Die Frage, ob ein gebogenes Kennzeichen am Motorrad erlaubt ist, beschäftigt viele Fahrer. Oftmals wird diese Frage im Zusammenhang mit dem Wunsch nach einer individuelleren Optik oder der Anpassung an die Fahrzeugform gestellt. Allerdings gibt es klare gesetzliche Regelungen, die bei der Gestaltung des Kennzeichens zu beachten sind. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte, mögliche Konsequenzen und Alternativen.
Gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften
Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, dass das Kennzeichen eine Urkunde darstellt. Das bedeutet, dass es nicht ohne Weiteres verändert oder beschädigt werden darf.
Einige Fahrer fragen sich, ob es erlaubt ist, das Kennzeichen auf einer nicht senkrechten Fläche zu montieren, beispielsweise auf einer leichten Schräge von ca. 30 Grad. Hierzu gibt es eine klare Regelung: Soweit es auf Grund der Fahrzeugform erforderlich ist, kann das Kennzeichen gegenüber der Senkrechten geneigt sein, und zwar:
- um höchstens 30°, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn nicht mehr als 1,20 m beträgt.
Die Frage, ob ein Kennzeichen "teilweise" geneigt sein darf, also beispielsweise in der Mitte geknickt, ist kritisch zu sehen. Dies kann als unzulässige Modifikation interpretiert werden.
Mögliche Konsequenzen bei Verstößen
Ein Kennzeichen, das verändert oder in unzulässiger Weise gebogen wurde, kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Ab einem Neigungswinkel von mehr als 30° beginnt eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann. Werden sogar ca. 60° überschritten, kann dies als Kennzeichenmissbrauch im Sinne des StVG (Straßenverkehrsgesetz) gewertet werden, was eine Straftat darstellt. Dies kann zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe führen, sowie zu Punkten im VZR (Verkehrszentralregister).
Die Annahme ist, dass eine solche Veränderung dazu dient, das Kennzeichen schlechter lesbar zu machen, um Verkehrsordnungswidrigkeiten ungehindert begehen zu können.
Alternativen und zulässige Modifikationen
Wer das Aussehen seines Kennzeichens verändern möchte, sollte auf legale Alternativen zurückgreifen. Dazu gehört beispielsweise die Verwendung eines Kennzeichenhalters, der eine Neigung innerhalb der erlaubten 30° ermöglicht.
Es ist auch möglich, das Kennzeichen durch Verstärkungen vor unbeabsichtigtem Verbiegen oder Einreißen zu schützen.
G-elumic® Kennzeichen
Eine interessante Alternative stellt das G-elumic® Kennzeichen dar. Hier einige wichtige Hinweise dazu:
- Betrieb ohne zusätzliche Kennzeichenbeleuchtung: Ja, laut der allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG Nr. K555) zulässig.
- Durchbohren: Nein, führt zu Beschädigung.
- Scharfes Knicken: Nein, führt zu Beschädigung.
- Leichtes Biegen: Ja, aber nur in einem leichten Radius und möglichst mit einer vorgefertigten Biegeform.
- Reinigung: Keine scharfen Lösungsmittel verwenden.
- Montage vorne am Fahrzeug: Derzeit nicht erlaubt.
Es ist wichtig, die beiliegende ABG (Allgemeine Bauartgenehmigung) mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Abstand der Blinkleuchten
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Abstand der Blinkleuchten am Motorrad. Hier gibt es ebenfalls Vorschriften:
- Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm betragen.
- Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.
Historische Kennzeichen
Für Oldtimer-Motorräder gibt es Nachbildungen historischer zweiseitiger Kennzeichen in gebogener Form, die üblicherweise auf dem vorderen Schutzblech befestigt wurden. Diese sind jedoch primär für Ausstellungen und Oldtimer-Treffen als Dekorationsobjekte gedacht.
Zusammenfassung
Ein gebogenes Kennzeichen am Motorrad ist in den meisten Fällen nicht erlaubt, insbesondere wenn die Lesbarkeit beeinträchtigt wird oder der Neigungswinkel von 30° überschritten wird. Verstöße können zu Bußgeldern oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen. Es ist ratsam, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten und auf legale Alternativen zurückzugreifen, um das Aussehen des Kennzeichens zu verändern.
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