Gelbe Scheinwerfer an Fahrzeugen sind in Deutschland und vielen anderen Ländern unter bestimmten Bedingungen erlaubt, jedoch hängt die Zulässigkeit von der Art des Fahrzeugs, dem Verwendungszweck und den jeweiligen Vorschriften ab. Hier sind die wichtigsten Details:
Deutschland
In Deutschland dürfen Fahrzeuge grundsätzlich mit weißen Scheinwerfern betrieben werden (§ 50 StVZO). Gelbes Licht ist jedoch erlaubt, wenn es als "selektives gelbes Licht" definiert ist und die Scheinwerfer eine entsprechende Zulassung (E-Prüfzeichen) haben.
Kfz-Zulassungsverordnung (StVZO)
Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), nicht zu verwechseln mit der Straßenverkehrsordnung (StVO), regelt sehr genau, welche Beleuchtung am Auto vorhanden sein muss. Bereits in Absatz 1 heißt es unmissverständlich: „Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.“ Demnach ist ein Scheinwerfer in Gelb unzulässig.
Nachrüstung
Gelbe Leuchtmittel (z. B. H4-Lampen mit gelber Beschichtung) dürfen in Scheinwerfern verwendet werden, wenn diese für gelbes Licht zugelassen sind. Das bloße Anbringen von gelben Folien oder lackierten Lampen ohne Zulassung ist illegal. Gelbe Scheinwerferfolie ist aber für die Fahrbahnbeleuchtung ausdrücklich verboten, sie entspricht nicht der zulässigen Beleuchtung.
Oldtimer
Bei Oldtimern, die ursprünglich mit gelben Scheinwerfern ausgestattet wurden, kann es eine Auslegungssache des Prüfers sein.
Bußgelder
Fahrer, die mit gelben Scheinwerfern unterwegs sind oder ihre weißen Scheinwerfer gelb folieren, müssen mit Bußgeldern zwischen 20 und 35 Euro rechnen.
Nebelscheinwerfer
Eine Ausnahme bilden Nebelscheinwerfer. Diese dürfen gelb leuchten. Anders als gelbes Abblendlicht dienen gelbe Scheinwerfer für Nebel nicht der Fahrbahnbeleuchtung. Deshalb sind gelbe Nebelscheinwerfer erlaubt, gelbes Abblendlicht aber nicht. Das heißt, Scheinwerfer für Nebel dürfen gelb sein, müssen es aber nicht. Weißes Licht ist ebenfalls zulässig. Wer gelbe Nebelscheinwerfer möchte, darf keine Scheinwerferfolie in Gelb verwenden. Es muss sich um bauartgenehmigte Scheinwerfer handeln.
Nach ECE-Regelung Nummer 19 ist nur ein bestimmtes Gelb zulässig. „Selective Yellow“ war ursprünglich auch für die herkömmliche Fahrbahnbeleuchtung, also auch die normalen Scheinwerfer erlaubt. Seit der ECE-Regelung Nummer 48 beschränkt sich dies aber auf Scheinwerfer für Nebel. Gelbes Licht mildert blaue und violette Lichtanteile, die zum Beispiel bei Nebel den Blendeffekt hervorrufen.
Vorschriften für Nebelscheinwerfer
- Anzahl nach STVZO: 1 max.
- Position: unterhalb des Abblendlichtes
- Farbe: Weiß oder Hellgelb
Anbauvorschriften und technische Details
Kennzeichen
- Ein Kennzeichen muss bei belastetem Fahrzeug min. 300 mm mit der Unterkante von der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200 mm.
- Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen.
- Achtung: Das Kennzeichen gilt nicht als Abdeckung.
Rückstrahler und Schlussleuchten
Die Anbauvorschriften für Rückstrahler und Schlussleuchten sind zu beachten.
Prüfzeichen
- Alle Scheinwerfer und Rücklicht müssen ein Prüfzeichen tragen: "Prüfschlange" oder E-Zeichen.
- Ale Blinker müssen ein Prüfzeichen haben die diese auch als Blinker kennzeichnet. Das ist R50 und die Nummer 11 für vorne, bzw. 12 für nach hinten strahlende Bauteile.
Höhe der Leuchten
- In der Höhe: Unterkante min. 250 mm (nach StVZO min. 350 mm), Oberkante max.
- In der Höhe min. 250 mm, max.
- In der Höhe min. 250 mm, max.
Tuning und Eintragung
Wer trotzdem nicht aufs Tuning verzichten möchte, muss einfach auf die Genehmigungsnummer achten. Jede lichttechnische Einrichtung muss bauartgenehmigt werden.
Auspuffanlagen und Luftfilter
- Ab Ez 1989 ist ein Abgasgutachten erforderlich.
- Die Eintragung der Einzelfilter (K&N oder DNA) kann per Einzelabnahme erfolgen.
- Die Anforderungen hierfür sind von der jeweiligen Prüfstelle abhängig und können sowohl vom Aufwand wie auch von den Kosten sehr unterschiedlich sein.
- In der Regel ist eine Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich.
- Eigenbauten sind eintragungspflichtig, es sind in der Regel Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich.
Reifen
Für Reifenumrüstungen, für die es kein Gutachten gibt, ist die Eintragung per Einzelabnahme erforderlich.
- Die Reifengröße muss zu der Felgengröße passen.
- Eine Ausnahme gilt für M&S Reifen. Höchstgeschwindigkeit darüber liegt. Eine Kennzeichnung, „Max. angebracht werden (Aufkleber).
- Die Freigängigkeit der Reifen muss gewährleistet sein. einem Mindestabstand von Fahrzeugbauteilen seitlich zum Reifen von 5mm aus.
Es gibt zum Glück viele TÜV Prüfingenieure, die eine große Affinität zu Motorrädern haben und über die entsprechende Kompetenz verfügen solche Umrüstung bewerten zu können und diese abschließen auch zu genehmigen.
Gesetzliche Grundlagen
Damit ein Fahrzeug überhaupt auf deutschen Straßen verkehren darf, muss es verkehrssicher und zugelassen sein. Welche Voraussetzung ein Vehikel dazu erfüllen muss, ist in der StVZO niedergeschrieben. Bei dem Gesetz handelt es sich um eine Vielzahl von Vorschriften und technischen Details, welche insbesondere für die Hersteller von Fahrzeugteilen von großer Bedeutung sind.
Maßgeblich für die am Motorrad zu verbauende Beleuchtung sind gegenwärtig zwei Gesetze - auf nationaler Ebene, wie bereits erwähnt, die StVZO (§ 49a bis § 54) und auf europäischer die Richtlinie 93/92 EWG über die Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an Zwei- bzw. Ziel der Richtlinie ist es, das Typengenehmigungsverfahren innerhalb Europas zu harmonisieren. Mitunter kann es aber doch sehr müßig sein, sich Paragraph für Paragraph zur Beleuchtung am Motorrad zu belesen.
Pflichten und Signalbild
Entscheidend ist aber auch das Signalbild. Dieses erlaubt auch bei Nacht, die verschiedenen Fahrzeuge unterscheiden zu können. Die Art und Weise, wie die Motorradbeleuchtung angebracht ist, liefert den anderen Verkehrsteilnehmern verschiedene Informationen über die Breite, Fahrtrichtung, Höhe sowie Länge. Zudem erhöht die Beleuchtung am Motorrad die Sichtbarkeit, ohne dass dabei andere Kraftfahrer durch z. B. Die europäischen Richtlinien bzw. die nationale Gesetzgebung der StVZO geben genau vor, wie die Beleuchtung am Motorrad sein darf.
Zusammenfassung der Beleuchtungsvorschriften
- Weißes Licht nach vorn
- Rotes Licht nach hinten
- Gelbes Licht zur Seite
Verbaut werden dürfen nur zugelassene Leuchten, welche eine EG- bzw. ECE-Prüfnummer haben. Zudem gilt, dass nur die Leuchten am Motorrad sein dürfen, die Pflicht oder zusätzlich erlaubt sind.
Weitere Beleuchtungseinrichtungen
- Begrenzungsleuchten: Nur für Krafträder mit Beiwagen vorgeschrieben.
- Bremslicht: Am Kraftrad ist eine rote Bremsleuchte vorgeschrieben.
- Blinker: Für alle größeren Krafträder vorgeschrieben.
- Kennzeichenbeleuchtung: Kleinkrafträder und Mofas brauchen keine derartige Vorrichtung, wenngleich sie durchaus zulässig ist.
- Nebelschlussleuchte: Rote Nebelschlussleuchte ist ebenfalls zulässig, diese muss aber mindestens 10 cm von der Bremsleuchte entfernt sein.
Passive Beleuchtung durch Reflektoren
- Jedes Kraftrad muss über einen roten Rückstrahler verfügen. Mit Beiwagen müssen es zwei sein.
- Bei Neuzulassung von EURO 4 Motorrädern sind an der Seite gelbe Rückstrahler vorgeschrieben.
Prüfzeichen und Zulässigkeit
Am Motorrad darf als Beleuchtung nur geprüfte und zugelassene Lichttechnik zum Einsatz kommen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Bauteile handelt. Ist eines der beiden Prüfsiegel auf der Motorradbeleuchtung aufgebracht, werden keine ABE und kein Teilegutachten benötigt.
LED-Beleuchtung
Grundsätzlich kann am Motorrad die Beleuchtung mittels LED-Technik erfolgen. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass die gesetzlichen Regelungen genau eingehalten werden, um nicht die Betriebserlaubnis zu verlieren.
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