Kombinierte Ausbildung für Auto- und Motorradführerschein in Deutschland

Werden Auto- und Motorradführerschein im direkten zeitlichen Zusammenhang erworben, ergibt sich daraus grundsätzlich immer eine Kostenersparnis. Der Umfang ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie Alter, bereits vorhandenem Führerschein oder angestrebter Fahrzeugklasse des Motorrads. Wer den Motorradführerschein gleich zusammen mit dem Autoführerschein macht, kann viel Geld sparen.

Vorteile der Kombi-Ausbildung

  • Bares Geld sparen: Durch die Kombination aus Auto- und Motorrad-Führerschein können Kosten reduziert werden.
  • Zeit sparen: Die Ausbildung kann oft schneller abgeschlossen werden, da Synergieeffekte genutzt werden können.
  • Früherer Ausbildungsbeginn: Du kannst die Ausbildung schon vor dem Erreichen des Mindestalters beginnen und sogar die Prüfungen schon vorher ablegen.
  • Flexibilität: Du kannst verschiedene Motorrad-Klassen mit dem Auto-Führerschein kombinieren, zum Beispiel A1 + Begleitetes Fahren ab 17 oder A2 + B.

Kostenersparnis durch Kombi-Führerschein

Wie viel gespart wird, ist schwierig zu sagen, da es auch vom Talent abhängig ist. Ist Dein Budget ausreichend für einen Kombiführerschein, sparst Du effektiv mehr Geld ein, als die Beispielrechnung zeigt.

Wenn Du schon mit 16 die Fahrerlaubnis A1 erworben hast, kannst Du beim späteren Autoführerschein immerhin sechs der vorgeschriebenen zwölf Doppelstunden Theoriegrundausbildung einsparen.

Die Anzahl der Übungsfahrten ist geschätzt und eher im unteren Bereich. Die Sonderfahrten sind vorgeschrieben. Eine Fahrstunde entspricht einer Schulstunde - also 45 Minuten.

Eine Tendenz ist im direkten Vergleich der Bundesländer erkennbar: die Fahrschulen in Brandenburg und Sachsen-Anhalt sind vergleichsweise günstig, während Du in Baden-Württemberg oder Bayern weitaus mehr bezahlst.

Zu der allgemeinen Preissteigerung kommt in naher Zukunft die CO2-Gebühr. Es ist zu erwarten, dass die Fahrschulen ihre Preise entsprechend anpassen werden.

Möglichkeiten der Kombination

Führerschein Klasse A1 + B

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Voraussetzungen: Vorbesitz mind.

Führerschein Klasse A2 + B

  • Mindestalter: 20 Jahre
  • Voraussetzungen: Vorbesitz mind.

Begleitetes Fahren ab 17 (BF17)

*Im Rahmen des begleiteten Fahrens kann die Fahrerlaubnis bereits mit 17 Jahren erworben werden. Ausführliche Informationen zu BF 17 findest du hier. Mit der Ausbildung kann ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Damit dürfen 17-jährige Jugendliche, die ihre Fahrprüfung (nach der Ausbildung in einer Fahrschule) beim TÜV bestanden haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter bestimmten Auflagen/Bedingungen gemeinsam mit einer Begleitperson fahren.

Das „Begleitete Fahren ab 17“ muss durch den gesetzlichen Vertreter und den Jugendlichen persönlich beantragt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass der gesetzliche Vertreter darüber informiert und mit den aufgeführten Begleitpersonen einverstanden ist.

Der Antrag auf begleitetes Fahren kann frühestens mit 16 ½ Jahren gestellt werden. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf der Fahranfänger dann nur mit einer erfahrenen Begleitperson fahren! Diese soll dem Jugendlichen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln.

Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren (ohne Unterbrechung) im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sein und darf nicht mehr als einen Punkt im Verkehrszentralregister haben.

Wenn dem Jugendlichen auf Antrag das begleitete Fahren gestattet wird, erhält er eine Prüfungsbescheinigung. Da der reguläre Führerschein erst (auf Antrag) mit dem 18. Lebensjahr ausgestellt werden kann, ist die Prüfungsbescheinigung solange der Nachweis für die Erlaubnis des begleitenden Fahrens. Mit Übergabe des Kartenführerscheines wird die Prüfungsbescheinigung eingezogen.

Die Prüfungsbescheinigung ist nur in Deutschland gültig und enthält auch die Berechtigung zum Fahren der Klassen AM, S und L (ohne weitere Auflagen).

Antragstellungen sind in den Bürgerämtern oder beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) möglich.

Wichtige Fragen und Antworten zum begleiteten Fahren

Ausbildung

Frage: Ab welchem Alter darf für das „Begleitete Fahren ab 17“ ausgebildet werden?
Antwort: Ab 16 ½ Jahren.

Frage: Kann jemand z. B. mit 17 Jahren und 9 Monaten mit dem „Begleiteten Fahren“ beginnen?
Antwort: Ja.

Frage: Wie lange muss er dann in Begleitung fahren?
Antwort: Bis zum 18. Geburtstag.

Frage: Kann ein Bewerber mit 16 ½ Jahren eine Ausbildung für die Doppelklasse B und A2 machen?
Antwort: Nein. Mit der Ausbildung für die Klasse A2 kann erst mit 17 ½ Jahren begonnen werden.

Prüfung

Frage: Ab wann darf die theoretische Prüfung abgelegt werden?
Antwort: 3 Monate vor dem 17. Geburtstag.

Frage: Ab wann darf die praktische Prüfung abgelegt werden?
Antwort: 1 Monat vor dem 17. Geburtstag.

Prüfungsbescheinigung und Kartenführerschein

Frage: Bekommt der Bewerber nach der bestandenen Prüfung den Kartenführerschein?
Antwort: Nein, er erhält eine „Prüfungsbescheinigung“, in der die Begleitpersonen eingetragen sind. Solange der Fahrer nicht im Besitz des Kartenführerscheins ist, darf er nur in Begleitung der eingetragenen Begleitperson ein Fahrzeug der Klasse B oder BE führen. Diese Auflage entfällt nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Frage: Enthält die Prüfungsbescheinigung ein Foto des Fahrerlaubnisinhabers?
Antwort: Nein, deshalb ist beim Fahren immer der Personalausweis (oder Reisepass) mitzuführen.

Frage: Wird der Kartenführerschein von der Behörde automatisch zugesandt?
Antwort: Nein, er muss beantragt werden.

Frage: Was ist, wenn jemand seinen Kartenführerschein bis zum 18. Geburtstag noch nicht erhalten hat?
Antwort: Er darf bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag mit der „Prüfungsbescheinigung“ fahren. Die Auflage, nur in Begleitung zu fahren, entfällt mit dem 18. Geburtstag.

Probezeit

Frage: Wann beginnt beim „Begleiteten Fahren“ die Probezeit?
Antwort: Sofort mit Erteilung der Prüfungsbescheinigung

Frage: Wie lange dauert beim „Begleiteten Fahren“ die Probezeit?
Antwort: Wie beim „normalen“ erstmaligen Fahrerlaubniserwerb zwei Jahre.

Begleiter

Frage: Wer darf den Fahranfänger begleiten?
Antwort: Die Anforderungen an die Begleiter sind folgende: Mindestalter: 30 Jahre, Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit mindestens 5 Jahren (ununterbrochen), Eintragungen im Verkehrszentralregister: maximal einen Punkt zum Zeitpunkt der Erteilung.

Frage: Ist die Anzahl der Begleiter begrenzt?
Antwort: Nein, es muss aber jeder Begleiter in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.

Frage: Können nachträglich Begleitpersonen eingetragen werden?
Antwort: Dies ist grundsätzlich möglich. In diesen Fällen muss eine neue Bescheinigung ausgestellt werden. Die entsprechende Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist vorher einzuholen.

Frage: Haben die Erziehungsberechtigten Einfluss auf die Begleitperson?
Antwort: Mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die Begleiterfunktion bei ihren Kindern durch andere Personen ausüben zu lassen, haben die Erziehungsberechtigten keinen Einfluss mehr auf die Begleitpersonen.

Frage: Muss der Begleiter an einer Einweisung teilnehmen?
Antwort: Die Teilnahme an einer Einweisung wird empfohlen, sie ist nicht verpflichtend vorgeschrieben.

Frage: Wie lange soll eine Einweisung der Begleiter dauern?
Antwort: Etwa 90 Minuten

Frage: Darf jede Person, die die Voraussetzungen erfüllt, einen Fahranfänger begleiten?
Antwort: Nein, die Begleiter müssen namentlich benannt und in der Prüfungsbescheinigung des Fahrerlaubnisinhabers eingetragen werden.

Frage: Welche Konsequenzen hat es für den Fahranfänger, wenn er ohne Begleiter fährt?
Antwort: Seine Fahrerlaubnis und somit seine Prüfungsbescheinigung ist zu widerrufen.

Frage: Welche Fahrerlaubnisklassen sind eingeschlossen?
Antwort: Die Klassen AM und L.

Frage: Dürfen diese Fahrzeuge dann ohne Begleitung geführt werden?
Antwort: Ja, weil der Bewerber das erforderliche Mindestalter von 16 Jahren bereits erreicht hat.

Was ein Begleiter wissen sollte

Rechtliche Situation: Fahrzeugführer ist der Jugendliche. Er hat eine reguläre Ausbildung durchlaufen, eine reguläre Prüfung bestanden, ihm ist eine reguläre Fahrerlaubnis erteilt worden, seine Probezeit beginnt regulär zu laufen.

Was anders ist: Er hat keinen regulären Führerschein, sondern eine Prüfungsbescheinigung, die nur im Inland gilt - und auch das nur unter der Bedingung, dass ein „vorschriftsmäßiger“ Begleiter im Auto Platz genommen hat.

Vorschriftsmäßig ist ein Begleiter dann, wenn er als solcher in der Prüfungsbescheinigung aufgeführt ist, seinen Führerschein vorzeigen kann, seine Blutalkoholkonzentration 0,5 Promille nicht übersteigt und er auch keine anderen berauschenden Mittel zu sich genommen hat. Ein Begleiter muss wissen, dass, wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, dem Anfänger die Fahrerlaubnis entzogen wird. Eine neue kann dieser nur erwerben, nachdem er ein Aufbauseminar besucht hat. Dem Begleiter selbst droht unter Umständen, dass er den Nachweis seiner Fahreignung erbringen muss, d. h. eine medizinisch-psychologische Begutachtung.

Die Aufgabe des Begleiters erledigt sich, wenn der Fahranfänger 18 wird. Die Prüfungsbescheinigung, die nur zusammen mit dem Personalausweis oder Pass gültig ist, berechtigt ihn weitere drei Monate ohne Begleiter zu fahren. Danach benötigt er einen Kartenführerschein.

Was ein Begleiter tun soll

„Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhabervor Antritt einer Fahrt undwährend des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.“

Als Aufgaben des Begleiters nennt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR):

  • Ausüben einer dämpfenden Wirkung als Beifahrer durch reine Anwesenheit
  • Ansprechpartner bei auftauchenden Fragen
  • „Mensch sein“, wie bei anderen Fahrten als Beifahrer
  • Gesprächspartner im Anschluss an die Fahrten

Nach den ersten Fahrten kann eher häufiger eine Rückmeldung gegeben werden, später eher nur auf Wunsch des Fahranfängers. Der DVR empfiehlt dabei Formulierungen wie die folgenden:

  • Ich habe mich wohl gefühlt, weil...
  • Möchtest du von mir irgendetwas wissen?
  • Mir ist unterwegs aufgefallen, dass ... Gab es dafür einen speziellen Grund?
  • Ich habe mich in einer Situation nicht so wohl gefühlt. Willst du wissen warum?

Eines darf der Begleiter nicht tun:

  • Er darf nicht in die Rolle eines Fahrlehrers springen wollen.
  • Er darf nicht versuchen, seine persönliche Fahrweise dem Anfänger überstülpen zu wollen.
  • Und schon gar nicht darf er diesem ins Lenkrad greifen oder anderweitig bedrängen.

Die B196-Regelung: 125er mit dem Autoführerschein fahren

Seit Anfang 2020 können Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B nach dem Absolvieren einer theoretischen und praktischen Fahrerschulung auch Krafträder der Klasse A1 in Deutschland fahren. Und das ohne die vollständige Ausbildung absolvieren zu müssen. Auch auf die theoretische und praktische Prüfung wird verzichtet.

Über 130.000 Autofahrer nutzen bereits die Möglichkeit des B196 seit der Einführung Anfang 2020. Mit dem Autoführerschein können so einfach und kostengünstig auch Motorräder der Klasse A1 gefahren werden.

Voraussetzungen für B196

  • Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischen und fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten
  • Vorbesitz der Pkw-Klasse B für mindestens 5 Jahre
  • Mindestalter 25 Jahre

Wichtige Fakten zu B196

  • Es genügt eine Fahrerschulung
  • Keine theoretische und praktische Prüfung
  • B196 gilt nur in Deutschland
  • B196 ist nicht erweiterbar auf die Klassen A2 oder A

Regelungen in anderen Ländern

Auch andere Länder haben vergleichbare Regelungen, die es gestatten, dass Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis auch 125er fahren. Das gilt jedoch nur für Inhaber von Führerscheinen des jeweiligen Landes und ist teilweise auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes beschränkt. Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis können sich auf diese Regelungen nicht berufen.

Beispiele:

  • Italien: Italienische Pkw-Führerscheine umfassen auch die Klasse A1
  • Belgien: Belgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt zwischen 1.1.1967 und 31.12.1988, umfassen die Klasse A
  • Luxemburg: Luxemburgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt vor dem 1.7.1977, umfassen ebenfalls die Klasse A
  • Norwegen: Norwegische Führerscheine der Klassen 1 und 2, die vor dem 1.4.1979 ausgestellt wurden und später in das Modell N2/N3 der Klasse BE umgetauscht wurden, beinhalten die Klasse A1
  • Frankreich: Französische Pkw-Führerscheine berechtigen zum Führen von A1-Krafträdern, wenn sie zwischen 1. Januar 1955 und 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, eine konkrete 5-jährige Fahrpraxis nachgewiesen wird oder, wenn dieser Nachweis nicht geführt werden kann, die Bescheinigung, an einer 3- bis 7-stündigen Schulung bei einer Fahrschule teilgenommen zu haben, vorgelegt wurde
  • Österreich: Österreichische Pkw-Führerscheine der Klasse B umfassen die Klasse A1, wenn mindestens 5 Jahre ununterbrochener Besitz der Klasse B besteht und der Nachweis des praktischen Fahrunterrichts von insgesamt mindestens 6 Stunden in Fahrschulen oder bei einem Automobilclub nachgewiesen wurde (Code 111)
  • Polen: Polnische Führerscheine der Klasse B berechtigen den Inhaber auch zum Führen eines Kraftrades mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³, einer Leistung von höchstens 11 kW und einem Leistungs-/Gewichtsverhältnis von höchstens 0,1 kW/kg.

Automatik-Regelung und Schlüsselzahl 197

Die Schulung umfasst mindestens 10 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten mit einem Schaltwagen im Realverkehr. Ziel der Schulung ist der sichere Umgang mit einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe. Der Nachweis erfolgt im Rahmen einer Testfahrt von mindestens 15 Minuten Fahrzeit mit dem Fahrlehrer. Diese Testfahrt muss innerorts und außerorts stattfinden.

Der Fahrlehrer bzw. die Fahrschule stellt eine Bescheinigung (vgl. Anlage 7 FahrschAusbO) aus, welche die Teilnahme an der Schulung und das Bestehen des Tests bestätigt. Die Bescheinigung wird bei der praktischen Prüfung (auf einem Automatikfahrzeug) vorgelegt bzw. online übermittelt. Der Nachweis erfolgt durch die Eintragung der Schlüsselzahl 197 im zugehörigen Feld der Klasse B.

Weitere Informationen

Für den Erwerb der „Klasse A“ musst Du mind. 24 Jahre alt sein oder bereits 2 Jahre lang einen Führerschein besitzen. In diesem Fall kannst Du nach zwei Jahren oder nach Vollendung des 24. Lebensjahres die Fahrerlaubnis erweitern.

Grundsätzlich kannst Du Dich ein halbes Jahr vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters in der Fahrschule anmelden. Die theoretische Prüfung ist ab drei Monaten und die praktische Prüfung ab einem Monat vor dem Stichtag möglich.

Die Fahrschule am Zweitwohnsitz oder einem Ferienort ist nur mit Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde am ersten Wohnsitz zulässig. Hier muss der Antrag zwingend gestellt werden - die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Übungsumgebung und die Bedingungen am Wohnort sich nicht gänzlich unterscheiden.

Seit 1.Mai 2014 muss jeder Bewerber für die Klasse A, A1, A2 und AM geeignete Motorradschutzbekleidung bei der praktischen Prüfung zum Erwerb der jeweiligen Zweiradfahrerlaubnis tragen. Die Neuregelung gilt ab sofort und ohne Übergangsfrist. Problematisch ist, dass keine verbindliche Norm für die Schutzbekleidung genannt ist.

Bei mindestens zweijährigem Vorbesitz der jeweils niedrigeren Klasse ist keine praktische Ausbildung vorgeschrieben.

Bei der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 handelt es sich nicht um eine eigene Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Erweiterung der Klasse B. Die Schlüsselzahl darf erst nach Vorlage des Nachweises der Teilnahme an einer 7 Stunden (à 60 Minuten) umfassenden theoretischen und praktischen Schulung nach Anlage 7a FeV eingetragen werden. Die Schulung darf aber bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B erfolgen.

Mit diesem Führerschein darfst du Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 ccm Hubraum, 11 kW Motorleistung). Wenn du deinen Führerschein umtauschst, bekommst du die Klasse A1 zugeteilt. Du kannst auch den Führerschein Klasse A2 beantragen. Dieser berechtigt zum Führen von Motorrädern bis 35 kW. Für diese Erweiterung ist nur eine praktische Prüfung vorgeschrieben.

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