Gemeinsames Sorgerecht und Motorradfahren: Eine Frage des Kindeswohls

In Deutschland, wie in vielen anderen Ländern, werden Eltern ermutigt, Kontakte zu pflegen, da dies als vorteilhaft für das Kind und die Gesellschaft angesehen wird. So heißt es in § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB: "Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen."

Die Realität sieht jedoch oft anders aus, insbesondere wenn es um strittige Themen wie das Motorradfahren geht. Die Frage, ob ein Elternteil das Kind auf einem Motorrad mitnehmen darf, kann zu erheblichen Konflikten führen, insbesondere wenn die Eltern getrennt leben und unterschiedliche Ansichten über die Sicherheit haben.

Rechtliche Aspekte des Umgangsrechts

Das Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt.

Die konkrete Gestaltung des Umgangsablaufs obliegt primär dem Umgangsberechtigten, wobei der Loyalitätsverpflichtung gem. § 1684 Abs. 2 BGB in der Form Bedeutung zukommt, dass während des Kontakts Beeinflussungen des Kindes zu unterlassen sind. Darüber hinaus hat der umgangsberechtigte Elternteil auf die Kindesbelange - etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen - Rücksicht zu nehmen.

Sicherheitsbedenken und Kindeswohl

Werden seitens eines Elternteils am Kindeswohl orientiert Sicherheitsbedenken erhoben, die sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich darstellen, so ist diesen bei der Ausgestaltung des Umgangs Rechnung zu tragen bzw. sind diese ggf. dann auch in die familiengerichtliche Regelung aufzunehmen. Besondere Bedeutung können derartige Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit Hobbys eines Elternteils erlangen.

So kann durchaus ein Verbot, das Kind nicht auf einem Motorrad mitzunehmen, gerechtfertigt sein. Es ist weniger eine rechtliche als vielmehr eine Gewissensfrage der Eltern, die mit sich ausmachen müssen, ob es eine gute Idee ist, Kinder auf dem Motorrad oder dem Moped mitzunehmen.

Motorradfahren mit Kindern: Was ist erlaubt?

Weder in der Straßenverkehrsordnung noch in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist ein Mindestalter für das Mitfahren auf dem Motorrad angegeben. Allerdings gibt es Bestimmungen, die beachtet werden müssen:

  • Kinder über sieben Jahren dürfen dann auf dem Motorrad oder dem Moped mitfahren, wenn sie erstens in der Lage sind, sich festzuhalten und zweitens, wenn sie so groß sind, dass sie mit beiden Füßen die Fußrasten sicher erreichen.
  • Für alle Beifahrer - egal welchen Alters - besteht selbstverständlich eine Helmpflicht. Kinder brauchen entsprechend passende Kinderhelme.
  • Zudem bedarf es zumindest auf Motorrädern auch spezielle Schutzkleidung. Inzwischen gibt es vielerorts - und sei es im Internet - eine Vielzahl an speziell für Kinder produzierte Schutzkleidung. Angefangen bei Helmen über Jacken und Hosen bis hin zu Stiefeln und Handschuhen.

Die Rolle des Jugendamtes

Nach § 18 Abs. 3 SGB VIII soll das Jugendamt Eltern, die einvernehmlich eine Regelung zum Umgang treffen wollen, beraten und unterstützen. Da typischerweise das Verhalten des umgangsberechtigten Elternteils nicht darauf angelegt ist, das Kindewohl zu gefährden und ebenso der betreuende Elternteil nicht daran interessiert ist, die Heranführung des Kindes an das Hobby des anderen Elternteils prinzipiell zu verbieten, kann gerade in diesen Sachverhaltskonstellationen die Inanspruchnahme eines gemeinsamen Beratungsgesprächs beim Jugendamt deeskalierend wirken.

Fallbeispiel: Umgangsrecht und Schlittenhundesport

In einem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt übten die getrenntlebenden Eltern die Sorge für ihren 2019 geborenen Sohn gemeinsam aus. Der Vater hielt im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Schlittenhundesport u.a. fünf Huskys sowie einen Labrador. Seitens der Mutter wurde dem Umgang entgegengehalten, dass sie die Kontakte nur akzeptiere, wenn die Hunde sich in dieser Zeit im Zwinger befänden.

Erstinstanzlich wurde dem Vater ein Umgang mit dem Kind zuerkannt, allerdings nur in Abwesenheit der Hunde. Auf seine Beschwerde wurde die Ausgangsentscheidung dahin abgeändert, dass er lediglich sicherzustellen hatte, dass während der Umgangskontakte das Kind nicht in Gegenwart von einem oder mehreren Hunden unbeaufsichtigt bleibe. Seine Entscheidung hat der Senat darauf gestützt, dass mit der Umgangsregelung auch Auflagen verbunden werden könnten, gerichtet etwa auf das Verbot der Gegenwart eines gefährlichen Tieres während des Umgangs.

Im konkreten Fall gebe es keine Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlgefährdung, da die Hunderassen nicht als gefährlich einzustufen und auch nicht in der jeweiligen Gefahrenabwehrverordnung gelistet seien. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die Tiere regelmäßig trainiert würden und damit über einen Grundgehorsam verfügten. Eine abstrakte Gefahr aufgrund der Anzahl der Hunde, die eine weitergehende Regelung verlange, sei nicht zu erkennen. Ebenso seien auch keine Anhaltspunkte dargetan, dass der Vater seiner Elternverantwortung und Aufsichtspflicht während der Umgänge nicht genüge.

Kindeswohlgefährdung: Was ist das?

Die Kindeswohlgefährdung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ob eine Gefährdung des Wohls des Kindes vorliegt, hänge von vielen verschiedenen Faktoren ab. Allgemein lässt sich sagen, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, wenn die Lebensbedingungen eines jungen Menschen so ungünstig sind oder in solchem Widerspruch zu seinen Bedürfnissen stehen, dass sich dies vorhersehbar schlecht auf seine Entwicklung auswirkt oder sogar sein Leben massiv gefährdet.

Kindeswohlgefährdung ist schwer zu beweisen, wenn es keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung oder Misshandlung gibt oder sich das Kind aus Angst nicht äußert oder nicht äußern kann. In solchen Fällen sind Jugendämter, Gerichte und Sachverständige gefragt. Sie geben auf der Basis sorgfältiger Diagnosen prognostische Einschätzungen ab.

Gemeinsames Sorgerecht und fehlender Konsens

Das gemeinsame Sorgerecht kann aufgehoben werden und einem Elternteil zugewiesen werden. Zwar gibt es die Pflicht der Eltern, einen Konsens miteinander zu finden. Jedoch dient nicht allein das bloße Bestehen dieser Pflicht dem Kindeswohl, sondern erst deren Erfüllung. Kommt es dazu nicht, kann das elterliche Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden.

Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung beider Elternteile voraus. Einen Konsens zwischen Eltern kann man allerdings nicht erzwingen. An dieser Pflicht festzuhalten, entspricht dann nicht dem Kindeswohl. Wenn die Eltern heillos zerstritten sind, ist es oftmals besser, das gemeinsame elterliche Sorgerecht aufzulösen und einem Elternteil zuzuweisen.

Fazit

Die Frage, ob ein Kind auf einem Motorrad mitgenommen werden darf, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Rechtliche Bestimmungen setzen gewisse Rahmenbedingungen, aber die letztendliche Entscheidung liegt bei den Eltern. Dabei müssen sie das Wohl des Kindes in den Vordergrund stellen und Sicherheitsbedenken ernst nehmen. Im Zweifelsfall kann es ratsam sein, sich an das Jugendamt oder einen Anwalt zu wenden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

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