In der Schule lernt man, dass Fußgänger an Zebrastreifen sicher die Straße überqueren können. Aber kennen Sie die genauen Regeln für Radfahrer? Muss man schieben oder darf man doch drüberfahren? Wer regelmäßig mit dem Rad durch die Stadt fährt, kennt die Situation: Man fährt auf dem Radweg und möchte die Straße überqueren. Einzige Option: ein Zebrastreifen. Einfach rüberfahren? Kein Problem, oder? Autos müssen am Zebrastreifen ja schließlich anhalten. Wir werfen einen genauen Blick auf die Gesetze und erklären, warum dieses Verhalten in Schwierigkeiten bringen kann.
Die Rechtslage: Vorfahrt am Zebrastreifen
Die Rechtslage für das Verhalten von Fahrradfahrenden an Fußgängerüberwegen, so die offizielle Bezeichnung der weißen Streifen, ist ziemlich eindeutig:
- Über den Zebrastreifen fahren: Ist erlaubt, aber du hast keinen Vorrang vor dem Autoverkehr.
- Über den Zebrastreifen schieben: Du giltst als Fußgänger und die Autos müssen für dich anhalten.
In der StVO (Paragraf 26) heißt es dazu konkret: "An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen." Also, wer absteigt, genießt die gleichen Rechte wie Fußgänger. Wer nicht absteigen will, muss im Zweifel auf eine Lücke im Verkehr warten, um die Straße zu überqueren. Andersrum gilt aber natürlich: Wer mit dem Rad auf der Straße unterwegs ist, muss an Zebrastreifen bremsen, um Fußgänger vorbeizulassen.
Zebrastreifen mit Radweg: Wer hat hier Vorfahrt?
Was gilt nun aber, wenn neben dem Zebrastreifen ein Radweg aufgemalt ist? Diese sogenannte kombinierente Querungsanlage findet man zum Beispiel häufig an Kreisverkehren. Der Radweg kann entweder durch eine weiße gestrichelte Linie gekennzeichnet oder farblich hervorgehoben sein. Hier kommt es auf die Verkehrszeichen an.
Haben die Autofahrer ein Vorfahrt-Gewähren-Schild und ist der Radweg als solcher gekennzeichnet, haben Radfahrer Vorrang. Gibt es keine Schilder, hat grundsätzlich der motorisierte Verkehr Vorfahrt.
Was gilt für Kinder?
Für Kinder gilt grundsätzlich das Gleiche, wie für erwachsene Radfahrer. Auch sie haben als Fahrradfahrern nicht automatisch Vorfahrt vor dem Autoverkehr. Trotzdem spricht die Straßenverkehrsordnung in Paragraf 3 Absatz 2a von einer besonderen Rücksichtnahme auf Kinder. Heißt: Autofahrer müssen besonders vorsichtig fahren, wenn sich Kinder dem Zebrastreifen nähern. Falls etwas passiert, können Kinder aber trotzdem ein Mitverschulden tragen.
Gerichtsurteile gegen Radfahrer
Wer fahrend einen Zebrastreifen überquert und so einen Unfall verursacht, hat vor Gericht keine guten Aussichten. Mehrere Urteile sind schon gegen Radfahrer ausgestellt worden. Das Oberlandesgericht Hamm etwa entschied gegen einen Radfahrer, der mit seinem Pedelec einen Zebrastreifen fahrend überquerte und von einem Auto erfasst wurde. Die Autofahrerin musste nur einen Teil der Folgekosten des Unfalls tragen.
Auch das Landgericht Frankenthal entschied gegen eine Radfahrerin, die plötzlich von einem Radweg abbog, auf den Zebrastreifen fuhr und mit einem Auto kollidierte. Ist das Einschwenken des Radfahrers für den Autofahrer nicht absehbar und ein Unfall daher unvermeidbar, kann dem Radler unter Umständen sogar die alleinige Schuld zugesprochen werden.
Bußgelder für Radfahrer
Wer beim Überqueren des Zebrastreifens Fußgänger behindert, kann ein Verwarngeld von 20 Euro bekommen. Auch wer mit hoher Geschwindigkeit den Zebrastreifen überfährt, riskiert ein Verwarngeld.
Weitere wichtige Regeln für Radfahrer
- Radwegbenutzungspflicht: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.
- Nebeneinander fahren: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren.
- Alkohol auf dem Fahrrad: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat.
- Handynutzung: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld.
- Kopfhörer beim Radfahren: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können -und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören.
Bußgeldkatalog für Radfahrer: Auszug
Verstöße gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) können auch für Sie als Radfahrer empfindlich sein, besonders, wenn Sie andere Verkehrsteilnehmer gefährden.
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Fußgänger auf dem Zebrastreifen behindern | 20 Euro |
| Handy während der Fahrt benutzen | 55 Euro |
| Überfahren einer roten Ampel | 60 Euro (mindestens) |
| Halten oder Parken auf bzw. bis zu 5 Meter vor dem Zebrastreifen | 80 Euro (plus 1 Punkt in Flensburg) |
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