Viele Jugendliche können es gar nicht erwarten, den Autoführerschein zu machen. Alleine Auto fahren ist grundsätzlich erst mit Volljährigkeit erlaubt. Allerdings können Jugendliche ab 17 Jahren bereits begleitetes Fahren praktizieren. Mit der Einführung des „Begleiteten Fahrens ab 17“ - auch "B 17" oder "Führerschein mit 17" genannt - hat der Gesetzgeber das Mindestalter für den Führerscheinerwerb der Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. Verbunden ist dies aber mit der Auflage, bis zum 18. Geburtstag, nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Person zu fahren.
Voraussetzungen für den Führerschein mit 17
Wer den Führerschein ab 17 Jahren machen möchte, darf bereits mit 16,5 Jahren in die Fahrschule. Wer den Führerschein hingegen ab 18 Jahren machen möchte, darf bereits mit 17,5 Jahren in die Fahrschule gehen. Gilt ein Führerschein “ab” einem Alter, betrifft das grundsätzlich das Aushändigen der Fahrerlaubnis. Theorie- und Fahrstunden dürfen in der Regel ein wenig früher durchgeführt werden. Das gleiche gilt sogar für die Fahrprüfung. So darf die theoretische Prüfung für den Führerschein ab 17 Jahren bereits drei Monate vor dem 17. Geburtstag durchgeführt werden. Die praktische Prüfung dürfen Jugendliche einen Monat vor dem 17. Geburtstag absolvieren. Auf den Führerschein müssen sie auch bei bestandener Prüfung jedoch bis zum Erreichen des 17. Lebensjahres warten.
Bereits 6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres kann man sich in einer Fahrschule zur Fahrausbildung für die Klasse B oder BE anmelden und einen entsprechenden Antrag bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen. Dem Antrag müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen. Im Antrag müssen die Namen der Begleitpersonen bereits enthalten sein - eine nachträgliche Erweiterung ist jedoch möglich.
Nach dem Absolvieren der regulären Ausbildung in der Fahrschule wird die übliche Führerscheinprüfung für die Klassen B bzw. BE abgenommen: Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag gemacht werden.
Prüfungsbescheinigung und Kartenführerschein
Nein. Wird die Prüfung bestanden, so wird eine Prüfungsbescheinigung anstelle des Scheckkartenführerscheins ausgehändigt. Der Scheckkartenführerschein muss bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres händigt die Fahrerlaubnisbehörde den Kartenführerschein aus. Da die Prüfungsbescheinigung nur bis 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gilt, muss dieser Antrag jedoch rechtzeitig gestellt werden.
Nein. Beim Fahren muss daher immer auch ein amtliches Ausweisdokument mitgeführt werden (z.B. der Personalausweis). Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Prüfungsbescheinigung gilt nur in Deutschland als "Führerscheinersatz". Im Ausland wird das Dokument nicht als ordnungsgemäßer Nachweis über das Bestehen einer gültigen Fahrerlaubnis anerkannt. Eine Ausnahme gilt für Österreich: Dort wird auf Basis eines Erlasses des österreichischen Verkehrsministeriums vom 17.Juli 2012 auch eine deutsche Prüfungsbescheinigung anerkannt (aber nur bis zum 18. Geburtstag).
Wichtig: Sobald Ihr im Besitz des Kartenführerscheins und nicht mehr nur der Prüfungsbescheinigung seid und eine erste Fahrt ins Ausland plant, solltet ihr Euch über die Sonderregelungen für Führerscheinneulinge informieren, um keine bösen Überraschungen zu erleben.
Begleitpersonen beim Führerschein mit 17
Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt, bei jeder Fahrt dabei und namentlich in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein. Die Begleitperson darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister haben und muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sein. Darüber hinaus darf die Begleitperson den Fahranfänger dann nicht begleiten, wenn sie 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat oder unter der Wirkung berauschender Mittel steht.
Nein. Alle Begleiter müssen jedoch in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein. Begleiter ist nur der, der in der Bescheinigung namentlich genannt ist. Eine Schulung ist nicht vorgeschrieben, Fahrschulen bieten jedoch freiwillige Infoveranstaltungen an.
Die Begleitperson darf den Fahranfänger dann nicht begleiten, wenn sie 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat. Das Verbot gilt auch, wenn die Begleitperson einen THC Wert von 3,5 ng/ml oder mehr aufweist (Ausnahme: Cannabispatienten) oder unter der Wirkung eines verbotenen berauschenden Mittels steht.
Nein. Die Begleitperson steht dem Fahranfänger vor und während der Fahrt nur als Ansprechpartner zur Verfügung. Sie greift nicht aktiv in das Fahrgeschehen ein.
Sanktionen bei Verstößen
Wird die Prüfungsbescheinigung nicht mitgeführt oder trotz Verlangens nicht ausgehändigt, wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 € verhängt.
Fährt der Fahranfänger ohne die in der Prüfbescheinigung benannte Begleitperson, drohen ihm ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg. Außerdem wird die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE widerrufen. Da es sich um einen "schwerwiegenden Verstoß" innerhalb der Probezeit handelt, darf eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nur nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgen.
Noch schwerwiegender sind Strafen, wenn das Fahren ganz ohne den entsprechenden Führerschein vorgenommen wird. § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) besagt, dass das Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne die entsprechende Erlaubnis eine Straftat darstellt, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe belangt wird. Wer Probleme mit einem Verstoß oder dem Erwerb eines Führerscheins hat, sollte sich schnell Rechtsberatung einholen. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, vertritt der Anwalt die Interessen seines Mandanten auch vor Gericht.
Welche Fahrzeuge dürfen Jugendliche fahren?
Einige Fahrzeuge dürfen Jugendliche tatsächlich schon ab 14, 15, 16 oder 17 Jahren fahren. Für die elektrisch betriebenen Fahrzeuge sind keine Fahrerlaubnis und auch kein Besuch in der Fahrschule notwendig. Auch für E-Bikes die maximal 25 km/h erreichen liegt das Mindestalter bei 14 Jahren.
Wer sich dem 15. Lebensalter nähert (ca. 14,5 Jahre alt ist) darf außerdem bereits in die Fahrschule für den Mofa-Führerschein gehen. Auf die Straße dürfen Jugendliche zwar erst nach dem 15. Für e-Bikes, die eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschreiten, ist in der Tat ein Führerschein erforderlich. Das gleiche gilt für Roller und Mopeds. Früher durften Mopeds, Roller und Co. ab einem Alter von 16 Jahren gefahren werden. Allerdings müssen sie mit dem Fahren außerhalb der Bundesrepublik bis zum 16. Lebensjahr warten.
Mit der Kategorie AM dürfen Jugendliche grundsätzlich ab einem Alter von 15 bzw. 16 Jahren anfangen. Die Fahrzeuge dürfen grundsätzlich nach ihrer Bauart nicht mehr als 45 km/h fahren und einen Hubraum von maximal 50 ccm erreichen. Kleine Motorräder fallen grundsätzlich in die Führerscheinklasse A1. Damit können auch 16-Jährige bereits kleine Motorräder fahren. Die nächste Führerscheinkategorie A2 ist erst ab einem Alter von 18 Jahren erhältlich. Motorräder ohne Leistungsbegrenzung können letztlich mit der Führerscheinklasse A gefahren werden. Grundsätzlich gilt bei den meisten Führerscheinen für Krafträder, dass eine höhere Klasse leichter erhältlich ist, wenn bereits eine niedrigere Klasse erworben wurde.
Viele Regelungen und Altersbeschränkungen sind innerhalb der EU-Länder ähnlich oder sogar gleich. Für Schüler und Studierende gilt eine Ausnahme: Sie dürfen die Fahrerlaubnis im Ausland erwerben, wenn sie aufgrund eines Schul- oder Hochschulaufenthaltes (beispielsweise Auslandssemester) mindestens sechs Monate lang im entsprechenden Land gelebt haben. Dies muss allerdings nachgewiesen werden.
Mofa-Führerschein
Für viele Jugendliche bedeutet der Mofa-Führerschein einen großen Schritt in Richtung Unabhängigkeit. Jugendliche dürfen ab einem Alter von 15 Jahren Mofa fahren. Wann sie die Prüfung frühestens ablegen dürfen, ist - je nach Bundesland- unterschiedlich: Teilweise darf man sie frühestens drei Monate vor dem 15. Geburtstag ablegen, in anderen Bundesländern sind es sechs Wochen vor oder auch erst mit Erreichen des Mindestalters. Mit der theoretischen Ausbildung kann man schon ein halbes Jahr vorher beginnen. Wer als Jugendlicher unter 18 Jahren den Mofa-Führerschein machen möchte, benötigt für die Anmeldung in der Fahrschule die Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Die Fahrberechtigung für ein Mofa ist kein Führerschein im klassischen Sinne, es handelt sich hierbei um eine Prüfbescheinigung. Diejenigen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden und keine Fahrerlaubnis besitzen, brauchen dafür nicht mal eine Prüfbescheinigung, sondern lediglich ein Ausweisdokument, um ihr Alter nachweisen zu können.
Für die Mofa-Prüfbescheinigung braucht man - anders als für die Führerscheinklassen B, C und D - weder einen Erste-Hilfe-Kurs noch einen Sehtest, diese sind für die Teilnahme am Straßenverkehr jedoch immer sinnvoll.
Der theoretische Unterricht umfasst mindestens sechs Doppelstunden à 90 Minuten in der Fahrschule. Dort geht es um allgemeine Verkehrsvorschriften, technische Daten zum Mofa und grundlegende Verhaltensregeln im Straßenverkehr. Sobald man den Theorieunterricht absolviert hat, kann man sich bei TÜV oder DEKRA zur Prüfung anmelden.
Die Kosten für solche Gesamtpakete liegen meist zwischen 300 und 400 Euro. Es lohnt sich hier, die verschiedenen Anbieter miteinander zu vergleichen, denn häufig gibt es erhebliche Unterschiede. Hinzu kommen die Kosten für die Prüfung in Höhe von 15 Euro. Ist die Prüfung bestanden, fallen weitere acht Euro für die Prüfungsbescheinigung an. Viele Fahrschulen bieten ein Gesamtpaket an, das die Kosten für Theorie- und Praxisstunden, Prüfungsgebühren und Bescheinigung sowie Übungsmaterial abdeckt.
Um im Straßenverkehr fahren zu dürfen, ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich. Als Nachweis hierfür dient das sogenannte Versicherungskennzeichen, das wie ein Kfz-Kennzeichen am Mofa angebracht werden muss. Das Kennzeichen muss man jedes Jahr neu beantragen und wechseln. Das Versicherungsjahr beginnt immer am 1. März. Wer das Kennzeichen nicht rechtzeitig wechselt, ist ohne gültigen Versicherungsschutz unterwegs und macht sich strafbar.
Wer Mofa fährt, muss auch einen Helm tragen - dieser ist Pflicht! Das Moped ist quasi "der große Bruder" des Mofas, fährt aber bis zu 45 km/h schnell. Für Motorroller bis 45 km/h ist ebenfalls eine Fahrerlaubnis der Klasse AM erforderlich. Seit Juli 2021 ist es in Deutschland möglich, diese bereits mit 15 Jahren zu erwerben.
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