Fahrrad Zollbestimmungen: Ein Überblick

Das Fahrrad ist zollrechtlich eine echte Herausforderung, da es Gegenstand einer der ältesten und detailreichsten Antidumping-Maßnahmen im Zollrecht ist.

Antidumpingmaßnahmen auf Fahrräder und Fahrradteile

Es werden Zusatzzölle auf Fahrräder und Fahrradteile (Rahmen, Gabeln, Felgen, Naben, Kettenschaltungen, Bremsen, Lenker, u.a.) aus der Volksrepublik China und andere Länder, erhoben, um auszugleichen, dass die betreffenden Waren günstiger für den Export verkauft werden, als es der Selbstkosten oder örtliche Marktpreis möglich machen sollte.

Für Fahrräder und Fahrradteile regelt sich das nach der Verordnung (EG) Nr. 71/97 sowie der Verordnung (EG) 88/97.

Dieser Antidumpingzoll existiert schon seit vielen Jahren. Genau genommen seit 1993 und hat sich seitdem erheblich weiterentwickelt. Was zunächst für Fahrräder gedacht war, wurde in den Folgejahren wegen befürchteter Umgehung auf die sogenannten wesentlichen Fahrradteile ausgeweitet.

Die Umgehung lag in dem Versuch, durch einfaches Zusammenschrauben (Screw-driving) von Fahrrädern den Antidumpingzoll zu umgehen.

In 2019 wurde zuletzt die fünfjährige Verlängerung beschlossen. Außerdem wurde die Anwendung regional ausgeweitet auf die Länder Indonesien, Malaysia, Sri Lanka.

Auch vor dem technischen Fortschritt machte diese Regelung nicht halt. Der Antidumpingzoll wird seit 2019 auch auf Fahrräder mit Hilfsmotor, sogenannte E-Bikes mit Ursprung in der VR China ausgeweitet.

Möglichkeiten zur Reduzierung oder Befreiung vom Antidumpingzoll

Nun gibt es zahlreiche Möglichkeiten, diesen Antidumpingzoll zu reduzieren bzw. sich davon vollständig befreien zu lassen:

  • Es existiert die Möglichkeit der vollständigen Befreiung vom Antidumpingzoll auf wesentliche Fahrradteile nach der Verordnung (EG) 88/97, nämlich dann, wenn der Antragsteller nachweist, dass im Rahmen der Produktion in der EU den Teilen mit chinesischem Ursprung mindestens 25 % Wertzuwachs verliehen wird, oder dass die Produktion des Fahrrades mit mehr als 40 % von Teilen nicht chinesischen Ursprungs erfolgte.
  • Dieses Befreiungsverfahren wird von der EU-Kommission geführt und das Ergebnis im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
  • Es sind in einem solchen Verfahren etliche weitere Voraussetzung und Formalien nachzuweisen.
  • Insbesondere ist ein Bewilligungsantrag nur dann möglich, wenn das jeweilige Unternehmen in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung nicht weniger als 300 Fahrräder pro Monat produziert hat.

Für Unternehmen oder Personen, die weniger als 300 Fahrräder produzieren, gibt es andere Befreiungsmöglichkeiten auf Ebene des örtlichen Hauptzollamtes mit dann zu erfüllenden weiteren Bedingungen.

Für E-Bikes ist zu beachten, dass lediglich die Einfuhr von Fahrrädern den Antidumpingzoll auslöst.

Die Einfuhr von Fahrradteilen zum Einbau in E-Bikes unterfällt per se nicht dem Antidumpingzoll. Hier muss aufgrund identischer Zolltarifnummern die Befreiung auf Ebene des Hauptzollamts beantragt werden.

Unternehmen, die beides herstellen, können seit der Durchführungsverordnung 2020/1296 die befreit importierten wesentlichen Fahrradteile auch für die Produktion von E-Bikes verwenden.

Solche Unternehmen, die nur E-Bikes herstellen, haben sich einer nationalen Endverwendungsbewilligung zu bedienen, die vom örtlichen Hauptzollamt erteilt wird.

Herausforderungen und Besonderheiten

Obwohl die EU-Kommission in einem direkten Schreiben an den Verband bestätigt habe, dass Fahrradteile für E-Bikes nicht unter den Antidumpingzoll fallen, sei es bei vielen Mitgliedsunternehmen zu beobachten, dass Zusatzzölle oder zumindest eine Sicherheit dafür von den Zollbehörden verlangt werde.

Eine Herausforderung für alle Unternehmen der Fahrradbranche. Der Teufel steckt hier im Detail. Es gibt zahlreiche Einzelvoraussetzungen und besondere Fragestellungen, die es zu beachten gilt.

Es scheint, als ob es für keine Antidumpingmaßnahmen mehr Einzelfallregelungen und Gerichtsurteile in den letzten Jahren gegeben hat als für die Antidumping-Maßnahme auf Fahrräder.

Es macht um so problematischer, dass die Zollverwaltung dieses Thema in 2023 im Prüfungsdienst aufzugreifen scheint und antritt, bei Fahrradmontagebetrieben in Deutschland Kontrollen über den richtigen Umgang mit den Antidumpingzöllen und den Befreiungsmöglichkeiten anzustrengen.

Wir können allein im Januar von mehreren Kontrollmaßnahmen und angekündigten Zollprüfungen bei Fahrradproduzenten berichten.

Wir empfehlen, die Fragestellungen vor Beginn der Zollprüfung zu klären.

Trotzdem verhält es sich in dieser komplexen zollrechtlichen Materie des Antidumpingzolls auf Fahrräder und wesentliche Fahrradteile wie mit dem Fahrradfahren selbst.

Aktuelle Entwicklungen und Auslaufüberprüfung

Auf die Einfuhren von Fahrrädern und Fahrradteilen mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen.

Die Maßnahmen wurden 2013 auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren ausgeweitet.

Die EU-Kommission verlängerte die Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2019 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379.

Im Dezember 2023 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen zum 30. August 2024 an.

Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen verlängert werden sollen.

Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.

Gegenstand der Untersuchung sind Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92 und 8712 00 70 99).

Zeitplan für die Auslaufüberprüfung

  • Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (29. August 2024) bei der Europäischen Kommission einzureichen.
  • Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9).
  • Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.

Weitere Informationen

Für Einfuhren dieses Herstellers gilt weiterhin der allgemeine Antidumpingzollsatz in Höhe von 48,5 Prozent.

Während der Untersuchung wurde der Antidumpingzoll für den antragstellenden Hersteller ausgesetzt, aber die Einfuhren zollamtlich erfasst.

Diese Einfuhren unterliegen mit Wirkung vom 3. März 2022 den Antidumpingzöllen.

Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze oder der Befreiungen für einzelne Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Fahrräder von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind."

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 48,5 Prozent Anwendung.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Thema Details
Antidumpingmaßnahmen Zusatzzölle auf Fahrräder und Fahrradteile aus bestimmten Ländern
Befreiungsmöglichkeiten Wertzuwachs in der EU, Teile nicht-chinesischen Ursprungs, Produktion von E-Bikes
Auslaufüberprüfung Laufende Prüfung zur Verlängerung oder Aufhebung der Maßnahmen
Unternehmensspezifische Zollsätze Erfordern gültige Handelsrechnung mit spezifischer Erklärung

Allgemeine Zollbestimmungen

Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben entstehen, hängt vom Sachwert und von der Art der Sendung ab.

Die Wertgrenzen gelten für Privatpersonen und gewerbliche Empfänger und zwar unabhängig davon, ob im Rahmen des Weltpostvertrages oder von einem Express- oder Kurierdienstleister befördert wurde.

Maßgeblich für die Feststellung, ob die Wertgrenze von 150 Euro eingehalten wurde, ist der Sachwert der Sendung.

Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten.

Sollten im Rechnungsendbetrag Portokosten enthalten sein, die nicht erkennbar bzw. extra ausgewiesen worden sind, verbleiben sie im Sachwert.

Gleiches gilt für Steuern und Abgaben (z.B. in der Union geschuldete Mehrwertsteuer oder drittländische Mehrwertsteuer), wenn diese in den einschlägigen Dokumenten (z.B.

Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren und den Beförderungskosten zusammen.

Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 140,00 Euro.

Der Gesamtrechnungsbetrag beinhaltet die Beförderungskosten.

Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren, den Beförderungskosten und der deutschen Mehrwertsteuer zusammen.

Preis für die Ware lt. Beförderungskosten lt. Mehrwertsteuer (19 %) lt.

Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 140 Euro.

Preis für die Ware lt. Der Sachwert der Ware beträgt auch in diesem Fall 140 Euro.

Bei einem Sachwert von nicht mehr als 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw.

Bei der Berechnung der Einfuhrabgaben wird der Gesamtbetrag der Sendung inklusive der Portokosten zugrunde gelegt.

Grundsätzlich muss für alle Sendungen aus einem Drittland eine Zollanmeldung abgegeben werden.

Diese Aufgabe übernimmt in den meisten Fällen der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst, für Sie.

Dieser bezahlt auch schon die fälligen Einfuhrabgaben an den Zoll.

Abgaben von weniger als einem Euro werden jedoch nicht erhoben.

Für die Serviceleistung (Anmeldung der Sendung beim Zoll und Zahlung der Abgaben) verlangt der Post- bzw. Kurierdienst üblicherweise auch eine Servicepauschale.

Ob und in welcher Höhe gegebenenfalls eine Servicepauschale verlangt wird, erfragen Sie bitte bei dem zuständigen Post- bzw.

Zur selbstständigen Anmeldung von Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro steht im Zoll-Portal die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK), ein Zollanmeldungstyp der Fachanwendung ATLAS-IMPOST, zur Verfügung.

Bitte beachten Sie die Hinweise, in welchen Fällen eine IPK nicht genutzt werden kann, zum Beispiel wenn die Sendung verbrauchsteuerpflichtige Waren enthält oder Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen.

Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung mit ELSTER- Zertifikat oder elektronischem Personalausweis für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich.

Seit dem 1. April 2024 ist der Zollanmeldungstyp IPK von Unternehmen bei Sendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro zu verwenden.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung besteht aber weiterhin und wird in der Regel vom Beförderer (üblicherweise Post- oder Kurierdienstleister) für Sie übernommen.

Bitte beachten Sie, dass bei der Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B.

Bei der Abgabenberechnung nach dem Zolltarif wird jede anfallende Abgabenart (z.B.

Die Höhe der Einfuhrabgaben hängt nicht allein vom Zollwert, sondern auch von der Art und Beschaffenheit der Waren ab.

Der zu zahlende Zollbetrag ergibt sich aus dem Zollwert der Ware und dem entsprechenden Zollsatz.

Der Einfuhrumsatzsteuersatz wird mit einem Steuersatz von 19 Prozent berechnet, für einige Waren, wie beispielsweise Lebensmittel oder Bücher, gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent.

Bemessungsgrundlage für die EUSt x Einfuhrumsatzsteuersatz (19 bzw.

Es wird eine Bluse im Wert von 200 Euro in Japan bestellt.

Die Transportkosten an die EU-Außengrenze betragen laut Rechnung 35,00 Euro.

Bemessungsgrundlage bei der Abgabenberechnung ist der Zollwert.

Rechnungen oder andere Unterlagen über den gezahlten oder zu zahlenden Preis sind vollständig vorzulegen.

Da sich das Porto bzw.

Ausschlaggebend sind hier nicht die Angaben in der Zollinhaltserklärung, die auf der Außenseite der Sendung angebracht ist, sondern die Angaben in den elektronischen Daten, die von der absendenden Post bzw.

Die Deutsche Post AG informiert Sie, wenn Ihnen eine Sendung nicht zugestellt werden konnte, weil weitere Fragen zu klären sind.

Briefsendungen umfassen Briefe, Päckchen und Wurfsendungen bis zu einem Gewicht von bis zu 2 Kilogramm.

Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich.

Sie können die Sendung entweder selbst beim Zollamt abholen oder einen Vertreter bitten, die Sendung für Sie abzuholen.

Geeignete Unterlagen sind z.B. die Handelsrechnung oder ein Zahlungsnachweis (Paypal Beleg oder ähnliches).

Aus den Unterlagen muss sich der vollständige Kaufpreis der Ware einschließlich des Portos klar ergeben.

Eine unterschriebene, formlose Vollmacht ist dann erforderlich, wenn ein Vertreter die Zollanmeldung im Namen des Empfängers abgibt, das heißt, dass der Empfänger Zollschuldner und Anmelder wird.

eine elektronische bzw.

Eine elektronische (ATLAS) bzw. eine elektronisch übermittelte Zollanmeldung (Internet-Zollanmeldung-Einfuhr, kurz IZA) ist immer erforderlich, wenn es sich um eine kommerzielle Sendung mit einem Wert von mehr als 150 Euro handelt (z.B. Kauf im Internet) oder wenn Besonderheiten vorliegen (z.B.

Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw.

Wenn Sie die Benachrichtigung der Deutschen Post AG erhalten, dass Ihre Sendung beim Zollamt liegt, setzen Sie sich bitte zeitnah mit diesem in Verbindung, sofern Sie Ihre Sendung nicht wie gewohnt beim Zollamt abholen möchten.

erforderlichen Unterlagen innerhalb der Lagerdauer Ihrer Sendung an das Zollamt.

Die Lagerdauer beträgt 9 Tage ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sendung durch die Deutsche Post AG an das Zollamt, d.h.

Sie können beim Zollamt selbst eine Verlängerung der Lagerdauer beantragen, wenn Sie die Kosten für die Lagerung Ihrer Sendung übernehmen.

Diese betragen 5 Euro ab dem 10. Lagertag nach Anlieferung der Sendung beim Zollamt, zuzüglich je 0,50 Euro für jeden weiteren Tag.

Nach Erhalt der Erklärung und Ihrer Unterlagen fertigt das Zollamt die Sendung ab.

Für kommerzielle Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 Euro ist eine zusätzliche elektronische Zollanmeldung (Fachanwendung ATLAS Zollbehandlung) bzw.

Nach erfolgter Abfertigung und ggf. Zahlung der Einfuhrabgaben, kann Ihnen Ihre Sendung zugeschickt werden.

Hierzu ist eine vorherige Übermittlung einer Paketwertmarke erforderlich, da die Deutsche Post AG oder ein Post- und Kurierdienstleister, der Ihre Sendung während der Öffnungszeiten beim Zollamt abholt, für den Transport Ihrer Sendung einen erneuten Beförderungsauftrag (Inlandfrankierung mit Haftung für Paketsendungen) benötigt.

Weitere Zollgebühren werden nicht fällig.

Alternativ können Sie die Postsendung beim Zollamt selbst abholen.

Die Deutsche Post AG hat Ihre Serviceleistung der "nachträglichen Postverzollung" eingestellt.

Im gleichen Zug wurde der neue Service "Wertermittlung" eingeführt.

Die Deutsche Post AG hat ab dem 1. November 2022 den neuen kostenpflichtigen Service "Wertermittlung" eingeführt.

Dieser Service löst die "Nachträgliche Postverzollung" ab.

Mit dem Service sollen wertbezogene Fragestellungen direkt mit den Empfängern geklärt werden, ohne dass die Sendungen an die zuständigen Zollstellen weitergeleitet werden.

Wenn Sie die Benachrichtigung der Deutschen Post AG erhalten, dass Ihre Sendung beim Zollamt liegt, setzen Sie sich bitte zeitnah mit diesem in Verbindung, sofern Sie Ihre Sendung nicht wie gewohnt beim Zollamt abholen möchten.

erforderlichen Unterlagen innerhalb der Lagerdauer Ihrer Sendung an das Zollamt.

Die Lagerdauer beträgt 9 Tage ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sendung durch die Deutsche Post AG an das Zollamt, d.h.

Sie können beim Zollamt selbst eine Verlängerung der Lagerdauer beantragen, wenn Sie die Kosten für die Lagerung Ihrer Sendung übernehmen.

Diese betragen 5 Euro ab dem 10. Lagertag nach Anlieferung der Sendung beim Zollamt, zuzüglich je 0,50 Euro für jeden weiteren Tag.

Nach Erhalt der Erklärung und Ihrer Unterlagen fertigt das Zollamt die Sendung ab.

Für kommerzielle Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 Euro ist eine zusätzliche elektronische Zollanmeldung (Fachanwendung ATLAS Zollbehandlung) bzw.

Nach erfolgter Abfertigung und ggf. Zahlung der Einfuhrabgaben, kann Ihnen Ihre Sendung zugeschickt werden.

Hierzu ist eine vorherige Übermittlung einer Paketwertmarke erforderlich, da die Deutsche Post AG oder ein Post- und Kurierdienstleister, der Ihre Sendung während der Öffnungszeiten beim Zollamt abholt, für den Transport Ihrer Sendung einen erneuten Beförderungsauftrag (Inlandfrankierung mit Haftung für Paketsendungen) benötigt.

Weitere Zollgebühren werden nicht fällig.

Alternativ können Sie die Postsendung beim Zollamt selbst abholen.

Für Waren aus vielen Ländern werden Zollbegünstigungen, sogenannte Präferenzen, gewährt.

Bei der Verzollung nach dem Zolltarif wird entweder ein niedrigerer Zoll erhoben oder die Waren sind vollständig zollfrei.

Dann sind nur die Einfuhrumsatzsteuer sowie bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die besonderen Verbrauchsteuern (z.B.

Voraussetzung ist, dass die eingeführten Waren ihren Ursprung bzw. ihre Herkunft in einem der begünstigten Länder haben.

Dies ist grundsätzlich durch die Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises zu belegen.

Ausnahmen bestehen jedoch für Waren zu nichtkommerziellen Zwecken in Kleinsendungen (z.B. die Sendung von einer Privatperson an eine Privatperson versandt wird - der Absender darf also kein gewerbliches Unternehmen sein (nur bei Kleinsendungen aus Syrien dürfen auch gewerbliche Unternehmen als Absender auftreten).der Gesamtwert der Waren maximal 500 Euro beträgt, wobei der Kaufpreis der Waren im Ausfuhrstaat maßgebend ist.es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt, die Waren also zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder in dessen Haushalt bestimmt sind und weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass die Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.angemeldet wird, dass es sich um präferenzberechtigte Waren handelt und an der Richtigkeit dieser Anmeldung keine Zweifel bestehen. Dazu müssen der Sendung die entsprechenden Angaben oder Unterlagen beigefügt sein, z.B.

Zollanmeldung: Welche Kosten entstehen?

Doch wie teuer wird es, wenn Sie die Reisefreimengen überschreiten und eine Zollanmeldung vollziehen müssen?

So hat der Zoll beispielsweise die Möglichkeit, bei einem Warenwert bis zu 700 Euro eine Pauschale von 17,5 Prozent für den Einfuhrzoll zu erheben.

Es ist übrigens nicht möglich, die Reisefreimengen für zwei Personen zu addieren.

Welche Strafen drohen, wenn ich keine Zollanmeldung vollziehe?

Erfolgt durch Verbraucher keine Zollanmeldung, obwohl diese erforderlich wäre, kann dies unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen, welche stets im Einzelfall zu prüfen sind.

Handeln Sie vorsätzlich, lügen einen Zollbeamten also an, wenn dieser Sie fragt, ob Sie Waren beim Zoll anmelden müssen, kommt sogar ein Strafverfahren in Betracht.

Zollvergehen sind kein Kavaliersdelikt

Was viele Urlauber und Urlauberinnen nicht wissen: Sie machen sich bereits strafbar, wenn sie nach Ankunft auf dem Heimatflughafen nicht umgehend ihre anmelde- und abgabepflichtigen Reisemitbringsel beim Zoll (roter Ausgang) deklarieren.

Wer erwischt wird, muss nicht nur seine Waren verzollen, sondern als Strafe die gleiche Summe noch mal bezahlen.

Und eine Strafanzeige droht ebenfalls.

Mit Kontrollen muss man übrigens nicht nur an Flughäfen rechnen.

Die Zollbeamten und -beamtinnen sind auch an den Autobahn-Grenzen, in grenzüberschreitenden Zügen, auf dem Wasser (z.B. Bodensee) und sogar im Landesinneren in Grenznähe unterwegs.

Welche Einkäufe musst Du beim Zoll angeben?

Hast Du Deinen Urlaub außerhalb der Europäischen Union verbracht und dort eingekauft, dann musst Du unter Umständen Deine Einkäufe bei der Einreise in Deutschland verzollen.

Waren aus einem Drittland innerhalb der Freigrenzen

Hast Du Waren in einem sogenannten Drittland wie zum Beispiel den USA, der Schweiz, China oder Australien gekauft, darfst Du sie ohne Angabe beim Zoll einführen, wenn ihr Wert bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet:

  • bei Flug- und Seereisen bis zu einem Wert von 430 Euro
  • bei Bahn-, Auto- oder anderen Reisen bis zu einem Wert von 300 Euro
  • für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Wert von 175 Euro

Auch wenn Du mit Deiner Familie reist, darfst Du die Freigrenzen mehrerer Personen nicht addieren.

Überschreitet eine Ware die Freigrenze, etwa ein Notebook für 850 Euro, musst Du 850 Euro verzollen.

Die Einfuhrabgaben sind auf den Gesamtwert der Ware zu bezahlen und nicht nur auf den Anteil, der die Freigrenze übersteigt.

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