Fahrradreparatur steuerlich absetzen: Voraussetzungen und Tipps

Ein Fahrrad oder E-Bike ist nicht nur gut für das Klima und Ihre Gesundheit, sondern kann sich auch steuerlich lohnen. Sofern Sie es als Dienstfahrzeug nutzen, können Sie die Anschaffung und weitere anfallende Kosten dafür steuerlich geltend machen.

Welche Fahrräder können steuerlich berücksichtigt werden?

Neben dem klassischen Fahrrad gibt es eine ganze Reihe von Varianten, die ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden können. Dazu gehören E-Bikes und Pedelecs, aber auch Rennräder und (E-)Mountainbikes. Allgemein gilt: Solange es keine Kfz-Zulassung benötigt, also bis zu 25 km/h fährt, kein Kennzeichen hat oder versicherungspflichtig ist, können Sie das Fahrrad als Selbstständige:r steuerlich absetzen.

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit

Damit Sie den Kauf Ihres Fahrrads oder E-Bikes von Ihrer Einkommensteuer absetzen können, müssen Sie es mindestens zu 10 % betrieblich nutzen. Das Gute hierbei ist, dass der restliche Anteil für Ihre private Nutzung nicht versteuert werden muss!

Entfernungspauschale

Doch auch wenn Sie Ihr Fahrrad weniger als 10 % beruflich nutzen, können Sie die Fahrt zu Ihrem Arbeitsplatz damit absetzen. Dafür gibt es die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt). Mit dieser Pauschale können Sie für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro berechnen. Fahren Sie mehr als 20 Kilometer, gelten ab dem 21. gefahrenen Kilometer aktuell sogar 0,38 Euro pro Kilometer.

Wie wird ein E-Bike oder Fahrrad abgeschrieben?

Die Abschreibung für ein E-Bike oder Fahrrad wird normalerweise als Betriebsausgabe in der Steuererklärung angegeben. Dazu muss das Fahrrad zuvor im Anlagenspiegel mit den Anschaffungskosten und der Nutzungsdauer erfasst werden. Dafür empfiehlt es sich, entweder ein Fahrtenbuch zu führen oder nachweisen zu können, dass Sie z. B. regelmäßig zu Kund:innen oder zu Ihrem Arbeitsplatz gefahren sind.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Sind Sie mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig und nutzen Ihr Fahrrad oder E-Bike zu mindestens 10 % für berufliche Fahrten, können Sie außerdem die Umsatzsteuer dafür zurückerhalten. Gleichzeitig müssen Sie aber auch Umsatzsteuer auf die private Nutzung entrichten. Die private Nutzung wird als unentgeltliche Wertabgabe betrachtet und unterliegt der Umsatzsteuer. Um zu berechnen, wie viel Umsatzsteuer fällig wird, können Sie die 1-%-Methode anwenden. Dabei wird ein Prozent des Bruttolistenpreises Ihres Fahrrads oder E-Bikes als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Beispiel: Sie kaufen ein E-Bike für 2.000 Euro brutto. In diesem Fall müssen Sie für die Privatnutzung Ihres Firmenfahrrads monatlich 3,19 Euro Umsatzsteuer entrichten. Dies ergibt sich, indem ein Prozent vom Listenpreis von 2.000 Euro (20 Euro) genommen wird, dieser Betrag durch 1,19 geteilt wird (ergibt ca. 16,81 Euro) und darauf 19 % Umsatzsteuer berechnet werden.

Weitere absetzbare Kosten

Denken Sie daran, dass Sie nicht nur das Fahrrad oder E-Bike abschreiben können, wenn Sie es neu kaufen. Auch laufende Kosten wie Inspektion, Versicherung, Reparaturen oder Strom für das Laden des Akkus sind zu 100 % absetzbar, wenn Sie das Bike mindestens 10 % für die Arbeit nutzen. Die allgemeine Abschreibungsdauer für Fahrräder und auch E-Bikes beträgt 7 Jahre. Zudem werden sie linear abgeschrieben, das bedeutet, jedes Jahr wird der gleiche Anteil abgesetzt. Sie können also jedes Jahr 1/7 des Gesamtpreises, den Sie gezahlt haben, abschreiben. Hat Ihr E-Bike z. B. 2.100 Euro gekostet, können Sie jedes Jahr 300 Euro absetzen. Kaufst du ein Fahrrad, dass weniger als 1.000 Euro netto kostet, kannst du es sogar direkt im Jahr des Kaufs absetzen.

Steuerliche Behandlung bei nebenberuflicher Selbstständigkeit

Wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind - zum Beispiel neben Ihrem Hauptjob freiberuflich arbeiten, eine kleine GbR führen oder einen Etsy-Shop betreiben - können Sie auch in diesem Fall Fahrradkosten anteilig als Betriebsausgaben absetzen. Gerade bei nebenberuflich Selbstständigen schaut das Finanzamt genauer hin.

Hier eine Übersicht möglicher Nutzungsszenarien:

Fall Nutzungsszenario Steuerliche Behandlung
A Fahrrad wird nur für die Angestelltentätigkeit genutzt Entfernungspauschale in der Anlage N absetzen
B Fahrrad wird auch für die nebenberufliche Selbstständigkeit genutzt Anschaffung anteilig absetzen in der EÜR: Schätzung (z. B. 30 %) oder Fahrtenbuch erforderlich
C Fahrrad wird weniger als 10 % für die Selbstständigkeit genutzt Kein Betriebsausgabenabzug möglich!

Eine schriftliche Schätzung der Nutzung (z. B. „ca. 20 %“) oder der Nachweis durch Fotos oder Routen in einer App (z. B. Google Maps) können hier hilfreich sein. Anna ist hauptberuflich angestellt und betreibt nebenberuflich ein Grafikdesign-Business. Sie nutzt ihr Fahrrad an ca. zwei Tagen pro Woche für Fahrten zu Kund:innen. In diesem Fall kann Anna 20 % der Anschaffungskosten und laufenden Fahrradkosten als Betriebsausgaben in ihrer EÜR ansetzen.

Nachträgliche Überführung ins Betriebsvermögen

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wenn Sie Ihr Fahrrad oder E-Bike ursprünglich privat gekauft haben, es aber später überwiegend oder anteilig für Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit nutzen, können Sie es nachträglich ins Betriebsvermögen überführen.

Tipp: Nutzen Sie einfache Tools oder Apps wie Accountable, um Fahrten zu dokumentieren und Ausgaben korrekt zu erfassen.

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