Garantie auf Fahrräder: Bedingungen und Rechte für Käufer

Nicht jeder Fahrradkauf ist ein Volltreffer - manchmal treten Mängel auf, die behoben werden müssen. Wenn Käufer:innen nach einem Fahrradkauf Probleme feststellen, wenden sie sich oft an den Händler. Oft geht es dabei um Elektrofahrräder, die Mängel aufweisen und gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgehen sollen. Mängel können aber auch an unmotorisierten Fahrrädern auftreten.

Mängelbeseitigung ist der erste Schritt

Funktioniert ein Fahrrad nicht wie vorgesehen, möchten viele Kund:innen es gerne gegen Kaufpreiserstattung zurückgeben. Der Rücktritt vom Kauf ist aber erst der letzte Schritt. Zunächst besteht nur ein Anspruch auf „Nacherfüllung“, wenn der Kaufvertrag nicht durch Lieferung eines mangelfreien Fahrrads erfüllt wurde. Dabei geht es meist um eine kostenlose Reparatur (Nachbesserung), seltener um den Umtausch gegen ein einwandfreies identisches Rad.

Käufer:innen haben grundsätzlich die Wahl, doch die Neulieferung darf vom Handel als unverhältnismäßig teuer verweigert werden, besonders bei kleineren Mängeln. Zudem kann die Ersatzlieferung noch einmal mit einer langen Wartezeit verbunden sein. Die gesetzliche Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern, spielt zumindest in der Beratungspraxis des ADFC keine große Rolle.

Beweislast und Sachmängelhaftung

Die Beweispflicht für Mängel liegt grundsätzlich bei den Käufer:innen. Hier gibt es aber zwei Erleichterungen: Fehler und ihre Ursachen müssen nicht konkret benannt werden; es reicht ein Hinweis auf die Mangelerscheinungen. Ob ein Aussetzer des Antriebs am Akku, an der Steuerung oder am Motor liegt, müssen Käufer:innen nicht angeben.

Für Käufe ab dem 1. Januar 2022 ist EU-weit die Beweislastumkehr für anfängliche Mängel von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert worden. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Übergabe ein Sachmangel, wird gesetzlich vermutet, dass die gekaufte Ware von Anfang an mangelhaft war - es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.

Eine abgenutzte Kette oder einen Unfallschaden wird man auch innerhalb der ersten zwölf Monate nicht reklamieren können, aber für zunächst nicht offensichtliche Herstellungsfehler müssen Verkäufer:innen nun länger die Mangelfreiheit bei Übergabe beweisen.

Die Begrenzung der Sachmängelhaftung auf zwei Jahre ist grundsätzlich unverändert geblieben. Neu ist: Wenn der Mangel noch in dieser Zeit auftritt, kommen ab diesem Zeitpunkt bis zu vier Monate dazu. Außerdem haftet der Handel zwei weitere Monate ab Rückgabe des nachgebesserten Fahrrads.

Wie fordert man Nacherfüllung?

Zur Nacherfüllung können Käufer:innen mündlich oder in Textform auffordern. Sie müssen bereit sein, das mangelhafte Rad zum Überprüfen der Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.

Grundsätzlich tragen Verkäufer:innen die Nebenkosten der notwendigen Nachbesserung wie den Transport eines nicht fahrbereiten Zweirads, aber normalerweise nur am Ort des Geschäfts und nicht, wenn der Mangel beispielsweise auf einer Urlaubsreise auftritt.

Manche verweisen Schadensfälle generell an den Hersteller. Ein Wahlrecht, ihre Sachmängelhaftung oder eine Herstellergarantie zu nutzen, besteht nur aufseiten der Käufer:innen. Auch wenn Verkäufer:innen sich vom Hersteller unterstützen lassen, bleiben sie verantwortlich.

Kein Anspruch auf Leihrad

Weitergehende Serviceleistungen sind im Kaufrecht nicht vorgesehen. So besteht nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf ein kostenloses Ersatzrad, auch nicht während einer übermäßig lange dauernden Nachbesserung. Eine Mahnung in Textform mit einer angemessenen Fristsetzung setzt Verkäufer:innen in Verzug. Sie schulden dann Schadensersatz, wie für die Kosten eines Mietfahrrads.

Die „angemessene Frist “ ist so zu bemessen, dass Verkäufer:innen die Nacherfüllung rechtzeitig vornehmen können. Sie kann mehrere Wochen dauern, wenn das bei objektiver Betrachtung notwendig ist, beispielsweise, weil Ersatzteile zeitweilig nicht erhältlich sind.

Wann kann man vom Kauf zurücktreten?

Eine unvollständige oder nur vorübergehend wirksame Reparatur berechtigt noch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. § 440 BGB gewährt dieses Recht ohne weitere Fristsetzung, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist, und definiert im Regelfall erst den erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

Mit dem „erfolglosen zweiten Versuch“ ist die wiederholte Beseitigung desselben Fehlers gemeint. Beim Pkw ist die Berechnungsgrundlage der Anteil der gefahrenen Kilometer an der typischen Gesamtfahrleistung. Für Pedelecs fehlen solche Erfahrungswerte.

Berechnungsgrundlage der Nutzungsdauer

Deshalb legt man ihre zu erwartende Nutzungsdauer zugrunde, so wie für Kraftfahrzeuge mit geringer Jahresfahrleistung (ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Wohnmobil, 120 Monate). Das ist nach einem Mustergutachten auch eine typische Gebrauchsdauer von Fahrrädern und Pedelecs. Wer bis zur Rückgabe zwölf Monate gefahren ist, muss sich deshalb 12/120 (zehn Prozent) vom Kaufpreis als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Längere Werkstattaufenthalte zählen nicht mit. Der Wertverlust - also die Differenz zwischen dem Neupreis und dem Preis, den Händler:innen bei einem Weiterverkauf des zurückgenommenen Pedelecs erzielen können -, wird deutlich höher sein.

Garantieversprechen: Freiwillige Leistung des Herstellers

Bei der Garantie ist der Händler rechtlich außen vor: Sie ist dagegen ein freiwilliges Qualitätsversprechen des Herstellers. Er wirbt damit, um das Vertrauen in die Marke zu erhöhen. Sie betrifft normalerweise nicht das Fahrrad als Ganzes, sondern nur die Teile des jeweiligen Radherstellers, in der Regel also vor allem den Rahmen, manchmal auch Laufräder, Cockpit oder andere Anbauteile, wenn es sich dabei um Eigenmarken des Fahrradherstellers handelt.

Garantien geben auch die meisten Motor- und Akku-Hersteller - mit wieder eigenen Bedingungen und Fristen. Manche Garantie klingt zunächst großartig, doch es lohnt, vor dem Kauf die Bedingungen zu lesen. Garantien, die Downhill-Fahrten ausschließen, extrem hohe und kostspielige Service-Intervalle in einer Vertragswerkstatt erfordern oder nicht länger als die gesetzliche Sachmängelhaftung dauern, sind wenig wert.

Anders als bei Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung bleiben bei Garantien die Kosten für die Werkstatt und möglicherweise für den Einbau nötiger Neuteile (bei Rahmen eines anderen Modelljahres wären das zum Beispiel Innenlager, Steuerlager oder Steckachsen) meistens am Kunden hängen.

Obwohl das Garantieversprechen eigentlich Sache des Herstellers ist, hat auch der Händler Stress damit: Für die Herstellergarantien ist er zwar nicht verantwortlich, muss in vielen Fälle jedoch die Abwicklung übernehmen.

Unkenntnis auf beiden Seiten

Hört man sich bei Händlern und Herstellern um, besteht Unkenntnis allerdings auch auf Kundenseite. Gerade bei E-Bikes ist Verschleiß so ein Thema. Mancher unterschätzt die große Kraft der Motoren, die bei unsachgemäßem Schaltverhalten direkt auf die Komponenten einwirken. Dann ist das kleine Ritzel halt schnell hinüber - gerade bei leichtem Material. Das ist regelmäßig kein Fall für eine Sachmängelhaftung.

Der Vergleich: Garantie vs. Sachmängelhaftung

Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Unterschiede:

Merkmal Garantie Sachmängelhaftung
Art Freiwilliges Versprechen des Herstellers Gesetzliche Pflicht des Händlers
Betroffene Teile Meist nur Teile des Herstellers (z.B. Rahmen) Das gesamte Produkt
Zeitraum Kann über die Sachmängelhaftung hinausgehen Zwei Jahre
Bedingungen Oft Registrierung, Serviceintervalle erforderlich Keine besonderen Bedingungen für den Käufer
Kosten Kosten für Austauschteile und Montage oft beim Kunden Keine Kosten für Transport und Montage für den Kunden

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