Herrenloses Fahrrad melden: Ein umfassender Leitfaden

Fahrräder durchlaufen während ihres „Lebens“ unterschiedliche Phasen. Beginnend mit dem Erwerb, über die Nutzung, bis hin zu der Entscheidung, dass ein Fahrrad nicht mehr genutzt wird. Wird es im öffentlichen Raum abgestellt und vergessen, wird das Fahrrad irgendwann zum Problem, weil es den begrenzt zur Verfügung stehenden Raum blockiert und im extremsten Fall den Verkehr gefährdet.

Herrenlose Fahrräder im öffentlichen Raum

Stellen Polizei oder Mitarbeitende der Bezirksämter fest, dass ein Fahrrad offensichtlich schon lange an einer Stelle steht, die Verkehrssicherheit gefährdet oder selbst verkehrsuntauglich ist, kennzeichnen sie das Rad mit einem leuchtend roten Aufkleber, auf dem eine Frist vermerkt ist. Mindestens 14 Tage lang hat der/die Eigentümer:in dann noch die Möglichkeit, das Rad zu entfernen. Das Entfernen des Aufklebers reicht übrigens nicht aus, um das Rad vor der Entsorgung zu „schützen". Nach Ablauf der Frist kommt der Verkehrssicherungsdienst der Stadtreinigung Hamburg und entsorgt das gekennzeichnete Fahrrad im Auftrag der Polizei oder des Bezirksamtes.

Befindet sich ein Fahrrad in einem „schrottreifen“ Zustand, dürfen nur die Polizei und das Ordnungswidrigkeitsmanagement der Bezirksämter das betroffene Fahrrad als Schrott kennzeichnen und somit eine Entfernung aus dem öffentlichen Raum veranlassen. Das machen sie aus eigenem Antrieb, wenn ihnen auffällt, dass ein Fahrrad „schrottreif“ ist, oder durch einen Hinweis von Bürger:innen über die Hotline „Saubere Stadt“, den die SRH an das zuständige Bezirksamt weiterleitet.

Für die Markierung wird ein orangeroter Zettel am Fahrrad angebracht, auf dem die abfallrechtlichen Grundlagen vermerkt sind und der das Fahrrad als Abfall deklariert. Das ist die Grundlage dafür, dass die SRH das Fahrrad entsorgen darf. Die Frist beträgt 14 Tage. Am/ab dem 15. Tag dürfen wir tätig werden. Die Stadtreinigung handelt ausschließlich im Auftrag und ist nur für die Entsorgung zuständig. Dies geschieht vor Ort mit Spezialwerkzeug.

Fahrräder die nicht mehr „zu retten“ sind, landen bei einem Schrottverwertungsbetrieb, damit die Komponenten die weiter verwertet werden können, wieder einsetzbar gemacht werden. Falls die Räder mit wenigen Handgriffen in einen fahrtüchtigen Zustand gebracht werden können, bringen unsere Entsorger:innen die Räder in die Fahrradwerkstatt der SRH am Recyclinghof Brandstücken in Osdorf. Dort werden sie von unseren Mitarbeitenden begutachtet und aufgearbeitet.

Darüber hinaus kontrolliert das Baureferat regelmäßig zusammen mit der städtischen Tochtergesellschaft P+R Park & Ride GmbH alle Straßen und Gehwege innerhalb des Mittleren Rings und entfernt aufgegebene Räder und Schrotträder. Ist nach vier Wochen die Banderole noch unversehrt am Rad, nimmt die P+R Park & Ride GmbH das Rad mit und lagert es für zwei Monate ein. Melden Sie sich bitte über die angegebenen Kontaktmöglichkeiten entweder beim Baureferat oder kontaktieren Sie P+R Park & Ride GmbH.

Wie meldet man ein Schrottfahrrad?

Schrottfahrräder verschandeln das Stadtbild und belegen unnötig Fahrradabstellplätze. Wenn Ihnen ein Schrottfahrrad auffällt, melden Sie uns über die App "Sag's uns" den Standort des Fahrrades. Auf unseren Streifengängen an bekannten Hotspots entdecken wir Schrottfahrräder. Aber auch Sie finden möglicherweise ein Schrottfahrrad. Nach Ihrer Meldung prüfen wir das Rad und den Standort vor Ort. Bei der Kontrolle beachten wir immer den Gesamteindruck des Fahrrades. Wenn es sich um ein Schrottfahrrad handelt, markieren wir es mit einem blauen Aufkleber. Das Rad wird anschließend durch die AWB Köln abgeholt und der Verwertung zugeführt.

Falls ein abgeschlossenes Fahrrad weniger als drei der oben genannten Merkmale aufweist, der Zustand aber darauf schließen lässt, dass es nicht mehr benutzt wird, setzen wir eine Frist von einem Monat. Das machen wir durch einen gelben Aufkleber am Fahrrad kenntlich. Die Person, der das Fahrrad gehört, kann es innerhalb dieser Frist entfernen.

Herrenlose Fahrräder auf Privatgelände

Herrenlose Fahrräder sind nicht nur in kommunalen Fahrradabstellanlagen ein Problem. Auch in vielen Abstellanlagen von Betrieben, Einkaufsstätten und Wohnanlagen belegen sie wertvollen Parkraum. Außerdem tragen sie zu einer Verwahr­losung der Anlage bei, werden oft im Laufe der Zeit Stück für Stück ausgeschlachtet und vermitteln anderen Nutzern damit ein Gefühl mangelnder Sicherheit - die Akzeptanz der Nutzer für die Anlage sinkt.

Identifizierung herrenloser Fahrräder

Schon die Identifizierung ist oft nicht ganz einfach, denn nicht jedes ungepflegte Fahrrad mit platten Reifen ist auch tatsächlich ein herrenloses Fahrrad, insbesondere in Abstellanlagen von Mehrfamilienhäusern sind diese Kriterien nicht besonders aussagekräftig. Wenn z. B. in Abstellanlagen von Einkaufsstätten nach Geschäftsschluss immer wieder dieselben Fahrräder stehen bleiben, ist die Sachlage ziemlich eindeutig.

In größeren betrieblichen Abstellanlagen ist eine Identifizierung dagegen meistens schwieriger, insbesondere wenn sich der Fahrradparkplatz durch Schichtbetrieb und Dienstreisen nie völlig leert. Hier können eine wachsende Staubschicht auf Rahmen und Sattel, Spinnweben oder Laub­ansammlungen Indizien dafür sein, dass das Fahrrad nicht mehr bewegt wird. Im Zweifelsfall ist ein kleiner Kreidestrich am Fußpunkt eines Laufrades zwischen Reifenflanke und Untergrund eine sinnvolle Prüfmethode. Außerdem kann man mehr­fach mit einigem zeitlichen Abstand in Zeiten besonders schwacher Auslastung Panoramafotos machen und vergleichen.

Vorgehensweise bei der Entfernung

An jedem als herrenlos eingeschätzten Fahrrad sollte dann möglichst auffällig und ggf. wetterfest eine Notiz angebracht werden, die auf die anstehende Entsorgung nach angemessener Frist hinweist. Kontaktdaten des Betreibers (an die sich ein Eigentümer wenden kann, wenn er z. B. sein Fahrrad aus gesundheitlichen Gründen im Moment nicht bewegen bzw. Vorbild für diese Kennzeichnung können dabei die auch die Banderolen oder Anhänger sein, die die Kommunen zu diesem Zweck verwenden. Nicht-kommunale Betreiber verfügen in der Regel nicht über solche professionellen Hilfsmittel, sie müssen die ggf.

Dokumentation

Der Schritt der Dokumentation ist aus rechtlicher Sicht der wichtigste, denn trotz aller Sorgfalt bei der Vorgehensweise kann sich nach Entsorgung des Fahrrades immer noch ein tatsächlicher oder angeblicher Eigentümer mit Schadenersatz­ansprüchen melden. Wenn dann behauptet wird, ein wertvolles Rad sei entsorgt worden, kann der dokumentierte Zustand und eine Gegenrechnung von Entsorgungskosten den Schadensersatz bis auf null reduzieren.

Die Dokumentation sollte sinnvollerweise durch Digitalfotos geschehen, die den Zustand des Fahrrades gut darstellen. Die Fotos sollten elektronisch aufbewahrt werden, damit man in eventuellen Streitfällen durch die Zeitstempel in den EXIF-Daten der Fotos den Zeitpunkt der Aufnahmen nachweisen kann. Wer auf Nummer sicher gehen will, fotografiert das Fahrrad zum Zeitpunkt der Kenn­zeichnung und noch einmal zum Zeitpunkt der Entsorgung, am besten mit sichtbarer Kennzeichnung.

Wenn konsequent nach den Schritten 1 bis 3 verfahren wurde, kann das Fahrrad nach Ablauf der gesetzten Frist aus der Abstellanlage entfernt werden. Es liegt im Ermessen des Betreibers, ob ein aus der Abstellanlage entferntes Fahrrad sofort entsorgt oder - besonders im Falle von Rädern mit nennenswertem Restwert - sicherheitshalber noch einige Zeit eingelagert wird. Ebenso liegt es im Ermessen des Betreibers, ob er das Fahrrad - abhängig vom Zustand - verschrottet, einer Wiederaufbereitung zuführt oder verkauft.

Der Betreiber sollte im Hinblick auf eventuelle Schadenersatzansprüche alle Belege über Einlagerungs- oder Entsorgungskosten, über einen erzielten Verkaufserlös oder ein Protokoll der Übergabe an einen Wiederaufbereiter sorgfältig aufbewahren.

Fahrradparkplatzordnung

In betrieblichen und anderen halböffentlichen Abstellanlagen kann die Veröffentlichung einer Fahrradparkplatzordnung hilfreich sein, die allein schon durch ihre Veröffentlichung für mehr Disziplin und Ordnung beim Fahrradparken sorgt. Wenn darin eine Höchstparkdauer sowie eine Frist zwischen Kennzeichnung und Entsorgung definiert werden, gestalten sich die Identifikation und rechts­sichere Entsorgung herrenloser Fahrräder deutlich einfacher.

Gefundenes Fahrrad - Was tun?

In Zeiten von steigenden Fahrraddiebstahlzahlen kommt es nur noch selten vor, dass jemand sein Fahrrad einfach ungesichert abstellt. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass nahezu jedes Fahrrad einen bestimmten Wert für seinen Besitzer hat - sei es finanziell oder emotional.

Wenn Sie also ein herrenloses, unbefestigtes Zweirad entdecken, ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass es sich um ein gestohlenes Bike handelt. In so einem Fall ist die Sachlage als Straftat zu betrachten und es sollte die Polizei eingeschaltet werden. Einfach mit nach Hause nahmen dürfen Sie das Fahrrad auf keinen Fall, das wäre Fundunterschlagung. Alternativ zur Polizei können Sie das Bike auch zum Fundbüro bringen. Dort wird es registriert und überprüft, ob es bereits als gestohlen gemeldet wurde.

Außerdem können Sie sich als Finder eintragen lassen. Das hat den Vorteil, dass Sie, sofern sich der Eigentümer meldet, einen Anspruch auf fünf Prozent Finderlohn (gemessen am Fundwert) haben. Lässt sich der Eigentümer nach einer gewissen Zeit nicht ausfindig machen, wird das Fahrrad in der Regel irgendwann zugunsten der Gemeindekasse versteigert. Nach sechs Monaten können Sie als eingetragener Finder in diesem Fall aber auch selbst Ansprüche anmelden.

Weitere Möglichkeiten

Sie können zum Beispiel Zettel mit einer guten Beschreibung und / oder einem Foto in der Fundumgebung auslegen oder verteilen.

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0