Fahrrad steuerlich absetzen: Voraussetzungen und Möglichkeiten

Ein Fahrrad oder E-Bike ist nicht nur gut für das Klima und Ihre Gesundheit, sondern kann auch Ihre Steuerlast reduzieren! Wenn Sie es als Dienstfahrzeug nutzen, können Sie die Anschaffung und weitere Kosten steuerlich geltend machen. Neben dem klassischen Fahrrad gibt es eine Reihe von Varianten, die steuerlich berücksichtigt werden können, wie E-Bikes, Pedelecs, Rennräder und (E-)Mountainbikes.

Allgemeine Voraussetzungen

Allgemein gilt: Solange das Fahrrad keine Kfz-Zulassung benötigt, also nicht schneller als 25 km/h fährt, kein Kennzeichen hat oder versicherungspflichtig ist, können Sie es als Selbstständiger steuerlich absetzen. Damit Sie den Kauf Ihres Fahrrads oder E-Bikes von Ihrer Einkommensteuer absetzen können, müssen Sie es mindestens zu 10 % betrieblich nutzen. Der restliche Anteil für Ihre private Nutzung muss nicht versteuert werden! Aber auch wenn Sie Ihr Fahrrad weniger als 10 % beruflich nutzen, können Sie die Fahrt zu Ihrem Arbeitsplatz damit absetzen, und zwar mit der Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt).

Mit dieser Pauschale können Sie für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro berechnen. Fahren Sie mehr als 20 Kilometer, gelten ab dem 21. gefahrenen Kilometer sogar 0,38 Euro pro Kilometer.

Wie weise ich die betriebliche Nutzung nach?

Um nachzuweisen, dass Sie Ihr Rad oder E-Bike tatsächlich im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen und es damit als Selbstständiger steuerlich absetzen können, können Sie ein Fahrtenbuch führen. Das Fahrtenbuch ermöglicht es Ihnen, gegenüber dem Finanzamt zu beweisen, welche geschäftlich veranlassten Fahrten Sie mit Ihrem Fahrrad unternommen haben. Folgende Angaben sind dabei wichtig:

  • Datum der Dienstfahrt
  • Adresse des Kunden, Lieferanten…
  • Adresse, von der Sie gestartet sind
  • Kilometer, die Sie dabei zurückgelegt haben
  • Grund für die Fahrt

Unterscheidung des Nutzungsanteils

Die oben angesprochene Unterscheidung ist wichtig, wenn Sie ein (E-) Bike steuerlich absetzen möchten. Achten Sie daher unbedingt auf die folgende Unterscheidung im Hinblick auf den Nutzungsanteil.

Nutzen Sie Ihr Fahrrad zwischen 10 und 50 Prozent geschäftlich, können Sie wählen, wie Sie es steuerlich eingruppieren möchten. Entscheiden Sie sich dafür, das Fahrrad Ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen, spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen. Bei mehr als 50 Prozent geschäftlicher Nutzung für die Firma haben Sie als Freiberufler oder Selbstständiger diese Wahl nicht mehr. Denn dann zählt das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec in jedem Fall zum Betriebsvermögen. Es wird als sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert.

Das sind durchaus gute Nachrichten für Sie, denn dann können Sie alle Kosten von der Steuer absetzen, die tatsächlich für das Fahrrad anfallen.

Welche Kosten sind absetzbar?

Wenn Sie das Fahrrad überwiegend betrieblich nutzen, können Sie die Anschaffungskosten des Fahrrads steuerlich absetzen. Nach Angaben der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind das aktuell sieben Jahre. Dabei wird in der Regel 1/7 des Gesamtbetrags im Zuge der Einkommensteuererklärung abgeschrieben.

Weitere absetzbare Kosten sind:

  • Inspektion
  • Versicherung
  • Reparaturen
  • Strom für das Laden des Akkus

Abschreibung

Die allgemeine Abschreibungsdauer für Fahrräder und auch E-Bikes beträgt 7 Jahre. Zudem werden sie linear abgeschrieben, das bedeutet, jedes Jahr wird der gleiche Anteil abgesetzt. Sie können also jedes Jahr 1/7 des Gesamtpreises, den Sie gezahlt haben, abschreiben. Hat Ihr E-Bike z. B. 3.500 € gekostet, können Sie jedes Jahr 500 € abschreiben. Kaufst du ein Fahrrad, dass weniger als 1.000 Euro netto kostet, kannst du es sogar direkt im Jahr des Kaufs absetzen.

Alternativ ist auch die degressive Abschreibung eine interessante Option. Für E-Bikes gibt es keine eigenen Eintrag in der amtlichen Afa-Tabelle. Aber Steuerberater vermuten den gleichen Abschreibungszeitraum, obwohl sich die Finanzverwaltung dazu noch nicht abschließend geäußert hat.

Für in den Jahren 2020 bis 2022 angeschaffte Räder ist auch die degressive Abschreibung möglich.

Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung von 90 % betrieblicher Nutzung, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % und der Investitionsabzugsbetrag von 50% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.

Das ist zum Beispiel bei Fahrrädern oder E-Bikes der Fall, die Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen sind.

Umsatzsteuer

Bist du mit deiner selbstständigen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig und nutzt dein Fahrrad oder E-Bike zu mindestens 10 % für berufliche Fahrten, kannst du außerdem die Umsatzsteuer dafür zurückerhalten. Gleichzeitig musst du aber auch Umsatzsteuer auf die private Nutzung entrichten. Die private Nutzung wird als unentgeltliche Wertabgabe betrachtet und unterliegt der Umsatzsteuer. Um zu berechnen, wie viel Umsatzsteuer fällig wird, kannst du die 1-%-Methode anwenden. Dabei wird ein Prozent des Bruttolistenpreises deines Fahrrads oder E-Bikes als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Beispiel: Du kaufst ein E-Bike für 2.000 Euro brutto. In diesem Fall musst du für die Privatnutzung deines Firmenfahrrads monatlich 3,19 Euro Umsatzsteuer entrichten. Dies ergibt sich, indem ein Prozent vom Listenpreis von 2.000 Euro (20 Euro) genommen wird, dieser Betrag durch 1,19 geteilt wird (ergibt ca. 16,81 Euro). Davon werden 19 % Umsatzsteuer berechnet, was 3,19 Euro ergibt.

Steuertabelle für verschiedene Nutzungsszenarien

Fall Nutzungsszenario Steuerliche Behandlung
A Fahrrad wird nur für die Angestelltentätigkeit genutzt Entfernungspauschale in der Anlage N absetzen
B Fahrrad wird auch für die nebenberufliche Selbstständigkeit genutzt Anschaffung anteilig absetzen in der EÜR: Schätzung (z. B. 30 %) oder Fahrtenbuch erforderlich
C Fahrrad wird weniger als 10 % für die Selbstständigkeit genutzt Kein Betriebsausgabenabzug möglich!

E-Lastenfahrräder

Für elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es im Hinblick auf die Steuer jedoch einige Besonderheiten. Diese Regelungen unterscheiden sich von denen, die wir hier ansprechen. Am besten besprechen Sie Ihre Optionen für ein elektrisch betriebenes Lastenfahrrad mit Ihrem Steuerberater.

Seit dem 1. Oktober 2024 können Unternehmen und Freiberufler wieder einen staatlichen Zuschuss für die Anschaffung eines E-Lastenfahrrads beantragen. Ausbezahlt wird die Förderung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gefördert werden E-Lastenräder, mit denen Güter in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen transportiert werden. Voraussetzungen sind außerdem, dass das Gesamtgewicht bei mindestens 170 Kilogramm liegen muss. das E-Lastenrad mehr Volumen aufnehmen können muss als ein herkömmliches Fahrrad. die Nenndauerleistung des E-Lastenrads höchstens 250 Watt aufweisen darf.

Das Bundesamt stellt eine Liste mit E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern zur Verfügung, die die Anforderungen erfüllen. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dabei werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung eines Lastenrads gefördert, höchstens aber 3.500 Euro.

Wichtig: Der Antrag auf Förderung muss gestellt werden, bevor das Lastenrad beim Händler bestellt wird. Sie sind damit auch steuerlich absetzbar.

Fahrrad-Leasing

Neben dem Kauf gibt es auch immer noch die Option, ein Fahrrad, E-Bike oder Pedelec monatlich oder gleich für das ganze Jahr zu leasen und so auch von Steuervergünstigungen zu profitieren. Tatsächlich müssen Sie bei der Steuererklärung als Selbstständiger gar nicht viel beachten, wenn Sie das Fahrrad leasen. Denn das, was zum Fahrradkauf im Hinblick auf die Steuer gilt, gilt auch dann, wenn Sie das Leasing Ihres Fahrrads oder E-Bikes steuerlich absetzen möchten. Sie können als Selbstständiger also:

  • die Leasingraten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
  • wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen.
  • in Ihrer Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Kilometer für Ihre Fahrten zur Firma ansetzen.

Privatanteil

Für Räder des Betriebsvermögens ohne Kfz-Zulassung ist kein Privatanteil zu versteuern. Diese Regelung zur Privatnutzung hat der Gesetzgeber eingeführt, um die Elektromobilität zu fördern.

Entfernungspauschale

Wird ein Fahrrad, das zum Privatvermögen gehört, für Fahrten zur Arbeit genutzt, dann können diese Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden.

Ladestrom für E-Bikes

Der Akku eines E-Bikes muss immer wieder aufgeladen werden. Wenn Selbstständige eine Ladestation am Arbeitsort betreiben und hier ihr E-Bike auch für private Zwecke aufladen, sind grundsätzlich die Entnahmegrundsätze für den Strom zu beachten. Hier sollte eine Steuerberatung in Anspruch genommen werden, damit die steuerliche Behandlung des Ladestroms korrekt ermittelt werden kann.

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