Die Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes erfreut sich wachsender Beliebtheit, nicht nur aus ökologischen Gründen, sondern auch wegen möglicher steuerlicher Vorteile. Dieser Artikel beleuchtet die steuerlichen Aspekte beim Absetzen von Fahrrädern und E-Bikes für Arbeitnehmer und Selbstständige in Deutschland.
I. Verkehrsrechtliche Einordnung
Entscheidend für die Besteuerung von Elektrofahrrädern ist deren verkehrsrechtliche Einordnung, da diese bindend für die Zwecke der Einkommensteuer ist.
Ein Elektrofahrrad wird klassischen Fahrrädern gleichgestellt, sofern es:
- mit einer elektrischen Trethilfe (bis 25 km/h) mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet ist oder
- über eine selbständig beschleunigende sog. Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h) verfügt.
Erfüllt das Elektrofahrrad diese Voraussetzungen nicht, ist es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen. In diesem Fall können Begünstigungen für Elektrokraftfahrzeuge anwendbar sein.
II. Nutzung durch den Arbeitnehmer
II.1 Überlassung an Arbeitnehmer
Die Besteuerung der Überlassung eines Elektrofahrrads an einen Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder gleichgestellten Fahrten sowie Privatfahrten richtet sich nach der vertraglichen Ausgestaltung.
Als vertragliche Modelle für die Nutzungsüberlassung kommen dabei in Betracht:
- Lohnerhöhung (d. h. Überlassung als zusätzliche Vergütung) oder
- Gehaltsumwandlung (z. B. bei Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil des Barlohns im Gegenzug für die Überlassung) oder
- Sonderrechtsbeziehung (d. h. Vertrag ohne Abhängigkeit zum Arbeitsverhältnis, Ausnahmefall).
II.1.1 Besteuerung bis Veranlagungszeitraum 2018
Die Nutzungsüberlassung ist im Fall einer Gehaltsumwandlung oder Lohnerhöhung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2018 lohnsteuerlich mit 1 % der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten. Dieser Wert ist auch anzusetzen, sofern sich die Nutzungsmöglichkeit im Laufe eines Monats nur zeitweise ergibt.
Hinweis: Wird ein vom Arbeitgeber geleastes Elektrofahrrad im Wege einer Gehaltsumwandlung an einen Arbeitnehmer überlassen, so empfiehlt es sich, den bisherigen Barlohn um den Bruttowert der Leasingrate zu mindern.
Lohnsteuerlich bildet die Summe aus Bar- und Sachlohn den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Die Freigrenze von monatlich 44 € ist in Fällen der Lohnerhöhung bzw. Gehaltsumwandlung nicht anwendbar.
Im Fall einer Sonderrechtsbeziehung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn aufgrund der Nutzungsüberlassung bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2018 mit den üblichen Abgabepreisen am Abgabeort, die um übliche Preisnachlässe gemindert werden, zu berechnen. Die Freigrenze von monatlich 44 € ist in diesen Fällen anwendbar.
II.1.2 Besteuerung ab Veranlagungszeitraum 2019
Wird das (Elektro-)Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (= Lohnerhöhung oder Sonderrechtsbeziehung) an den Arbeitnehmer überlassen, führt dieser Vorgang ab dem Veranlagungszeitraum 2019 zu keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese Begünstigung ist zeitlich befristet und letztmals im Veranlagungszeitraum 2021 anwendbar.
Erfolgt die Nutzungsüberlassung im Wege einer Gehaltsumwandlung, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung für die Ermittlung des Sachlohns entscheidend.
Bei einer erstmaligen Überlassung vor dem 1.1.2019 ist die Ermittlung des Arbeitslohns entsprechend Punkt II.1.1 vorzunehmen.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche (Elektro-)Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022, ist als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 % der auf volle hundert Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
Hinweis: Vor dem Bundesfinanzhof sind derzeit mehrere Verfahren anhängig, in denen streitig ist, ob auch in Fällen von Gehaltsumwandlungen die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt ist.
II.1.3 Umsatzsteuerliche Folgen
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer richtet sich - mangels speziellen gesetzlichen Regelungen bzw. Stellungnahmen der Finanzverwaltung - nach den allgemeinen Grundsätzen. Die Umsatzsteuer ist damit in Fällen der Gehaltsumwandlung bzw. Lohnerhöhung ausgehend von den Gesamtkosten des Arbeitgebers zzgl. eines etwaigen Gewinnaufschlags zu ermitteln. Bei diesem Wert handelt es sich um einen Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Erfolgt die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads an den Arbeitnehmer im Wege einer Sonderrechtsbeziehung und ohne Gegenleistung des Arbeitnehmers, ist die Umsatzsteuer anhand der dem Arbeitgeber entstandenen Ausgaben mit vollem oder teilweisem Vorsteuerabzug zu ermitteln.
II.1.4 Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer
Nutzt ein Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber überlassenes (Elektro-)Fahrrad für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, so kann dieser für jeden Arbeitstag 0,30 € je vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen, maximal jedoch 4.500 €.
Hinweis: Der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch dann möglich, sofern die Überlassung eines Elektrofahrrads zu keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn geführt hat (zu Fällen ohne steuerpflichtigen Arbeitslohn siehe Punkt II.1.2).
Nutzt der Arbeitnehmer das überlassene (Elektro-)Fahrrad auch für Auswärtstätigkeiten (= beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind) ist keine pauschale Ermittlung von Werbungskosten möglich.
Hintergrund ist, dass im aktuellen Bundesreisekostengesetz kein pauschaler Kilometersatz vorgesehen ist. Ein Werbungskostenabzug für Auswärtstätigkeiten ist in der Folge nur möglich, sofern der Arbeitnehmer die entstandenen Kosten nachweist bzw. glaubhaft macht.
II.1.5 Zuzahlungen des Arbeitnehmers
Kostenübernahmen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil (Sachlohn) aus der Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads. Zu beachten ist, dass der Sachlohn maximal bis auf 0 € zu mindern ist. Eine Zuzahlung des Arbeitnehmers führt damit in keinem Fall zu einem negativen Sachlohn.
Hinweis: Ist die Überlassung eines Elektrofahrrads an den Arbeitnehmer steuerfrei, kann eine Zuzahlung des Arbeitnehmers nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns führen.
II.1.6 Besonderheiten bei Fahrradverleihfirmen
Überlässt eine Fahrradverleihfirma (= Arbeitsgeber) einem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad, ergibt sich der steuerpflichtige Arbeitslohn bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2018 grds. aus den um 4 % geminderten Endpreisen, die der Arbeitgeber für diese Dienstleistung im allgemeinen Geschäftsverkehr verlangen würde. Der ermittelte Sachlohn ist nur insoweit steuerpflichtig, als dass dieser jährlich 1.080 € (= Freibetrag) übersteigt.
Alternativ zur dargestellten, besonderen Ermittlung des Sachlohns kann die Berechnung auch sinngemäß nach den Grundsätzen von Punkt II.1.1 erfolgen.
Bei Fahrradverleihfirmen ergibt sich damit ein Wahlrecht zur Bewertung des Sachbezugs. Dieses Wahlrecht kann sowohl vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren, als auch vom Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren ausgeübt werden.
Wird das (Elektro-)Fahrrad ab dem Veranlagungszeitraum 2019 an den Arbeitnehmer überlassen, ist der Sachlohn entsprechend Punkt II.1.2 ggf. steuerfrei.
II.2 Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers
Werden Elektrofahrräder des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitsgebers oder eines verbundenen Unternehmens unentgeltlich oder teilentgeltlich aufgeladen, führt dies grds. zu steuerpflichtigem Sachlohn.
Abweichend von diesem Grundsatz stellen diese vom Arbeitgeber gewährten Vorteile aus Billigkeitsgründen (= nach Verwaltungsauffassung) jedoch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
III. Betriebliche Nutzung
III.1 Zuordnung zum Betriebsvermögen
Wird ein (Elektro-)Fahrrad für betriebliche Zwecke genutzt, muss geprüft werden, ob dieses dem Privatvermögen, dem gewillkürten Betriebsvermögen oder dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden kann bzw. muss.
Wird ein Elektrofahrrad zu mehr als 10 %, aber höchstens zu 50 % betrieblich genutzt, so kann eine Zuordnung zum Privatvermögen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen erfolgen. Die etwaige Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss in unmissverständlicher Weise durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen dokumentiert werden.
Ein Elektrofahrrad muss dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, sofern die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt (= notwendiges Betriebsvermögen).
Hinweis: Liegt die betriebliche Nutzung eines Elektrofahrrads unterhalb von 10 %, ist dieses zwingend dem Privatvermögen zuzuordnen. Die nachgewiesenen Kosten für die betriebliche Nutzung können in diesem Fall als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte können auch pauschal 0,30 € je vollen Entfernungskilometer und Arbeitstag geltend gemacht werden (höchstens aber 4.500 € jährlich).
III.2 Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Ist das (Elektro-)Fahrrad dem notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, stellen die im Zusammenhang mit dem (Elektro-)Fahrrad anfallenden Aufwendungen Betriebsausgaben dar. Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sind die in diesem Zusammenhang stehenden Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben erfasst. Ein zusätzlicher Abzug der Entfernungspauschale (entsprechend Punkt III.1) ist nicht möglich.
Hinweis: Bei betrieblichen Kraftfahrzeugen, die auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt werden, können die Aufwendungen für diese Fahrten unter Umständen nicht vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese Problematik besteht bei betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind, nicht.
III.3 Privatnutzung
III.3.1 Besteuerung bis Veranlagungszeitraum 2018
Wird ein betriebliches Elektrofahrrad (= gewillkürtes oder notwendiges Betriebsvermögen) für private Zwecke genutzt, so ist der private Nutzungsanteil mit dem Anteil an den Gesamtkosten als Nutzungsentnahme anzusetzen. Im Gegensatz zur Ermittlung der Nutzungsentnahme von Kraftfahr...
Steuerliche Behandlung von Fahrrädern und E-Bikes
Steuerlich ist es irrelevant, ob es sich um Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs, Elektro-Bikes, Mountainbikes, E-Mountainbikes, Rennräder oder um Elektrofahrräder handelt. Vielmehr wird steuerlich zwischen Rädern, die verkehrsrechtlich eine Zulassung haben, und Rädern, die verkehrsrechtlich keine Zulassung haben, unterschieden.
Fahrräder mit und ohne Zulassung
- Räder und E-Bikes mit Zulassung und Kennzeichen: Diese werden verkehrsrechtlich und einkommensteuerlich als Kfz eingeordnet und steuerlich auch nach diesen Vorschriften behandelt.
- Räder und E-Bikes ohne Kfz-Zulassung/Kennzeichen: Diese werden einkommensteuerlich und verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig. Die meisten Fahrräder und E-Bikes fallen in diese Gruppe.
Steuerliche Vorteile für Selbstständige
Als Selbstständiger haben Sie die Möglichkeit, ein Fahrrad oder E-Bike steuerlich abzusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Da Sie keinen Arbeitgeber haben, entfällt der geldwerte Vorteil, der bei Angestellten durch die private Nutzung eines Dienstfahrrads entsteht.
Mindestnutzung: Erforderlich ist eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung und eine Zuordnung zum steuerlichen Betriebsvermögen, damit das Rad voll steuerlich absetzbar ist. Zur betrieblichen Nutzung zählt auch der Weg zur Arbeit, die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte.
Nachweis der betrieblichen Nutzung: Im Zweifel ist vom Steuerpflichtigen auf Anfrage des Finanzamtes nachzuweisen, dass er mindestens 10 % betriebliche Nutzung erreicht. Die Beweislast hat der Steuerpflichtige.
Abschreibung: Sind die Anschaffungskosten höher, sind Räder und E-Bikes in der Regel über sieben Jahre abzuschreiben.
Die Abschreibung erfolgt linear, d.h. die Anschaffungskosten sind jährlich gleichmäßig mit 1/7 des Anschaffungsbetrages als Abschreibung absetzbar. Kostet ein E-Bike z.B. 3.500 €, sind 1/7, also jährlich 500 €, als Abschreibung absetzbar.
Für in den Jahren 2020 bis 2022 angeschaffte Räder ist auch die degressive Abschreibung möglich.
Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung von 90 % betrieblicher Nutzung, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % und der Investitionsabzugsbetrag von 50% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.
Das ist zum Beispiel bei Fahrrädern oder E-Bikes der Fall, die Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen sind.
Kein Privatanteil bei Rädern ohne Kfz-Zulassung
Für Räder des Betriebsvermögens ohne Kfz-Zulassung ist kein Privatanteil zu versteuern. Diese Regelung zur Privatnutzung hat der Gesetzgeber eingeführt, um die Elektromobilität zu fördern.
Steuervorteile beim Fahrrad-Leasing
Beim Leasing sind die steuerlich berücksichtigungsfähigen Leasingraten absetzbar. Die laufenden Betriebskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Für die private Nutzung des Fahrrades, Elektrofahrrades oder E-Bikes, das kein Kfz ist, ist kein Privatanteil zu versteuern. Daher ist es attraktiv, ein Rad oder E-Bike steuerlich im Betriebsvermögen zu führen und die Kosten geltend zu machen, um Steuern zu sparen.
Fahrrad, E-Bike, Pedelec, S-Pedelec: Was ist der Unterschied?
Ein Elektrofahrrad unterscheidet sich von einem normalen Fahrrad dadurch, dass es mit einem elektrischen Hilfsmotor ausgestattet ist. Umgangssprachlich werden diese Räder als E-Bike bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich bei den meisten um Pedelecs, bei denen die Fortbewegung während des Tretens mit maximal 250 Watt bzw. bis zur maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt wird. S-Pedelecs schaffen bis 45 km/h. Letztere benötigen allerdings ein Versicherungskennzeichen und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM und dürfen nur auf Straßen gefahren werden. Beim Fahren mit Speed-Pedelecs besteht zudem eine Helmpflicht.
Wichtige Fragen und Antworten
- Kann ich ein Fahrrad und ein Auto gleichzeitig als Betriebsvermögen führen? Ja, sowohl ein Auto als auch ein Fahrrad können gleichzeitig als Betriebsvermögen geführt und steuerlich abgesetzt werden.
- Welche Nachweise benötige ich für die betriebliche Nutzung eines Fahrrads? Ein Fahrtenbuch, Zeugenaussagen oder schriftliche Bestätigungen Dritter können als Nachweise für die betriebliche Nutzung dienen.
- Welche Kosten sind beim Fahrrad steuerlich absetzbar? Absetzbare Kosten sind unter anderem Anschaffungskosten, Wartung, Reparaturen, Versicherung und Stromkosten für das Laden eines E-Bikes.
- Was passiert, wenn das Fahrrad zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird? Bei weniger als 10 % betrieblicher Nutzung wird das Fahrrad dem Privatvermögen zugeordnet und kann nicht steuerlich abgesetzt werden.
- Ist der Kauf oder das Leasing eines Fahrrads steuerlich günstiger? Das Leasing eines Fahrrads kann vorteilhaft sein, da die Leasingraten direkt als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.
- Was ist der Unterschied zwischen einem Pedelec und einem S-Pedelec? Pedelecs unterstützen den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h, während S-Pedelecs bis 45 km/h fahren und versicherungspflichtig sind.
- Kann der private Anteil eines Dienstfahrrads steuerlich relevant sein? Bei einem Dienstfahrrad, das dem Arbeitnehmer überlassen wird, muss kein privater Nutzungsanteil versteuert werden.
- Kann ich das Laden eines E-Bikes am Arbeitsplatz steuerlich absetzen? Ja, der Stromverbrauch für das Laden eines E-Bikes kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden.
- Gibt es eine Sonderabschreibung für Fahrräder? Ja, es gibt eine Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden kann.
- Welche steuerlichen Förderungen gibt es für Lastenräder? Es gibt verschiedene Förderungen für elektrisch betriebene Lastenräder, je nach Bundesland und Verwendungszweck.
- Kann ich mehrere Fahrräder gleichzeitig steuerlich absetzen? Ja, wenn sie betrieblich genutzt werden, können auch mehrere Fahrräder gleichzeitig abgesetzt werden.
- Wie wird die Entfernungspauschale für ein Fahrrad berechnet? Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € pro Kilometer für den Weg zur Arbeit.
- Welche steuerlichen Vorteile hat ein Dienstrad? Ein Dienstrad, das vom Arbeitgeber bereitgestellt wird, kann vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden, ohne dass ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss.
- Wie wird ein E-Bike ohne Kfz-Zulassung steuerlich behandelt? E-Bikes ohne Kfz-Zulassung werden steuerlich wie Fahrräder behandelt und können abgesetzt werden.
- Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es für E-Bikes? E-Bikes können linear über sieben Jahre abgeschrieben werden. Alternativ kann unter bestimmten Bedingungen auch die degressive Abschreibung genutzt werden.
- Wie wird der Restwert eines Fahrrads nach Leasingende behandelt? Der Restwert eines geleasten Fahrrads kann am Ende des Leasingvertrags durch den Unternehmer gekauft und weiter abgeschrieben werden.
- Ist ein Fahrtenbuch für die Absetzung eines Fahrrads zwingend erforderlich? Ein Fahrtenbuch ist empfohlen, um die betriebliche Nutzung nachzuweisen.
Dienstrad als Gehaltsextra
Das Jobrad muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestellt werden. Das bedeutet: Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn zu Gunsten eines Jobrads der monatliche Arbeitslohn reduziert wird.
- seit 2019: Begünstigt ist nur ein Dienstrad, das ein Arbeitgeber erstmals ab 1.1.2019 zur Verfügung stellt.
- bis 2030: Die Steuerfreiheit für die Überlassung eines Dienstrads ist bis Ende 2030 möglich.
- gilt für Fahrräder und Pedelecs (Motorunterstützung bis 25 km/h).
Geldwerten Vorteil bescheinigen lassen
Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Dienstfahrrad zur Verfügung gestellt, haken Sie nach, ob er dafür einen geldwerten Vorteil angesetzt und lohnversteuert hat. Wenn ja, lassen Sie sich die Höhe dieses geldwerten Vorteils bescheinigen.
Gehaltsumwandlung
Stellt der Arbeitgeber Ihnen ein Dienstrad zur Verfügung und zwar per Gehaltsumwandlung, wird der geldwerte Vorteil mit 0,25 % versteuert. Bei der Gehaltsumwandlung wird Ihr Arbeitslohn aufgrund der Bereitstellung des Jobrads gemindert.
Im Unterschied zum Gehaltsextra erfolgt die Dienstrad-Gewährung also nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Der geldwerte Vorteil wird jeden Monat 0,25 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dienstrads versteuert. Das gilt seit dem 1.1.2020 bis Ende 2030.
Bis Ende 2018 war der geldwerte Vorteil wie beim Dienstwagen nach der 1-Prozent-Methode zu ermitteln.
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