Sobald ein Fahrrad in Deutschland im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird, muss dieses eine Reihe gesetzlicher Vorgaben erfüllen. Insbesondere auch die sogenannten „Lichttechnischen Einrichtungen“, wozu sowohl aktive Leuchten wie Front- und Rücklicht zählen, als auch Rückstrahler.
Alle Elemente der Fahrradbeleuchtung müssen eine ganze Reihe von technischen Anforderungen erfüllen. Diese werden vom Kraftfahrtbundesamt geprüft und die entsprechenden Produkte erhalten eine Zulassungsnummer in der Form ~~~ K 12345. Alle hier beschriebenen Komponenten einer Fahrradbeleuchtung benötigen so eine Zulassungsnummer.
Manch einer mag das als Gängelung empfinden und denken „Hauptsache eine Lampe“. Bei genauerer Betrachtung steckt dahinter aber schon ein gewisser Sinn. Beispielsweise gibt es eine ganze Reihe von Fahrradlampen, die bauartbedingt den Gegenverkehr blenden. Das mag bei Offroad-Touren praktisch sein, um auch tiefhängende Äste auszuleuchten.
Früher waren ausschließlich Dynamos für den Betrieb von Fahrradlampen zugelassen und batteriebetriebene Lampen nicht erlaubt. Das hat sich glücklicherweise geändert - zu Recht - denn mit Akkus oder Batterien betriebene Fahrradlampen sind heutzutage sehr gut und zuverlässig und eine echte Alternative. Aber auch Dynamos - heute normalerweise ausgeführt als leichtgängiger Nabendynamo und nicht mehr wie früher als Seitenläuferdynamo - haben noch ihre Daseinsberechtigung. Erlaubt ist übrigens auch eine Kombination verschiedener Energiequellen.
Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden. Der Sinn dahinter ist wohl, dass man das Einschalten des Rücklichtes leicht vergisst, da man es als Fahrer nicht sieht. Zwar gilt das auch bei der Verwendung von Akkus, hier ist es aber nicht vorgeschrieben, wohl weil es prinzipbedingt bei den in der Regel verwendeten akkubetriebenen Anstecklichtern schwer umsetzbar ist. Bei Dynamoscheinwerfern dagegen ist auch ein Anschluss für das Rücklicht vorhanden. Das Rücklicht wird dann nicht direkt an den Dynamo angeschlossen, sondern an den Frontschweinwerfer.
§ 67 Abs. Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein. Sprich, es muss mindestens ein Frontscheinwerfer mit weißem Licht vorhanden sein, es darf aber zusätzlich auch ein zweiter vorhanden sein. Auch das Wort Abblendlicht ist wichtig: Fahrradscheinwerfer müssen so beschaffen sein, dass sie das Licht nicht nach oben abstrahlen, was zu einer Blendung entgegenkommender Verkehrsteilnehmer führen würde. Ist es ein im Straßenverkehr zugelassener Fahrradscheinwerfer, ist dies automatisch sichergestellt. Aber natürlich muss der Fahrradscheinwerfer auch so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Ist der Scheinwerfer zu hoch eingestellt, nützt das beste Abblendlicht nichts.
Mittlerweile sind viele Fahrradscheinwerfer mit einem Tagfahrlicht ausgestattet. Auch wenn dieses früher wohl nicht explizit verboten war, so ist es doch in der aktuellen StVZO explizit erlaubt. Auch interessant ist die nun erlaubte Fernlichtfunktion. Dabei kann das Abblendlicht bei Bedarf deaktiviert und eine besonders weite Ausleuchtung realisiert werden.
Während Dynamobeleuchtung in der Regel fest montiert ist, sind Akkuscheinwerfer meist abnehmbar. Fahrradlampen müssen also nur angebracht werden, wenn dies aufgrund der Sichtverhältnisse notwendig ist. Auch von einer Mitführpflicht ist hier keine Rede. Im Prinzip können die Akkulampen demnach tagsüber zu Hause bleiben.
Angebracht sein muss der Frontscheinwerfer in einer Höhe zwischen 40 und 120 cm. Die untere Grenze dürfte vor allem für Liegeräder relevant sein. Nach vorn muss außerdem mindestens ein weißer Frontrückstrahler (Anzeige) angebracht sein (mehrere sind zulässig). Bei vielen Dynamoscheinwerfern ist dieser bereits integriert. Wenn nicht oder bei den meisten Akkuscheinwerfern ist jedoch ein separater Frontrückstrahler zu montieren.
Vorgeschrieben ist mindestens ein rotes Rücklicht. Auch dieses kann als Dynamo-Rücklicht oder Akku-Rücklicht ausgeführt sein. Hinten muss mindestens ein roter Rückstrahler (Anzeige) montiert werden. Und zwar muss es sich um einen Rückstrahler der Kategorie „Z“ handeln. An diese werden bestimmte Anforderungen gestellt und sie sind an einem aufgeprägten „Z“ erkennbar. Weitere Rückstrahler sind erlaubt. Oft ist ein Z-Rückstrahler bereits in das Rücklicht integriert.
Vorgeschrieben sind mindestens zwei um 180° versetzte gelbe Speichenrückstrahler (Anzeige) an jedem Rad. Stattdessen oder zusätzlich können aber auch weiße umlaufende Streifen an beiden Reifen, Felgen oder in den Speichen verwendet werden.
Zwei weiße Frontrückstrahler sind nur bei einer Anhängerbreite über 60 cm vorgeschrieben. Bei Anhängern über 100 cm Breite ist auch ein Frontscheinwerfer vorgeschrieben, der auf der linken Seite anzubringen ist.
Welche Vorgaben gelten bei der Fahrradbeleuchtung?
Eine Übersicht der Vorschriften finden Sie hier.
Muss die Beleuchtung am Fahrrad mit einem Dynamo betrieben werden?
Nein, seit 2013 sind laut Gesetz auch batteriebetriebene Leuchten erlaubt.
Welche Sanktionen drohen für eine defekte Fahrradbeleuchtung?
Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall mindestens ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro vor.
Die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung
In Deutschland ist die Fahrradbeleuchtung genau vorgeschrieben. Sobald die Sicht durch Einbruch der Dunkelheit vermindert wird, müssen, dem Gesetz folgend, an vorgegebenen Stellen die Beleuchtungseinrichtungen montiert sein und aktiviert werden.
Egal ob an einem Fahrrad eine LED-Beleuchtung oder eine handelsübliche Fahrradbeleuchtung vorhanden ist, an folgende Vorgaben des Gesetzgebers müssen sich nach § 67 StVZO alle Radfahrer halten:
- Die Energiequelle: Die Lichtmaschine bzw. die Energiequelle muss mit der Spannung der verwendeten lichttechnischen Einrichtung kompatibel sein, konkrete Watt- oder Voltwerte sind nicht mehr festgelegt. Ein Lux-Wert ist ebenfalls nicht vorgeschrieben.
- Die angebrachten Einrichtungen: Nur vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen dürfen am Bike montiert werden. Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel zählen dazu. Egal ob Lampe, Dynamo oder Reflektor, alles muss fest angebracht werden und darf nicht verdeckt sein.
- Der Scheinwerfer und der Rückstrahler vorne: Der Scheinwerfer vorne am Rad muss weißes Licht abgeben. Der Lichtkegel dieser Fahrradlampe muss eine Neigung besitzen, die dafür sorgt, dass die Lichtmitte in 5 m Entfernung nur noch halb so hoch wie die Austrittshöhe ist. Auch muss ein nach vorn gerichteter weißer Rückstrahler angebracht sein.
- Das Fahrrad-Rücklicht und der hintere Rückstrahler: Das Rücklicht vom Bike muss rotes Licht aufweisen und darf sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befinden. Weiterhin ist ein roter Rückstrahler vorgeschrieben, der, gemessen am höchsten Punkt er leuchtenden Fläche, sich nicht höher als 1.200 mm über die Fahrbahn befinden darf.
- Der Z-Strahler: Einen mit einem großen Z markierten Großflächen-Rückstrahler muss jedes Fahrrad aufweisen.
Die Abschaffung der Dynamo-Pflicht: Die Konsequenzen
Der Dynamo am Fahrrad ist nicht länger gesetzlich vorgeschrieben. Jedes Rad muss aber in der Dunkelheit ausreichend Licht abgeben. Seit 2013 ist das nicht mehr der Fall. Trotzdem sind nicht alle batteriebetriebenen LED-Lampen und ähnliche plötzlich erlaubt. Seit einer weiteren Anpassung des Paragraphen von 2017 sind zudem auch keine Vorschriften zur Spannung oder Nennleistung bezüglich der Energiequellen mehr zu beachten.
Wichtig ist, dass die verwendete Energiequelle mit der Spannung des Scheinwerfers bzw. der Leuchten verträglich ist und auch für den Einsatz am Fahrrad bzw. im Straßenverkehr zugelassen sind. Kommt es jedoch zu einem Unfall, kann eine Missachtung der genauen Gesetzeslage Probleme mit der Versicherung verursachen. Deshalb gilt Vorsicht im Umgang mit einer nicht hundertprozentig zugelassenen Fahrradbeleuchtung.
Die Reflektoren
Auch Reflektoren gehören zur Fahrradbeleuchtung und unterliegen strengen Auflagen. Ganze elf Reflektoren sind an verschiedenen Stellen eines Fahrrads vorgeschrieben. Es lohnt sich, das eigene Velo daraufhin zu überprüfen.
Wem die Katzenaugen in den Speichen missfallen, der kann auch auf dünne Speichenreflektoren setzen. Die Alternativen sind hier vielfältig und grundsätzlich mit dem Gesetz konform. Bei Zweifeln bezüglich der Fahrradbeleuchtung empfiehlt sich ein Gespräch mit einem Fachverkäufer. Dieser kann Sie zur Beleuchtung und eventuellem Zubehör bestens informieren.
Welche Fahrradbeleuchtung ist gesetzlich vorgeschrieben?
§ 67 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt vorn am Fahrrad einen Scheinwerfer für weißes Abblendlicht und hinten eine Rückleuchte für rotes Licht vor.
Sind blinkende Scheinwerfer erlaubt?
Nein. § 67 Abs. 3 Satz 3 StVZO verbietet sogar ausdrücklich blinkende Scheinwerfer.
Reichen die benannten Lampen als Fahrradbeleuchtung aus oder sind noch weitere „lichttechnische Einrichtungen“ vorgeschrieben?
Das Fahrrad muss außerdem mit Reflektoren ausgestattet sein, und zwar mit einem Heck- und einem Front-Rückstrahler sowie Reflektoren an den Pedalen und in den Speichen.
Moderne Dynamolampen sind von Hause aus in der Regel mit Reflektoren ausgestattet. Doch weitaus schwieriger ist die Sachlage bei den gelben Reflektoren an den Pedalen, da diese sowohl nach vorne als auch nach hinten strahlen sollen, damit Radfahrer als solche auf den ersten Blick erkennbar werden. Bei Plastikpedalen sind die Reflektorplatten meist integriert, so dass es in der Praxis keine Probleme gibt.
Damit das Fahrrad auch zur Seite hin sichtbar wird, müssen sich laut StVZO an den Laufrädern jeweils zwei gelbe Speichenrückstrahler befinden, die im 180-Grad-Winkel angebracht werden. Eine Alternative zu den Katzenaugen stellen dünne Speichenreflektoren dar. Diese werden ringförmig um das ganze Rad herum montiert. Wem das immer noch zu aufdringlich ist, der findet bei den Reifen eine weitere Lösungsmöglichkeit für die Reflektoren. Vor allem bei Trekkingbikes und Tourenräder sind die Mäntel oft mit einem durchgehenden Reflektorstreifen ausgestattet.
Seit der Abschaffung der Dynamo-Pflicht dürfen Radfahrer aber endlich auch von Gesetzeswegen Lampen mit Batterie- oder Akkubeleuchtung verwenden.
Das Fahrradlicht vorne muss ein Scheinwerfer für weißes Abblendlicht sein - auch zwei sind zulässig. Dazu kommt ein weißer Front-Reflektor, der auch in den Scheinwerfer eingebaut sein kann. Hinten muss das Rad mit einem Rücklicht (Schlussleuchte) für rotes Licht und einem roten Rückstrahler der Kategorie Z ausgerüstet sein, der nicht dreieckig sein darf. Auch hier ist die Kombination in einem Gerät zulässig.
Die Leuchten müssen bauartgenehmigt sein, also ein amtliches Prüfzeichen tragen. Dieses setzt sich aus einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer zusammen. Auch die Leuchtmittel, zum Beispiel LED, müssen der definierten Bauart entsprechen.
Der nach vorne gerichtete Scheinwerfer darf zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht ausgerüstet sein. Und die Schlussleuchten können zusätzlich eine Bremslichtfunktion für rotes Licht haben. Zwischen den Speichen sind pro Rad auch mehr als zwei Reflektoren gestattet, die dann gleichmäßig nach dem Radumfang zu verteilen sind.
Reflektierende Kleidung und Helme, (zusätzliche) Stirnlampe und Blinker sind an allen Fahrrädern erlaubt. Scheinwerfer sind so einzustellen, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten sind verboten.
Im Falle einer Gefährdung 25 Euro oder Unfall 35 Euro. Im Fall eines Unfalls drohen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen wie z.B. die Kürzung etwaiger Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen.
Was für eine Art der Fahrradbeleuchtung ist am Fahrrad zulässig?
Sowohl eine dynamobetriebene als auch eine durch Akkus bzw. Batterien versorgte Fahrradbeleuchtung ist seit 2013 zulässig.
Welche Sanktionen erwarten mich bei nicht vorschriftsgemäßer Beleuchtung am Fahrrad?
Sind Fahrradfahrer ohne korrekte Beleuchtung unterwegs, gefährden sie nur sich und andere, sondern müssen auch mit Bußgeldern zwischen 20 Euro und 35 Euro rechnen. Details finden Sie in unserer Bußgeldtabelle.
Aus diesem Grund ist die Beleuchtung beim Fahrrad von elementarer Wichtigkeit. In vielen Fällen wurde der Dynamo inzwischen durch einen Akku oder eine Batterie ersetzt. Doch das Verkehrsrecht schreibt besondere Voraussetzungen vor:
- Eine der drei folgenden Energiequellen: eine Lichtmaschine eine Batterie ein wiederaufladbarer Energiespeicher
- Mindestens einem Scheinwerfer mit weißem Licht, der nach vorne strahlt.
- Eine Schlussleuchte mit rotem Licht, nicht niedriger als 250 mm über der Fahrbahn angebracht. Eine zusätzliche Rückleuchte als „Standlicht“ ist ebenfalls zulässig. Wichtig ist, dass bei einem Betrieb durch einen Dynamo Vorder- und Rückleuchte gleichzeitig strahlen bzw.
Die komplette Fahrradbeleuchtung besteht nicht nur aus aktiv leuchtenden Elementen (Lampen). Reflektoren gehören laut StVZO zum obligatorischen Zubehör eines Fahrrads.
- Ein nach vorne reflektierender Rückstrahler, weiß. Er darf in die vordere Fahrradlampe eingebaut sein.
- Ein nach hinten reflektierender Rückstrahler, rot. Er darf im Fahrrad-Rücklicht integriert sein.
- Ein nach hinten wirkender Großflächenrückstrahler, rot. Dieser muss mit dem Buchstaben Z gekennzeichnet sein.
- Nach vorne und hinten strahlende Reflektoren an den Pedalen, gelb
- Mindestens zwei Rückstrahler pro Rad in den Speichen, gelb. Diese müssen um 180° versetzt angebracht werden.
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Entsprechen die lichttechnischen Einrichtungen diesen Vorgaben nicht, können Bußgelder aufgrund einer falschen Fahrradbeleuchtung anfallen.
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Fahrradbeleuchtung?
Ja. In § 67 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) ist definiert, welche Beleuchtung am Fahrrad angebracht sein muss, damit dieses als verkehrssicher gilt.
Wann muss die Beleuchtung am Fahrrad vorhanden sein?
Die Beleuchtung am Fahrrad muss zu jeder Zeit funktionsbereit sein. Das gilt unabhängig von den Licht- oder Sichtverhältnissen. Die Beleuchtung darf jedoch batterie- oder akkubetrieben und abnehmbar sein.
Was droht, wenn Sie ohne passende Beleuchtung mit dem Fahrrad fahren?
Ist das Licht an Ihrem Fahrrad nicht funktionsfähig oder fehlt, droht ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro. In der Tabelle finden Sie einen Überblick zu den möglichen Sanktionen.
Entspricht die Fahrradbeleuchtung diesen Vorgaben nicht, müssen Sie mit einem Verwarngeld rechnen. Wichtig ist, dass neben dem Fahrradlicht auch Reflektoren zu den vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen gehören.
Nicht vorgeschrieben, aber nach § 67 StVZO erlaubt, sind vorn auch weiße Scheinwerfer, die mit einem Tagfahrlicht- und einer Fernlichtfunktion ausgestattet sind.
Neben den Scheinwerfern und Rücklicht sind, wie erwähnt, auch bestimmte Reflektoren am Fahrrad anzubringen:
- Großflächiger roter Rückstrahler mit dem Großbuchstaben Z
- Nach vorn und hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen
- An den Rädern: weiße reflektierende Streifen an Reifen bzw.
Wichtig ist in jedem Fall, dass die Beleuchtung der Norm entspricht, für den Straßenverkehr zugelassen ist und niemanden blendet. Daher ist auch definiert, in welcher Höhe Scheinwerfer zu montieren sind. Die Höhenangaben beziehen sich auf den Abstand zur Straßenoberfläche. Das ist insbesondere bei abnehmbarer Fahrradbeleuchtung von Bedeutung.
Alle lichttechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme von Batterien und wieder aufladbaren Energiespeichern, müssen den Anforderungen des § 22a genügen.
Radfahrer können sich die Sanktionen ersparen, wenn sie nach den Vorschriften der StVO fahren und alle Beleuchtungen angebracht haben.
Welche Beleuchtung gehört ans Rad?
Die Technik hat große Sprünge gemacht und die Vorschriften sind nutzerfreundlicher geworden. Der ADFC gibt einen Überblick.
Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen so befestigt sein, dass sie während der Fahrt nicht verrutschen können. Tagsüber müssen sie nicht mitgeführt werden.
Reflektoren sind Pflicht. Im Gegensatz zu Scheinwerfern müssen bestimmte Reflektoren immer am Rad sein: Ein großer weißer Frontreflektor sowie ein großer roter Reflektor hinten. Die Pflicht, einen zweiten roten Reflektor hinten montiert zu haben, wurde gestrichen. An den Pedalen müssen nach vorne und nach hinten wirkende gelbe Reflektoren angebracht sein. Bei den Laufrädern hat man die Wahl: Entweder man fährt Reifen mit einem durchgehenden Reflexstreifen auf der Flanke, oder benutzt ganz klassisch zwei gelbe Speichenreflektoren in jedem Laufrad. Auch reflektierende Speichenclips, die an jeder Speiche angebracht sind, sind möglich.
Alle Beleuchtungselemente, ob Leuchten oder Reflektoren, müssen vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sein. Ob eine Leuchte zugelassen ist, erkennt man am Prüfzeichen: Eine Wellenlinie, gefolgt vom Großbuchstaben K und einer Nummer. Alles, was das Prüfzeichen nicht trägt, darf weder als Fahrradbeleuchtung verkauft, noch am fahrrad montiert genutzt werden.
An allen Fahrrädern zugelassen sind mittlerweile auch Fahrtrichtungsanzeiger. Zunächst waren sie nur an mehrspurigen Fahrrädern und an solchen mit Aufbauten, die Handzeichen verdecken können, zugelassen.
Die leistungsstarken LED-Scheinwerfer können stark blenden, wenn sie zu hoch eingestellt sind. Nach den alten Vorschriften soll der Lichtkegel des Scheinwerfers in zehn Metern vor dem Vorderrad auf den Boden treffen. Neuere und leistungsstärkere Scheinwerfer sind aber in der Lage, einen wesentlich größeren Bereich vor dem Fahrrad auszuleuchten, ohne Blendwirkung für entgegenkommende Radfahrende. Daher ist es wichtig, sich an die Anleitung der Hersteller für eine korrekte Einstellung zu halten.
Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein.
Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein. Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein. Fahrräder müssen an der Rückseite mit mindestens 1.einer Schlussleuchte für rotes Licht, 2.einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie „Z“ ausgerüstet sein. Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig.
Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit 1.ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder 2.Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder 3.mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterradeskenntlich gemacht sein.
Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden. In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Leuchtmittel verwendet werden.
Bei Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung kann die Versorgung der Beleuchtungsanlage über eine Kopplung an den Energiespeicher für den Antrieb erfolgen.
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