Ein kürzlich ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: 4 U 4/19) beleuchtet die Rechtsprechung zur Sorgfaltspflicht beim Überholen von Radfahrern auf Landstraßen. Im Mittelpunkt dieses Falls steht ein Unfall, bei dem ein Sattelzug einen Radfahrer überholte und kurz darauf mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte.
Das vorliegende Urteil
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.07.2016 gegen 15:40 Uhr auf der L 108 zwischen H. und S. im unteren Bereich der sog. "..." ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad nebst rechtsseitig angehängtem Beiwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X-XXX die L 108 aus H. kommend in Richtung S.. In Fahrtrichtung des Klägers ist die Strecke bergabfallend.
Im unteren Bereich der Strecke, ca. 50 m vor dem dort befindlichen Parkplatz, geriet der Kläger in einer im Vergleich zum vorhergehenden Kurvenverlauf der Straße deutlich engeren Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit dem entgegenkommenden Tanklastzug mit dem amtl. ungarischen Kennzeichen XXX-XXX (Zugmaschine) bzw. YYY-YYY (Auflieger), der von dem Zeugen N. gesteuert wurde. Unmittelbar vor der Kollision hatte der Zeuge N. auf der Höhe des Parkplatzes einen Fahrradfahrer, den Zeugen O., überholt. Bei dem Unfall wurde der Kläger lebensgefährlich verletzt.
Der Kläger hat behauptet, er habe die Kontrolle über sein Motorrad nur deshalb verloren, weil er den Sattelzug auf seiner Fahrspur wahrgenommen habe. Dieser habe den Fahrradfahrer nur 40 - 50 m vor dem späteren Kollisionsort überholt und sei beim Überholen auf die Fahrspur des Klägers gewechselt. Der Kläger habe daher eine Notbremsung durchgeführt, wodurch sich sein Motorrad um 90° gedreht habe.
Faktoren, die das Gericht in Betracht gezogen hat
Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf mehreren Faktoren, darunter die spezifischen Umstände des Unfalls und die Handlungen des LKW-Fahrers. Das Gericht bewertete den Überholvorgang des LKW-Fahrers unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrslage und der Streckenführung. Es stellte fest, dass der LKW-Fahrer die gesamte zum Überholen notwendige Strecke hätte überblicken müssen und sicherstellen, dass der gesamte Überholvorgang gefahr- und behinderungslos möglich sein würde.
Ein Anscheinsbeweis gegen den Kläger komme dabei nicht in Betracht, auch wenn sich der Unfall auf der Fahrbahn des Zeugen N. ereignet habe. Aufgrund der feststehenden Besonderheiten des Falles, dass der Unfall in einer Kurve stattgefunden und der Sattelzug zuvor einen Fahrradfahrer überholt habe, fehle es der Fallgestaltung an der als Grundlage des Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität. Es liege ein komplexes und von vornherein gefahrträchtiges Verkehrsgeschehen vor, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf einen vorwerfbaren Sorgfaltsverstoß des Klägers zulasse.
Die rechtliche Bewertung des Überholvorgangs
Ein wichtiger Aspekt des Urteils war die Beurteilung, wie sich die Zugmaschine und der Auflieger des LKW während des Überholvorgangs unterschiedlich verhalten. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und die Akte der zentralen Bußgeldbehörde des Saarlandes beigezogen. Es hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N., O. und K. sowie durch die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. nebst mündlicher Erläuterung.
Der Kläger richtet sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht. Tatsächlich habe dieser den Zeugen O. nicht ohne ein Überqueren der Mittellinie überholen können. Der durch den Sachverständigen veranschlagte Abstand von 1,15 m bis 1,30 m sei bereits erkennbar zu knapp. Aufgrund der nicht unerheblichen Luftstoß- und Sogwirkung des Lkw sei ein Abstand von deutlich über 1,50 m notwendig gewesen. Ein geringerer Abstand hätte für den Zeugen zudem bedrohlich wirken müssen, was dieser jedoch nicht angegeben habe.
Unabhängig von der konkreten Fahrlinie des Lkw sei ein Überholen an dieser Stelle nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verboten gewesen. Da der Zeuge N. mit nur wenigen Zentimetern Abstand zur Mittellinie auf die unübersichtliche Kurve zufuhr, habe er zumindest gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. Jedenfalls sei auch bei der Annahme des Landgerichts, dass Verkehrsverstöße nicht nachgewiesen seien, auf Grundlage der Betriebsgefahren eine Quote von 75 % zu 25 % zugunsten des Klägers angemessen. Insbesondere sei eine gesteigerte Betriebsgefahr durch den Beiwagen des Motorrads des Klägers nicht anzunehmen.
Unterschiedliches Verhalten von Zugmaschine und Auflieger
Aus der Aussage des Zeugen K., wonach der Beiwagen des klägerischen Motorrad-Gespanns in den Kurven abgehoben habe, stehe fest, dass der Kläger nicht so gefahren sei, dass er, wie gefordert, sein Fahrzeug ständig beherrschte. Jedenfalls habe das Landgericht zu Unrecht einen Anscheinsbeweis zulasten des Klägers abgelehnt. Vorliegend handele es sich geradezu um den Paradefall eines typischen Abkommens von der eigenen Spur in den Gegenverkehr, weil es sich um eine Rechtskurve handelte, aus der der Kläger aufgrund der zum kurvenäußeren Rand, also nach links, wirkenden Fliehkräfte herausgetragen wurde.
Hinsichtlich der Feststellung eines fehlenden Verkehrsverstoßes des Zeugen N., auf den sich die (Zweit-)Berufung des Klägers stützt, sei die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Spekulationen des Klägers im Hinblick auf einen (erforderlichen) Seitenabstand des Beklagten-Sattelzuges zum Zeugen O. seien durch den Sachverständigen Dr. P. widerlegt oder jedenfalls nicht zwingend. Im Übrigen habe der Zeuge N. beim Überholen des Zeugen O. weder gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO (Überholen bei Gefährdung des Gegenverkehrs), gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage) oder gegen § 2 Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot) verstoßen.
Die Berufungen beider Seiten sind nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Erstberufung des Beklagten teilweisen Erfolg, während die Zweitberufung des Klägers unbegründet ist. Die in der Berufung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen (nur) zugunsten des Beklagten eine insofern günstigere Entscheidung, als dass das Landgericht zu Unrecht auf Seite des Klägers nicht von einem unfallursächlichen Mitverschulden ausgegangen ist.
Sorgfalt beim Überholen im Fokus - ein Urteil unterstreicht die Straßenverkehrspflichten
Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf mehreren Faktoren, darunter die spezifischen Umstände des Unfalls und die Handlungen des LKW-Fahrers.
Defensives Fahren kann tödlich sein
Augenscheinlich meinen viele Leute, dass die getöteten Radfahrer:innen den Lkws den Weg abgeschnitten und sich damit leichtsinnig in Gefahr gebracht haben. Dass die Opfer zumindest zu einem guten Teil Mitschuld trügen. Dass mit etwas defensiver Fahrweise und kluger Rücksicht alle diese Unfälle vermeidbar seien.
Blickkontakt und toter Winkel
Viele verweisen auf den toten Winkel - doch den darf es laut Gesetz eigentlich schon lange nicht mehr geben. Ganze sechs Rückspiegel sind gesetzlich vorgeschrieben, die den Lkw-Fahrer:innen vollen Blick auf jeden Winkel bieten müssen. Was hingegen durch die Rückspiegel nicht möglich ist: Radfahrer:innen können keinen Blickkontakt mit den Menschen am Steuer von Lkws aufbauen, um zu kommunizieren oder sicherzugehen, dass man selbst gesehen wird.
Wenn ein/e Lkw-Fahrer:in sechs verschiedene Rückspiegel zu kontrollieren hat, benötigt das Zeit. Und wenn sie/er dazu noch den Verkehr von links im Auge haben muss, ist es für sie/ihn nicht möglich alle Wege gleichzeitig im Blick zu halten. Und genau deshalb ist ein wartender Mensch auf dem Fahrrad ein zusätzliches Risiko.
Menschen auf dem Rad nach vorne!
Die konsequente Lösung heißt: Menschen auf dem Rad gehören nach vorne. Denn hier gibt es keinen toten Winkel. Man kann sie schlichtweg nicht übersehen. Das haben mittlerweile auch die Verkehrsplaner:innen in Köln eingesehen und bauen immer mehr von diesen Haltezonen exklusiv für Radfahrer:innen vor Ampeln. Dazu gehört an großen Kreuzungen auch oft eine eigene Ampel, die Menschen auf dem Rad einen minimalen Vorsprung gibt.
Wann Überholen erlaubt ist - und wann verboten
Autofahrerinnen und -fahrer schätzen Geschwindigkeiten und Distanzen beim Überholen oft falsch ein. Deshalb kommt es immer wieder zu kritischen Situationen und Unfällen. Umso wichtiger, beim Überholen immer vorsichtig zu sein und die Regeln zu kennen.
Regeln: Wann Überholen verboten ist
In folgenden Situationen ist das Überholen grundsätzlich verboten:
- Wenn Sie während des gesamten Überholvorgangs nicht jede Behinderung des Gegenverkehrs ausschließen können.
- Wenn die Verkehrslage unklar ist.
- Wenn Verkehrszeichen dies anzeigen.
- An einem Fußgängerüberweg.
- Wenn ein Bus oder eine Straßenbahn mit Warnblinklicht eine Haltestelle anfährt.
- Bei eingeschränkter Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen.
- Wenn Sie nicht die gesamte Überholstrecke überblicken können.
- Wenn Sie als Überholender nicht wesentlich schneller fahren können als der zu Überholende (ohne dabei die Höchstgeschwindigkeit zu übertreten).
Generell gilt: Es wird links überholt. Dabei gibt es Ausnahmen, in denen rechts überholen gestattet ist.
Überholen auf Autobahnen
Auf Autobahnen müssen Sie generell links überholen. Nur unter folgenden Voraussetzungen dürfen Sie rechts überholen:
- Bei Stau und zäh fließendem Verkehr (maximal 60 km/h) dürfen Sie mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht rechts überholen.
- Außerdem dürfen Fahrzeuge dann mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholt werden, wenn sie auf dem linken Fahrstreifen stehen oder langsam (maximal 60 km/h) fahren.
Überholen auf Landstraßen
Das Überholen auf Landstraßen ist riskant und eine häufige Ursache für schwere Unfälle. Deshalb gilt: Auf Landstraßen dürfen Sie nur dann überholen, wenn Sie während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausschließen können. Grundsätzlich sollte beim Überholen auf Landstraßen immer Sicherheit vor Schnelligkeit gehen.
Überholverbote auf Landstraßen können explizit durch Verkehrszeichen angezeigt und aufgehoben werden. An besonders gefährlichen Abschnitten, wie etwa extrem kurvigen Strecken oder direkt vor Kuppen, stehen allerdings häufig keine Verkehrszeichen zum Überholverbot. Wichtig: Beim Überholen von Fahrrädern, Fußgängern und E-Scootern müssen Sie außerorts generell zwei Meter Mindestabstand halten.
Überholen innerorts: Was gilt?
Das Überholen ist auch innerorts nur dann zulässig, wenn die Verkehrslage klar ist und die Überholstrecke vollständig überblickt werden kann. Die Dynamik des innerstädtischen Verkehrs schließt diese Voraussetzung in der Regel aus. Es ist meistens nicht vorhersehbar, ob während eines Überholvorgangs nicht etwa unerwartet ein Fahrzeug ausparkt oder aus einer nicht einzusehenden Einmündung oder Grundstücksausfahrt kommt. ADAC Verkehrsexperten haben hierzu eine klare Auffassung: In den allermeisten Fällen ist auf Straßen mit nur einem Fahrstreifen pro Richtung die Verkehrslage innerorts im rechtlichen Sinn unklar.
Welche Vorschriften müssen beim Überholen Beachtung finden?
Die Vorschriften zum Überholen stehen in § 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Demzufolge müssen Überholmanöver grundsätzlich von links stattfinden. Außerdem dürfen Sie dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht aus den Augen lassen und sollten auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern achten.
Wann ist das Überholen verboten?
Das Überholen ist unter anderem verboten, wenn sich eine durchgezogene Linie auf der Fahrbahn befindet oder ein entsprechendes Verkehrsschild ein Überholverbot angekündigt hat. Bei unklarer Verkehrslage sollten Sie ebenfalls auf das Überholen verzichten, da Sie ansonsten möglicherweise einen Unfall verursachen.
Welche Sanktionen drohen laut Bußgeldkatalog für falsches Überholen?
Verstoßen Sie gegen die Vorschriften zum Überholen, können gemäß Bußgeldkatalog Bußgelder zwischen 20 und 300 Euro auf Sie zukommen. Je nachdem, wie schwer der entsprechende Verstoß war, sind zusätzlich Punkte in Flensburg und Fahrverbote möglich.
Die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs wird unterschätzt
Es ist schwierig, die Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Fahrzeugs einzuschätzen. Wenn das Fahrzeug schneller als vermutet herankommt und der Überholweg nicht mehr ausreicht, befindet man sich in einem Worst-Case-Szenario. Dann am besten umgehend die Geschwindigkeit drosseln und wieder zurück auf die Fahrbahn einfädeln.
Zu wenig Platz zum Einscheren
Gefahr beim Überholen droht auch immer dann, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend Platz zum Einscheren lassen bzw. der vorgeschriebene Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird und man förmlich Stoßstange an Stoßstange fährt. Generell gilt der Leitsatz, dass Sie im Zweifel NIE überholen sollten.
Tipps: So überholen Sie sicher und richtig
- Überholen Sie ausschließlich links und ordnen Sie sich so schnell wie möglich wieder rechts ein.
- Beim Überholvorgang sollte Ihre Geschwindigkeit deutlich höher sein als die des zu Überholenden.
- Sie dürfen die angegebene Höchstgeschwindigkeit während des Überholens nicht überschreiten.
- Halten Sie sich beim Überholen immer an den vorgeschriebenen Seitenabstand.
- Eine Behinderung oder Gefährdung des Fahrzeugs, das überholt wird, oder des Gegenverkehrs ist verboten.
- Achten Sie darauf, den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden, wenn Sie zum Überholen ausscheren. Blicken Sie vorher unbedingt über die Schulter.
Wann darf man rechts überholen?
Zudem liegt kein Überholverbot vor, wenn man sich beispielsweise mit einer konstanten Geschwindigkeit auf der rechten Fahrspur fortbewegt und der Fahrer auf der linken Spur seine Geschwindigkeit reduziert. In dieser Situation ist es erlaubt, das links fahrende Auto mit gleichbleibendem Tempo zu überholen. Zudem müssen Linksabbieger, die sich zum Abbiegen auf der Fahrstreifenmitte eingeordnet haben, rechts überholt werden, auch wenn keine Fahrstreifenmarkierungen vorhanden sind. Rechts überholen ist auch dann erlaubt, wenn eine Straßenbahn passiert werden soll. Eine weitere Ausnahmesituation in der das Rechts-Überholen erlaubt ist, stellen die Beschleunigungsstreifen (aber nicht auf dem Verzögerungsstreifen) von Autobahnen dar.
Fazit
Das Überholen ist eines der anspruchsvollsten und risikoreichsten Fahrmanöver im Straßenverkehr. Um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, ist es entscheidend, die Regeln und Prinzipien dieses Vorgangs genau zu verstehen und umzusetzen. Wer die Prinzipien der Gefahrenlehre - Vorsicht, Rücksicht und Verantwortung - beherzigt, kann die Risiken minimieren und sicher überholen.
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