Die Frage, ob und wie Motorräder eine Hupe haben müssen, ist in Deutschland durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Es ist völlig egal, wo die Hupe positioniert ist, solange sie deutlich zu hören ist.
Rechtliche Grundlagen
Jedes Motorrad, das auf deutschen Straßen unterwegs ist, benötigt eine Betriebserlaubnis gemäß der StVZO. Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bestätigt, dass das Motorrad den deutschen Standards entspricht. Durch Umbauten am Fahrzeug kann die ABE allerdings erlöschen.
Paragraph 55 StVZO beschäftigt sich ausschließlich mit den Einrichtungen für Schallzeichen, zu denen Hupen und Hörner zählen. „Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen.“ (§ 55 Absatz 1 StVZO)
§ 55 StVZO: Wesentliche Punkte
- Mindestanforderung: Jedes Kraftfahrzeug muss über eine funktionierende Hupe verfügen.
- Gleichbleibende Frequenz: Die Schallfrequenz muss mit gleichbleibenden Grundfrequenzen ertönen. Melodien sind nicht zulässig.
- Maximale Lautstärke: Der Schall darf zu keiner Zeit einen Wert von 105 Dezibel (dB) überschreiten.
- Mehrere Einrichtungen: Bei mehreren Schallzeichen muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine der Hupen bzw. Hörner zugleich ertönen.
Im Falle einer Verkehrskontrolle können Behörden ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro erheben, wenn gegen eine Vorschrift zur Einrichtung für Schallzeichen an Kraftfahrzeugen verstoßen wird.
Wann darf die Hupe benutzt werden?
Die Hupe darf gemäß § 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur in bestimmten Situationen eingesetzt werden. Die entsprechenden Bestimmungen zum Einsatz der Hupe der Fahrzeuge innerorts und außerorts finden Sie in § 16 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
- Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Sie die Hupe nur als Warnsignal verwenden.
- Außerhalb geschlossener Ortschaften ist sie zusätzlich als Hinweis auf Ihren Überholvorgang gestattet.
Anders sieht es aus, wenn Sie die Hupe als Warnung für andere Verkehrsteilnehmer benutzen. Daran ist nichts auszusetzen - deswegen ist sie schließlich auch Bestandteil Ihres Autos. In der Straßenverkehrsordnung heißt es, dass Sie die Hupe benutzen dürfen, wenn Sie sich selbst oder andere gefährdet sehen. Sie dürfen also beispielsweise ein entgegenkommendes Fahrzeug vor der ungesicherten Unfallstelle hinter Ihnen warnen oder bei einem plötzlichen Spurwechsel des Fahrzeugs neben Ihnen per Hupe auf sich aufmerksam machen. Auch, wenn ein Fahrzeug ohne Rücksicht ausparken möchte oder ein Kind zwischen parkenden Autos auf die Straße läuft, ist das Hupen erlaubt.
Allerdings berechtigt es Sie nicht dazu, zu hupen und den sündigen Verkehrsteilnehmer dadurch zu maßregeln. Stiehlt Ihnen also jemand die Vorfahrt oder biegt ab ohne zu blinken, ist das mit Sicherheit ärgerlich. Verstoßen Sie dagegen, kann das ein Bußgeld von fünf oder zehn Euro nach sich ziehen. Die Höhe des Bußgeldes hängt davon ab, ob Sie den anderen Verkehrsteilnehmer mit dem Hupen belästigen oder nicht. Ein mehrfaches aggressives Hupen wird ihnen mit Sicherheit als Belästigung ausgelegt und kostet Sie ein Bußgeld von zehn Euro. Bei einem Hupen ohne Belästigung kommen Sie mit fünf Euro demnach günstiger davon. Höhere Strafen, wie ein Fahrverbot oder Punkte in Flensburg, müssen Sie allerdings nicht fürchten.
Erlaubte und nicht erlaubte Hupen-Nutzung
| Erlaubt | Nicht erlaubt |
|---|---|
| Warnen bei Gefahr | Hupen aus Ärger oder zum Grüßen |
| Überholen außerorts ankündigen | Dauerhupen im Stau |
| Erzieherische Huptöne |
Umbau und Positionierung der Hupe
Es ist völlig egal, wo die Hupe positioniert ist, solange sie deutlich zu hören ist. Die Positionierung der Hupe kann verändert werden, solange die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Bei Umbauten am Motorrad ist es wichtig, die Vorschriften zu beachten, um die Betriebserlaubnis nicht zu gefährden. Bauteile, die über eine Bauartgenehmigung verfügen, müssen bestimmte Grundregeln einhalten, die in einer gut dokumentierten Anleitung beschrieben sein sollten.
Eintragungspflichtige Bauteile:
- Bremsscheiben
- Federbeine
- Gabel
- Heck (Höher- und Tieferlegungen)
- Lenker
- Reifen (bei Dimensionsänderung)
- Schwinge
- Tank
- Vergaser
- Verkleidung
Eintragungsfreie Bauteile:
- Batterie
- Drehzahlmesser
- Gepäckträger (sofern keine maßgebliche Veränderung am Fahrzeug)
- Heizgriffe
- Kickstarter
- Motorschutzwanne
- Ritzel (bei identischer Zähnezahl)
- Sitzbank (unter Beibehaltung der Originallänge; Haltevorrichtung für Sozius beachten)
- Warnblinkanlage
- Zündkerzen (müssen aber Spezifikationen bezüglich der Funkentstörung entsprechen)
Bei Unsicherheiten bezüglich der Genehmigungsfähigkeit von Umbauten sollte vorab ein Beratungsgespräch mit einem Sachverständigen oder Prüfer gesucht werden.
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