Kleinkrafträder, wie z. B. Roller, Mofas etc., sind grundsätzlich zulassungsfrei und können unter vereinfachten Bedingungen in den Verkehr gebracht werden. Sie benötigen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen lediglich eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen.
Auf Antrag können diese Fahrzeuge auch freiwillig zugelassen werden. In diesem Fall gelten dann allerdings auch vollumfänglich die strengeren Regeln für eigentlich zulassungspflichtige Fahrzeuge. Anstelle der Betriebserlaubnis wird von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt.
Weiterhin wird ein reguläres Kennzeichen zugeteilt, welches an der vom Hersteller vorgesehenen Kennzeichen-Anbringungsstelle fest anzubringen ist. Neben konventionellen Kleinkrafträdern mit Benzinmotor können auch Kleinkrafträder mit Elektromotor freiwillig zugelassen werden.
Wichtiger Hinweis zu E-Scootern
WICHTIG: Elektro-Kleinstfahrzeuge ("E-Scooter") dürfen nicht freiwillig zugelassen werden. Diese Fahrzeuge müssen mit einer Versicherungsplakette versehen werden, die Sie bei Ihrem Versicherungsunternehmen beantragen können.
Voraussetzungen für die freiwillige Zulassung
Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise unten in der Rubrik "Voraussetzungen", da die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades an einige Bedingungen gekoppelt ist. Die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades kann nur dann erfolgen, wenn alle technischen Daten, die für die Zulassung benötigt werden, vorgelegt werden. Diese Daten können im Regelfall aus der Betriebserlaubnis bzw. dem CoC-Papier entnommen werden. Gerade bei älteren Fahrzeugen liegen die technischen Daten oftmals nicht vollständig vor.
In diesem Fall muss sich der Halter auf eigene Kosten um den Nachweis der Daten kümmern. Ausdrucke aus dem Internet o. ä. können hier nicht anerkannt werden. Es ist in der Regel ein Gutachten oder Datenblatt einer technischen Prüfstelle erforderlich. Hat das Kleinkraftrad gar keine Betriebserlaubnis mehr, ist in jedem Fall ein Vollgutachten erforderlich.
Kennzeichen für Kleinkrafträder
Kleinkrafträder zählen nach der gesetzlichen Definition nicht als "Krafträder". Daher dürfen hier ausschließlich zweizeilige Kennzeichen (ähnlich wie beim Quad) in der Größe 250 x 200 mm bzw. 260 x 200 mm zugeteilt werden. Leichtkraftradkennzeichen und Motorradkennzeichen (Kraftradkennzeichen) sind nicht zulässig. Ebenfalls dürfen bei Elektrofahrzeugen keine E-Kennzeichen zugeteilt werden.
Die Fahrzeuge benötigen eine Kennzeichenbeleuchtung. Ist diese nicht vorhanden, so muss auf eigene Kosten eine bauartgeprüfte Kennzeichenbeleuchtung nachgerüstet werden.
Identifizierung des Kleinkraftrades
Das Kleinkraftrad muss VOR der freiwilligen Zulassung von der Zulassungsstelle identifiziert werden. Hierzu ist das Kleinkraftrad vorzufahren. Es wird hier u. a. geprüft, ob die eingeschlagene Fahrzeug-Identnummer (FIN) mit den Papieren übereinstimmt, ob das Kennzeichen korrekt angebracht werden kann und ob eine Kennzeichenbeleuchtung vorhanden ist. Weiterhin wird geprüft, ob sich das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand befindet.
Offensichtliche Schrottfahrzeuge oder Fahrzeuge mit Mängeln, die einen sicheren Betrieb nicht gewährleisten, können nicht zugelassen werden.
Die Zulassung einer Vielzahl von Fahrzeugen auf einen Fahrzeughalter (Massenzulassung) ist nicht zulässig und wird von der Zulassungsstelle abgelehnt.
Benötigte Unterlagen für die Zulassung
Folgende Unterlagen werden für die Zulassung benötigt:
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (CoC-Papier) oder Betriebserlaubnis im Original
- Elektronische Versicherungsbestätigung -eVB- (=Codenummer 7-stellig)
- Personalausweis/Pass
- Bei Firmen: Handelsregisterauszug
- Im Vertretungsfalle: schriftliche Vollmacht für den Beauftragten mit Ausweis bzw. Ausweiskopie des Vollmachtgebers
- Antrag auf freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades (unten zum Download verfügbar)
- Bei älteren Fahrzeugen wird ggf. noch eine Datenbestätigung einer techn. Prüfstelle benötigt, falls nicht alle erforderlichen Daten aus der Betriebserlaubnis entnommen werden können
Terminvereinbarung für die Zulassungsstelle
Online-Terminvereinbarung für die Zulassungsstelle. Alternativ zur Online-Terminbuchung können Sie auch über unserer App CleverQ einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde reservieren.
EU-Parlament plant technische Prüfung für Mofas
Seit dem 26. April 2021 ist es fast sicher, dass eine periodische technische Inspektion (PTI) für ausnahmslos alle Drei- und Zweiräder in der Europäischen Union kommt - unabhängig von Hubraum und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Wie sie final aussieht und wann sie kommt, ist noch nicht klar.
In Deutschland müssen Motorräder alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung (HU). Bei bestandener HU gibt’s die frische Plakette aufs Kennzeichen geklebt. Das gilt bislang für alle motorisierten Zweiräder mit mehr als 50 cm³ Hubraum, für Krafträder, die bauartbedingt schneller als 45 km/h fahren sowie für die meisten Trikes oder Quads.
Jedes Land in der EU regelt bisher selbst, welche Zweiräder regelmäßig zum "TÜV" müssen, weshalb in manchen Ländern gar keine periodischen technischen Inspektionen (PTI) für Motorräder vorgesehen sind und in anderen wiederum erst ab einer gewissen Hubraumgrenze.
PTI ausnahmslos für alle Zweiräder
Das will das Europäische Parlament nun ändern: Regelmäßige technische Inspektionen für ausnahmslos alle Motorräder und Mopeds in jedem Mitgliedstaat stehen auf der Wunschliste - unabhängig vom Hubraum. Am 26. April 2021 fasste das Europäische Parlament einen Beschluss, in dem es die Europäische Kommission auffordert, ein neues Verkehrssicherheitspaket und die Richtlinien dazu auszuarbeiten.
Hierzu werden Beiträge aus verschiedenen Ländern und Lobby-Vertretern erwartet. Wenn die Europäische Kommission dann einen Vorschlag zur tatsächlichen Änderung der Gesetzgebung vorlegt, wird dieser erneut im Europäischen Parlament erörtert. Das wird zwar einige Zeit dauern, aber dass es generell zu Änderungen für einige Länder kommen wird, ist damit fast sicher.
In manchen EU-Mitgliedsstaaten wird es schon ab dem 1. Januar 2022 enger für Motorrad- und Rollerfahrer. Nämlich dort, wo 125er derzeit noch ohne regelmäßige technische Prüfung betrieben werden dürfen. Hier ist der Stichtag für die neue Regelung der 1. Januar 2022, ab dem alle Motorräder ab 125 cm³ regelmäßig zur technischen Inspektion müssen.
Lobby-Bericht als Grundlage
Am 25. Februar 2021 forderte der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr (TRAN) die Europäische Kommission auf, einen Gesetzesvorschlag für eine verpflichtende periodische technische Inspektion (PTI) einzubringen. Den Forderungen des TRAN-Ausschusses liegt eine Studie zugrunde, die ein Konsortium von Instituten und technischen Prüfunternehmen verfasste. Sie alle würden von einer solchen Neuregelung profitieren.
Die FEMA kritisierte, dass der Bericht nicht zu generellen Schlussfolgerungen für alle Mitgliedstaaten dienen könne. Die FEMA hat die Mitglieder des Europäischen Parlaments gebeten, nicht auf der Grundlage von Annahmen, sondern auf der Grundlage von Fakten zu entscheiden," und verweist darauf, dass weniger als ein Prozent der Unfälle mit einem motorisierten Zweirad, durch einen technischen Defekt verursacht werden.
Dass der EU-Verkehrsausschuss dennoch die Europäische Kommission aufforderte, einen Gesetzesvorschlag zu einem neuen Verkehrssicherheitspaket vorzulegen, sei der engagierten Lobbyarbeit vieler technischer Prüfunternehmen zu verdanken, so die FEMA.
Konsequenzen für einzelne EU-Länder
Was sind die Konsequenzen, wenn die Europäische Kommission die Wünsche des Europäischen Parlaments in Rechtsvorschriften umsetzt? Je nach EU-Mitgliedsstaat, gibt es vier verschiedene Szenarien, die die FEMA folgendermaßen ausführt:
Für Länder, die bereits PTI [periodische technische Inspektion] für Motorräder und Mopeds haben, wird sich nichts ändern. Auch Motorräder, Trikes und Quads müssen alle zwei Jahre zur Haupt- und Abgasuntersuchung (HU/AUK). Unsere Sachverständigen prüfen dabei, ob alle sicherheitsrelevanten Bauteile und Systeme sowie die Abgas- und Lärmemissionen den gesetzmäßigen Vorschriften entsprechen.
Hauptuntersuchung (HU) für Motorräder
Alle zwei Jahre werden im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) die Verkehrssicherheit, der vorschriftsmäßige Zustand und die Umweltverträglichkeit Ihres Motorrads geprüft. Zum Prüfumfang gehören sicherheitsrelevante Bauteile und Systeme, die Abgas- und Lärmemissionen im Rahmen der Abgasuntersuchung für Krafträder (AUK) sowie auch vorgenommene technische Änderungen.
Unsere erfahrenen Motorrad-Sachverständigen führen nach einer Probefahrt eine sogenannte zerlegungs- und zerstörungsfreie Untersuchung an Ihrem Fahrzeug durch, bei der das Motorrad nicht auseinandergebaut wird. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie von uns die Plakette und einen detaillierten Bericht.
Falls die HU vor oder während einer Abmeldung beziehungsweise Stilllegung fällig war, muss diese bei Wiederinbetriebnahme nachgeholt werden. War Ihr Bike für längere Zeit stillgelegt, reicht der Fahrzeugbrief, die Zulassungsbescheinigung Teil I oder ein anderes Fahrzeugdokument zur gültigen HU (§ 29 StVZO) aus.
Die GTÜ führt die Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO für Ihr Motorrad durch. Zusätzlich müssen alle ab Januar 1989 erstzugelassenen Modelle im Rahmen der HU die Abgasuntersuchung Krafträder (AU) bestehen. Damit Sie die den HU-Termin nicht verpassen, empfehlen wir den kostenlosen GTÜ-Erinnerungsservice.
HU und AU müssen alle 24 Monate durchgeführt werden. Das gilt auch für ganz neue Bikes. Seit dem 01.07.2012 wird die Hauptuntersuchung nicht mehr zurückdatiert, wenn die Vorführfrist überzogen ist.
Bei Motorrädern mit Saisonkennzeichen - z. B. von April bis Oktober -, bei denen die Hauptuntersuchung außerhalb der Saison liegt, also etwa im Januar, geht die Fälligkeit automatisch in den ersten Monat des Betriebszeitraums über (StVZO Anlage VIII, Punkt 2.6).
Bewahren Sie den Untersuchungsbericht zur Hauptuntersuchung bitte sorgfältig auf, damit Sie ihn nach Verkehrskontrollen oder bei der Wiederzulassung des Fahrzeugs griffbereit haben.
Mehr als jedes zehnte Motorrad fällt bei der Hauptuntersuchung durch. Wer sein Fahrzeug vorher selbst checkt und die Anforderungen der Prüfdienste beachtet, kann Zeit und Geld sparen.
Checkliste zur Vorbereitung der HU
Hierauf schauen Prüforganisation wie TÜV und GTÜ nach eigenen Angaben bei Motorrädern:
- Haben Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I/Ihren Fahrzeugschein und ggf. weitere Unterlagen griffbereit (z.B.
Motorroller: Vielfalt und Führerscheinklassen
Kleinkrafträder haben einen Hubraum von maximal 50 cm³, eine Leistung von bis zu 4 kW und dürfen maximal 45 km/h fahren. Sie sind nicht Kfz-steuerpflichtig und müssen auch nicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung, es sei denn, das Kraftrad fährt bauartbedingt schneller als 45 km/h - dann ist eine Hauptuntersuchung alle zwei Jahre Pflicht. Ein Helm und zumindest eine Haftpflichtversicherung schreibt das Gesetz für Kleinkrafträder vor. Das Versicherungskennzeichen muss jedes Jahr zum 1. März erneuert werden. Mit einem Führerschein der Klasse B ist das Führen eines Kleinkraftrades erlaubt. Mindestens muss man aber im Besitz der Fahrerlaubnis AM sein. Das Mindestalter, um ein Kleinkraftrad bedienen zu dürfen, liegt bei 15 Jahren.
Ein Leichtkraftrad hat einen Hubraum von mehr als 50 cm³, aber höchstens 125 cm³. Dabei dürfen 11 kW nicht überschritten werden. Bedeutet: Mehr als 15 PS sind nicht erlaubt - 110 km/h sind damit aber möglich. Leichtkrafträder sind nicht Kfz-steuerpflichtig. Eine Versicherung ist für Leichtkrafträder ebenso Pflicht wie der Helm während der Fahrt.
Krafträder mit mehr als 50 cm³ Hubraum müssen alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung. Zum Führen eines Leichtkraftrads ist der Führerschein der Klasse A1 oder die Fahrerlaubniserweiterung B196 nötig. Die Fahrerin oder der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein. Das Leichtkraftrad muss über ein (amtliches) Kennzeichen verfügen.
Wer einen B-Führerschein besitzt kann die Fahrerlaubniserweiterung B196 machen, was zum Fahren von Leichtkrafträdern berechtigt. B196 entspricht dem Führerschein A1, ist aber leichter und kostengünstiger zu bekommen. Zudem müssen Antragstellende bestimmte Vorrausetzungen erfüllen: Sie müssen seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Das Mindestalter beträgt 25 Jahre. Eine theoretische oder praktische Fahrprüfung ist zwar nicht erforderlich, jedoch müssen Fahrstunden genommen werden.
Sicherheitsaspekte und Wartung
„Wer mit einem Retro-Modell oder gar einem Oldtimer liebäugelt, sollte vorsichtig sein. Da bei Kleinkrafträdern keine Hauptuntersuchung (HU) vorgeschrieben ist, sind eine nicht unerhebliche Zahl der motorisierten Zweiräder mit gefälschten Papieren unterwegs.
Die Helmpflicht gilt nicht nur für Fahrende, sondern auch für Begleitpersonen, also die Sozia oder den Sozius. Es empfiehlt es sich, den Motorroller regelmäßig zur Inspektion zu bringen.
Vorbereitung auf die Hauptuntersuchung
Bei der Pflege Ihres Motorrades sollte nicht nur die Optik im Vordergrund stehen, sondern auch die Technik. Eine gute Gelegenheit, um Ihr eigenes Motorrad kennen zu lernen und sich mit der Technik vertraut zu machen.
So können Sie aktiv zu Ihrer eigenen Sicherheit beitragen:
- Prüfen Sie vor jedem Fahrtantritt…den Zustand der Bereifung
- Befinden sich eingefahrene Fremdkörper in der Lauffläche des Reifen? Überprüfen Sie dabei die Profiltiefe. Diese sollte mindestens 1,6 mm betragen.
- die Bremsanlage Eine ausreichende Wirkung der Bremsanlage kann nur dann gewährleistet werden, wenn alle Komponenten ordnungsgemäß funktionieren. Überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen die Stärke des Bremsbelages sowie den Bremsflüssigkeitsstand.
- die lichttechnische Anlage (LTA) Prüfen Sie dazu alle Leuchten auf ihre Funktion. Denn nur eine intakte LTA trägt aktiv zu Ihrem Schutz bei. Hier lautet das Motto: „Sehen und gesehen werden!“
Die Hauptuntersuchung ist seit dem 1. Dezember 1951 in Deutschland für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben. Durch die Hauptuntersuchung (HU) - im Volksmund auch einfach nur „TÜV“ genannt - soll sichergestellt werden, dass nur Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, die keine erheblichen Mängel aufweisen und daher keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen.
Bei der Hauptuntersuchung erfolgt eine Sicht-, Funktions- und Wirkprüfung der Fahrzeuge. Verantwortlich für die fristgerechte Vorführung zur HU ist die Fahrzeughalterin bzw.
Wann Ihr KFZ zur HU muss, erkennen Sie an der runden Plakette auf dem hinteren Kennzeichen und im Fahrzeugschein. Die Zahl in der Mitte der Plakette steht für das Jahr der Fälligkeit (z.B. 2024). Die senkrecht stehende Zahl am oberen Rand benennt den Prüfungsmonat (z.B. hier Januar). Sie können den Tag der Prüfung im gesamten Monat frei wählen.
Ablauf der Hauptuntersuchung
Zu Ihrer Sicherheit gehen unsere Expertinnen und Experten bei der Hauptuntersuchung eine Liste von über 150 Prüfpunkten durch, damit Sie Ihre Mobilität unbeschwert genießen können. Schauen Sie unseren Prüferinnen und Prüfern bei der Untersuchung gerne über die Schulter.
Vertrauen Sie, wenn es um die technische Sicherheit Ihres Fahrzeugs geht, auf die Kompetenz unserer Prüforganisation von TÜV NORD Mobilität. Nachdem unsere Sachverständigen Ihr Fahrzeug geprüft haben, erläutern sie Ihnen das Untersuchungsergebnis und sprechen mit Ihnen ausführlich über mögliche Risiken und Gefahren.
Zusätzlich erhalten Sie einen schriftlichen Untersuchungsbericht, den Sie bitte bis zur nächsten Hauptuntersuchung sorgfältig aufbewahren. Der HU-Bericht wird ausschließlich für die Dokumentation von amtlichen Fahrzeuguntersuchungen verwendet und ist mit fälschungserschwerenden Merkmalen versehen.
Sie erhalten die Plakette, wenn unsere Expertinnen und Experten keine erkennbaren Mängel festgestellt haben. Das bedeutet, alle sicherheitsrelevanten Funktionen Ihres Fahrzeugs sind in Ordnung.
Manchmal stellen unsere Sachverständigen kleinere Mängel fest. Trotzdem erhalten Sie die Plakette. Eine Nachprüfung ist nicht notwendig. Allerdings sind Sie verpflichtet, die besprochenen Beanstandungen möglichst schnell beheben zu lassen.
Die Prüfplakette wird sofort zugeteilt. Hinweise gelten nicht als Mängel.
Wenn Ihr KFZ einen oder mehrere „erhebliche Mängel“ aufweist, darf unsere Prüfstelle die Prüfplakette nicht zuteilen. Die festgestellten Mängel bedeuten, dass eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist. Eine Nachprüfung zur Feststellung der Beseitigung aller Mängel ist innerhalb eines Monats erforderlich.
Die Mängel am Fahrzeug stellen eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung dar und das Fahrzeug darf nicht mehr auf öffentlichen Straßen betrieben werden. Die vorhandene Prüfplakette wird entfernt und die Zulassungsstelle unverzüglich über den Fahrzeugzustand informiert
Bitte lassen Sie zur Nachprüfung alle, auch die geringen Mängel, beheben. Nur dann dürfen unsere Prüfstellen Ihnen eine neue Prüfplakette erteilen!
Erforderliche Dokumente für die Hauptuntersuchung
Für die Durchführung der Hauptuntersuchung legen Sie bitte folgende Dokumente vor:
- Zulassungsdokument: Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I, bei abgemeldeten Fahrzeugen ggf. Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
- Bei einer Nachuntersuchung den Untersuchungsbericht der vorangegangenen Hauptuntersuchung
- Eventuell die Prüfzeugnisse oder Änderungsabnahmebestätigungen von Anbauteilen, wie z.B.
Motorräder müssen alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung. Das gilt für:
- Krafträder mit mehr als 50 ccm Hubraum
- Krafträder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h
Sofern Sie keine neue Plakette erhalten, müssen Sie die Mängel an der Maschine innerhalb eines Monats beheben. Spätestens einen Monat nach der nicht bestandenen Hauptuntersuchung müssen Sie bei dem reparierten Kraftrad eine Nachuntersuchung durchführen lassen.
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