Wenn Sie ein herrenloses Fahrrad finden, stellt sich die Frage, welche Schritte Sie unternehmen sollten. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über Ihre Pflichten als Finder, Ihre Rechte und wie Sie vorgehen sollten, um das Fahrrad ordnungsgemäß zu melden und möglicherweise sogar Finderlohn zu erhalten.
Meldepflicht und Verwahrung
Wenn Sie eine verlorene Sache finden und an sich nehmen, sind Sie zur Verwahrung dieser Sache verpflichtet. Darüber hinaus müssen Sie den Fund der zuständigen Behörde (das ist die Gemeinde, auf deren Gebiet Sie die Sache gefunden haben) anzeigen, wenn der Wert der Sache 10,00 € übersteigt (§§ 965, 966 und 967 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Sie können die Sache auch bei der Behörde abgeben, auf Verlangen der Behörde sind Sie hierzu sogar verpflichtet. Sachen, die als Abfall anzusehen sind, sind keine Fundsachen. Dazu gehören auch offensichtlich nicht mehr funktionsfähige Fahrräder. Auch Tiere, hier normalerweise wildlebender Arten, sind keine Fundtiere.
Wo kann ich ein gefundenes Fahrrad melden?
In Bielefeld können gefundene Sachen beim Fundbüro im Ordnungsamt oder in den Bezirksämtern gemeldet und abgegeben werden. Fundsachen aus Bussen und Straßenbahnen werden beim Fundbüro von moBiel bzw. der BVO abgegeben, gefundene Tiere im Tierheim des Tierschutz-Vereins Bielefeld und Umgebung e. V.
Wenn Sie ein Fahrrad in Münster gefunden haben, können Sie dieses direkt in der Fundfahrradstation des Ordnungsamtes oder bei einem Fundbüro in den Bezirksverwaltungen (nicht im Bürgerbüro Mitte!) abgeben. Denken Sie bitte daran, die Fundanzeige vollständig auszufüllen (Fundbüro des Fundortes auswählen) und die Rahmennummer anzugeben. Ohne eine Rahmennummer ist ein Fahrrad nur schwer zu identifizieren.
Räder, die als gefunden gemeldet oder in der Fundfahrradstation abgegeben wurden, sind im "Fundbüro online" eingetragen.
Finderlohn und Eigentumserwerb
Meldet sich binnen 6 Monaten nach der Anzeige bei der Behörde keine Verliererin bzw. kein Verlierer, können Sie das Eigentum an der Sache erwerben (§ 973 BGB). Verzichten Sie als Finderin bzw. Finder auf den Eigentumserwerb und meldet sich keine Verliererin bzw. kein Verlierer, werden die abgegebenen Fundsachen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten durch das Ordnungsamt versteigert.
Sie können telefonisch oder schriftlich Ihren Fund bekannt geben. Meldet sich eine Verliererin bzw. ein Verlierer können Sie von dieser bzw. diesem Finderlohn beanspruchen.
Der gesetzliche Finderlohnanspruch beträgt bei Sachen mit einem Wert bis 500,00 € fünf Prozent, bei wertvolleren Sachen zuzüglich drei Prozent vom Mehrwert (bei einem Wert von von 10,00 € beträgt der gesetzliche Anspruch z. B. 0,50 €, bei einem Wert von 1.000,00 € sind es 40,00 €).
Alternativ zur Polizei können Sie das Bike auch zum Fundbüro bringen. Dort wird es registriert und überprüft, ob es bereits als gestohlen gemeldet wurde. Außerdem können Sie sich als Finder eintragen lassen. Das hat den Vorteil, dass Sie, sofern sich der Eigentümer meldet, einen Anspruch auf fünf Prozent Finderlohn (gemessen am Fundwert) haben.
Lässt sich der Eigentümer nach einer gewissen Zeit nicht ausfindig machen, wird das Fahrrad in der Regel irgendwann zugunsten der Gemeindekasse versteigert. Nach sechs Monaten können Sie als eingetragener Finder in diesem Fall aber auch selbst Ansprüche anmelden.
Was tun, wenn Sie Ihr Fahrrad vermissen?
Wenn Sie Ihr Fahrrad vermissen, müssen Sie eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei machen. Die Anzeige ist zwingende Voraussetzung dafür, dass wir ein Fahrrad an den/die Verlierer*in aushändigen können. Sollte sich das Fahrrad als nicht gestohlen erweisen, müssen Sie die Anzeige später zurücknehmen.
Sollte ihr Fahrrad oder Ähnliches (wie Roller, Kinderwagen) dabei sein, können Sie es nur mitnehmen, wenn Sie uns einen Eigentumsnachweis (wie Kaufvertrag, Fahrradpass) vorlegen.
Ihr Fahrrad ist verschwunden und Sie möchten schauen, ob es vielleicht im Fundbüro abgegeben wurde? Dann müssen Sie einen Besichtigungstermin vereinbaren. Die Fahrräder, die Sie bei uns besichtigen können, bekommen wir von der Polizei. Für die Besichtigung der Räder im Fahrradkeller müssen Sie online einen Termin vereinbaren.
Wir können Ihnen eine Versicherungsbestätigung ausstellen. Dazu ist eine polizeiliche Diebstahlanzeige erforderlich.
Fahrraddiebstahl: Prävention und Verhalten
Mehr als Hunderttausend Fahrräder werden jährlich in Deutschland gestohlen. Viele fallen Gelegenheitsdieben in die Hände und tauchen relativ schnell wieder in der Umgebung auf. Es gibt auch professionelle Banden, die systematisch Fahrräder klauen und diese dann ins Ausland bringen. Die Chance, sie wiederzufinden, ist nicht besonders hoch.
Jeden Fahrraddiebstahl sollte man innerhalb von 48 Stunden der Polizei melden. Das geht persönlich bei der nächsten Polizeidienststelle, der Dienststelle am Heimatort oder auch online. Extrem hilfreich dabei ist der polizeiliche Fahrradpass. Er enthält alle wichtigen Informationen zum gestohlenen Fahrrad: zum Beispiel die Rahmen- und Codiernummer, ein Bild des Fahrrades sowie Infos zu Marke, Modell, Farbe und weiteren baulichen Merkmalen wie Bereifung, Lenker, Bremsen, Sattel und Schaltung.
Für die Anzeige will die Polizei auch noch Folgendes wissen: Wann und mit welchem Schloss wurde das Rad gesichert? Wo genau wurde das Rad abgestellt? Ist das Rad versichert? Gut ist es, wenn man den Kaufvertrag beziehungsweise die Rechnung für das Fahrrad vorlegen kann. Übrigens: Der Fahrradpass kann auch für E-Scooter genutzt werden. Sollte der Scooter über keine eigene Rahmen- und Akkunummer verfügen, können Besitzerinnen und Besitzer ihr Fahrzeug selbst mit einer eigenen Nummer kennzeichnen.
Der Fahrradpass - außer bei der Polizei auch bei Fahrradhändlern und Versicherungen erhältlich - ist allerdings kein Eigentumsnachweis.
Wie Sie Ihr Fahrrad vor Diebstahl schützen können:
- Anschließen statt abschließen! Parken Sie Ihr Fahrrad an einer Ecke und schließen Sie es nicht an einem festen Gegenstand an. Besser ist es, das Rad an einem Laternenpfahl, Zaun, fest montierten Fahrradständer oder einem anderen festen Gegenstand anzuketten.
- Auch einzelne Komponenten des Rads schützen wie etwa Fahrradcomputer, Fahrradtaschen, Akku (bei E-Bikes und Pedelecs), Sattel, Pedale etc.
- Doppelt hält besser: Räder möglichst immer doppelt und mit unterschiedlichen Schlosssystemen absichern. Eine gute Kombination ist beispielsweise ein stabiles Bügelschloss mit einer Kette.
- Vorderrad sichern. Ist das Kabel- oder Bügelschloss groß genug, kann man in der Regel nicht nur den Rahmen, sondern auch das Vorderrad mitanketten. Das Hinterrad lässt sich mit einem Rahmenschloss sichern.
- Das Rad auch in Tiefgaragen, Treppenhäusern oder Fahrradkellern von Wohnhäusern gut sichern. Meiden Sie dunkle Ecken, einsame Plätze oder schlecht einsehbare Straßen.
- Beim Kauf eines Sicherheitsschlosses Augen auf.
Fahrradversicherung: Schutz bei Diebstahl
Aufgrund der zahlreichen Fahrraddiebstähle schließen auch immer mehr Versicherer das Fahrrad explizit von der Hausratversicherung aus. Stattdessen werden spezielle Fahrradversicherungen angeboten. Diese beinhalten je nach Anbieter neben dem Diebstahl auch die Reparaturkostenübernahme oder Leistungen bei Unfällen.
Etliche Versicherer stellen bestimmte Anforderungen an das Fahrradschloss. Viele verlangen mindestens ein hochwertiges Bügelschloss.
Die Meldung über den Fahrraddiebstahl bei der Versicherung kann in vielen Fällen komplett online erfolgen. Für eine zügige Abwicklung benötigt die Versicherung unter anderem:
- Anzeigennummer der Polizei
- Eigentumsnachweis (z.B. Kaufvertrag/Rechnung)
- Fahrradpass (wenn nicht vorhanden, nötige Informationen bei Versicherung erfragen)
- Nachweis, dass das Fahrrad ausreichend gesichert war (z.B. Rechnung für das Sicherheitsschloss, Foto, Angabe des Fabrikats etc.)
Taucht das gestohlene Fahrrad innerhalb von drei Wochen nicht wieder auf, übernimmt die Versicherung normalerweise den Schaden.
Was tun, wenn das gestohlene Fahrrad wieder auftaucht?
Am besten ist es, sofort die Polizei zu informieren. Sie kann feststellen, ob es sich beim gefundenen Fahrrad tatsächlich um das gestohlene handelt, und entsprechende Schritte einleiten. Erhält man das Fahrrad zurück, muss unverzüglich die Versicherung informiert werden. Tut man das nicht, kann das als Versicherungsbetrug gewertet werden.
Bekommt man das Rad stark beschädigt zurück oder fehlen bestimmte Teile, müssen die Leistungsansprüche ebenfalls mit der Versicherung geklärt werden. Grundsätzlich greift die Versicherung nämlich nur bei Schäden, die im Zusammenhang mit dem Diebstahl stehen. Vandalismus-Schäden, also rein mut- oder böswillige Beschädigungen, werden hingegen häufig nicht übernommen.
Statistik: Fahrraddiebstahl in Deutschland
Die Zahl der versicherten Fahrraddiebstähle ist leicht zurückgegangen, aber die finanziellen Schäden sind so hoch wie nie. Im vergangenen Jahr wurden rund 135.000 versicherte Fahrräder gestohlen, das sind 10.000 weniger als im Vorjahr. Dennoch mussten die Versicherer mit 160 Millionen Euro rund 10 Millionen Euro mehr leisten als im Jahr zuvor. Das ist der höchste Stand der letzten 20 Jahre.
Die Täter gehen offenbar gezielter vor und stehlen vor allem hochwertige Räder und E-Bikes. Der durchschnittliche Schaden liegt inzwischen bei rund 1.190 Euro - mehr als dreimal so viel wie vor 20 Jahren.
Zusätzliche Tipps
- Selbst suchen: Bahnhöfe, Einkaufsstraßen, Bushaltestellen, Schulen, Flohmärkte oder ganz allgemein zentrale öffentliche Plätze sind weitere Anlaufstellen, wo man ein geklautes Fahrrad unter Umständen wiederfinden könnte.
- Online suchen: Gestohlene Fahrräder werden nicht selten im Internet über Gebrauchtbörsen verkauft. Die Überwachung und das ständige Durchforsten der Kleinanzeigen, um dort das eigene gestohlene Fahrrad zu finden, kann jedoch mühsam sein.
- GPS-Tracker: GPS-Tracker, die mit dem Smartphone verbunden sind, können helfen, den Besitzer bei Diebstahl rechtzeitig zu informieren und ggf. helfen, das Bike wiederzubekommen.
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