Gemeinsamer Fuß- und Radweg: Definition und Regeln

Viele Radfahrer benutzen sie, während andere die blauen runden Verkehrszeichen mit den Sinnbildern für Fußgänger und Radfahrer sehen und auf der Fahrbahn weiterfahren. Gemeinsame Fuß- und Radwege (Zeichen 240) müssen benutzt werden.

Gemeinsame Fuß- und Radwege sind Sonderwege für Fußgänger und Radfahrer. Für dich als Radfahrer ist dann nicht mehr die Fahrbahn relevant. Du musst den Sonderweg anstatt der Fahrbahn benutzen. Die Benutzungspflicht gilt für alle Arten von Fahrrädern. Damit sind auch Liegeräder gemeint (BVerwG, Urteil vom 31.05.2001 - 3 B 183.00, NZV 2001, 493; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2000 - 1 S 1862/99, VerkMitt.

Nur mehrspurige Fahrräder müssen gemeinsame Fuß- und Radwege nicht benutzen, wenn die Benutzung unzumutbar ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Breite des gemeinsamen Fuß- und Radweges zu gering ist. Was ist aber, wenn der gemeinsame Fuß- und Radweg in einem schlechten Zustand ist und er dadurch gar nicht, oder nur schwer, zu benutzen ist? Gemeinsame Fuß- und Radwege mit Löchern müssen nach Ansicht des OLG Köln auch nicht benutzt werden (OLG Köln, Urteil vom 14.01.1994 - 19 U 208/93). Beachte aber hier: Das ist lediglich die Meinung des OLG Köln.

Wenn du auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg auf Schnee oder Eis stößt, ist es dir aber genauso zumutbar, dass du absteigst und zu Fuß weitergehst (BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03; BGH, Urteil vom 20.10.1994 - III ZR 60/94).

In welche Fahrtrichtung du gemeinsame Fuß- und Radwege benutzen darfst, hängt davon ab, auf welcher Seite Zeichen 240 aufgestellt ist. Ist der linke Weg nicht als gemeinsamer Fuß- und Radweg gekennzeichnet, würde ich dir wärmstens empfehlen, diesen auch nicht in Gegenrichtung zu befahren.

Gemeinsame Fuß- und Radwege können neben der Fahrbahn verlaufen. Natürlich muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Fahrbahn und dem parallel verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radweg noch erkennbar sein. Wann sind gemeinsame Fuß- und Radwege aber zu weit abgesetzt, sodass man sie nicht mehr zur Fahrbahn zählen kann? Die StVO bietet hierzu keine Antwort.

Wenn gemeinsame Fuß- und Radwege parallel zur Fahrbahn verlaufen, haben Radfahrer auch ohne Radwegefurt Vorfahrt gegenüber aus der Einmündung ausfahrenden Fahrzeugen, wenn für ausfahrenden Fahrzeuge ein Zeichen 205 aufgestellt ist. Das ergibt sich daraus, dass gemeinsame Fuß- und Radwege, die parallel zur Fahrbahn verlaufen, hinsichtlich der Vorfahrt der durchgehenden Fahrbahn zugeordnet werden. Wie sieht es aber aus, wenn ein Radfahrer regelwidrig in Gegenrichtung einen gemeinsamen Fuß- und Radweg benutzt. Hat er dann immer noch Vorfahrt?

Gleiches gilt, wenn der gemeinsame Fuß- und Radweg an einem Gehweg endet. Man spricht dann vom Überqueren eines anderen Straßenteils. Es gilt “rechts vor links”.

Verhalten gegenüber Fußgängern

Fußgänger und Radfahrer teilen sich einen Weg. Die StVO enthält jedoch keine besonderen Regeln, wie sich Radfahrer zu Fußgängern auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen genau verhalten sollen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Rn. Demnach müssen Fußgänger und Radfahrer auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen aufeinander Rücksicht nehmen.

Aufgrund der Fülle an Urteilen, kann man mittlerweile sagen, dass die höhere Sorgfaltspflicht von Radfahrern gegenüber Fußgängern ständige Rechtsprechung ist. Einige Gerichte raten zudem dazu zur Verständigung Blickkontakt aufzunehmen (OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2019 - 14 U 141/19; OLG München, Urteil vom 04.10.2013 - 10 U 2020/13; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2004 - 8 U 19/04).

Rechtsfahrgebot auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen

Einige waren der Meinung, dass auch auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen für Radfahrer das Rechtsfahrgebot gilt. Zur Beantwortung der Frage, ob auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen das Rechtsfahrgebot gilt, habe ich dann ein kleines Brainstorming gemacht. Das Rechtsfahrgebot besagt, dass du möglichst weit rechts fahren musst. Jedoch gilt das Rechtsfahrgebot “nicht nur bei” Gegenverkehr.

Das Rechtsfahrgebot gilt für Fahrzeuge. Fahrräder sind Fahrzeuge (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09). Kurz und knapp: Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf Sonderwegen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Rn. 33 zu § 2 StVO). Hindernisse dürfen vorsichtig links umfahren werden. Das Umfahren von Hindernissen fällt dann aber unter das Vorbeifahren (§ 6 StVO).

Glatteis (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.11.1956 - 2 U 115/55, VerkMitt. Die oben genannten Urteile wurden aber von Oberlandesgerichten getroffen. Zu den aufgezählten Hindernissen gibt es derzeit keine höchstrichterliche Entscheidung eines Bundesgerichts. Das Umfahren der oben genannten Hindernissen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch andere behindert oder gefährdet werden.

Geschwindigkeit auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen

Zunächst einmal gelten die allgemeinen Grundregeln der Straßenverkehrs-Ordnung. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht werden kann (§ 3 Absatz 1 StVO). Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann (§ 3 Absatz 1 StVO). Nach Ansicht des OLG Nürnberg gilt dies auch bei Dunkelheit (OLG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2004 - 4 U 644/04).

Was Schrittgeschwindigkeit bedeutet, habe ich in einer Fallstudie im Artikel Wie schnell ist Schritt­geschwindigkeit? Radfahrer müssen dann bremsbereit sein (BGH, Urteil vom 04.11.2008 - VI ZR 171/07). Das OLG München vertritt sogar die Auffassung, dass Radfahrer anhalten müssen, wenn Schrittgeschwindigkeit nicht ausreicht (OLG München, Urteil vom 23.10.2009 - 10 U 2809/09).

Radwegtypen im Überblick

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über verschiedene Radwegtypen und ihre Eigenschaften:

Radwegtyp Kennzeichnung Benutzungspflicht Besonderheiten
Radweg (Zeichen 237) Blaues, rundes Schild mit Fahrradsymbol Ja Für andere Verkehrsteilnehmer tabu (außer Elektrokleinstfahrzeuge)
Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240) Blaues, rundes Schild mit Fußgänger- und Fahrradsymbol Ja Gemeinsame Nutzung durch Radfahrer und Fußgänger, besondere Rücksichtnahme erforderlich
Getrennter Rad- und Gehweg (Zeichen 241) Blaues, rundes Schild mit getrennten Fußgänger- und Fahrradsymbolen Ja Rad- und Gehwege verlaufen nebeneinander, getrennt durch Markierung
Radfahrstreifen (Zeichen 237 und Zeichen 295) Auf der Fahrbahn markierte Sonderwege, durchgezogene Linie Ja Kraftfahrzeuge dürfen den Radfahrstreifen nicht befahren, halten oder parken
Schutzstreifen (Zeichen 340) Teil der Fahrbahn, unterbrochene Trennlinie, Fahrrad-Piktogramm Nein Parken und Halten für Kraftfahrzeuge verboten, Überfahren bei Bedarf zulässig

Bei parallel zur Fahrbahn verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radwegen hast du beim Überqueren von Einmündungen Vorrang vor Rechts- und Linksabbiegern, wenn es sich um einen gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der rechten Seite handelt. Radfahrer müssen auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen Rücksicht auf Fußgänger nehmen.

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