Im Straßenverkehr treffen die unterschiedlichsten Verkehrsteilnehmer aufeinander. Damit kein Chaos entsteht, helfen Verkehrsschilder dabei, dass alles in geregelten Bahnen verläuft. Tatsächlich enthält der Verkehrszeichenkatalog mehr als 700 verschiedene Verkehrszeichen. So gibt es auch viele wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer. Diese Seite gibt einen Überblick über die wichtigsten Verkehrsregeln und Infrastruktur für Radfahrende. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Benutzungspflichtige Radwege
Welche Verkehrszeichen markieren einen benutzungspflichtigen Fahrradweg? Dies sind die Zeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) und 241 (Getrennter Geh- und Radweg). Wenn die Zeichen 237, 240 oder 241 aufgestellt sind, musst du diese Wege befahren. Du darfst dann nicht mehr die Fahrbahn benutzen.
Zeichen 237: Radweg
Radwege werden mit Zeichen 237 beschildert. Zeichen 237 ist ein rundes blaues Verkehrsschild. Ein blaues, rundes Schild mit einem Fahrrad als Symbol (Artikelbild) kennzeichnet Sonderwege für Radfahrer (Z 237). Der Radfahrer muss diesen Weg benutzen. Das blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol kennzeichnet benutzungspflichtige Radwege. Sie müssen von Radfahrenden genutzt werden. Für alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ist die Nutzung verboten.
Radwege befinden sich zwischen Gehweg und Fahrbahn, von letzterer sind sie meistens durch einen Bordstein abgegrenzt. Zwischen Fahrbahn und Radweg können auch Grünstreifen oder ähnliches angelegt sein. Sie werden von der Kfz-Fahrbahn mit einem durchgezogenen Strich abgetrennt und können mit Fahrrad-Piktogrammen und Richtungspfeilen gekennzeichnet sein. Durch die Trennung sind sie kein Bestandteil der Fahrbahn. Autos dürfen sie nur zum Ein- und Abbiegen überfahren oder um angrenzende Parkplätze und Grundstücke zu erreichen. Das Verkehrszeichen muss an bzw. Der Radfahrer muss diesen Weg benutzen.
Zeichen 240: Gemeinsamer Fuß- und Radweg
Zeichen 240 ist ein rundes blaues Verkehrsschild. Ein blaues, rundes Schild mit den Symbolen Fußgänger und Radfahrer, durch eine Waagerechte getrennt, weist darauf hin, dass der Weg von beiden Verkehrsteilnehmern gemeinsam zu nutzen ist (gemeinsamer Fuß- und Radweg, Z 240). Das Verkehrszeichen muss an bzw. Ob zu Fuß oder mit dem Rad - dieser Weg ist für beide Verkehrsteilnehmende da. Für Radfahrende gilt: Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen! Radfahrende müssen diese Wege benutzen.
Zeichen 241: Getrennter Fuß- und Radweg
Zeichen 241 ist ein rundes blaues Verkehrsschild. Eine weiße Fahrbahnbegrenzung trennt den Bereich für Fußgänger vom Bereich für die Radfahrer. Bei getrennten Fuß- und Radwegen haben Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrende eigene Bereiche. Sie sind durch eine Markierung oder baulich voneinander getrennt. Am Verkehrszeichen lässt sich ablesen, welche Wegseite für den Radverkehr bestimmt ist. Radfahrende müssen diese Wege benutzen.
Bei allen drei Schildern sind Radfahrer verpflichtet, diese Wege zu nutzen. Ausnahmen gelten, wenn die Benutzung des Radwegs nicht zumutbar ist, z.B.
Wichtig: Wenn die Zeichen 237, 240 oder 241 aufgestellt sind, musst du diese Wege befahren. Du darfst dann nicht mehr die Fahrbahn benutzen.
Weitere wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer
Zeichen 244.1: Fahrradstraße
Zeichen 244.1 zählt ebenfalls zu den wichtigen Verkehrszeichen für Radfahrer. Auf dem quadratischen weißen Verkehrsschild 244.1 befindet sich ein blauer runder Kreis. Auf dem blauen runden Kreis ist, wie bei Zeichen 237, ein weißes Fahrrad abgebildet. Ein weißes, viereckiges Schild mit dem Symbol eines Fahrrades auf blauem Kreis kennzeichnet Fahrradstraßen (Z 244). In diesen Gebieten dürfen Fahrradfahrer die gesamte Fahrbahn benutzen und auch jederzeit nebeneinander fahren. Motorisierter Verkehr ist nur zugelassen, wenn Zusatzschilder angebracht sind.
In "Fahrradstraße" stellen Radfahrer die dominierende Verkehrsart dar. Eine Fahrradstraße ist allein dem Radverkehr vorbehalten. Dadurch sollen Behinderungen und Gefährdungen für Radler vermieden werden. Mittlerweile gibt es in vielen Städten in Deutschland Fahrradstraßen, die auch Autos und Motorräder befahren dürfen. Ein Zusatzschild zeigt dies an. Allerdings: Motorisierte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen sind hier nur geduldet. In Fahrradstraßen dürfen Fahrzeuge maximal 30 km/h fahren.
Aber Vorsicht: Wenn du eine Fahrradstraße befährst, bist du nicht automatisch vorfahrtsberechtigt.
Zusatzzeichen "Radfahrer frei"
Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht (z. B. Das Verkehrszeichen „Radfahrer frei“ erlaubt es Bikern unter anderem, Fußgängerwege und Busspuren zu nutzen sowie Einbahnstraßen in entgegengesetzter Richtung zu befahren.
Auf Gehwegen, auf denen Radfahrer mit Zusatzzeichen 1022-10 erlaubt sind, darfst du als Radfahrer nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Auf Fußwegen, die zusätzlich zum Zeichen „Fußgänger“ (Z. 239) mit dem Zeichen „Radfahrer frei“ beschildert sind, dürfen Fahrradfahrende fahren. Sie müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Solche Wege stellen ein Angebot für Radfahrende dar, es besteht aber keine Benutzungspflicht.
Weitere wichtige Schilder und Regeln
- Einbahnstraßen: Entsprechend durch ein Schild für Radfahrer gekennzeichnete Einbahnstraßen (Z 220) können laut StVO von RadfahrerInnen in beiden Richtungen genutzt werden.
- Überholverbot: Wenn die Straße zu eng ist, um mit dem erforderlichen Abstand von 1,5 m Radfahrer zu überholen, kann ein Verkehrsschild auf ein generelles Überholverbot von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen hinweisen.
- Grünpfeil für Radfahrer: Ebenfalls eingeführt 2020: Der Grünpfeil speziell für Radfahrer, die nach einem kurzen Stopp auch bei roter Ampel abbiegen dürfen.
Radwegtypen und ihre Merkmale
Es gibt verschiedene Arten von Radwegen, die sich in ihrer Gestaltung und Funktion unterscheiden.
Radweg (Zeichen 237 StVO)
Das blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol kennzeichnet benutzungspflichtige Radwege. Sie müssen von Radfahrenden genutzt werden. Für alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ist die Nutzung verboten. Radwege sind in der Regel durch einen Bordstein, einen Grün- oder einen Parkstreifen von der Fahrbahn abgetrennt.
Radfahrstreifen
Radfahrstreifen sind durch eine durchgezogene breite Linie abgetrennte Sonderfahrstreifen. Sie sind mit Zeichen 237 StVO gekennzeichnet und somit für den Radverkehr immer benutzungspflichtig. Radfahrstreifen dürfen vom Kraftfahrzeugverkehr nicht befahren oder zum Halten genutzt werden. Ausschließlich zum Ein- und Abbiegen sowie zum Erreichen von Parkständen dürfen Radfahrstreifen überquert werden.
Schutzstreifen
Eine gestrichelte Linie trennt den Schutzstreifen für den Radverkehr vom Rest der Fahrbahn. Im Unterschied zum Radfahrstreifen sind Schutzstreifen nicht speziell beschildert. Daher dürfen sie im Bedarfsfall von breiteren Fahrzeugen mitbenutzt werden. Schutzstreifen befinden sich immer am rechten Fahrbahnrand. Es gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Sowohl auf Radfahrstreifen als auch auf Schutzstreifen gilt ein generelles Haltverbot.
Gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO)
Ob zu Fuß oder mit dem Rad - dieser Weg ist für beide Verkehrsteilnehmende da. Für Radfahrende gilt: Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen! Radfahrende müssen diese Wege benutzen.
Getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241 StVO)
Bei getrennten Fuß- und Radwegen haben Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrende eigene Bereiche. Sie sind durch eine Markierung oder baulich voneinander getrennt. Am Verkehrszeichen lässt sich ablesen, welche Wegseite für den Radverkehr bestimmt ist. Radfahrende müssen diese Wege benutzen.
Fußweg (VZ 239)
Wege die mit diesem Verkehrsschild gekennzeichnet sind, sind ausschließlich für zu Fuß Gehende vorgesehen. Für alle anderen Verkehrsteilnehmenden ist der Weg nicht zugelassen. Ausgenommen sind Kinder auf dem Fahrrad. Für Kinder unter acht Jahren ist das Rad fahren auf dem Gehweg verpflichtend, für Kinder bis zum zehnten Lebensjahren erlaubt. Diese dürfen durch eine Aufsichtsperson begleitet werden.
Fußweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei" (Zeichen 239 mit 1022-10 StVO)
Auf Fußwegen, die zusätzlich zum Zeichen „Fußgänger“ (Z. 239) mit dem Zeichen „Radfahrer frei“ beschildert sind, dürfen Fahrradfahrende fahren. Sie müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Solche Wege stellen ein Angebot für Radfahrende dar, es besteht aber keine Benutzungspflicht.
Fahrradstraße (Zeichen 244 StVO)
In diesem Bereich dürfen nur Radfahrende fahren, auch nebeneinander. Autos und andere Fahrzeuge sind nur erlaubt, wenn dies durch ein Zusatzschild zugelassen ist. Es gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Radfahrende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen die anderen Verkehrsteilnehmenden langsamer fahren.
Verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325)
Verkehrsberuhigte Bereiche sind für alle Verkehrsteilnehmenden nutzbar. Häufig wird ein solcher Bereich auch Spielstraße genannt. Wer zu Fuß geht darf innerhalb dieser Bereiche die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. Auch Kinderspiele sind erlaubt. Der Fahrzeug- und Radverkehr muss Schrittgeschwindigkeit fahren (4 bis 7 km/h). Der Fahrverkehr darf Fußgängerinnen und Fußgänger nicht gefährden, wenn nötig muss gewartet werden.
Weitere nützliche Informationen
- S-Pedelec frei: Das Zusatzschild erlaubt es S-Pedelecs, auf Rad- und Gehwegen zu fahren. In Tübingen gibt es ein durchgängiges Routennetz für S-Pedelecs.
- Aufgeweiteter Radaufstellstreifen: In einem extra Bereich vor einer Ampel können sich Radfahrende nebeneinander vor den Autos oder Bussen aufstellen. Eine zweite Haltelinie markiert die Aufstellfläche. So sind die Radfahrenden gut zu sehen und es entstehen keine Konflikte.
- Grün anfordern mithilfe von Induktionsschleife: Die Induktionsschleife (auch Kontaktschleife genannt) ist eine in der Fahrbahn eingelassene Drahtschleife. Mithilfe von Wechselstrom wird ein Magnetfeld erzeugt. Durch Eisen, welches in Form eines Kraftfahrzeuges oder Fahrrades in oder durch die Kontaktschleife fährt, wird die Stärke des Magnetfeldes verändert. Das angeschlossene Auswertgerät erkennt die Veränderung und gibt ein Signal an die Ampel.
- Grün anfordern mithilfe von Überkopfdetektoren: Sogenannte „Überkopfdetektoren“ erkennen Objekte mithilfe von Radar- und Infrarotsensoren. Diese werden überkopf an den Ampelmasten montiert.
Tabelle: Wichtige Verkehrsschilder für Radfahrer
| Verkehrszeichen | Bedeutung | Benutzungspflicht |
|---|---|---|
| Radweg | Ja | |
| Gemeinsamer Fuß- und Radweg | Ja | |
| Getrennter Fuß- und Radweg | Ja | |
| Fahrradstraße | Nein (Sonderregeln beachten) |
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