Immer häufiger ist das Zusatzzeichen 1022-10 “Radverkehr frei” auf deutschen Straßen anzutreffen. Es wird oftmals auch “Radfahrer frei” genannt. Das Zusatzzeichen 1022-10 “Radverkehr frei” erlaubt es Radfahrern, Straßen und Wege zu befahren, die ansonsten für den Radverkehr gesperrt wären (Benutzungsrecht). Auf Gehwegen sind zunächst nur Fußgänger erlaubt.
Rechtliche Grundlagen
Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren. Gewisse Sicherheitsabstände, z. B. an mehr als ca. An einer Kreuzung mit dem Verkehrszeichen “Rechts”, “Links”, “Rechts links”, “Geradeaus”, “Geradeaus oder rechts” oder “Geradeaus oder links” müssen also zunächst auch Radfahrer der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.
Benutzungspflicht von Radwegen
Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst). Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren.
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10. Geburtstag) dürfen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Aufsichtspersonen dürfen Kinder mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten.
Ein benutzungspflichtiger Radweg ist daran zu erkennen, dass ein blaues Schild mit weißem Fahrradsymbol (mitunter in Kombination mit einem Fußgängersymbol) vorhanden ist. Fehlt ein solches Schild, ist der Radweg nicht benutzungspflichtig und es steht den Radfahrern frei, auf dem Radweg oder der Straße zu fahren. In jedem Fall ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg tabu.
Fahrradstraßen
Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnnutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
Ampeln und Nebeneinanderfahren
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr. Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Pedelecs und E-Bikes
Es wird zwischen Pedelecs (Tretunterstützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tretunabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tretunterstützung bzw. tretunabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt. Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahrzeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungskennzeichen und Helmpflicht vorgeschrieben.
Verhalten an Zebrastreifen
An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
Gehweg für Radfahrer freigegeben: Was bedeutet das?
Gehwege mit "Radfahrer frei" sind keine Radwege bzw. keine Radinfrastruktur. Sie sind in erster Linie Gehwege und müssen mit dem Fahrrad nicht benutzt werden.
Ein mit „Radfahrer frei“ gekennzeichneter Gehweg ist vor allem erstmal ein Gehweg. Radfahrende sind dort nur zu Gast und das bedeutet für Radfahrende vor allem eines: Der Fußverkehr hat Vorrang! Das drückt sich unter anderem dadurch aus, dass maximal Schrittgeschwindigkeit auf solchen Wegen zu fahren ist und verstärkt Rücksicht auf Fußgänger*innen genommen werden muss. Auch das „Wegklingeln“ von Fußgänger*innen ist nicht in Ordnung. Ggf. muss man auch anhalten oder gar absteigen.
Die Schilderkombination „Gehweg "und „Radfahrer frei“ wird von Kommunen vor allem dort gerne ausgeschildert, wo weder ein gemeinsamer Geh- und Radweg, noch ein getrennter Radweg baulich Platz findet, aber Mischverkehr, sprich das Fahren auf der Fahrbahn gemeinsam mit dem KfZ-Verkehr auch nicht jedem Zuzumuten ist. Aber u.U. auch kein (kurzfristiges) Interesse besteht, die Situation für Fuß- und Radverkehr nachhaltig zu verbessern.
Nicht selten waren solche freigegebene Gehwege einmal benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege, die aber insbesondere was die erforderlichen Breiten angeht, nicht den Regelwerken entsprachen und die Kommunen daher, teilweise durch Anträge von Radfahrer*innen, die Beschilderung ändern mussten.
Die Beobachtung und persönliche Erfahrung zeigt: Radeln nur einzelne „mutigere“ Radfahrende auf der Fahrbahn, während der Großteil auf dem Gehweg radelt, werden die wenigen auf der Fahrbahn Radelnden weniger von Autofahrenden akzeptiert oder gar auch genötigt. Je mehr Radfahrende die Fahrbahn benutzen, umso größer ist die Akzeptanz auch unter den anderen Verkehrsteilnehmern. Dabei ist das Radeln auf der Fahrbahn, insbesondere an Einbiegungen bzw.
Zur Verdeutlichung können die Sinnbilder für den Radverkehr und für Fußgänger als Piktogramme auf dem Radweg ohne Benutzungspflicht aufgebracht werden.
Zeichen 260 kann, wenn nötig, außerorts aufgestellt werden.
Allein stehende Zusatzzeichen “Radverkehr frei” können ebenfalls das Befahren von Wegen auf der linken Straßenseite erlauben. Radfahrer dürfen Wege mit allein stehenden Zusatzzeichen “Radverkehr frei” befahren.
Radfahrer können den freigegebenen Gehweg auf der linken Seite der Straße benutzen oder auf der Straße fahren. Besonders gefährlich wird es immer beim Überqueren von Einmündungen. Die Einrichtung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen muss daher besonders begründet werden. Das bedeutet, dass du als Radfahrer den Gehweg auf der rechten und linken Seite benutzen darfst.
Demnach gehört ein parallel verlaufender Radweg zur vorfahrtsberechtigten Fahrbahn. Können heißt aber nicht müssen.
Zudem werden aus der Einmündung ausfahrende Fahrzeuge durch Zusatzzeichen “Radverkehr von links und rechts” über “Vorfahrt gewähren” oder “Halt.
Hinweise für Radfahrende:
- Freigegebene Gehwege sind keine Radwege
- Radverkehr ist dort nur „zu Gast“
- Fußverkehr hat Vorrang
- Schrittgeschwindigkeit fahren
- Kein „Wegklingeln“
- Ggf. Absteigen und schieben
- Besser die Fahrbahn nutzen
Hinweise für Autofahrende:
- Freigegebene Gehwege sind keine Radwege
- Freigegebene Gehwege müssen von Radfahrer*innen nicht benutzt werden
- Radverkehr auf der Fahrbahn ist zu respektieren und zu tolerieren
- Gesetzlicher Überholabstand auf der Fahrbahn ist zwingend einzuhalten
- Dennoch an Grundstücksein- und -ausfahrten und Einmündungen mit Radverkehr auf dem Gehweg rechnen
Position des ADFC Oldenburg
„Gehweg - Radfahrer frei“ ist aus unserer Sicht keine Lösung, sondern allenfalls ein kurzfristiger Kompromiss, der alsbald durch echte Radinfrastruktur und echte Trennung von Fuß- und Radverkehr und ggf. auch vom Autoverkehr zu ersetzen ist. Auch wenn wir es begrüßen, wenn vormals zu schmale und unübersichtliche gemeinsame Geh und Radwege und deren Benutzungspflicht abgeschafft werden, stellt sich die Beschilderung „Gehweg - Radfahrer frei“ viel zu häufig als Dauerlösung dar. Damit tut man weder dem Fußverkehr, noch dem Radverkehr einen Gefallen. Eine gemeinsame Führung des Fuß- und Radverkehrs benachteiligt beide Verkehrsarten, aber vor allem den Fußverkehr, häufig zu Gunsten des Autoverkehrs.
Reicht der Platz bei der derzeitigen Aufteilung des Verkehrsraumes nicht, muss ggf. der Verkehrsraum zu Gunsten des Fuß- und Radverkehrs neu aufgeteilt, mindestens aber das Radeln auf der Fahrbahn, z.B. durch Tempo 30, Rückbau von Parkplätzen, Fahrradpiktogramme etc., so angenehm wie möglich gemacht werden. Alternative parallele Vorrangrouten (z.B. Fahrradstraßen) können ggf.
Rechtliche Folgen bei Unfällen
Radfahrende, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus. Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg (OLG Düsseldorf 15 U 53/94).
Eine Falschfahrt auf dem Gehweg halten viele für weniger gefährlich als die Fahrbahnbenutzung. Kommt es dabei zum Unfall, können Gerichte wie das Landgericht Erfurt dem Radfahrenden die alleinige Schuld geben (LG Erfurt 8 O 1790/06).
Besonders problematisch sind Situationen mit Kraftfahrzeugen: Autos aus Tiefgaragen, von Tankstellen oder Parkplätzen dürfen den Gehweg mit äußerster Vorsicht queren (§ 10 StVO). Können Autofahrende nachweisen, dass sie im Falle eines Unfalls im Schritttempo fuhren, bekommen meist Radfahrende die Schuld. Die Argumentation, auf dem Gehweg seien auch Kinder auf dem Rad und Fußgänger:innen in beiden Richtungen unterwegs, auf die Autofahrer:innen achten müssten, lassen Gerichte nicht gelten. Im Unterschied zu erwachsenen Radfahrenden sind Kinder und Fußgänger:innen hier berechtigt unterwegs (AG Solingen 11 C 378/04).
Auch beim Queren von Seitenstraßen vom Gehweg aus haben Radfahrende keine Vorfahrt (AG Starnberg 1 C 1472/09). Die Regel „rechts vor links“ gilt für den Gehweg nicht (AG Stralsund 11 C 1283/02). Ein von der Hauptstraße abbiegender Autofahrende muss nicht mit Fahrradverkehr rechnen, der unerlaubt auf dem Gehweg fährt und seinen Weg kreuzt (AG Hildesheim 40 C 21/08 - falsche Fahrtrichtung; OLG Hamm 6 U 148/03 - schwerer Rechtsabbiegeunfall mit Lkw).
Rücksichtnahme auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen
Selbst auf getrennten Rad- und Fußwegen müssen Radfahrende besonders vorsichtig sein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei eng nebeneinander verlaufenden Wegen eine ähnliche Rücksichtnahmepflicht wie auf gemeinsamen Wegen besteht (VI ZR 171/07).
Der ADFC kritisiert diese Entscheidung, da sie die Unterschiede zwischen getrennten und gemeinsamen Wegen verwischt. Das Problem: Auf fast allen Bordsteinradwegen in Innenstädten besteht das Risiko, dass Fußgänger:innen den Radweg betreten. Radfahrende müssten daher praktisch immer mit Schrittgeschwindigkeit fahren, um einer Mitschuld zu entgehen.
Der Bundesgerichtshof hob mit seiner Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2007 (I-1 U 278/06) auf. Das Düsseldorfer Gericht hatte entschieden, dass Radfahrende auf einem getrennten Rad- und Fußweg nicht verpflichtet seien, in gleicher Weise Rücksicht zu nehmen wie auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg. Das OLG hatte der Fußgängerin die volle Haftung für alle Unfallfolgen auferlegt und dem Radfahrer kein Mitverschulden zugerechnet.
Im verhandelten Fall fuhr ein Radfahrer mit etwa 15 Stundenkilometern auf dem Radweg mit angrenzendem Gehweg und sah eine Frau, die sich an einer Bushaltestelle mit anderen unterhielt. Er klingelte in etwa zehn Metern Entfernung, um auf sich aufmerksam zu machen, die Fußgängerin bewegte sich jedoch in Richtung Radweg. Dadurch sah sich der Radfahrer zur Vollbremsung gezwungen, bei der er über den Lenker stürzte.
Verhalten an Zebrastreifen
An Fußgängerüberwegen gelten besondere Regeln: Radfahrende müssen Fußgänger:innen das Überqueren ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf anhalten. Überholen ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 40 Euro.
Ein häufiger Irrtum: Radfahrende haben auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang, wenn sie fahren. Nur wer absteigt und schiebt, genießt den Schutz des Zebrastreifens.
Bußgelder für Radfahrer
Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein.
Bußgelder und Punkte gibt es auch für Radfahrer.
Wer alkoholisiert Fahrrad fährt, riskiert seine Fahrerlaubnis.
Radler haben keinen Vorrang an Fußgängerüberwegen mit Zebrastreifen.
Wenn der Bußgeldkatalog keinen extra Tatbestand für Radfahrer enthält, reduziert sich der vorgesehene Bußgeldregelsatz um die Hälfte. Hier einige Bußgelder für Radler.
Bußgelder im Überblick
Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg kostet 55 Euro. Mit Behinderung anderer steigt das Bußgeld auf 70 Euro, bei Gefährdung auf 80 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden 100 Euro fällig.
Auf freigegebenen Gehwegen (Zusatzschild „Radfahrer frei“) darf man zwar Rad fahren, muss aber Schrittgeschwindigkeit einhalten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 15 Euro. Das gilt auch für freigegebene Fußgängerzonen. Gefährden Radfahrende in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger:innen, droht ein Bußgeld von 30 Euro.
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit anpassen und Rücksicht nehmen. Tun sie das nicht, werden 15 Euro fällig.
Bei Verstößen drohen folgende Bußgelder:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg | 55 Euro |
| Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg mit Behinderung | 70 Euro |
| Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg mit Gefährdung | 80 Euro |
| Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | 100 Euro |
| Verstoß gegen Schrittgeschwindigkeit auf freigegebenem Gehweg | 15 Euro |
| Gefährdung von Fußgängern in Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr | 30 Euro |
| Nichtanpassen der Geschwindigkeit und Rücksichtnahme auf gemeinsamen Geh- und Radwegen | 15 Euro |
Alkohol am Steuer
Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.
Weitere wichtige Regeln für Radfahrer
Ampeln für Radfahrer auf Radwegen
Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend.
Stehende Autos rechts überholen
Ja, als Radfahrer dürfen Sie vorsichtig und langsam an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn genügend Platz ist.
Gehweg: Fahren oder Rad schieben?
Nur wenn das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" aufgestellt ist, dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren. Auch in Fußgängerzonen kann das Radeln durch dieses Schild frei gegeben werden. Das Fahrrad auf dem Gehweg schieben ist erlaubt, wenn Sie dabei keine Fußgänger behindern.
Radelnde Kinder auf dem Gehweg erlaubt?
Ist kein Radweg vorhanden, müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten dürfen sie ihn benutzen. Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit dem Fahrrad auf Gehwegen begleiten.
Helmpflicht für Radfahrer?
Nein. Ein Helm ist aber jedem Fahrradfahrer zu empfehlen. Sollte Radfahren als Sport betrieben werden, trägt der Radfahrer zudem bei einem Unfall eine Mithaftung, wenn er keinen Helm trägt - auch wenn ihn sonst kein Verschulden trifft.
Musikhören während des Radfahrens erlaubt?
Ja, solange sie nicht zu laut aufgedreht ist. Die Musik darf auf keinen Fall das Fahren oder die Wahrnehmung beeinträchtigen. Das gilt auch für Kopfhörer und Ohrstöpsel.
Müssen Radwege benutzt werden?
Grundsätzlich dürfen auch Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Die Benutzung des Radweges kann allerdings durch drei Verkehrszeichen angeordnet werden. Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so besteht in dieser Fahrtrichtung ebenfalls Benutzungspflicht. Für Rennradfahrer gibt es keine Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht. Auch sie müssen vorhandene Radwege nutzen, wenn es vorgeschrieben ist und die Benutzung für sie zumutbar ist.
Es gibt unterschiedliche Arten von Verkehrswegen für Radfahrer: Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Fahrradstraßen. Mit Pop-up-Radwegen ist in den vergangenen Jahren ein neue Form entstanden. Dabei werden vorübergehend Fahrbahnen für den Autoverkehr in Radwege umgewandelt. Sie sind gelb markiert.
Dürfen Radler nebeneinander fahren?
Ja, sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Für Kfz, die Radfahrer überholen möchten, gilt: Sie müssen einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter. Übrigens: Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Sie dürfen nicht mitten auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich möglichst weit rechts halten.
Ist Radeln auf einer Bundesstraße erlaubt?
Das kommt auf die genaue Kennzeichnung der Straße an. Ein quadratisches blaues Schild (Zeichen 331.1) mit einem weißen Auto darauf weist die Straße als Kraftfahr- bzw. Schnellstraße aus. Hier gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h. Das heißt, Fahrradfahrer sind hier nicht auf der Fahrbahn erlaubt. Auf Bundes- und Landstraßen ohne Verkehrszeichen 331.1 schon. Auch hier gilt: Gibt es einen benutzungspflichtigen Radweg, müssen Fahrradfahrer dort fahren.
Darf man einen Hund vom Fahrrad aus führen?
Ja, aber es muss dabei immer die persönliche Eigenart des Tieres berücksichtigt werden. Größere, schnell laufende Hunde dürfen von Fahrrädern aus an der Leine geführt werden, wenn das mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist.
Lösungsansätze für weniger Konflikte
Um Konflikte zu verringern, empfiehlt der ADFC, Höchstgeschwindigkeiten auch auf Hauptverkehrsstraßen zu senken. Bei innerörtlichen Radwegen auf Gehwegflächen sollten Kommunen die Benutzungspflicht aufheben. Zu schmale Gehwege müssen wieder ausschließlich Fußgänger:innen vorbehalten bleiben, wenn diese die in den Regelwerken geforderten Breiten unterschreiten.
Wenn Planer:innen den Radverkehr auf Gehwege verdrängen, schaden sie beiden umweltfreundlichen Fortbewegungsarten. Menschen, die zu Fuß gehen, fühlen sich durch Radfahrende bedrängt. Und wer Rad fährt, kommt auf engen Gehwegen nicht zügig voran.
In einer Studie (S.7) wurde das Durchschnittstempo von Radlern auf solchen Wegen mit 18 km/h gemessen. Viele Verkehrsbehörden von Städten und Landkreisen stört das nicht. Immer wieder bringen sie dieses Schild an - mal weil sie Radlern einen Weg abseits der Autos bieten wollen. Oft auch, weil sie Radeln auf der Fahrbahn als störend für Autofahrer sehen und die Radler lieber auf dem schmalen Gehweg sehen.
Zwei Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswege beschäftigen sich detailliert damit: die Empfehlungen für Fuß- und für Radverkehrsanlagen (EFA und ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Der Weg wird überdurchschnittlich von besonders Schutzbedürftigen begangen, z. B. Ist der Gehweg 2,5 Meter breit, dürfen pro Stunde höchstens 70 Menschen zu Fuß und auf dem Rad unterwegs sein, davon höchstens ein Drittel auf dem Rad. Auch das ignorieren Verkehrsbehörden oft. Oft werden die Schilder auf schmaleren und volleren Wegen angebracht.
Verwendet wird das Schild auch, um Fußgängerzonen fürs Rad freizugeben - entweder ständig oder zu bestimmten Tageszeiten. Auch hier halten sich viele Radler nicht ans Schritttempo. Diese Freigabe kommt daher aus unserer Sicht nur auf ausreichend breiten Straßen und nur für Zeiten mit wenig Fußverkehr in Frage. Außerdem sendet das Schild mit dem Wort “frei” falsche Signale an Radfahrer. Hier gilt gerade keine freie Fahrt in beliebigem Tempo und mit Vorrang vor Gehenden.
Der Begriff “Anlieger” wird in der Straßenverkehrs-Ordnung nicht erläutert. Hiernach werden ohne weiteres diejenigen Verkehrsteilnehmer vom Anliegerbegriff erfaßt [sic!], die […] Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind, welches an der Straße “anliegt”.
Rad- und Fußverkehr brauchen eigene Wege. In Städten fehlt oft der Platz, um sicher voranzukommen. Besonders auf gemeinsamen Wegen entstehen Konflikte: Fußgänger:innen werden gefährdet, Radfahrende kommen nicht voran und riskieren Unfälle.
In deutschen Städten konkurrieren Fußgänger:innen mit Radfahrenden häufig um begrenzten Raum. Das führt zu Konflikten und rechtlichen Problemen.
Das Fahrradfahren auf dem Gehweg ist auch dann gestattet, wenn es sich um einen gemeinsamen Fahrrad- und Fußgängerweg handelt. Dies kann durch verschiedene Schilder angezeigt werden. Zum einen existiert das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Dieses markiert, dass das Radfahren auf dem Gehweg hier erlaubt ist. Zum anderen kann der gemeinsame Rad- und Fußweg aber auch benutzungspflichtig für die Radfahrer sein. Dies ist der Fall, wenn ein blaues Schild vorhanden ist, das sowohl ein Fußgänger- als auch ein Fahrradsymbol zeigt. Werden diese durch einen senkrechten Strich getrennt, bedeutet dies auch eine Trennung des Weges: die Radfahrer müssen sich auf einer Seite bewegen, die Fußgänger auf der anderen.
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