Hupen gegenüber Fahrradfahrern erlaubt?

Die Frage, ob man Fahrradfahrer anhuen darf, ist in Deutschland ein viel diskutiertes Thema. Viele Autofahrer sind der Meinung, dass Radfahrer sich nicht an die Regeln halten und behindern den Verkehr. Doch was sagt die Straßenverkehrsordnung (StVO) dazu?

Laut Paragraph 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf nur derjenige „Schall- und Leuchtzeichen“ geben, der außerhalb „geschlossener Ortschaften überholt“ oder „wer sich oder Andere gefährdet sieht.“ Wichtig: Wer sich nicht an das Gesetz hält, muss mit einem Bußgeld von fünf bis zehn Euro rechnen.

Die Hupe dient zur Gefahrenkündigung oder Gefahrenabwehr dient, nicht zur Nötigung. Sollte man als Autofahrer massiv hupen, um den Radfahrer von der Straße zu treiben, um überholen zu können widerspricht dies eventuell auch § 5 StVO.

Nach diesem Paragrafen könnte Hupen als ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gesehen werden. Von daher stellt eine solche Hupe eine konkrete Gefahr für den Radfahrer und den Verkehr dar und kann somit als Verstoß gegen die §§ 315 ff. StGB gesehen werden. Zudem kommt ebenfalls eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB in Betracht.

Christoph Schmidt vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) ist da anderer Auffassung. Ein Radfahrer dürfe in Seelenruhe in der Straßenmitte fahren. „Er sollte zum rechten Straßenrand einen Meter Abstand, bei rechts parkenden Autos sogar mehr halten. Ansonsten würde er sogar bei Unfällen mit einer unsachgemäß geöffneten Autotür haften. Es gibt somit keinen Grund, zu hupen.“

Auch das Fahrradfahrer ein Überholen unmöglich machen, sei ihr gutes Recht erklärt Schmidt: „Ja, das ist so, weil der Autoverkehr beim Überholen nach Rechtsprechung anderthalb Meter Abstand zum Fahrrad halten muss, bei Kindern sogar zwei Meter." Bei einer üblichen Spurbreite von 3,5 bis 4 Metern sei somit ein Überholen nicht legal möglich, ohne die Spur vollständig zu wechseln. „Es gibt somit erst recht keinen Grund, zu hupen.“

Vorschriften zur Fahrradklingel

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden sich nicht nur Vorschriften für Kfz-Fahrer. Auch für die Beschaffenheit der Fahrräder auf Deutschlands Straßen gibt es Richtlinien, die einzuhalten sind. Eine wichtige Entscheidung ist in § 64a StVZO getroffen, laut der die Fahrradklingel für alle Pflicht ist.

Die Fahrradklingel an Rädern muss helltönend sein, um die Aufmerksamkeit schnell auf das herannahende Rad zu lenken.

An jedem Fahrrad müssen entsprechende Einrichtungen für Schallschutzzeichen vorhanden sein. Anders als Kfz besitzt ein Fahrrad keine Hupe, um andere Verkehrsteilnehmer auf die Gefahr eines drohenden Zusammenstoßes u.a. hinzuweisen.

Ähnlich wie Autofahrer müssen Fahrradfahrer stets damit rechnen, dass Fußgänger nicht immer genügend Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zeigen und ohne sich umzublicken einen Fahrradweg queren. Um einen Zusammenstoß zu verhindern, der am Ende für beider Verkehrsteilnehmer schwere Schäden bedeuten würde, soll die Fahrradglocke betätigt werden. Der Fußgänger wird so auf den Radler aufmerksam und kann zur Seite treten. Allerdings muss auch der Fahrradfahrer sicherheitshalber abbremsen.

Die Fahrradklingel muss helltönend sein, um aus den üblichen Straßenverkehrsgeräuschen herauszustechen und sofort aufmerksam zu machen. Der Mensch nimmt generell höhere Töne schneller wahr als tiefe und sonore. Diese können zudem besonders leicht in der städtischen Geräuschkulisse untergehen.

Fahren Sie nicht auf einem Radweg, dürfen Sie die Fahrradklingel nicht benutzen, um die Fußgänger vom Fußgängerweg zu vertreiben und übermäßig zu belästigen. Hier haben Fußgänger Vorrang und Fahrradfahrer in der Regel nichts verloren.

Die Fahrradklingel muss sich stets am Lenkrad bzw. in Griffweite des Radlers befinden, um sie schnell und ohne Umstände nutzen zu können. Fehlt die Klingel am Fahrrad bzw. ist diese defekt, können die Behörden im Falle einer Kontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro erheben.

Andere Einrichtungen als Fahrradklingeln wie Hupen oder Radlaufglocken sind an Fahrrädern nicht zulässig und dürfen damit auch streng genommen nicht angebracht sein, das macht § 64a StVZO unmissverständlich klar:„Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.“

Andere Vorrichtungen als eine helltönende Fahrradklingel sind nicht zulässig. Hierunter fallen damit auch Fahrradhupe und elektrische Fahrradklingel. Ob Quietschfigur oder eine größere Hupe fürs Fahrrad: Diese Vorrichtungen ersetzen eine Fahrradklingel nicht!

Der Nachteil von elektrischen Fahrradklingeln ist zum einen, dass hierbei kein einfaches Klingeln, sondern vor allem unterschiedliche Sounds abgespielt werden sollen. Und wenn die Batterien einmal alle sind, wäre es streng genommen auch nicht mehr möglich, die Klingel zu betätigen.

Und auch Einrichtungen wie die sogenannte Radlaufglocke ist kein adäquater Ersatz. Hierbei handelt es sich um eine Vorrichtung, die dem Nabendynamo vergleichbar ist. Bei Betätigung eines Hebels am Lenkrad wird die Radlaufglocke an den Reifen gepresst und gibt ein stetes Klingeln von sich - ähnlich einer Straßenbahn.

Ertappen die Kontrollbeamten Sie mit einer entsprechenden Vorrichtung an Ihrem Fahrrad können selbst dann 15 Euro Verwarngeld drohen, wenn Sie zusätzlich eine reguläre Fahrradklingel angebracht haben.

Die Fahrradklingel ist für Rennrad, Kinderfahrrad, Mountainbike und Co. Pflicht! Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften zur Fahrradklingel drohen laut Bußgeldkatalog 15 Euro Verwarngeld. Zusätzlich müssen auch an Schlitten und entsprechenden Fahrzeugen Klingeln angebracht sein, wobei Handschlitten hier von der Regel ausgenommen sind.

Verkehrsregeln für Radfahrer: Was Autofahrer wissen sollten

Viele Verkehrsregeln, die Radfahrende im Verkehr schützen sollen, sind Autofahrenden nicht oder nur unzureichend bekannt. Häufig liest man in Kommentaren z.B. Ja - Radfahrende sollten sich an die Regeln halten, das gilt aber auch umgedreht.Wir wünschen uns von Autofahrenden häufig mehr Rücksicht, damit auch Radfahrende sicher unterweges sind.

Abstand zu Fahrrädern beim Überholen

Beim Überholen ist innerorts ein Abstand von 1,5 m und außerorts ein Abstand von 2 m einzuhalten. Ist das nicht möglich, dann kann nicht überholt werden. Das gilt auch, wenn ein Schutzstreifen vorhanden ist.

Nicht benutzungspflichtige Radwege

Radwege müssen nur genutzt werden, wenn ein blaues Schild mit dem Fahrradsymbol vorhanden ist. Ein fehlendes Schild oder ein weißes Zusatzschild verpflichten nicht zu Nutzung des Radweges. Viele Autofahrende kennen diese Regeln nicht und ärgern sich darüber, dass nicht der Radweg oder Gehweg benutzt wird. Dies bringen sie auch schon mal durch Hupen oder extra dichtes Vorbeifahren zum Ausdruck.

Parken und Halten auf Radwegen und Schutzstreifen

Parken und Halten auf Radwegen und Schutzstreifen ist verboten. Leider wird dies oft gerade auch von Lieferfahrzeugen missachtet. Radfahrende müssen ausweichen, was oft zu gefährlichen Situationen führt. Leider werden solche Vergehen viel zu selten bestraft.

Fahrradstraßen

Welcher Autofahrer kennt schon Regelungen in Fahrradstraßen. Das dort Radfahrende in beide Richtungen nebeneinander fahren dürfen, wer weiß das schon?

Nebeneinander fahren

§2 Absatz 4 der StVO besagt: „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“ Solange für die Autos ein Überholen möglich ist, können Fahrräder nebeneinader fahren.

Fahren im Verband

Wenn mehr als 15 Fahrradfahrer zusammen unterwegs sind, gilt eine Sonderregel. Dann nämlich dürfen sie einen geschlossenen Verband bilden und generell zu zweit nebeneinander fahren (Paragraf 27, Absatz 1 der StVO). Auch ist die Benutzungspflicht für Radwege aufgehoben, es darf auf der Fahrbahn gefahren werden.

Geschwindigkeitsbeschränkungen

Es scheint wohl völlig normal, dass man durch Tempo 30-Zonen mit 40 fährt oder innerorts mit 60 km/h unterwegs ist. Der Tacho zeigt sowieso zu viel an und beim Blitzen gibt es auch noch eine Toleranz von 3 km/h.

Aber 60 km/h statt 50 km/h bedeutet einen deutlich längeren Bremsweg, 36 m statt 25 m, bei Tempo 40 ist der Bremsweg fast doppelt so lang wie bei 30 km/h.

Geschwindigkeit Bremsweg
30 km/h ca. 12,5 m
40 km/h ca. 20 m
50 km/h ca. 25 m
60 km/h ca. 36 m

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