Viele Arbeitnehmer nutzen für die Fahrten zur Arbeit und auch gelegentlich bei Auswärtstätigkeiten das Fahrrad. Doch lohnt sich der Kauf und die Nutzung eines Fahrrades auch aus steuerlicher Sicht?
Steuerlich ist es irrelevant, ob es sich um Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs, Elektro-Bikes, Mountainbikes, E-Mountainbikes, Rennräder oder um Elektrofahrräder handelt. Vielmehr wird steuerlich zwischen Rädern, die verkehrsrechtlich eine Zulassung haben und Rädern, die verkehrsrechtlich keine Zulassung haben, unterschieden.
Fahrradtypen und ihre steuerliche Behandlung
- Räder und E-Bikes mit Zulassung und Kennzeichen: Diese werden verkehrsrechtlich und einkommensteuerlich als Kfz eingeordnet und steuerlich auch nach diesen Vorschriften behandelt.
- Räder und E-Bikes ohne Kfz-Zulassung/Kennzeichen: Diese werden einkommensteuerlich und verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig. Die meisten Fahrräder und E-Bikes fallen in diese Gruppe.
In diesem Artikel geht es um Räder ohne Zulassung, die steuerlich als Fahrrad eingestuft werden und voll abgesetzt werden können.
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit
Damit Sie den Kauf Ihres Fahrrads oder E-Bikes von Ihrer Einkommensteuer absetzen können, müssen Sie es mindestens zu 10 % betrieblich nutzen. Erforderlich ist eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung und eine Zuordnung zum steuerlichen Betriebsvermögen, damit das Rad voll steuerlich absetzbar ist. Zur betrieblichen Nutzung zählt auch der Weg zur Arbeit, die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte.
Wird das Fahrrad einem Arbeitnehmer überlassen, liegt immer eine 100%ige betriebliche Nutzung vor und das Rad kann voll steuerlich abgesetzt werden. Auch wenn ein Pkw im Betriebsvermögen ist, ist ein Rad absetzbar.
Nachweis der betrieblichen Nutzung
Im Zweifel ist vom Steuerpflichtigen auf Anfrage des Finanzamtes nachzuweisen, dass er mindestens 10 % betriebliche Nutzung erreicht. Die Beweislast hat der Steuerpflichtige. Ein Fahrtenbuch, Zeugenaussagen oder schriftliche Bestätigungen Dritter können als Nachweise für die betriebliche Nutzung dienen. Um vor dem Finanzamt die berufliche Nutzung glaubhaft darlegen zu können, müsst ihr ein Fahrtenbuch für das Fahrrad führen. Darin zeichnet ihr jede Fahrt mit dem Rad auf, sowohl die privaten wie die geschäftlichen.
Um zu beweisen, dass Sie Ihr Rad oder E-Bike tatsächlich im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen, und es damit als Selbstständiger steuerlich absetzen können, können Sie zum Beispiel ein Fahrtenbuch führen. Das Fahrtenbuch ermöglicht es Ihnen, gegenüber dem Finanzamt zu beweisen, welche geschäftlich veranlassten Fahrten Sie mit Ihrem Fahrrad unternommen haben.
Folgende Angaben sind im Fahrtenbuch wichtig:
- Datum der Dienstfahrt
- Adresse des Kunden, Lieferanten…
- Adresse, von der Sie gestartet sind
- Kilometer, die Sie dabei zurückgelegt haben
- Grund für die Fahrt
Nutzungsanteil
Nutzen Sie Ihr Fahrrad zwischen 10 und 50 Prozent geschäftlich, können Sie wählen, wie Sie es steuerlich eingruppieren möchten. Entscheiden Sie sich dafür, das Fahrrad Ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen, spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen. Bei mehr als 50 Prozent geschäftlicher Nutzung für die Firma haben Sie als Freiberufler oder Selbstständiger diese Wahl nicht mehr. Denn dann zählt das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec in jedem Fall zum Betriebsvermögen. Es wird als sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert. Das sind durchaus gute Nachrichten für Sie, denn dann können Sie alle Kosten von der Steuer absetzen, die tatsächlich für das Fahrrad anfallen.
Abschreibung von Fahrrädern und E-Bikes
Sind die Anschaffungskosten höher, sind Räder und E-Bikes in der Regel über sieben Jahre abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt linear, d.h. die Anschaffungskosten sind jährlich gleichmäßig mit 1/7 des Anschaffungsbetrages als Abschreibung absetzbar. Kostet ein E-Bike z.B. 3.500 €, sind 1/7, also jährlich 500 €, als Abschreibung absetzbar.
Nach Angaben der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind das aktuell sieben Jahre. Dabei wird in der Regel 1/7 des Gesamtbetrags im Zuge der Einkommensteuererklärung abgeschrieben. Alternativ ist auch die degressive Abschreibung eine interessante Option.
Für E-Bikes gibt es keine eigenen Eintrag in der amtlichen Afa-Tabelle. Aber Steuerberater vermuten den gleichen Abschreibungszeitraum, obwohl sich die Finanzverwaltung dazu noch nicht abschließend geäußert hat.
Für in den Jahren 2020 bis 2022 angeschaffte Räder ist auch die degressive Abschreibung möglich.
Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung von 90 % betrieblicher Nutzung, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % und der Investitionsabzugsbetrag von 50% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.
Das ist zum Beispiel bei Fahrrädern oder E-Bikes der Fall, die Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen sind.
Welche Kosten sind steuerlich absetzbar?
Wenn Sie das Fahrrad überwiegend betrieblich nutzen, können Sie die Anschaffungskosten des Fahrrads steuerlich absetzen. Zu diesen Kosten gehören:
- Anschaffungskosten
- Wartung
- Reparaturen
- Versicherung
- Stromkosten für das Laden eines E-Bikes
- Reparatur, Ersatzteile und Versicherung
Denke daran, dass du nicht nur das Fahrrad oder E-Bike abschreiben kannst, wenn du es neu kaufst. Auch laufende Kosten wie Inspektion, Versicherung, Reparaturen oder Strom für das Laden des Akkus sind zu 100 % absetzbar, wenn du das Bike mindestens 10 % für die Arbeit nutzt.
Kaufst du ein Fahrrad, dass weniger als 1.000 Euro netto kostet, kannst du es sogar direkt im Jahr des Kaufs absetzen.
Privatanteil und Steuern
Für Räder des Betriebsvermögens ohne Kfz-Zulassung ist kein Privatanteil zu versteuern. Diese Regelung zur Privatnutzung hat der Gesetzgeber eingeführt, um die Elektromobilität zu fördern.
Die gute Nachricht: Das müssen Sie nicht. Und das sogar unabhängig davon, zu welchem Teil Sie das Fahrrad privat nutzen - sofern eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 Prozent vorliegt. Auch wenn Sie Ihr Fahrrad oder E-Bike (Achtung: es darf sich nicht um ein Kfz handeln!) nur zu einem geringen Teil für die Firma nutzen, müssen Sie keine Privatnutzung versteuern, es ist für Sie also steuerfrei. Wichtig ist nur, dass das E-Bike zum Betriebsvermögen zählt. Nach den aktuell gültigen Regelungen soll das sogar bis zum 31.12.2030 gelten.
Für die private Nutzung eines betrieblichen E-Bikes, das über 25 km/h fahren kann und über 600 Watt Leistung hat, können Sie seit 2020 die 0,25%-Regelung anwenden. Das heißt, monatlich wird 0,25 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Bruttolistenpreises des E-Bikes als Bemessungsgrundlage für die Steuer auf die private Nutzung angesetzt. Zusätzlich gilt, dass für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die 0,03 %-Regelung angewendet wird. Die 0,03 %-Regelung erhöht den zu versteuernden geldwerten Vorteil für den Arbeitsweg, indem monatlich 0,03 % des (geviertelten) Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden.
Steuervorteile beim Fahrrad-Leasing
Beim Leasing sind die steuerlich berücksichtigungsfähigen Leasingraten absetzbar. Die laufenden Betriebskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Für die private Nutzung des Fahrrades, Elektrofahrrades oder E-Bikes, das kein Kfz ist, ist kein Privatanteil zu versteuern. Daher ist es attraktiv, ein Rad oder E-Bike steuerlich im Betriebsvermögen zu führen und die Kosten geltend zu machen, um Steuern zu sparen.
Gerade für teure E-Bikes und Pedelecs kann es sich lohnen, das Rad nicht zu kaufen sondern lediglich zu leasen. Wie auch beim Auto können Selbstständige dann die Leasing-Raten für das Fahrrad als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Der Vorteil: Ihr erspart euch die hohen Anschaffungskosten und könnt trotzdem das neuste Rad fahren. Nach Ende des Leasing-Vertrages könnt ihr entscheiden, ob ihr das Fahrrad für einen Restwert kauft (sollte im Vertrag vorab schon festgelegt werden) oder ob ihr einfach auf den neuesten Drahtesel umsteigt.
Tatsächlich müssen Sie bei der Steuererklärung als Selbstständiger gar nicht viel beachten, wenn Sie das Fahrrad leasen. Denn das, was zum Fahrradkauf im Hinblick auf die Steuer gilt, gilt auch dann, wenn Sie das Leasing Ihres Fahrrads oder E-Bikes steuerlich absetzen möchten. Sie können als Selbstständiger also:
- die Leasingraten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
- wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen.
- in Ihrer Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Kilometer für Ihre Fahrten zur Firma ansetzen.
Weitere steuerliche Aspekte
Entfernungspauschale
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Diese Fahrten können mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) als Werbungskosten abgesetzt werden.
Wird ein Fahrrad, das zum Privatvermögen gehört, für Fahrten zur Arbeit genutzt, dann können diese Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden. Mit dieser Pauschale kannst du für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro berechnen. Fährst du mehr als 20 Kilometer, gelten ab dem 21. gefahrenen Kilometer aktuell sogar 0,38 Euro pro Kilometer.
Fahrten zu einem gleichbleibenden Sammelpunkt
Manche Arbeitnehmer haben keine „erste Tätigkeitsstätte“, sondern müssen sich auf Weisung ihres Arbeitgebers dauerhaft an einem gleich bleibenden Treffpunkt (Sammelpunkt) einfinden und von dort aus ihre Arbeit aufnehmen oder unterschiedliche Arbeitsorte aufsuchen. Dies können auch Sammelpunkte sein, um von dort mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzstellen weiterzufahren, z. B. Parkplatz, Treffpunkt am Firmensitz zur Weiterfahrt zu Baustellen.
Sie können seit 2014 die Fahrten mit dem Fahrrad zum gleichbleibenden Treffpunkt mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) absetzen.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof eine interessante Entscheidung zu dem Thema "Fahrten zum Sammelpunkt" gefällt. Danach gilt: Wenn der Sammelpunkt nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird, sind die Fahrten dorthin mit den Dienstreisesätzen und nicht nur mit der Entfernungspauschale abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19).
Auswärtstätigkeiten
Werden Dienstreisen oder Auswärtstermine mit dem Fahrrad absolviert, kann keine Pauschale abgesetzt werden. Doch absetzbar sind unverändert die tatsächlichen entstandenen Aufwendungen, z. B. die Anschaffungskosten, verteilt über die Nutzungsdauer, entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil.
Ladestation am Arbeitsort
Der Akku eines E-Bikes muss immer wieder aufgeladen werden. Wenn Selbstständige eine Ladestation am Arbeitsort betreiben und hier ihr E-Bike auch für private Zwecke aufladen, sind grundsätzlich die Entnahmegrundsätze für den Strom zu beachten. Hier sollte eine Steuerberatung in Anspruch genommen werden, damit die steuerliche Behandlung des Ladestroms korrekt ermittelt werden kann.
Förderungen für E-Lastenfahrräder
Seit dem 1. Oktober 2024 können Unternehmen und Freiberufler wieder einen staatlichen Zuschuss für die Anschaffung eines E-Lastenfahrrads beantragen. Ausbezahlt wird die Förderung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Gefördert werden E-Lastenräder, mit denen Güter in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen transportiert werden. Voraussetzungen sind außerdem, dass das Gesamtgewicht bei mindestens 170 Kilogramm liegen muss. das E-Lastenrad mehr Volumen aufnehmen können muss als ein herkömmliches Fahrrad. die Nenndauerleistung des E-Lastenrads höchstens 250 Watt aufweisen darf.
Das Bundesamt stellt eine Liste mit E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern zur Verfügung, die die Anforderungen erfüllen. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dabei werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung eines Lastenrads gefördert, höchstens aber 3.500 Euro.
Wichtig: Der Antrag auf Förderung muss gestellt werden, bevor das Lastenrad beim Händler bestellt wird. Sie sind damit auch steuerlich absetzbar.
Beispiele zur steuerlichen Behandlung
Ob du selbstständig, nebenberuflich tätig oder angestellt bist - dein Fahrrad oder E-Bike kann sich auch steuerlich lohnen. Wer es mindestens zu 10 % beruflich nutzt, darf die Anschaffungskosten, laufende Ausgaben und sogar Zubehör als Betriebsausgabe absetzen.
Fall A: Fahrrad wird nur für die Angestelltentätigkeit genutzt - Entfernungspauschale in der Anlage N absetzen
Fall B: Fahrrad wird auch für die nebenberufliche Selbstständigkeit genutzt - Anschaffung anteilig absetzen in der EÜR: Schätzung (z. B. 30 %) oder Fahrtenbuch erforderlich
Fall C: Fahrrad wird weniger als 10 % für die Selbstständigkeit genutzt - Kein Betriebsausgabenabzug möglich!
Gerade bei nebenberuflich Selbstständigen schaut das Finanzamt genauer hin. Schriftliche Schätzung der Nutzung (z. B. „ca. Fotos oder Routen in einer App (z. B. Anna ist hauptberuflich angestellt und betreibt nebenberuflich ein Grafikdesign-Business. an ca. In diesem Fall kann Anna 20 % der Anschaffungskosten und laufenden Fahrradkosten als Betriebsausgaben in ihrer EÜR ansetzen.
Zusammenfassung: So setzen Sie ein Fahrrad oder E-Bike von der Steuer ab
Soweit Sie das Fahrrad bzw. E-Bike mindestens zu 10 % betrieblich nutzen und es sich im Betriebsvermögen befindet, können Sie das Elektrofahrrad, Pedelec, E-Bike oder Fahrrad steuerlich absetzen und im Anlagevermögen abschreiben.
Hier eine Tabelle, die die wichtigsten Aspekte zusammenfasst:
| Aspekt | Bedingung | Steuerliche Behandlung |
|---|---|---|
| Betriebliche Nutzung | Mindestens 10 % | Abschreibung als Betriebsausgabe |
| Fahrtenbuch | Empfohlen | Nachweis der betrieblichen Nutzung |
| Abschreibungsdauer | In der Regel 7 Jahre | Lineare Abschreibung |
| Privatanteil | Keine Kfz-Zulassung | Keine Versteuerung |
| Leasing | - | Leasingraten als Betriebsausgabe |
| Entfernungspauschale | Fahrten zur Arbeit | 0,30 € pro Kilometer (ggf. 0,38 € ab dem 21. Kilometer) |
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