Die Bedeutung roter Fahrrad-Verkehrsschilder in Deutschland

Im Straßenverkehr treffen die unterschiedlichsten Verkehrsteilnehmer aufeinander. Damit kein Chaos entsteht, helfen Verkehrsschilder dabei, dass alles in geregelten Bahnen verläuft. So gibt es auch viele wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer.

Verbotszeichen und ihre Bedeutung

Einige Verkehrsbereiche sind nicht für Fahrzeuge freigegeben. Die Durchfahrt ist in diesen Fällen ganz oder teilweise verboten. Welche Verkehrszeichen das Verbot anzeigen, und was es zu beachten gilt.

"Durchfahrt verboten"-Schilder

Der Verkehrszeichenkatalog beinhaltet eine ganze Reihe dieser Verbotszeichen. Sie sind Teil der sogenannten Vorschriftszeichen. Die Schilder sind rund, haben einen roten Rand und eine weiße Innenfläche.

  • Zeichen 250: Dieses Schild verbietet die Durchfahrt für alle Fahrzeuge. Es gilt für Pkw und Lkw, aber auch Motorräder und Fahrräder sind von dem Verbot umfasst.
  • Zeichen 260: Dieses Zeichen gilt für alle Kraftfahrzeuge, Radfahrende hingegen dürfen durchfahren.
  • Zeichen 262 bis 266: Mit diesen Zeichen wird die Durchfahrt für Fahrzeuge verboten, deren Maße oder Gewicht eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten.

Zusatzzeichen und Ausnahmen

Oftmals kommen Verkehrsschilder nicht alleine daher, sondern werden mit einem Zusatzzeichen versehen. Dieses bestimmt dann das eigentliche Verkehrsschild näher oder gibt zusätzliche Bedingungen vor.

  • "Anlieger frei": Häufig sieht man das Zusatzschild "Anlieger frei" zusammen mit dem Zeichen 250 "Durchfahrt verboten". Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss.
  • "Landwirtschaftlicher Verkehr frei": Mit diesem Zusatzzeichen beim Zeichen 260 dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge weiterfahren.
  • Mit „Einfahrt verboten“-Schild: Das Verbot gilt nicht für Radfahrer und E-Scooterfahrer.

Zeichen 267: Verbot der Einfahrt

In diesem Fall wird das Zeichen 267 aufgestellt. Es steht üblicherweise am Ende von Einbahnstraßen und soll sicherstellen, dass Verkehrsteilnehmende nicht entgegen der Einbahnstraße fahren. Es gilt wie das Zeichen 250 für alle Fahrzeuge, damit dürfen auch Radfahrende nicht einfahren. Das Schild ist zwar auch ein Verbotszeichen, anders als das Verbot der Durchfahrt gilt das Zeichen 267 allerdings nur in eine Richtung. Wird die Durchfahrt verboten, gilt dies normalerweise für beide Fahrtrichtungen.

Bußgelder bei Verstößen

Diese Bußgelder drohen bei Verstoß gegen die "Durchfahrt verboten"-Regelungen:

Verstoß Bußgeld in Euro
Durchfahrtverbot mit einem Kfz nicht beachtet 50
… mit einem Kfz mit Anhänger 55
… mit einem Bus 55
… mit einem Kfz über 3,5 t zGG (außer Pkw und Bus) 100
Durchfahrtverbot mit einem Rad oder Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) missachtet 25
... mit Behinderung 30
... mit Gefährdung 35
... mit Unfallfolge 40
Durchfahrtverbot bei bestimmten Kfz-Abmessungen nicht beachtet Variiert

Weitere wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer

Nicht immer bedeuten Verkehrsschilder mit Fahrrad-Symbol gute Neuigkeiten für den Radler, denn sie können auch ein Verbot für ebendiese anzeigen. Sämtliche Fahrzeuge (und damit auch Fahrräder) dürfen diese Straße nicht befahren.

Benutzungspflichtige Radwege

Welche Verkehrszeichen markieren einen benutzungspflichtigen Fahrradweg? Dies sind die Zeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) und 241 (Getrennter Geh- und Radweg). Sehen Sie eines dieser Verkehrsschilder, muss der Fahrradweg benutzt werden. Das Radfahren auf der Fahrbahn ist dann nicht erlaubt.

  • Zeichen 237 (Radweg): Ein blaues Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol kennzeichnet benutzungspflichtige Radwege. Sie müssen von Radfahrenden genutzt werden. Für alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ist die Nutzung verboten.
  • Zeichen 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg): Ob zu Fuß oder mit dem Rad - dieser Weg ist für beide Verkehrsteilnehmende da. Für Radfah­rende gilt: Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen! Radfah­rende müssen diese Wege benutzen.
  • Zeichen 241 (Getrennter Fuß- und Radweg): Bei getrennten Fuß- und Radwegen haben Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrende eigene Bereiche. Sie sind durch eine Markierung oder baulich voneinander getrennt. Am Verkehrs­zei­chen lässt sich ablesen, welche Wegseite für den Radverkehr bestimmt ist. Radfah­rende müssen diese Wege benutzen.

Radfahrstreifen

Radfahrstreifen sind durch eine durchgezogene breite Linie abgetrennte Sonderfahrstreifen. Sie sind mit Zeichen 237 StVO gekennzeichnet und somit für den Radverkehr immer benutzungspflichtig. Radfahrstreifen dürfen vom Kraftfahrzeugverkehr nicht befahren oder zum Halten genutzt werden. Ausschließlich zum Ein- und Abbiegen sowie zum Erreichen von Parkständen dürfen Radfahrstreifen überquert werden.

Nicht-benutzungspflichtige Radwege

Radwege ohne Benutzungspflicht sind in der Regel nicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert, aber als Radweg optisch klar erkennbar. Dadurch haben Radfahrende die Wahl: Sie können den Radweg benutzen oder alternativ auf der Fahrbahn fahren.

Fußweg (VZ 239)

Wege die mit diesem Verkehrsschild gekennzeichnet sind, sind ausschließlich für zu Fuß Gehende vorgesehen. Für alle anderen Verkehrsteilnehmenden ist der Weg nicht zugelassen. Ausgenommen sind Kinder auf dem Fahrrad. Für Kinder unter acht Jahren ist das Rad fahren auf dem Gehweg verpflichtend, für Kinder bis zum zehnten Lebensjahren erlaubt. Diese dürfen durch eine Aufsichtsperson begleitet werden.

Fußweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei" (Zeichen 239 mit 1022-10 StVO)

Auf Fußwegen, die zusätzlich zum Zeichen „Fußgän­ger“ (Z. 239) mit dem Zeichen „Radfahrer frei“ beschil­dert sind, dürfen Fahrradfahrende fahren. Sie müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schritt­ge­schwin­dig­keit fahren. Solche Wege stellen ein Angebot für Radfah­rende dar, es besteht aber keine Benut­zungs­pflicht.

Fahrradstraße (Zeichen 244 StVO)

In diesem Bereich dürfen nur Radfahrende fahren, auch nebeneinander. Autos und andere Fahrzeug­e sind nur erlaubt, wenn dies durch ein Zusatz­schild zugelassen ist. Es gilt die Höchstgeschwin­dig­keit von 30 km/h. Radfah­rende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen die anderen Verkehrsteilnehmenden langsamer fahren.

Verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325)

Verkehrsberuhigte Bereiche sind für alle Verkehrsteilnehmenden nutzbar. Häufig wird ein solcher Bereich auch Spielstraße genannt. Wer zu Fuß geht darf innerhalb dieser Bereiche die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. Auch Kinder­spiele sind erlaubt. Der Fahrzeug- und Radverkehr muss Schrittgeschwindigkeit fahren (4 bis 7 km/h). Der Fahrverkehr darf Fußgängerinnen und Fußgänger nicht gefährden, wenn nötig muss gewartet werden.

Grünpfeil für den Radverkehr (Zeichen 721 StVO)

Den grünen Pfeil gibt es auch für Radfah­rende. Wenn sie aus einem Radfahr­strei­fen oder einem Radweg heraus rechts abbiegen wollen, müssen sie an der Ampel nicht warten. Vorausgesetzt natürlich, dass kein anderes Fahrzeug kommt.

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (Zeichen 277.1 und 281.1 StVO)

Bei diesem Schild gilt ein Überhol­ver­bot von einspu­ri­gen Fahrzeugen. Mehrspu­rige Fahrzeuge dürfen hier weder ein- noch mehrspu­rige Fahrzeuge überholen.

Mindestüberholabstand

Wer Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrende oder andere kleinere Elektrofahrzeuge mit seinem Auto, Bus oder Lastwagen überholt, muss auf einen Mindestabstand achten. Dieser beträgt innerorts 1,5 Meter und außerorts zwei Meter.

Schutzstreifen

Eine gestrichelte Linie trennt den Schutzstreifen für den Radverkehr vom Rest der Fahrbahn. Im Unterschied zum Radfahrstreifen sind Schutzstreifen nicht speziell beschildert. Daher dürfen sie im Bedarfsfall von breiteren Fahrzeugen mitbenutzt werden. Schutzstreifen befinden sich immer am rechten Fahrbahnrand. Es gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Sowohl auf Radfahrstreifen als auch auf Schutzstreifen gilt ein generelles Haltverbot.

Zusatzzeichen mit Fahrrad-Symbol

Zusatzzeichen mit Fahrrad-Symbol richten sich oftmals sogar vorrangig an Kraft- statt an Radfahrer. Sie zeigen z. B. an, dass Sie an dieser Stelle als Autofahrer besonders auf den Radverkehr achten und ihm gegebenenfalls Vorrang gewähren müssen.

Einbahnstraßen

Entsprechend durch ein Schild für Radfahrer gekennzeichnete Einbahnstraßen (Z 220) können laut StVO von RadfahrerInnen in beiden Richtungen genutzt werden.

Einbahnstraßen, die Fahrradfahrer auch in Gegenrichtung zulassen

Ein rotes, rundes Schild mit weißem Querbalken (Z 267) und Zusatzschild „Fahrradfahrer frei“ kennzeichnet Einbahnstraßen, die Fahrradfahrer auch in Gegenrichtung zulassen.

Verkehrszeichen an Bahnübergängen, Kreuzungen und Einmündungen

Verkehrszeichen an Bahnübergängen, Kreuzungen und Einmündungen können mit einem Zusatzschild für Radfahrer versehen sein.

Weniger befahrene Einbahnstraßen

In wenig befahrenen Einbahnstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kann ein Zusatzschild für Radfahrer angebracht sein, welches erlaubt, dass Radfahrer auch in Gegenrichtung zugelassen sind.

Generelles Überholverbot

Wenn die Straße zu eng ist, um mit dem erforderlichen Abstand von 1,5 m Radfahrer zu überholen, kann ein Verkehrsschild auf ein generelles Überholverbot von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen hinweisen.

Weitere Neuerungen

  • Radschnellwege: Radschnellwege bekommen ein ganz neues eigenes Verkehrsschild.
  • Lastenräder: Ein spezielles Piktogramm für Lastenräder wurde ebenfalls neu eingeführt.
  • Fahrradzonen: Fahrradzonen können nun ähnlich wie Tempo-30-Zonen angeordnet werden. In den Fahrradzonen gilt die maximale Geschwindigkeit von 30 km/h, Fahrräder werden bevorzugt behandelt und dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
  • Grünpfeil: Der Grünpfeil speziell für Radfahrer, die nach einem kurzen Stopp auch bei roter Ampel abbiegen dürfen.

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