Der Abend war lang und feuchtfröhlich: Mit Ihren besten Freunden tranken Sie in der Stammkneipe eine Runde nach der anderen und hatten alle schon einen in der Krone sitzen, als Sie den Laden verließen. Wie gut, dass Sie nicht mit Ihrem Auto gekommen sind, sondern das Fahrrad benutzt haben. Vielleicht denken Sie, dass es im Gegensatz zum Auto kein Problem ist, betrunken mit dem Rad nach Hause zu fahren. Doch da täuschen Sie sich!
Wenn Sie mit benebelten Sinnen durch den Straßenverkehr radeln, können Sie sich selbst, aber auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder gar schädigen. Aus diesem Grund wurde im Verkehrsrecht auch für Radfahrer eine Promillegrenze festgelegt. Missachten Sie diese, könnte es zu einem Bußgeld kommen, in schweren Fällen müssen Sie evtl. Ihren Führerschein verlieren.
Gilt auch fürs Fahrrad eine Promillegrenze?
Auch für das Fahrrad gilt eine Promillegrenze. Diese ist allerdings deutlich höher angesetzt als für Kfz-Fahrer. Sie liegt bei 1,6.
Die Promillegrenze für Fahrradfahrer hat einen Sinn: Ab einer bestimmten Menge sorgt Alkohol dafür, dass die Sinne eingeschränkt werden („Tunnelblick“), sich die Reaktionszeit verlängert und der Gleichgewichtssinn beeinträchtigt wird.
Die obere Promillegrenze ist beim Fahrradfahren höher angesetzt als beim Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, weil das Gefährdungspotenzial durch nicht motorisierten Zweiräder bei einem Unfall deutlich geringer ist als von Kraftfahrzeugen.
Welcher Grenzwert gilt für die Promillegrenze auf dem Rad?
Die Promillegrenze auf dem Fahrrad liegt in Deutschland weit über der für Kraftfahrer. Erst ab einem Wert von 1,6 Promille dürfen sie definitiv nicht mehr aufs Rad.
Ab wann drohen bei Alkohol auf dem Fahrrad Sanktionen?
Sanktionen sind allerdings schon bei niedrigeren Werten möglich. Fallen Radfahrer durch ihre Fahrweise auf oder gefährden andere, kann ab 0,3 Promille eine Strafanzeige erfolgen.
Was droht alkoholisierten Radlern?
Wer mit Alkohol auf dem Fahrrad erwischt wird, muss neben Bußgeldern und Geldstrafen auch mit Auswirkungen auf den Führerschein rechnen. Sowohl Punkte als auch die Anordnung zu einer MPU sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis sind mögliche Konsequenzen.
Die Promillegrenzen im Detail
Auf dem Fahrrad gilt eine Promillegrenze ab 0,3 Promille, welche auch als relative Fahruntauglichkeit bezeichnet wird. Die zweite Promillegrenze für das Fahrrad steht für absolute Fahruntauglichkeit und liegt bei 1,6 Promille.
Das Besondere ist, dass die 1,6-Promillegrenze auf dem Fahrrad einen großen Sprung markiert von Straffreiheit (bei nicht auffälliger Fahrweise) hin zu einer Straftat mit teilweise hohen Geldstrafen und negativen Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis.
Es war schon öfter im Gespräch, auch bei Radfahrern eine Art Zwischenstufe einzuführen, wie sie bei Autofahrern mit der 0,5-Promillegrenze besteht. Verbindliche Entscheidungen hierzu fielen jedoch noch nicht.
Promillegrenze und Probezeit
Wer einen Führerschein für Kraftfahrzeuge hat, der darf während der Probezeit keinen Tropfen Alkohol im Blut haben und muss sich an die strikte 0,0 Promillegrenze halten. Allerdings gilt diese Alkoholgrenze auf dem Fahrrad in der Probezeit nicht, sondern nur für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug.
Promillegrenzen in Europa
In anderen Ländern Europas ist die Alkoholgrenze für Fahrradfahrer deutlich strenger angesetzt als die 1,6 Promille in Deutschland. Im Idealfall bleiben Sie auch auf dem Fahrrad unter der Alkoholgrenze von 0,3 Promille nicht überschreiten.
Konsequenzen bei Überschreitung der Promillegrenze
Das kann schon dann der Fall sein, wenn Sie auf dem Fahrrad hin- und herschwanken, es dabei evtl. zu Gefährdungen anderer kommt oder sogar ein Unfall passiert. Wird ein Wert von mindestens 0,3 Promille festgestellt, könnte es zu einer Strafanzeige kommen.
Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie als Radler dieses Alkohollimit auf dem Fahrrad überschreiten und von der Polizei kontrolliert werden. Bei mindestens 1,6 Promille Alkohol im Blut wird üblicherweise eine Strafanzeige gegen Sie gestellt.
Meistens werden Sie auch zur Teilnahme an einer MPU aufgefordert, die Sie innerhalb einer bestimmten Zeit erfolgreich absolvieren müssen, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis behalten wollen. Auch wenn Sie noch nie einen Führerschein für ein Kraftfahrzeug besessen haben: Werden Sie als Radler verkehrsauffällig, können Sie genauso Punkte und Bußgeldbescheide kassieren wie mit einer Fahrerlaubnis.
Auch wenn Radfahrer bei Unfällen generell weniger Schaden anrichten können als Autos, ist es dennoch möglich, dass Sie bei Zusammenstößen Fußgänger verletzen und auch Fahrzeuge beschädigen können. Dies ist jedoch nicht der einzige Grund für die Alkoholbeschränkungen.
Überblick über die Promillegrenzen und Folgen
Die Promillegrenzen auf dem Rad sind deutlich lockerer als beim Autofahren. Denn im Auto darf schon ab einem Wert von 0,5 Promille mit Strafen gerechnet werden. Außerdem wird hier schon ab der Alkoholgrenze von 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit gesprochen, was dann entsprechend hart bestraft wird.
0,3 Promille: Diese Konsequenzen drohen
Vielen Radfahrern ist es gar nicht bewusst, aber auch auf dem Fahrrad gibt es Promillegrenzen die man einhalten muss. Ähnlich wie bei Autofahrern gibt es eine erste Grenze, die für Fahrradfahrer bei dem Promillewert von 0,3 beginnt.
Wird jemand auf dem Fahrrad angehalten, der die Alkoholgrenze von 0,3 Promille überschreitet, ist das erst einmal kein Problem. Dieser Promillewert führt rechtlich zu einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“. Das bedeutet, dass nur dann strafrechtliche Folgen zu erwarten sind, wenn eine unsichere Fahrweise vorliegt oder ein Unfall gebaut wird.
Eine unsichere oder auffällige Fahrweise kann zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien sein, ein Abbiegen ohne Handzeichen oder das Überqueren einer roten Ampel. Ist die Fahrweise normal und unauffällig, ist ein Promillewert von 0,3 kein Problem.
Baut man unter dem Einfluss von 0,3 Promille aber einen Unfall oder fällt durch besonders gefährliches Fahren auf, können verschiedene Folgen auf einen zukommen. So wird dieses Vergehen unter Umständen als Strafanzeige gewertet, die in den meisten Fällen mit zwei Punkten und einer Geldbuße bestraft wird.
Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt von dem ab, was tatsächlich passiert ist. Ein Unfall mit Personenschaden wird mit Sicherheit höher bestraft als einfach nur ein schlingerndes Radfahren.
Kommt es zu einer Anhäufung von Kontrollen unter Alkoholeinfluss, schlimmstenfalls mit entsprechenden Folgen wie einem Unfall, kann die Bestrafung wesentlich höher ausfallen. In Ausnahmefällen müssen Wiederholungstäter sogar mit einem Fahrverbot für das Fahrrad rechnen.
Ab 1,6 Promille: Diese Konsequenzen drohen
Solange ein Radfahrender unter 1,6 Promille im Blut hat und nicht durch seine Fahrweise auffällt, ist dieser Wert rechtlich kein Problem. Wird aber die Alkoholgrenze von 1,6 Promille überschritten, darf mit ordentlichen Konsequenzen gerechnet werden. Die Strafen werden hier erst einmal unabhängig von einem Unfall oder auffälliger Fahrweise vergeben, denn die 1,6 Promillegrenze, markiert rechtlich den Beginn der „absoluten Fahruntüchtigkeit“.
Mit 1,6 Promille im Blut kommt es zu einer stark eingeschränkten Reaktionsgeschwindigkeit, die Wahrnehmung der Straßenverhältnisse wird schlechter und der Gleichgewichtssinn leidet. Genau deswegen wird hier von der absoluten Fahruntüchtigkeit gesprochen.
Gerät man mit einem Wert von 1,6 Promille auf dem Fahrrad in eine Kontrolle, ist normalerweise mit einer Strafanzeige zu rechnen. Für gewöhnlich gibt es dann drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe, die in der Höhe eines Nettomonatsgehalts angesetzt ist. In den meisten Fällen wird auch die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) als Strafe verhängt. Sollte sie nicht erfolgreich bestanden werden, kann es auch zu einem Entzug des Führerscheins kommen.
Wiederholungstäter müssen mit noch härteren Strafen rechnen. So kann der Führerschein direkt eingezogen werden. Es kann sogar ein Fahrverbot für das Fahrrad ausgesprochen werden und höhere Geldstrafen geben. Es können außerdem auch Punkte in Flensburg vergeben werden, selbst wenn die betroffene Person gar keinen Führerschein hat.
Promillegrenze E-Bike
Auch auf einem E-Bike gelten bestimmte Promillegrenzen. Um hier die genauen Konsequenzen aufzuzeigen, muss erst einmal geklärt werden, was ein E-Bike genau ist. Generell wird hier zwischen einem Pedelec und einem E-Bike unterschieden.
Ein Pedelec - umgangssprachlich oft auch als E-Bike bezeichnet - unterstützt das Fahren elektrisch bis zu 25 km/h. Bei Pedelecs gelten die gleichen Regeln wie bei einem normalen Fahrrad. Bis zu 1,6 Promille im Blut sind erlaubt, solange keine auffällige Fahrweise oder ein Unfall vorliegt. Wird diese Grenze aber überschritten, drohen härtere Strafen.
Im Gegensatz dazu steht das E-Bike: hier können Geschwindigkeiten von bis zu 45 km/h erreicht werden. Darum gelten für E-Bikes strafrechtlich auch die gleichen Regeln wie für ein Auto. Also wird eine Fahrt mit mindestens 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit angesehen und ab 1,1 gilt sie als Straftat. Hier drohen ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und eine Geldbuße von 528,50 Euro. Bei Wiederholungstätern erhöhen sich die Strafen entsprechend.
Was passiert mit dem Führerschein?
Obwohl du zum Fahrrad fahren keinen Führerschein brauchst, kann unter Umständen bei einer alkoholisierten Fahrradtour auch der Führerschein entzogen werden. Der Führerscheinentzug erfolgt aber nicht direkt, da die Straftat ja nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde.
In den meisten Fällen verlangt die zuständige Verwaltungsbehörde dann aber die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Das passiert zwar meist erst bei Wiederholungstätern oder stark fahrauffälligen Radfahrern, hängt aber auch vom individuellen Vergehen und den kontrollierenden Beamten ab.
Wird bei einer Fahrradfahrt die Alkoholgrenze von 1,6 Promille nicht eingehalten, droht neben Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe, die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Bei dieser Untersuchung wird die Fahreignung in einer Reihe von Tests geprüft. Wird sie bestanden, bekommt man ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten, das einem die eigene Fahrtüchtigkeit bescheinigt.
Wird die MPU aber nicht bestanden, wird der Führerschein entzogen. Das passiert auch dann, wenn das ursprüngliche Vergehen „nur“ Alkohol auf dem Fahrrad war. Die Kosten für die Untersuchung müssen selbst gezahlt werden.
Betrunkene Fußgänger: Welche Konsequenzen können drohen?
Auch wenn bei Fußgängern keine konkreten Promillegrenzen vorliegen, kann es unter Umständen auch passieren, dass betrunkenen Fußgängern der Führerschein entzogen wird.
Damit es so weit kommt, muss aber einiges zusammenkommen. Weil Fußgänger sich nicht an bestimmte Promillegrenzen halten müssen, kommt es hier einzig und allein auf ihr Verhalten an. Zeigt sich zum Beispiel ein betrunkener Fußgänger, der ein wenig getorkelt ist und damit ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, in einem anschließenden Gespräch mit den Beamten schuldbewusst und einsichtig, führt dieses Verhalten in der Regel zu einer milderen Strafe.
Fällt ein betrunkener Fußgänger aber durch auffälliges Fehlverhalten wie Randalieren oder durch gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr auf, kann ihm eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung auferlegt werden. Hier gilt dann wie oben schon beschrieben, dass bei Nicht-Bestehen der Führerschein entzogen wird.
In so einem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass die betroffene Person ein grundsätzliches Alkoholproblem hat, das eine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr verhindert.
Auch bei einer Trunkenheitsfahrt auf Inline-Skates ist mit ähnlichen Konsequenzen zu rechnen wie bei einem betrunkenen Spaziergang. Inline-Skates gelten rechtlich nicht als Fahrzeug, sondern werden eher als Spielzeug gewertet. Auch hier gilt am Ende wie bei Fußgängern, dass es von der individuellen Situation abhängt und Einsichtigkeit der Beteiligten auf jeden Fall hilfreich ist, um einer Strafe zu entgehen.
Zusammenfassung der Promillegrenzen
- Beim Fahrradfahren liegt die Promillegrenze bei 1,6.
- Erfolgt bei diesem oder einem höheren Promillewert eine Kontrolle, wird das als Straftat geahndet und es darf mit entsprechenden Konsequenzen gerechnet werden.
- Befindet sich der Promillewert der getesteten Person zwischen 0,3 und 1,6, können auch Strafen erfolgen.
- Das passiert aber nur, wenn eine gefährliche Fahrweise oder ein Unfall vorliegt.
- Bei einem E-Bike hängt die Promillegrenze von der Art des Fahrzeugs ab.
- Unterstützt das entsprechende Rad den Fahrenden nur bis 25 km/h, gelten die gleichen Regeln wie beim Fahrradfahren.
- Handelt es sich aber um ein E-Bike, das bis zu 45 km/h beschleunigt, gelten die gleichen Regeln wie bei einem Auto.
- Das heißt, ab der Alkoholgrenze von 0,5 Promille ist es eine Ordnungswidrigkeit und ab 1,1 Promille eine Straftat.
- Als Fußgänger gibt es keine Promillegrenzen.
- Hier zählt einzig und allein das individuelle Verhalten der jeweiligen Person.
- Fällt jemand durch auffälliges und aggressives Verhalten in den Verdacht, alkoholkrank zu sein, kann es zu einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) kommen.
- Sollte sie nicht bestanden werden, kann sogar der Führerschein entzogen werden. Eine konkrete Promillegrenze für Fußgänger gibt es aber nicht.
Der ADFC-Vorschlag zur Promillegrenze
Alkohol am Lenker? Keine gute Idee. Der ADFC empfiehlt einen sogenannten Gefahrengrenzwert einzuführen, wie es ihn auch bei Kraftfahrer:innen gibt. Neue Statistiken zeigen, dass der Vorschlag des ADFC helfen kann, Alkoholunfälle zu verhindern.
Der Anteil der Unfälle unter Alkohol an allen Fahrradunfällen ist von 2015 bis 2021 von vier auf fünf Prozent gestiegen. Bei Pkw-Fahrer:innen ist dieser Anteil weniger als halb so hoch, nämlich 2,2 Prozent. Alkoholunfälle sind meist folgenschwerer als andere Unfälle.
Auch wenn sie nur einen von zwanzig Fahrradunfällen ausmachen, haben sie eine klar erkannte Ursache, gegen die man mit geeigneten Mitteln vorgehen sollte - auch als Beitrag zur „Vision Zero“.
Bestehende Promillegrenzen
Für Radfahrende gibt es derzeit nur eine feste Promillegrenze. 1,6 Promille Blutalkohol-Konzentration (BAK) ist die Grenze für die „absolute“ Fahruntüchtigkeit im Radverkehr. Radfahrende, die diese BAK erreicht haben, werden wegen Trunkenheit im Verkehr bestraft.
Die Vorschrift aus dem Strafgesetzbuch enthält keinen bestimmten Wert für die BAK. Die Strafrechtsprechung hat mit Hilfe der Verkehrsmedizin festgelegt, dass bei 1,6 Promille oder mehr die Fahruntüchtigkeit von Radfahrenden unwiderleglich vermutet wird, auch ohne Fahrfehler.
Der Wert entspricht den 1,1 Promille BAK für die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrenden. Kraftfahrzeug und Fahrrad stellen unterschiedlich hohe Anforderungen an das Fahrvermögen. Über diese Grenzwerte kann der Gesetzgeber nicht entscheiden. Nur die Rechtsprechung könnte sie auf der Grundlage neuer medizinischer Erkenntnisse herabsetzen.
Sind 1,6 Promille nicht „zu viel“?
Selbstverständlich - mit so viel Alkohol im Blut kann niemand mehr sicher Rad fahren. Aber schon weniger Alkohol macht Radfahren gefährlich. Mit 1,6 Promille oder mehr sind auch die letzten Alkohol gewöhnten Radfahrenden fahruntüchtig, so wie Kraftfahrer:innen ab 1,1 Promille.
Für Kraftfahrer:innen gibt es deshalb unterhalb davon einen „Gefahrengrenzwert“ von 0,5 Promille als Bußgeldtatbestand. Bußgeld für Kfz-Führer:innen: ab 500 Euro, für Radfahrende gilt im Bußgeldrecht der halbe Satz.
Der Vorschlag des ADFC
Der Gesetzgeber sollte auch für Radfahrende einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille als Bußgeldtatbestand in das Straßenverkehrsgesetz aufnehmen, der sich an den bestehenden Promillegrenzen und an der geringeren Gefahr durch Radfahrende orientiert.
Eine völlige Gleichsetzung von Auto- und Radfahrenden wäre nicht gerechtfertigt. Auch sonst orientieren sich die gesetzlichen Alkoholgrenzwerte an der Gefährdung, zum Beispiel Null Promille beim Fahren von Taxis, Linienbussen und Gefahrguttransporten.
Warum 1,1 Promille als Gefahrengrenzwert?
Mehr als 1 Promille gehen über einen leichten Rausch hinaus und werden bei geselligen Anlässen nur selten erreicht. Ab diesem Grad der Alkoholisierung wird Radfahren deutlich gefährlicher. Von den alkoholisierten Radfahrenden verunglücken 83 Prozent mit 1,1 Promille oder mehr. Verkehrsmedizinische Untersuchungen zeigten über 1 Promille eine deutlich gesteigerte Fahrunsicherheit.
1,1 Promille wären ein eindeutiger Grenzwert, ab dem man weder Auto noch Fahrrad fahren darf (wenn auch mit unterschiedlichen Rechtsfolgen).
Ziel des ADFC-Gesetzesvorschlags
Der Gesetzesvorschlag des ADFC hat nicht das Ziel, dass mehr Radfahrende bestraft werden. Es geht darum, Verkehrsunfälle zu verhindern - auch solche, bei denen allein Fahrradfahrende zu Schaden kommen.
Die 1,1 Promille-Grenze als Bußgeldtatbestand soll Radfahrerende nicht entmündigen, sondern ihre Eigenverantwortung als Verkehrsteilnehmer.innen fördern.
Alkoholisiert Fahrrad gefahren? FAQ: Drogen und Alkohol auf dem Fahrrad
Welche Promillegrenze gilt für Radfahrer?
Für Radfahrer gilt eine Promillegrenze von 1,6 Promille. Wer allerdings eine solch hohe Blutalkoholkonzentration erreicht und dennoch mit dem Fahrrad fährt, gilt bereits als absolut fahruntauglich und muss mit ernsthaften Folgen rechnen. Denn dieser Wert liegt schon im Bereich der Strafbarkeit.
Gibt es eine vergleichbare Grenze in Bezug auf Drogen beim Radfahren?
Nein. Der Drogenkonsum ist vor und während der Fahrt generell verboten. Radfahrer, die unter Drogeneinfluss stehen, machen sich strafbar.
Welche Sanktionen sind für Verstöße gegen die Promillegrenze vorgesehen?
Wer mit 1,6 Promille oder unter Drogeneinfluss mit dem Fahrrad fährt, muss mindestens mit einer Geldstrafe rechnen. Ihm kann sogar die Fahrerlaubnis entzogen und eine MPU angeordnet werden.
Links zu Gesetzen und Verordnungen
- § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr): Regelt die Strafbarkeit des Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke.
- § 153a StPO (Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen): Ermöglicht die Einstellung eines Strafverfahrens gegen Auflagen, ohne Schuldspruch.
- § 11 Abs. 8 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Regelt die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU), wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen.
- § 13 FeV (Anordnung von Gutachten): Bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen kann.
- § 46 FeV (Entziehung der Fahrerlaubnis): Regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
- § 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet gilt.
- § 80 Abs. 5 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Ermöglicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt.
- Anlage 4 zur FeV (Fahreignung): Listet die körperlichen und geistigen Anforderungen an die Fahreignung und Gründe für die Nichteignung, wie Alkoholmissbrauch.
Verwandte Beiträge:
- Mopedführerschein: Ab wann und wie? Altersgrenze & Ablauf
- E-Roller 25 km/h ohne Führerschein: Zulassung, Versicherung & Regeln
- Führerschein ab 16 Moped: Kosten, Regeln & Voraussetzungen
- Unglaubliche Vorteile & überraschende Nachteile dicker Fahrradreifen – Das musst du wissen!
- So nutzen Sie Ihren Bosch E-Bike Akku richtig – Ultimative Anleitung für maximale Leistung!
Kommentar schreiben