturen
- Ersatzteile
- Wartung
- Versicherung
- Leasingraten
- Strom für das Laden des E-Bikes
Abschreibung
Wenn Sie das Fahrrad überwiegend betrieblich nutzen, können Sie die Anschaffungskosten des Fahrrads steuerlich absetzen. Nach Angaben der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind das aktuell sieben Jahre. Dabei wird in der Regel 1/7 des Gesamtbetrags im Zuge der Einkommensteuererklärung abgeschrieben. Alternativ ist auch die degressive Abschreibung eine interessante Option. Für E-Bikes gibt es keine eigenen Eintrag in der amtlichen Afa-Tabelle. Aber Steuerberater vermuten den gleichen Abschreibungszeitraum, obwohl sich die Finanzverwaltung dazu noch nicht abschließend geäußert hat.
Leasing
Neben dem Kauf gibt es auch immer noch die Option, ein Fahrrad, E-Bike oder Pedelec monatlich oder gleich für das ganze Jahr zu leasen und so auch von Steuervergünstigungen zu profitieren. Tatsächlich müssen Sie bei der Steuererklärung als Selbstständiger gar nicht viel beachten, wenn Sie das Fahrrad leasen. Denn das, was zum Fahrradkauf im Hinblick auf die Steuer gilt, gilt auch dann, wenn Sie das Leasing Ihres Fahrrads oder E-Bikes steuerlich absetzen möchten.
Sie können als Selbstständiger also:
- die Leasingraten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
- wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen.
- in Ihrer Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Kilometer für Ihre Fahrten zur Firma ansetzen.
Vorsteuerabzug
Ein erworbenes Fahrrad kann dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden, sofern es zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Bei voller Zuordnung zum Unternehmensvermögen und voller Vorsteuerberechtigung, kann die Vorsteuer voll gezogen werden. Dadurch kann man bei der Umsatzsteuer das Fahrrad steuerlich absetzen bzw. geltend machen. Die Nutzung eines dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordneten Fahrrads durch den Unternehmer für private Fahrten führt zu einer sog. unentgeltlichen Wertabgabe.
Kein Privatanteil bei betrieblicher Nutzung
Für überwiegend betrieblich genutzte Fahrräder eines Betriebes (betriebliche Nutzung mehr als 50%, notwendiges Betriebsvermögen, kein Kfz) und Fahrräder die gewillkürtes Betriebsvermögen sind mit einer betrieblichen Nutzung von 10-50% , die kein Kfz sind, ist aufgrund einer Gesetzesänderung kein privater Nutzungsanteil (Privatanteil) für den Unternehmer/Freiberufler bzw. Gewerbetreibende für das Fahrrad zu versteuern.
Entfernungspauschale
Für Fahrten zwischen der Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte können Sie die Entfernungspauschale (sogenannte Pendlerpauschale) für Fahrräder im Privatvermögen (betriebliche Nutzung unter 10 %) geltend machen und von der Steuer absetzen. Die Entfernungspauschale für 2020 beträgt 0,30 € je Entfernungskilometer. Für 2021-2026 beträgt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 € je Entfernungskilometer und ab dem 21.
Steuerliche Behandlung verschiedener Fahrradtypen
Das Finanzamt unterscheidet zwischen zwei Arten von Fahrrädern:
- Fahrräder, die keine Zulassung für den Straßenverkehr haben (keine verkehrsrechtliche Zulassung)
- Fahrräder, die über eine derartige Zulassung verfügen (mit verkehrsrechtlicher Zulassung)
Hat das Gefährt dagegen mehr als 600 Watt Leistung und kann schneller als 25 km/h fahren, gilt es nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug - unabhängig davon, ob es wie ein herkömmliches Rad aussieht oder nicht. Das bedeutet, dass für diese Fahrräder - in der Regel handelt es sich um E-Bikes, Elektrofahrräder oder S-Pedelecs - die gleichen Regelungen gelten wie für den Firmenwagen.
Staatliche Zuschüsse für E-Lastenfahrräder
Seit dem 1. Oktober 2024 können Unternehmen und Freiberufler wieder einen staatlichen Zuschuss für die Anschaffung eines E-Lastenfahrrads beantragen. Ausbezahlt wird die Förderung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gefördert werden E-Lastenräder, mit denen Güter in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen transportiert werden. Voraussetzungen sind außerdem, dass das Gesamtgewicht bei mindestens 170 Kilogramm liegen muss. das E-Lastenrad mehr Volumen aufnehmen können muss als ein herkömmliches Fahrrad. die Nenndauerleistung des E-Lastenrads höchstens 250 Watt aufweisen darf. Das Bundesamt stellt eine Liste mit E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern zur Verfügung, die die Anforderungen erfüllen.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dabei werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung eines Lastenrads gefördert, höchstens aber 3.500 Euro. Wichtig: Der Antrag auf Förderung muss gestellt werden, bevor das Lastenrad beim Händler bestellt wird.
Zusammenfassung der steuerlichen Vorteile
Soweit Sie das Fahrrad betrieblich nutzen (z.B. beim Kauf ), dieses im Betriebsvermögen ist, können Sie das Elektrofahrrad, E-Bike, das Fahrrad steuerlich absetzen und im Anlagevermögen abschreiben. Beim Leasing sind statt der Abschreibung die steuerlich berücksichtigungsfähigen Leasingraten zusätzlich absetzbar. Weiterhin können für das „Dienstfahrrad beim Selbständigen“ die laufenden Betriebskosten steuerlich geltend gemacht und von der Steuer abgesetzt werden. Der private Nutzungsanteil für die Privatnutzung für Fahrräder, Elektrofahrräder und E-Bikes im Betriebsvermögen, die keine Kfz sind, wird nicht bei der Einkommensteuer versteuert. Es erfolgt für diese daher keine Versteuerung der Privatnutzung. Soweit sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, können Sie unter Umständen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich die Vorsteuer für das Fahrrad ziehen. Daher ist es attraktiv, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ein Fahrrad oder E-Bike steuerlich im Betriebsvermögen zu führen und die Kosten geltend zu machen, um Steuern zu sparen.
Die Pendlerpauschale wird für Fahrräder im Privatvermögen für die Fahrten Wohnung - 1. Tätigkeitsstätte gewährt. Für Fahrräder, die keine Kfz sind und sich im Betriebsvermögen befinden, entfällt der Ansatz der nicht abziehbaren Kosten für die Fahrten Wohnung - 1. Tätigkeitsstätte.
Wichtiger Hinweis zu Falschbehauptungen
Seit einiger Zeit kursieren vor allem in den sozialen Medien Gerüchte, nach denen es 2025 eine Steuer auf Fahrräder in Höhe von 120 Euro und eine E-Bike-Steuer von 240 Euro geben soll. Dabei handelt es sich aber lediglich um Falschbehauptungen, die jeglicher Grundlage entbehren.
Tabelle: Steuerliche Behandlung nach Nutzungsszenario
| Nutzungsszenario | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Fahrrad wird nur für die Angestelltentätigkeit genutzt | Entfernungspauschale in der Anlage N absetzen |
| Fahrrad wird auch für die nebenberufliche Selbstständigkeit genutzt | Anschaffung anteilig absetzen in der EÜR: Schätzung (z. B. 30 %) oder Fahrtenbuch erforderlich |
| Fahrrad wird weniger als 10 % für die Selbstständigkeit genutzt | Kein Betriebsausgabenabzug möglich! |
Kommentar schreiben