Um im Notfall direkt vor Ort Hilfe leisten zu können, ist ein Verbandkasten das A und O. Im Falle eines Unfalls zählt häufig jede Sekunde. Um den Verletzten sofort Erste Hilfe leisten zu können, benötigen Sie in manchen Fällen einen Verbandkasten mit passendem Inhalt.
Verbandkasten beim Motorrad Pflicht?
Nein. In Deutschland sind Sie als Motorradfahrer weder verpflichtet einen Verbandkasten noch ein Warndreieck oder eine Warnweste mitzunehmen. Bei Motorrädern gibt es keine Verpflichtung, Verbandmaterial mitzuführen. Wenn Platz vorhanden ist, ist die Mitnahme aber empfehlenswert. Es gibt dafür spezielle Kraftradtaschen. Trotzdem sollten alle drei Teil Ihrer Schutzausrüstung am Bike sein. Wenn Sie zu einer Unfallstelle kommen, können Sie diese mit dem Warndreieck absichern und mit der Warnweste werden Sie von anderen Verkehrsteilnehmern besser gesehen.
Gesetzliche Bestimmungen in Europa
Es ist wichtig zu beachten, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften je nach Land und den örtlichen Gesetzen ändern können. In Belgien und Dänemark zum Beispiel müssen Biker aus Sicherheitsgründen eine Warnweste tragen, wenn sie nach einer Panne oder einem Unfall vom Motorrad absteigen. In Frankreich und Luxemburg etwa besteht zusätzlich eine Mitführpflicht. Das bedeutet: Bei einer Verkehrskontrolle müssen Sie die Weste dabeihaben und vorzeigen können.
Was gehört in eine Motorrad-Verbandstasche?
Der Verbandkasten für das Motorrad sollte der DIN 13167 entsprechen. In diesem Set ist alles zusammengestellt, was nach der DIN 13167 für Motorradfahrer wichtig und vorgeschrieben ist. Dieses Ersthelfer-Set sollte fester Bestandteil der Ausrüstung sein.
Die Tasche besteht aus wasserabweisenden Nylongewebe mit einem großen Reißverschluss.
Enthalten sind:
- Heftpflaster
- Wundschnellverband
- Verbandpäckchen
- Rettungsdecke
- Verbandtuch
- Schere
- Vinylhandschuhe
- Eine Erst-Hilfe-Anleitung
Regelmäßige Überprüfung des Verbandskastens
Einige Materialien sind mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen. Sobald dieses überschritten ist, müssen die abgelaufenen Artikel ausgetauscht werden. Der Inhalt des Verbandkastens entspricht dann nicht mehr den Mindestanforderungen der DIN-Norm. Die Haltbarkeit von Verbandskasten und einzelnen Produkten muss ebenfalls regelmäßig kontrolliert werden. Auf jedem Verbandkasten steht ein Ablaufdatum, dass sich in der Regel auch auf den gesamten Inhalt bezieht.
Was tun bei abgelaufenem Verbandskasten?
Ein abgelaufener Verbandskasten und abgelaufene Verbandsmaterialien sind nicht mehr sicher und können mehr schaden als helfen. Überlagerung kann zu erhöhter Keimbelastung und damit zur Aufhebung der Sterilität führen. Ist der Verbandskasten abgelaufen, droht Ihnen hier also ebenso ein Bußgeld, da es im Grunde so ist, als würden Sie gar kein Verbandsmaterial mitführen.
Sie können den Verbandskasten nach dem Ablaufdatum aber auch im Hausmüll entsorgen oder ihn Vereinen wie dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) spenden.
Bußgelder und Verkehrskontrollen
Fehlt Erste-Hilfe-Material oder ist es abgelaufen, riskiert man bei einer Verkehrskontrolle ein Verwarnungsgeld bis zu zehn Euro. Ein nicht vorhandener oder abgelaufener Verbandskasten kann Sie 5 Euro Bußgeld kosten.
TÜV-Prüfung
Bei der Hauptuntersuchung wird überprüft, ob ein Verbandkasten vorhanden ist. Wenn dieser unvollständig ist, Produkte abgelaufen sind oder komplett fehlen, liegt ein geringer Mangel vor.
Erste Hilfe leisten: Eine Pflicht für alle
Tagtäglich geschehen mal mehr, mal weniger schlimme Unfälle auf Deutschlands Straßen. Im Notfall ist jeder Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet, zu helfen und, soweit es ihm möglich ist, Erste Hilfe zu leisten. Jeder, der bereits in einen Unfall verwickelt oder als Ersthelfer vor Ort war, weiß, wie wichtig das Verbandsmaterial im Notfall ist. Wunden können direkt abgebunden, desinfiziert und versorgt werden. Bis der Krankenwagen als Hilfe an der Unfallstelle eintrifft, können einige Minuten vergehen. Die Erstversorgung ist daher von großer Wichtigkeit.
Leisten Sie bei einem Unfall keine Hilfe, kann Ihnen der Vorwurf des Unterlassens gemacht werden. Sollten Sie unmittelbar einen Unfall beobachtet bzw. wahrgenommen haben, sind Sie verpflichtet, anzuhalten und Hilfe zu leisten. Das Vorbeifahren an einer Unfallstelle, an der noch keine Helfer sind, ist strafbar. Je nach Schwere der Unfallschäden kann Ihnen dann auch ein Strafverfahren drohen. Sie sind zumindest verpflichtet, den Notruf zu wählen.
Eigenschutz beachten
Bevor Sie jedoch an einer Unfallstelle Hilfe leisten, muss auch Ihre eigene Unversehrtheit gewährleistet sein. Eigenschutz steht auch hier in jedem Fall vor Fremdschutz. Sie müssen also nicht in ein brennendes Auto steigen. Halten Sie in solchen Fällen an der Unfallstelle, - vergessen Sie dabei nicht Warndreieck und Warnweste -, und wählen Sie den Notruf.
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