Gehwegbenutzung für Radfahrer: Mindestbreite und Regelungen

Im öffentlichen Verkehrsraum treffen die unterschiedlichsten Verkehrsteilnehmer aufeinander. Um den schwächsten von ihnen, den Fußgängern, einen gewissen Schutz einzuräumen, ist ihnen laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine eigene Verkehrsfläche vorbehalten: der Gehweg.

Was genau ist eigentlich ein Gehweg?

In der StVO wird in Anlage 2 das Verkehrszeichen 239 („Gehweg”) kurz erläutert: Demnach ist ein Gehweg eine Verkehrsfläche, die in der Regel nur vom Fußgängerverkehr genutzt werden darf. Es ist allerdings nicht zwingend erforderlich, dass ein Gehweg durch das Verkehrszeichen 239 als solcher gekennzeichnet wird.

In der VwV-StVO ist nämlich festgelegt, dass das Verkehrsschild „Gehweg” nur dort nötig ist, wo dieser aufgrund der baulichen Verhältnisse nicht eindeutig als Gehweg erkennbar ist. Wird der Bürgersteig zum Beispiel durch einen Bordstein von der Fahrbahn abgegrenzt, ist die Zweckbestimmung als Gehweg in der Regel deutlich zu erkennen. Hier braucht es also kein entsprechendes Verkehrsschild.

Bei einem Gehweg ohne Bordstein, der eventuell für einen Seitenstreifen gehalten werden könnte, sieht das schon anders aus. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) muss ein Gehweg nur dann durch das Verkehrszeichen 239 kenntlich gemacht werden, wenn durch seine bauliche Ausgestaltung nicht ersichtlich ist, dass die Fläche für Fußgänger gedacht ist.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Gehweg auf gleicher Höhe mit der Fahrbahn verläuft und für einen Seitenstreifen gehalten werden könnte. Es ist allerdings nicht zwingend erforderlich, dass ein Gehweg durch das Verkehrszeichen 239 als solcher gekennzeichnet wird.

Nein. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) muss ein Gehweg nur dann durch das Verkehrszeichen 239 kenntlich gemacht werden, wenn durch seine bauliche Ausgestaltung nicht ersichtlich ist, dass die Fläche für Fußgänger gedacht ist.

Wer darf den Gehweg benutzen?

Zum Fußgängerverkehr zählen u. Aufpassen müssen Sie, wenn Sie zwar zu Fuß unterwegs sind, aber Pferde oder Vieh führen. Dann sind Sie rechtlich nämlich dem Fahrverkehr gleichgestellt und dürfen den Gehweg nicht benutzen. Führen Sie als Fußgänger sperrige Gegenstände oder Fahrzeuge mit sich, wie z. B.

Sofern es sich nicht um einen gemeinsamen Geh- und Radweg handelt (zu erkennen am Verkehrszeichen 240), haben Fahrradfahrer auf dem Gehweg nichts verloren. Ansonsten ist die Benutzung des Gehwegs für Radfahrer tabu. Das gilt auch für E-Scooter-Fahrer und Führer von Kraftfahrzeugen, wie Autos, Motorräder oder Mopeds.

Beachten Sie hierbei, dass für Kraftfahrzeuge nicht nur das Fahren auf dem Gehweg verboten ist, sondern üblicherweise auch das Halten und Parken. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen. Kinder bis zum vollendeten 10. Nach dem 10. Wird ein Kind bis zum vollendeten 8.

Die StVO schreibt konkret vor, welcher Verkehrsteilnehmer welche Verkehrsfläche zu nutzen hat. Demnach müssen gemäß § 25 Abs. 1 StVO Personen, die zu Fuß unterwegs sind, die Gehwege verwenden. Sind keine Bürgersteige vorhanden, sind die Seitenstreifen zu gebrauchen.

Die Straße sollte für Passanten grundsätzlich immer die letzte Option sein, denn diese ist für andere Verkehrsteilnehmer reserviert. So heißt es in § 2 Abs. Daraus ergibt sich, dass es unzulässig ist, einen Gehweg zu befahren. Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen.

Sonderregelungen

Nein. Es gibt Sonderregelungen, die es auch anderen Verkehrsteilnehmern erlauben, einen Gehweg zu befahren. Möglich ist das etwa für Rollstuhlfahrer, Personen mit Kinderwagen, Inline-Skate-Fahrer und Kinder mit Fahrrädern.

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, dass Sie mit einem Fahrrad den Gehweg nutzen. Das ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Beschilderung vorhanden ist. Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben Radfahrer auf dem Gehweg in der Regel nichts verloren, denn in § 2 Abs. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen.

Auch das Fahrrad gilt als Fahrzeug - allerdings nicht als Kraftfahrzeug - und gehört somit üblicherweise auf die Straße. In jedem Fall ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg tabu. Dieses Verbot gilt lediglich in zwei Situationen nicht: So dürfen bis zu einem bestimmten Alter Kinder mit ihrem Fahrrad auf dem Bürgersteig fahren. Des Weiteren gibt es Gehwege, die zusätzlich für den Radverkehr freigegeben sind.

Aufsichtspersonen dürfen Kinder mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Gemäß der StVO darf ein Kind mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, wenn es das 10. Wie ist es aber mit erwachsenen Radfahrern, die solche Kinder begleiten? Lange Zeit war ihnen auch in diesem Fall das Fahrradfahren auf dem Gehweg nicht gestattet.

Am 14. Dezember 2016 hat sich dies jedoch geändert. Seitdem dürfen begleitende Aufsichtspersonen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen. Das Fahrradfahren auf dem Gehweg ist auch dann gestattet, wenn es sich um einen gemeinsamen Fahrrad- und Fußgängerweg handelt. Dies kann durch verschiedene Schilder angezeigt werden.

Zum einen existiert das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Dieses markiert, dass das Radfahren auf dem Gehweg hier erlaubt ist. Zum anderen kann der gemeinsame Rad- und Fußweg aber auch benutzungspflichtig für die Radfahrer sein.

Dies ist der Fall, wenn ein blaues Schild vorhanden ist, das sowohl ein Fußgänger- als auch ein Fahrradsymbol zeigt. Werden diese durch einen senkrechten Strich getrennt, bedeutet dies auch eine Trennung des Weges: die Radfahrer müssen sich auf einer Seite bewegen, die Fußgänger auf der anderen.

Sanktionen

Seit 9. November 2021 müssen Sie mindestens mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen, wenn Sie einen Gehweg vor­schrifts­widrig be­fah­ren. Das gilt im Übrigen auch für Radfahrer. Wenn Fahrzeugführer entgegen der StVO den Gehweg befahren, droht ein Bußgeld.

Die Sanktionen beginnen bei mindestens 50 Euro, können aber abhängig von den Umständen der Ordnungswidrigkeit auch höher ausfallen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Fehlverhalten mit einer Behinderung bzw. Auch wenn Sie mit einem Motorrad auf dem Gehweg fahren, ist eine Strafe möglich.

Dies gilt ebenso, wenn Sie die Kleinkrafträder auf dem Bürgersteig abstellen. Sanktionen drohen auch, wenn Autofahrer unerlaubt auf dem Gehweg parken. Der Bußgeldkatalog sieht in einem solchen Fall mindestens ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro vor. Dies kann je nach Dauer und Folgen auf bis zu 100 Euro steigen.

Fahren Sie unerlaubterweise mit einem Fahrrad auf dem Gehweg, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 Euro. Welche Sanktionen bei einer Gefährdung oder Behinderung drohen, verrät Ihnen unsere Tabelle. Auch mit einem E-Scooter dürfen Sie den Gehweg nicht benutzen.

Nein. Auch mit einem E-Scooter dürfen Sie den Gehweg nicht benutzen. Tun Sie dies trotzdem, riskieren Sie ebenfalls ein Geld in Höhe von mindestens 55 Euro.

Wie breit muss ein Gehweg mindestens sein?

Gerade in Städten ist der Raum für Verkehrsflächen oft begrenzt und es kann schwierig werden, Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Fußgängern jeweils ausreichend Platz einzuräumen. In einer solchen Situation kommt gerne die Frage auf, wie breit ein Gehweg laut Gesetz eigentlich sein muss. Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite für einen Gehweg gibt es in Deutschland nicht.

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat sich dazu jedoch einige Gedanken gemacht und die „Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen” (EFA) veröffentlicht. Laut diesen sollte ein Gehweg mindestens 2,50 m breit sein. Laut den EFA sollte die Breite vom Gehweg mindestens 2,50 m betragen.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Erwachsener, der z. B. eine Tasche trägt, etwa 0,80 m in der Breite einnimmt. Sollen zwei solcher Personen aneinander vorbeigehen können, ohne sich zu behindern, ist ein Zwischenraum von 0,20 m nötig. Hinzu kommt ein Streifen von 0,20 m zwischen Gehbereich und Grundstücksbereich. Dieser wird oft dazu genutzt, um z. B.

Die FGSV ist wohlgemerkt eine private Institution und ihre Empfehlungen sind in keiner Weise rechtsverbindlich. Obwohl sich Planer beim Bau neuer Gehwege zwar oft an die EFA halten, sind sie dazu nicht verpflichtet.

Barrierefreie Gehwege

Hindernisfreie Gehwege zur sicheren Nutzung für alle Fußgänger und Menschen mit rollenden Mobilitätshilfen sind nicht nur die Voraussetzung für deren selbständige Fortbewegung, sondern für eine unabhängige Lebensführung und uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Unterschiedliche Wegebezeichnungen

Ein Weg, welcher für zu Fuß gehende Menschen vorgesehen ist, wird umgangssprachlich oftmals als Bürgersteig, Gehweg oder auch Fußweg bezeichnet. Trotz der umgangssprachlichen Begrifflichkeiten für eine Fußgängerverkehrsfläche bestehen Unterschiede zwischen diesen Wegebezeichnungen.

Unter einem Gehweg versteht man einen definierten Bereich, der Bestandteil einer Straße ist, welcher an eine Fahrbahn angrenzt und der gänzlich nur der Nutzung von Fußgängern sowie Benutzern von Mobilitätshilfen vorbehalten ist. Daraus ergibt sich das Erfordernis, dass Gehwege für eine zweckbestimmte Nutzung barrierefrei gestaltet sein müssen.

Dabei ist der Gehweg in seiner Fläche von der Fahrbahn getrennt. Er ist in der Regel an seiner Oberflächengestaltung erkennbar, wie z. B. Plattenbeläge oder Pflastersteine, im Unterschied zur Fahrbahnoberfläche. Die Bordsteinkante bildet generell, im Normalfall, die Grenze zwischen Fahrbahn und Gehweg.

Damit ist eindeutig geregelt, dass der Gehweg für die Nutzung des Fußgängerverkehrs und die Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat hierzu eine eindeutige Position bezogen und in der StVO dazu geregelt: „Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen“ (StVO § 25 Abs. 1) und „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen“ (StVO § 2 Abs. 1).

Bisher war es so, dass der Weg, der für den Fußgänger vorgesehen war, als Geh- oder Fußweg bezeichnet werden konnte. Seit der Veröffentlichung der Deutschen Fassung der europäischen Norm DIN EN 17210 „Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt - Funktionale Anforderungen“ im August 2021, kann dies nicht so stehen gelassen werden und man unterscheidet nunmehr zwischen Geh- und Fußwegen.

Unter einem Fußweg versteht man einen Weg, der nicht an eine Fahrbahn grenzt (der beispielsweise durch einen Park oder eine Wiese führt) und der gänzlich nur der Nutzung von Fußgängern sowie Benutzern von Mobilitätshilfen vorbehalten ist.

Aus verkehrsrechtlicher Sicht unterteilt die Begrifflichkeit des Bürgersteigs, den von uns umgangssprachlich bezeichneten Gehweg, in den frei nutzbaren Gehweg (die freie Gehbahn), einen Sicherheitsabstand zwischen Fahrbahn und Gehweg (ca. 50 cm) sowie einen Abstand vom Gehweg zu Gebäuden (ca. 20 cm).

Wegeketten

Damit ein selbständiger und uneingeschränkter Ortswechsel auch für ältere und behinderte Menschen in Städten und Gemeinden möglich wird, bedarf es der Verknüpfung von barrierefreien Gehwegen zu hindernisfrei nutzbaren Wegeketten.

Zur Anordnung von Wegeketten empfiehlt die DIN 18040-31DIN 18040 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ Ausgabe Dezember 2014, dass diese in öffentlich zugänglichen Frei- und Verkehrsräumen durchgehend barrierefrei zu gestalten sind.

Hierzu sollen, zur Herstellung barrierefreier Wegeketten, gegebenenfalls auch unterschiedliche bestehende Wegezuständigkeiten kein Hindernis darstellen und deren Errichtung verhindern. Für Rollator- und Rollstuhlnutzer ist eine stufenlose Gestaltung von barrierefreien Verbindungen innerhalb einer Wegekette für die hindernisfreie Nutzung von maßgeblicher Bedeutung.

Dagegen müssen sich barrierefreie Wegeketten für blinde und sehbehinderte Fußgänger, aus Sicherheitsgründen, visuell und taktil eindeutig von anderen unmittelbar angrenzenden bodengleichen Verkehrsflächen abheben. Kommen in barrierefreien Wegeketten Blindenleitsysteme zum Einsatz, sollte beachtet werden, dass diese ununterbrochen und einheitlich gestaltet werden.

In der nutzbaren Gehwegbreite unvermeidbare Hindernisse, feste Einbauten und Gefahrenstellen, sind nach dem Zwei-Sinne-Prinzip visuell und taktil für blinde und sehbehinderte Fußgänger zu kennzeichnen. Es ist in der Wegekette eine gerade und rechtwinklige Anordnung barrierefreier Wege zu empfehlen, da dies die räumliche Orientierung verbessert und die Möglichkeit zur taktilen Ausrichtung blinder Fußgänger erleichtern kann.

Nach DIN 18040-32DIN 18040 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ Ausgabe Dezember 2014 sind für denkmalgeschützte Gehwege ebenfalls Maßnahmen zur Erreichbarkeit einer barrierefreien Nutzbarkeit vorzusehen.

Gehwegbereiche

Die Seitenräume von Straßen werden ina) den Gehweg (oder auch wie in Fachkreisen als lichter Raum bezeichnet) sowie b) die Wirtschafts- und Verweilräume eingeteilt (vgl. Bild 2). Zudem gilt die Freihaltung von Einbauten für den gesamten Gehweg oder auch lichten Raum (vgl. Es ist dabei der spezifische Verkehrsraumbedarf aus den Längen-, Breiten- und Höhenbedarf sowie den erforderlichen Bewegungsspielräumen zu ermitteln.

An Engstellen oder einer Breite der Gehwege von unter 250 cm, ist zu bedenken, dass eine Begegnung der Fußgänger, insbesondere von Rollstuhlnutzern oder eines Fußgängers und einem Kinderwagen, nur unter Benutzung der Sicherheitsräume oder einer Verkehrsraumeinschränkung möglich ist.

Sicherheitsraum

Die Sicherheitsräume eines Gehweges dienen dem Schutz der Fußgänger vor Verletzungsgefahren. Für den Sicherheitsraum zwischen nutzbarer Gehwegbreite und der Fahrbahn ist (in der Regel) eine Breite von 50 cm einzuhalten.

In diesem Sicherheitsraum sind häufig Bäume zu finden und werden Straßenleuchten sowie andere technische Straßenausstattungen angeordnet. ES wird nicht selten eine Erweiterung mit Pkw-Stellplätzen, unter Beachtung der jeweils örtlichen Gegebenheiten, vorgenommen. Zweckentsprechende Breitenzuschläge sind zu beachten und müssen vorhanden sein.

Im Ergebnis soll keine Reduzierung der nutzbaren Gehwegbreite stehen. Diese häufig in der Praxis anzutreffenden Verfahrensweisen, widersprechen die „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen - HBVA“ (Ausgabe vom 26.03.2010) der FGSV.

Danach sind die Anordnung von Einbauten und Verkehrseinrichtungen generell in den Wirtschafts- und Verweilräumen vorzusehen. Hindernisse und Einbauten dürfen sich auch nicht in den notwendigen Sicherheitsräumen befinden. Dies gilt ebenso, wenn die Oberflächenstruktur des Sicherheitsraums identisch mit der der Wirtschafts- oder Verweilräume gestaltet wurde.

Diese maßgeblichen Empfehlungen der HBVA sind im Interesse für einen sicheren Fußgängerverkehr zu begrüßen und sollten Berücksichtigung finden. Da die Messung für die Breite des Sicherheitsraumes zwischen nutzbarer Gehwegbreite und der Fahrbahn ab der fahrbahnseitigen Kante des Bordsteins zu erfolgen hat, ist der Bordstein dem Sicherheitsraum zu zurechnen (vgl. unten Bild 4).Sicherheitsraum zwischen nutzbarer Gehwegbreite und seitlich gelegenen Einbauten

Die Breite des Sicherheitsraumes zwischen nutzbarer Gehwegbreite und den seitlich gelegenen Einbauten oder Einfriedungen des Gehweges beträgt (in der Regel) 20 cm. Wird dieser Sicherheitsraum, wie häufig zu beobachten ist, auch als Wirtschafts- oder Aufenthaltsbereich genutzt, sind entsprechende Zusatzbreiten bzw. -flächen zu berücksichtigen.

Diesen häufig in der Praxis anzutreffenden Verfahrensweisen widersprechen die „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen - HBVA“ (Ausgabe vom 26.03.2010) der FGSV. Nach diesen sind die Anordnung von Einbauten und Verkehrseinrichtungen generell in den Wirtschafts- und Verweilräumen vorzusehen.

Hindernisse und Einbauten dürfen sich auch nicht in den notwendigen Sicherheitsräumen befinden. Dies gilt auch dann, wenn die Oberflächenstruktur des Sicherheitsraumes identisch mit der der Wirtschafts- oder Verweilräume gestaltet wurde.

Diese maßgeblichen Empfehlungen der HBVA sind im Interesse für einen sicheren Fußgängerverkehr zu begrüßen und sollten Berücksichtigung finden. Wird der Sicherheitsraum durch bodengleich verlegte Rasenkantensteine begrenzt, so werden die Rasenkantensteine zum Teil des Sicherheitsstreifens.

Ragen die Rasenkantensteine hingegen um mindestens 3 cm (zur taktilen Nutzung als innere Leitlinie für blinde Langstocknutzer) über den Belag des Sicherheitsraums hinaus, können diese streng genommen nicht zum Sicherheitsraum hinzugerechnet werden, da deren sicheres Befahren mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen in Längsrichtung nahezu auszuschließen ist.

Allerdings sollte hier gegebenenfalls geprüft werden, in wie weit an diesen Stellen möglicherweise Toleranz- und Abwägungspotentiale in Frage kommen könnten (vgl.

An welchen Straßen müssen hindernisfreie Gehwege verfügbar sein?

An allen innerörtlichen Straßen, die der Erreichbarkeit oder zum Verlassen von Grundstücken und Gebäuden dienen (= angebaute Straßen), sind Gehwege vorzusehen. Dies schließt die jeweils erforderlichen Anlagen für den Fußgängerquer- und -längsverkehr ein.

Bestehen an derartigen Straßen Bebauungslücken, müssen auch in diesen Bereichen Gehwege angeordnet werden. Ist für die Straße nur eine einseitige Aufgabenerfüllung vorgesehen, ist die Vorhaltung eines einseitigen Gehweges für den Fußgängerlängsverkehr gegebenenfalls ausreichend.

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich auf der gegenüberliegenden (auf der nicht angebauten) Straßenseite beispielsweise eine Bushaltestelle befindet. Grundlagen für diese Regelungen enthalten die FGSV-Dokumente „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)“ und „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA)“.

Im Allgemeinen herrscht die Auffassung, dass für Straßen, die nach dem Mischungsprinzip errichtet werden, die Anordnung von Gehwegen nicht erforderlich ist. Diese Auffassung ist aus Gründen der Verkehrssicherheit für einige Fußgängergruppen jedoch bedenklich.

So haben beispielsweise blinde und sehbehinderte Fußgänger bei ihrer selbständigen Fortbewegung durch das Fehlen von taktilen (wie Bordsteinkanten) und visuellen Orientierungshilfen erhebliche Schwierigkeiten. Die nachteiligen Folgen führen nicht nur zu Mobilitätseinschränkungen für die Betroffenen, sondern wirken sich auch massiv auf die Verkehrssicherheit aus.

Gleiches gilt ebenfalls für Wohnstraßen. Der hierzu von den „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA)“ erwähnte Verzicht von Gehwegen steht in Abhängigkeit einer Nutzung von maximal 50 Kfz in der Spitzenstunde sowie 500 Kfz innerhalb von 24 Stunden sowie einer sicherzustellenden „mäßigen Fahrgeschwindigkeit“.

Für angebaute Straßen außerorts wird die Anlage von straßenunabhängigen Gehwegen (Fußwege) empfohlen. Auch wenn deren einseitige Anordnung an Straßen für ausreichend angesehen wird, kann eine beidseitige Vorhaltung, beispielsweise bei ausgedehnten Siedlungen, durchaus sinnvoll sein.

Maßnahmen für die Sicherheit des Fußgängerverkehrs dürfen sich nicht nur grundsätzlich auf Querungsstellen beschränken. Auch die Sicherheit des Fußgängerlängsverkehrs benötigt eine ebenwürdige Aufmerksamkeit.

Die „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA)“ empfehlen für den Längsverkehr eine „weitgehende“ Trennung des Fußgängerverkehrs vom „Fahrverkehr“.

Bauliche Anforderungen an die nutzbare Gehwegbreite

Damit Fußgänger gebaute Gehwege als solche auch akzeptieren und insbesondere zweckentsprechend nutzen können, sind die baulichen Anforderungen für einen angenehmen Aufenthalt und die Sicherheit von grundlegender Relevanz.

Damit Gehwege barrierefrei nutzbar und zugänglich sind, müssen sie in ihrer gesamten nutzbaren Breite stufenlos gestaltet sein. Grenzen unmittelbar an Gehwege bodengleiche Verkehrsflächen für den Rad- oder Fahrzeugverkehr an, so müssen die Gehwege eindeutig visuell und taktil von diesen abgegrenzt werden bzw. sich unterscheiden lassen.

Hierzu eignen sich vorzugsweise Bordsteinkanten oder Beläge, die einen eindeutig wahrnehmbaren visuellen und taktilen Kontrast zueinander aufweisen. Alternativ können auch Trennstreifen (in der Fachliteratur auch als Begrenzungsstreifen bezeichnet) gemäß DIN 32984) verwendet werden.

Die 30 cm breiten (Mindestbreite) Trennstreifen, welche zwischen bodengleichen Rad- und Gehwegen anzuordnen sind, stellen einen Teil des Gehweges dar. Zu beachten ist, dass dieser jedoch nicht der nutzbaren Gehwegbreite zuzurechnen ist.

Für die Planung der Gehwegbreite sind im Allgemeinen die Merkmale des Komforts und des freien Bewegungsspielraums erstrangig. Dabei hat das Verkehrsaufkommen keine vordergründige Bedeutung. Es kann jedoch durchaus für die Dimensionierung der Gehwegbreite maßgeblich sein.

Die Fußgängerverkehrsstärke spielt für die Breite von Fußgängerverkehrsanlagen nur dann eine Rolle, wenn in bestimmten Bereichen ein sehr hohes Fußgängeraufkommen zu erwarten ist (z. B. im Bereich von Großsportstätten). In allen anderen Fällen ist der Gehwegbreitea) das übliche Gehverhalten (das Tragen von Gegenständen und nebeneinander Gehen); b) die Nutzung von Einkaufsmöglichkeiten; c) die Nutzung durch Kinder auf Fahrrädern (gemäß StVO); d) die Nutzung mit Kinderwagen; e) die Nutzung mit Rollstühlen und f) die Aufenthaltsfunktion der Gehwegezu Grunde zu legen.

Die üblicherweise zu Grunde gelegte Regelbreite von 250 cm für einen Gehweg ergibt sich aus der nutzbaren Gehwegbreite von 180 cm, dem Sicherheitsraum zwischen der nutzbaren Gehwegbreite und der Fahrbahn von 50 cm und dem Sicherheitsraum zwischen nutzbarer Gehwegbreite und den seitlich gelegenen Einbauten bzw. Einfriedungen von 20 cm (vgl. oben Bild 4).

Die „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen - HBVA“ (Ausgabe vom 26.03.2010) der FGSV kommen zu der Erkenntnis, dass die Regelbreite von 250 cm zur Herstellung einer barrierefreien Nutzung im Begegnungsfall zweier Rollstühle nicht ausreichend ist. Da der Breitenbedarf eines Rollstuhls 90 cm beträgt, wird bei einer nutzbaren Gehwegbreite von 180 cm der benötigte Sicherheitsabstand von 20 cm zwisc...

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