Fahrrad für behinderte Menschen: Krankenkassenzuschüsse und Fördermöglichkeiten

Fahrradfahren bedeutet Lebensqualität und ermöglicht es, die Welt zu entdecken. Auch Menschen mit Behinderung möchten diese Erfahrung nicht missen. Doch welche Ansprüche haben sie auf ein Fahrrad und wie sieht es mit der Kostenübernahme durch die Krankenkasse aus?

Anspruch auf Hilfsmittel

In Deutschland haben Menschen mit Behinderung einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln. Diese müssen erforderlich sein, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§ 33 Sozialgesetzbuch V). Ein Anspruch besteht nur, wenn das begehrte Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet.

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss nicht jegliche Folgen einer Behinderung in allen Lebensbereichen ausgleichen. Ihre Leistungszuständigkeit bemesse sich daran, ob ein Hilfsmittel die Auswirkungen der Behinderung beseitige oder mindere und damit das allgemeine Grundbedürfnis nach einem möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Leben befriedige.

Grundsätzlich ist die Einordnung des Fahrrades als Hilfsmittel gemäß § 84 SGB IX richtig. Bei Hilfsmitteln, die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen ersetzen, wie Prothesen o.ä., spricht man von unmittelbarem Behinderungsausgleich, bei allen anderen, die nur die direkten und indirekten Behinderungsfolgenausgleichen, wie z.B. ein Fahrrad, vom mittelbaren Behinderungsausgleich.

Bundessozialgerichtsurteil: Spezialrad als Hilfsmittel

Gesetzliche Krankenkassen dürfen gehbehinderte Menschen nicht nur auf eine Minimalversorgung mit Mobilitätshilfen verweisen. Bietet ein Hilfsmittel, wie ein spezielles Therapierad, wesentliche Vorteile, kann die Kasse zahlungspflichtig sein. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Maßgeblich für den von den gesetzlichen Krankenkassen zu gewährleistenden Behinderungsausgleich sei grundsätzlich der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch noch zu Fuß erreichen könne. In den Nahbereich sei zumindest der Raum für die üblichen Alltagsgeschäfte einzubeziehen, also Wege zum Einkauf, zur Post, zur Bank, zum Arzt, zur Therapie oder zur Apotheke.

Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel besteht, dürfe das Grundbedürfnis, den Nahbereich zu erschließen, nicht zu eng gefasst werden. Denn das Grundgesetz verbiete eine Benachteiligung (Artikel 3), und nach der UN-Behindertenrechtskonvention bestehe ein Recht auf Mobilität (Artikel 20). Deshalb sei zu prüfen, welche Ausführung eines Hilfsmittels das Erschließen des Nahbereichs vereinfache oder erleichtere.

Somit sei der Anspruch auf ein Hilfsmittel der GKV nicht von vornherein auf eine Basisversorgung beschränkt. Die Krankenkasse dürfe nicht pauschal auf eine Minimalversorgung verweisen. Ein Anspruch auf das begehrte Hilfsmittel könne bestehen, wenn es dabei helfe, das nahe Umfeld der Wohnung zu erschließen. Das begehrte Hilfsmittel sei geeignet, dem Wunsch der Versicherten nach einer erheblich verbesserten Mobilität zu entsprechen.

Fahrradmodelle für Menschen mit Behinderung

Nicht jede Behinderung hält Menschen davon ab, auf ein Fahrrad zu steigen. Oft sind es nur Teileinschränkungen, die dafür sorgen, dass der gesamte Bewegungsablauf auf dem Fahrrad nicht korrekt funktioniert. Es gibt verschiedene Fahrradmodelle, die speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zugeschnitten sind:

  • Tandem: Geeignet, wenn der hintere Fahrer körperlich kaum eingeschränkt ist, aber Probleme bei der Orientierung und Koordinierung hat.
  • Dreirad: Geeignet für Menschen mit Einschränkungen im Bereich Gleichgewicht, beispielsweise nach einem Schlaganfall.
  • Vierrad: Bietet noch mehr Stabilität als ein Dreirad und eignet sich besonders für Menschen mit starken Gleichgewichtsproblemen.
  • Rollstuhlfahrrad: Hier wird der vorhandene Rollstuhl auf das Rollstuhlrad gefahren und mit Gurten befestigt.

Je nach Einschränkung reichen oft auch Anpassungen am Rahmen oder Lenker eines normalen Fahrrads aus. Es gibt auch spezielle Fahrräder und E-Bikes für kleinwüchsige Menschen.

Sowohl bei den Drei, als auch bei den Vierrädern kann es zwei Sitze geben, auch hier kann die eingeschränkte Person, wenn nötig, chauffiert werden. Sind die körperliche Schwächen oder Muskelprobleme vorhanden, kann der E-Bike Antrieb fehlende Kraft ausgleichen.

Sicherheit im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr sind behinderte Menschen oftmals mehr gefährdet. Als Radfahrer mit Behinderung kommen weitere potentielle Gefahren dazu. Einige können mit besonderen Zubehörteilen minimiert oder verhindert werden. Das fixieren der Füße mittels Klettverschluss an der Fahrradpedale (bei Dreirädern) oder der Fahrradhelm können zusätzlichen Schutz bieten. Das Einschätzen anderer Verkehrsteilnehmer oder von Bremswegen können falsch vorgenommen werden. Andere Verkehrsteilnehmer sollten in jedem Fall besondere Aufmerksamkeit walten lassen, wenn ein Radfahrer mit Behinderung bzw. Einschränkungen wahrgenommen wird.

Antragstellung bei der Krankenkasse: So gehen Sie vor

Grundsätzlich kann man bei der Krankenkasse anfragen, ob diese einen Zuschuss bei der Anschaffung eines Dreirads oder Elektro Dreirad beisteuern. Dabei kommt es ganz auf die jeweilige Situation des eingeschränkten Menschen an. Dennoch bleibt es oftmals eine Einzelfallentscheidung. Wie die Höhe der aktuellen Zuzahlungen für Therapiedreirad bzw. Behindertendreirad ist, erfragen Sie bei ihrer Krankenkassen.

Wer sich ein gebrauchtes Dreirad kaufen möchte, der kann auch in bekannten Kleinanzeiger-Portalen suchen und durchaus fündig werden. Wie bei einem normalen Fahrrad auch, es muss nicht immer ein neues Fahrrad gekauft werden. Neufahrzeuge kosten durchaus bis zu 10 000 Euro. Es muss nicht immer ein „Kassenmodell“ sein, verschiedene Hersteller bieten moderne und optisch ansprechende Liegeräder oder Dreiräder an. Diese gibt es auch mit einem E-Bike Antrieb, zum Beispiel als Elektro-Dreirad.

Schritte zur Antragstellung

  1. Probefahrt: Machen Sie eine ausführliche Probefahrt bei einem Händler oder Sanitätshaus, um das passende Spezialfahrrad zu finden.
  2. Hilfsmittelnummer: Überprüfen Sie, ob das Fahrrad über eine Hilfsmittelnummer verfügt.
  3. Ärztliche Verordnung: Lassen Sie sich von Ihrem Arzt ein detailliertes Rezept ausstellen, das die medizinische Notwendigkeit des Therapierads begründet.
  4. Kostenvoranschlag: Holen Sie einen Kostenvoranschlag von einem Händler ein, der die genauen Spezifikationen des Therapierads und der benötigten Optionen enthält.
  5. Erprobungsbericht: Dokumentieren Sie, wie das Dreirad den Alltag des Nutzers erleichtert. Machen Sie Bilder und Videos von der Testfahrt.
  6. Antragstellung: Reichen Sie den Antrag mit allen Unterlagen bei der Krankenkasse ein.

Es muss eine nachvollziehbare Indikation vorliegen, also ein medizinische Grund. Lassen Sie den behandelnde Arzt das Rezept möglichst detailliert verfassen, weisen Sie ihn wenn nötig darauf hin. Im ideal Fall sollte die Beurteilung, das rezept die folgenden punkte abdecken:

  • Die medizinische Diagnose
  • Die daraus abgeleitete medizinische Notwendigkeit des verordneten Produkts
  • den therapeutischen Nutzen des Produkts
  • Die Produktbezeichnung
  • Die Modellbezeichnung mit der jeweiligen Hilfsmittelnummer
  • Sämtliche benötigte Optionen und Zubehörteile

Checkliste für den Antrag

  • Ärztliche Verordnung (Rezept)
  • Kostenvoranschlag vom Händler
  • Erprobungsbericht
  • Stellungnahme vom Arzt oder Ergotherapeut
  • Fotos / Video von der Testfahrt
  • Ein persönliches Anschreiben

Wenn ihr Antrag eingeht und die Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, als genehmigt gilt!

Fristen der Krankenkasse

Sowohl Krankenkassen als auch das Sozialamt, sind an gesetzliche Genehmigungsfristen gebunden.

  • Eine Frist von zwei Monaten gilt wenn das Hilfsmittel bei einer dauerhaften Behinderung als Rehabilitationsmaßnahme eingesetzt wird, als Mobilitätshilfsmittel verschrieben wird oder bei einer anderen Institution als einer Krankenkasse beantragt wurde (§ 13 SGB IIIa).
  • Eine verkürzte Frist von drei bis fünf Wochen liegt vot wen das Hilfsmittel als Therapiegerät zur Unterstützung einer Rehabilitation verschrieben wird und bei einer Krankenkasse beantragt ist (§ 13 IIIa SGB V).
  • Sollte ein medizinisches Gutachten durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) eingeholt werden gelten dann eine Frist von fünf Wochen.

All diese Fristen sind nicht gültig für Privatpatienten.

Therapierad für Kinder: Besonderheiten

In Deutschland bezahlen die Krankenkassen, bis auf den Selbstkostenanteil der Eltern, die Therapieräder für Kinder und Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr. Voraussetzung ist aber, dass die Räder eine Hilfsmittelnummer haben. Diese bescheinigt den Behörden, dass das Rad den technischen Anforderungen für ein Behindertenfahrrad entspricht.

Für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren ist es äußerst wichtig, am Alltagsleben ihrer Altersgenossen teilzunehmen. Innerhalb dieser Altersspanne ist es nämlich von größter Bedeutung, soziale Kontakte aufzubauen und zu pflegen.

Der Nutzen des Therapiedreirads muss deutlich dargestellt werden. Verdeutlicht werden kann dies mit Bildmaterial in Form von Videos und Fotos zusätzlich zur Dokumentation. Dies ist so detailliert wie möglich zu verfassen. Es sollte eine medizinische Diagnose, die medizinische Notwendigkeit des verordneten Produkts, den therapeutischen Nutzen des Produkts sowie die Produktbezeichnung und die Modellbezeichnung mit der jeweiligen Hilfsmittelnummer beinhalten.

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Neben der Krankenkasse gibt es weitere Möglichkeiten, die Anschaffung eines Spezialfahrrads zu finanzieren:

  • Stiftungen: Einige Stiftungen fördern die Anschaffung von Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderung.
  • Berufsgenossenschaften: Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten können Berufsgenossenschaften die Kosten übernehmen.
  • Aktion Mensch: Die Aktion Mensch fördert Projekte, die die Inklusion von Menschen mit Behinderung zum Ziel haben.

Lastenräder sind die Fahrzeuge der Stunde: Sie ersetzen Autos, um Platz zu schaffen - zum Fahren, Begrünen, Fortkommen und Leben im Klimawandel. Lastenfahrräder sind nicht nur günstiger und platzsparender als Autos, sondern auch klimafreundlicher und praktischer. Am Wichtigsten aber ist eines: Sie verbinden Bewegungsfreiheit mit Spaß.

Mikroförderung für Barrierefreiheit der Aktion Mensch: Die Aktion Mensch fördert die Anschaffung von E-Lastenrädern mit Pedelec25-Antrieb speziell zur Beförderung von Menschen mit Behinderung mit einem Zuschuss von bis zu 5.000 Euro. Die Förderung gilt für Lastenräder, die mindestens zwei Personen befördern können.

Viele Bundesländer und Kommunen bieten ebenfalls Förderprogramme für Lastenräder an. Die Förderbedingungen variieren dabei je nach Bundesland oder Kommune. In einigen Fällen übernehmen Krankenkassen die Kosten für ein Lastenrad, wenn es medizinisch notwendig ist. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich.

Elektromotor für Therapieräder

Bei vanRaam können beinahe alle Therapieräder mit Elektromotor geliefert werden. Als Elektromotor verwenden wir unser eigenes elektrisches Tretunterstützungssystem, das Silent System. Die Motoren, die Akkus, der Controller, das Smart Display und die Software wurden durch und für vanRaam entwickelt, speziell für den Rehabilitationsmarkt.

Denke Sie daran, wenn sie eine Tretunterstützung über die Krankenkassen anfragen, müssen Sie auch hier die Notwendigkeit beweisen das eine medizinische Indikation vorliegt und ein Elektromotor aus therapeutischer Sicht notwendig ist.

Die in den Rechtsnormen doch eher abstrakt formulierten Ansprüche führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. So auch im Falle einer gehbehinderten Frau, die zudem geistig behindert und auf dem Entwicklungsstand eines Kleinkindes ist. Ihre Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von 7.697 Euro ab. Begründung: Das Rad diene dem Freizeitausgleich und sei zum Erschließen des Nahbereichs der Wohnung mit Blick auf ihre vorhandene Gehfähigkeit nicht erforderlich. Ein Schieberollstuhl reiche aus. Daraufhin klagte die Frau vor dem Sozialgericht und bekam Recht. Die Kasse müsse die Kosten übernehmen, weil das Hilfsmittel zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung erforderlich sei. Ohne regelmäßige Nutzung des Spezial-Rads drohe die Verschlimmerung ihrer Gleichgewichts- und Koordinationsstörung. Das Landessozialgericht wies die Berufung der beklagten Krankenkasse zurück. Daraufhin legte sie Revision beim Bundessozialgericht (BSG) ein.

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