Nutzung von Elektrorollern auf Radwegen in Deutschland

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ist seit dem 15. Juni 2019 in Kraft. Sie verweist E-Scooter und Co. auf Radwege. Der ADFC gibt Tipps, worauf sich Radfahrende einstellen und was sie im Falles eines Unfalls beachten sollten.

Was sind Elektrokleinstfahrzeuge?

Unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen sechs und 20 km/h. Sie haben folgende Merkmale:

  • Fahrzeug ohne Sitz (selbstbalancierendes Fahrzeug auch mit Sitz)
  • eine Lenk- oder Haltestange
  • eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt
  • begrenzte Abmessungen und Masse (u. a. eine Gesamtbreite bis 700 mm und eine maximale Fahrzeugmasse bis 55 kg)

Nicht zugelassen sind: Geräte ohne Lenk- oder Haltestange wie Monowheels, Hoverboards oder Skateboards mit Elektroantrieb. Die „Mobilitätshilfenverordnung“ für den Segway ist außer Kraft getreten - Segways fallen nun unter die eKFV.

Wo dürfen Elektrotretroller fahren?

Elektrotretroller sind Kraftfahrzeuge und nicht - wie Tretroller mit Muskelkraftantrieb - Fortbewegungsmittel, die zum Fußverkehr zählen. Aber wo sollen sie fahren? Trotz der Begrenzung auf 20 km/h sind sie auf Gehwegen eindeutig zu schnell. Auf der Fahrbahn erscheinen sie langsam und gefährdet.

„Die Fahreigenschaften von Elektrokleinstfahrzeugen sowie die Verkehrswahrnehmung ähneln am stärksten denen des Fahrrads“: So begründet das Bundesverkehrsministerium, dass diese Elektrofahrzeuge auf Radwegen fahren müssen, auch auf solchen ohne die blauen Radwegschilder.

E-Scooter und Co. sind keine Fahrräder

Für die E-Scooter gilt also eine strengere Radwegbenutzungspflicht als für Fahrräder. Im Gegensatz zu Elektrofahrrädern sind Elektrokleinstfahrzeuge dem Fahrrad nicht gleichgestellt. Für den Kfz-Verkehr gesperrte Straßen bleiben ihnen versperrt, ebenso Wege im Wald und in der freien Landschaft.

Elektrotretroller: Viel Leistung, wenig Bremskraft

Zu Recht: Die zulässige Nenndauerleistung von 500 Watt beträgt etwa das Fünffache der Dauerleistung eines durchschnittlichen Radfahrenden und liegt deutlich über der eines Elektrorads (max. 250 Watt). Zwar ist die Höchstgeschwindigkeit begrenzt, die Motorleistung ermöglicht aber eine weit stärkere Beschleunigung - bei schwachen Bremsen: Der vorgeschriebene Mindestverzögerungswert von 3,5 m/s² mit beiden Bremsen lässt sich beim Fahrrad schon mit der weniger wirksamen Hinterradbremse erreichen. Radfahrende müssen also kaum mit überraschenden Notbremsungen von E-Tretrollern rechnen.

ADFC-Tipps bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen

Elektrokleinstfahrzeuge brauchen eine spezielle Haftpflichtversicherung, nachgewiesen durch eine Plakette. Nach einem Unfall sollte sie abgeschrieben oder fotografiert werden. Außerdem Personalien der Person notieren, die den Elektrotretroller gefahren hat. Es ist nicht möglich, den Halter/die Halterin - zum Beispiel die Verleihfirma - für den Schadensersatz verantwortlich zu machen.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sieht zwar vor, dass Halter:innen für Schäden beim Betrieb ihres Kraftfahrzeugs unabhängig von einem Verschulden haften, die Haftung aufgrund der „Betriebsgefahr“ ist aber ausgeschlossen, „wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann“ (§ 8 StVG).

Geschädigte sind deshalb darauf angewiesen, der fahrzeugführenden Person ein Verschulden nachzuweisen. Das kann ein Verstoß gegen die besonderen Verhaltensregeln sein oder Missachtung von Vorschriften zur Beleuchtung oder zur Vorfahrt. Beteiligte an einem Unfall sind nach § 34 StVO verpflichtet, Namen und Anschrift anzugeben sowie ihren Führerschein vorzuweisen. Sind sie dazu nicht bereit, sollte man die Polizei zur Unfallstelle zu rufen.

Abbiegen anzeigen? Bei den meisten Fehlanzeige!

Obwohl die eKFV ein Handzeichen vor dem Abbiegen vorschreibt, lassen viele lieber beide Hände an der Lenkstange. Mit nur einer Hand am Lenker kann die Fahrt wackelig werden, und nach Loslassen des Drehgriffs schaltet sich der Motor ab.

Die Verhaltensregeln in § 11 Abs. 4 eKFV berücksichtigen, dass E-Tretroller auf Anlagen für den Radverkehr nur zu Gast sind: „Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen.“

Häufiger Verstoß: zu zweit auf einem Roller

Sicheres Überholen erfordert breite Radverkehrsanlagen, doch die Benutzungspflicht gilt ebenfalls für schmale Radwege. Da hilft es nicht, dass die Roller immer hintereinander fahren müssen. Einer der häufigsten Verstöße scheint die Personenbeförderung zu sein, obwohl diese gleich doppelt verboten ist - von der eKFV und den Verleihbedingungen.

E-Scooter: Was ist erlaubt und was nicht?

Mit dem E-Scooter darf man nicht überall fahren, wo man möchte: E-Scooter gehören z.B. immer auf den Radweg. Fahrer eines E-Scooters sind dazu verpflichtet, Radwege und Radfahrstreifen zu benutzen. Sind diese nicht vorhanden, muss auf die Straße ausgewichen werden. Auf dem Gehweg darf selbstverständlich nicht gefahren werden. Mit dem E-Scooter quer durch die Fußgängerzone, das ist ohne Zusatzschild leider verboten.

Was viele nicht wissen: das Zusatzschild „Radfahrer frei“ gilt in den meisten Fällen nicht für E-Scooter. Ein E-Scooter benötigt eine Haftpflicht-Versicherungsplakette und eine Betriebserlaubnis. Was man mit E-Scooter darf und was nicht, ist in der der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (eKFV) vom 15. Juni 2019 geregelt. Ein Führerschein ist nicht erforderlich.

Wer die Fahrt mit dem E-Scooter genießen möchte, sollte sich eine gewisse Regelkenntnis aneignen, denn vieles was wir tagtäglich beobachten, ist nicht erlaubt. Zu zweit auf einem E-Tretroller zu fahren, ist zum Beispiel verboten. Auch muss das Mindestalter (ab 14 Jahre) stimmen. Die Promillegrenzen gelten auch für E-Scooterfahrten. Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt, kostet Dich unter Umständen 100 Euro Bußgeld.

Zonen, die für den Radverkehr freigegeben sind, gelten nicht automatisch für E-Scooter, es sei denn sie sind mit einem Zusatzschild für E-Scooter ausgezeichnet. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen hat der Fußverkehr Vorrang und darf nicht behindert werden. Schieben ist erlaubt. Mit einem E-Scooter kann man schnell fahren, so 20 km/h. Obwohl es keine Pflicht ist, empfehlen wir das Tragen eines Helms zu Deiner Sicherheit.

Mit einer Hand E-Scooter zu fahren kann sehr wackelig sein und zu Unfällen führen. Dennoch muss vor dem Abbiegen ein Handzeichen gegeben werden, wenn der E-Scooter keine Blinker hat, die genutzt werden können. Das Handzeichen muss vor dem Abbiegen oder dem Spurwechsel gemacht werden. Beim Abbiegevorgang selber sollte man unbedingt beide Hände am Lenker haben.

Bevor Du deinen Leih-Scooter abstellst, nimm Rücksicht. Stell ihn einfach so ab, als wäre es dein eigener.

Regelungen und Gesetze im Überblick

Seit Anfang 2017 ermöglicht eine Gesetzesänderung in Deutschland E-Rollern die Benutzung von Radwegen, wenn dort das Zusatzschild „E-Bike frei“ angebracht wurde. Freigeben sind diese Radwege nur für E-Roller mit einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h. Elektroroller bis 45 km/h dürfen nach wie vor nicht auf Radwegen fahren. Wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h liegt, darfst du in Deutschland mit deinem Elektroroller auf der Autobahn fahren.

Alle versicherungspflichtigen Zweiräder werden wie Autos geparkt, denn für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Kraftfahrzeuge. Auf Gehwegen darf grundsätzlich nur geparkt werden, wenn es durch entsprechende Verkehrszeichen erlaubt wird. Der Besitz eines Elektrorollers bedeutet entspanntes Parken und hilft darüber hinaus auch Zeit- sowie Stau-Probleme zu umgehen.

Mit dem Elektroroller - egal ob 25 km/h oder 45 km/h - darfst du in allen Umweltzonen fahren.

Wo dürfen E-Scooter fahren?

E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die kleinen E-Roller verboten. Bei Verbot der Einfahrt bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt werden.

Mindestalter und Führerschein

Fürs E-Scooter-Fahren wird weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch ein Führerschein benötigt. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren. Außerdem ist das Tragen eines Helms empfehlenswert, auch wenn keine Helmpflicht für Elektro-Tretroller besteht.

Promillegrenze

Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille - sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.

Mitfahrende Personen

Elektroroller sind nur für eine Person zugelassen.

Versicherungspflicht

E-Scooter brauchen eine Haftpflichtversicherung. Diese wird mit einer aufgeklebten Versicherungsplakette am Roller nachgewiesen. Die Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten durch den Elektro-Scooter zugefügt werden. Zudem bieten manche Versicherung die Möglichkeit, zusätzlich eine freiwillige Teilkasko-Versicherung abzuschließen.

Bußgelder bei Verstößen

Hier eine Übersicht über mögliche Bußgelder bei Verstößen:

Tatbestand Bußgelder
Bei Rot über die Ampel zwischen 60 und 180 €
Fahren auf dem Gehweg 15 bis 30 €
Fahren auf der Autobahn 20 €
Fahren ohne Versicherungskennzeichen 40 €
Fahren ohne Betriebserlaubnis 70 €
Nebeneinander fahren 15 bis 30 €
Elektronisches Gerät (z.B. Handy) benutzt 100 €, 1 Punkt

Welche Ampeln gelten für E-Tretroller?

Ist eine Fahrradampel vorhanden, gilt diese. Gibt es keine Fahrradampel, ist die Ampel für den fließenden Verkehr zu beachten.

Geplante Neuregelungen für E-Scooter

Die Elektrokleinstfahrzeugverordnung wird aktuell nach einer sogenannten Evaluation überarbeitet, weil die Zahl der Unfälle mit schweren Personenschäden steigt. Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf für Neuregelungen vorgelegt. Die verhaltensrechtlichen Regeln der Verordnung sollen zukünftig in die StVO übernommen und E-Scooter noch stärker den Fahrrädern gleichgestellt werden.

Das bedeutet im Kern, dass immer dort, wo der Radverkehr freigegeben ist, automatisch auch der Verkehr mit E-Scootern freigegeben sein soll. Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, die durch Zusatzzeichen für E-Scooter freigegeben sind, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Rücksichtnahme gefahren werden. Für Sharing-E-Scooter soll das Parken auf Gehwegen und in Fußgängerzonen verboten werden.

E-Scooter-Fahrer sollen Radwege nur benutzen müssen, wenn die Benutzungspflicht auch für Radfahrer angeordnet ist. Bisher mussten diese von E-Scooter-Fahrern immer benutzt werden, das Fahren auf der Fahrbahn ist aktuell nicht zulässig. An einem Grünpfeil für Radfahrer sollen E-Scooter-Fahrer künftig nun auch bei Rotlicht unter denselben Bedingungen wie Radfahrer abbiegen dürfen. Neu zugelassene E-Scooter sollen zukünftig verpflichtend mit Blinkern ausgestattet sein. Zudem brauchen sie eine technisch voneinander getrennte Vorder- und Rückbremse.

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