Es ist nicht selten, dass Radfahrer parkende Fahrzeuge umfahren müssen. Umso ärgerlicher ist das dann, wenn der Radweg so versperrt ist. Das Umfahren oder Ausweichen auf die Straße erhöht das Gefahrenpotential und Unfallrisiko. Mit welchen Sanktionen wird das Parken auf dem Radweg geahndet und droht Falschparken das Abschleppen?
Parken auf dem Radweg: Das sollten Sie wissen
Ein amtlich ausgewiesener Radweg sowie Fahrradstreifen und Schutzstreifen für Radfahrer sind ausschließlich diesen Verkehrsteilnehmern vorbehalten. Neben Rad- und E-Scooter-Fahrern dürfen diese Bereiche des öffentlichen Straßenlandes von keinem anderen Verkehrsteilnehmer genutzt werden. In Zeiten von knappem Parkraum werden aber eben jene Verkehrsflächen oftmals dazu genutzt, außerhalb des rollenden Kfz-Verkehrs anzuhalten.
Radwege und Schutzstreifen sollen sicherstellen, dass Radfahrer nicht im Kfz-Verkehr fahren müssen, Parken andere aber auf dem Radweg, müssen sie dieses Fahrzeug in der Regel auf der Straße umfahren. Daher ist es nur verständlich, dass das Halten und Parken auf dem Radweg sowie auch das Halten auf dem Schutzstreifen verboten sind. Beides stellt in diesem Zusammenhang eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die geltenden Verkehrsregeln zum Halten und Parken sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu finden. Zum Parken auf einem Radweg ist in der StVO unter § 12 Folgendes definiert:
Das Parken ist unzulässig
- […] soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, […]
Baulich angelegt sein, kann ein Radweg durch unterschiedlichen Fahrbahnbelag, Trennungsstreifen oder auch Markierungen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn ein Verkehrszeichen die Möglichkeit zum Parken neben dem Radweg oder Schutzstreifen anzeigen. Wichtig ist, dass das Fahrzeug nicht auf dem Bereich abgestellt wird und beim Ein- und Aussteigen besondere Vorsicht angebracht ist. Der Radverkehr muss hier immer beachtet werden, auch um Dooring-Unfälle zu vermeiden.
Achtung: Auch wenn der Radweg nicht durch ein amtliches Verkehrszeichen ausgewiesen ist, ist das Parken auf einem solchen unbeschilderten Radweg nicht zulässig. Das amtliche Zeichen schreibt eine Nutzungspflicht für Radfahrer vor. Das Fehlen des Schildes bedeutet nicht, dass die Widmung der Verkehrsfläche aufgehoben ist. Sie ist weiterhin für den Radverkehr vorgesehen.
Parken auf dem Radfahrstreifen: Neben dem Bußgeld kann es weitere Konsequenzen geben
Auf dem Fahrradweg zu parken, stellt in der Regel eine Behinderung des Radverkehrs dar. Gleiches gilt auch, wenn Sie auf den Schutzstreifen halten. Behindern bzw. blockieren Sie den Radverkehr, können die zuständigen Behörden das Abschleppen Ihres Fahrzeugs veranlassen. In diesem Fall müssen Sie mit Extrakosten rechnen.
Zum einen für das Abschleppen an sich und zum anderen mit Kosten für die Verwahrung, falls das Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum nicht umgesetzt wird. Diese Kosten müssen Sie beim verbotswidrigen Parken auf dem Radweg selbst tragen.
Wie teuer ist das Parken auf dem Radweg?
Auf einem Schutzstreifen für Radfahrer zu parken oder mit dem Fahrzeug auf einem Radweg ordnungswidrig zu stehen, bedeutet im günstigsten Fall ein Verwarngeld in Höhe von 55 Euro. Stellen Sie dadurch allerdings eine Behinderung für den Radverkehr dar, wird aus dem Verwarn- ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro. In diesem Fall kommt auch ein Punkt in Flensburg hinzu. Werden Sie mehrmals beim Parken auf dem Radweg erwischt, kann dass auch als Vorsatz und Wiederholungstat ausgelegt werden. Hier ist neben einem erhöhten Bußgeld auch der Verlust des Führerscheins möglich, und zwar dann, wenn Sie acht Punkte gesammelt haben.
Verursachen Sie durch das Parken auf dem Radweg einen Unfall, werden 100 Euro fällig. Auch hier ist ein Punkt sicher. Im Zusammenhang mit Unfällen sollten Sie auch beachten, dass bei einem Dooring-Unfall ein Verwarngeld von 40 Euro anfällt.
Bußgeld: Das Parken auf dem Radweg kann bei einer Behinderung hoch ausfallen.
FAQ: Parken auf dem Radweg
Ist das Parken auf Radwegen zulässig?
Nein. Auf einem Radweg zu parken, ist in Deutschland nicht erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Auch das Parken auf einem Fahrradstreifen ist nicht zulässig, allerdings kann es erlaubt sein, mit dem Fahrzeug neben einem solchen zu halten. Andere behindern dürfen Sie in keinem Fall.
Droht für das Parken auf dem Radweg ein Bußgeld?
Parken Sie auf dem Radweg ist eine Strafe in der Regel nicht vorgesehen, ein Bußgeld ist dann allerdings wahrscheinlich. Dieses kann zwischen 55 und 100 Euro liegen. Hinzukommt in der Regel auch ein Punkt in Flensburg. In der Tabelle finden Sie eine Übersicht zu den möglichen Sanktionen.
Müssen Sie bei Parken auf einem Geh- und Radweg mit einem Abschleppen rechnen?
Es ist möglich, wenn Sie andere durch das Parken auf dem Radweg behindern oder Sie für einen längeren Zeitraum dort stehen, dass Sie abgeschleppt werden. In diesem Fall kommen neben dem Bußgeld auch die Kosten fürs Abschleppen und eine eventuelle Verwahrung des Fahrzeugs auf Sie zu.
Bußgeldtabelle: Parken auf dem Radweg
Die folgende Tabelle zeigt die möglichen Strafen und Punkte für das Parken auf einem Radweg:
| Verstoß | Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot in Monat(e) |
|---|---|---|---|
| Parken auf dem Radweg ohne Behinderung | 55 | 0 | 0 |
| Parken auf dem Radweg mit Behinderung | 70 | 1 | 0 |
| Parken auf dem Radweg und Unfall verursacht | 100 | 1 | 0 |
Abschleppkosten wegen Parken auf dem Radweg: Leipzig sagt „Zahlen, bitte!“
Ein in Leipzig abgestelltes Fahrzeug wird zum Stein des Anstoßes, wenn das örtliche Verwaltungsgericht in einer jüngsten Entscheidung feststellt, dass der Fahrzeughalter für die Kosten des Abschleppens aufkommen muss. Die Autoabstellpraxis des Klägers, der es für richtig hielt, sein Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Radweg zu parken, zog die Aufmerksamkeit der örtlichen Vollzugsbeamten auf sich. Die Beamten, bemerkt durch die strittige Parksituation und durch die daraus resultierende Behinderung der Radfahrer, veranlassten das Abschleppen des Fahrzeugs.
Am Montag, den ….19, stellten Vollzugsbedienstete der Beklagten um 20:15 Uhr fest, dass der auf den Kläger zugelassene Pkw der Marke …, amtliches Kennzeichen …, in Leipzig im … gegenüber … in stadtauswärtiger Richtung am rechten Straßenrand abgestellt war. Im Bereich hinter dem Fahrzeug des Klägers war das Zeichen 237 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - (Radweg) aufgestellt. Auf dem Asphalt war das Zeichen 295 der Anlage 1 zu § 41 Abs. 1 StVO (Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen) sowie - im Bereich hinter dem Fahrzeug des Klägers - das Piktogramm „Fahrrad“ angebracht.
Die Vollzugsbediensteten fertigten hierzu Fotos an (Bl. 1 - 5 d. VA) und führten laut Abschleppauftrag eine Halterermittlung durch, wobei der Halter nicht zu erreichen gewesen sei (Bl. 6 d. VA). Um 20:30 Uhr wurde ein Unternehmen mit dem Abschleppen des Fahrzeugs beauftragt. Eine Umsetzung sei laut Abschleppauftrag mangels Parkmöglichkeiten in der Nähe nicht möglich gewesen. Zudem ist vermerkt: „Parken auf einem Radweg Z.237 mit Behinderung“.
Der Abschleppvorgang begann um 20:54 Uhr und endete um 21:00 Uhr. Mit Schreiben vom 8.1.2020 hörte die Beklagte den Kläger als Fahrzeughalter zur beabsichtigten Heranziehung wegen der Kosten des Abschleppvorgangs an und gab Gelegenheit zur Äußerung bis 22.1.2020. Mit Schreiben vom 14.1.2020 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht durch Übersendung der Verwaltungsakte in seine Kanzlei. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.1.2020 ab und bot stattdessen die Einsichtnahme in ihren Räumlichkeiten während der Öffnungszeiten oder nach Terminabsprache an.
Mit Bescheid vom 25.2.2020 zog die Beklagte den Kläger wegen des Abschleppvorgangs zur Zahlung von 305,60 Euro heran. Der Betrag setzte sich zusammen aus den vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten i. H. v. 237,99 Euro, einer Verwaltungsgebühr i. H. v. 65,00 Euro sowie Auslagen für die Postzustellung i. H. v. 2,61 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Fahrzeug des Klägers habe verbotswidrig auf einem Radweg (Zeichen 237) gestanden und hierdurch andere behindert. Diese Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung habe ohne vorherige Androhung im Wege der Ersatzvornahme nach § 24 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Freistaates Sachsen - SächsVwVG - durch Veranlassung einer Abschleppmaßnahme beseitigt werden dürfen. Es sei unaufschiebbar gewesen, das Fahrzeug aus der Verbotszone zu entfernen. Auch sei es nicht möglich gewesen, den Aufenthalt des Klägers rechtzeitig zu ermitteln, um ihm das Wegfahren zu ermöglichen. Die Kosten der Ersatzvornahme würden gemäß § 24 Abs. 3 SächsVwVG durch Leistungsbescheid festgesetzt. Der Kläger sei als Fahrzeughalter zur Kostenerstattung verpflichtet. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr basiere auf § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 SächsVwKG i. V. m. Lfd. Nr. 1 Tarifstelle 8.6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühr und Auslagen - 9. SächsKVZ -. Die festgesetzte Gebühr bewege sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens von 25,00 Euro bis 1.000,00 Euro und trage dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit Rechnung. Die Erhebung der Auslagen folge aus § 1 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr.
Mit Schreiben vom 28.2.2020 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.5.2020 wies die Landesdirektion … den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen im Ausgangsbescheid wiederholt und vertieft. Ergänzend wurde erläutert, dass das Fahrzeug des Klägers auf einem amtlich gekennzeichneten Radweg gestanden habe und hierdurch Radfahrer behindert worden seien, die den Radweg gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO zu benutzen hätten. Zudem wurde dargelegt, dass es für die Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme neben der Funktionsbeeinträchtigung keiner konkreten Behinderung bedürfe. Außerdem wurde vertiefend ausgeführt, dass die Ablehnung der Übersendung der Verwaltungsakte zur Einsicht ermessensfehlerfrei gewesen sei.
Der Kläger hat am 25.6.2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er nach Einsichtnahme der Verwaltungsakte im Gerichtsverfahren im Wesentlichen vor, dass auf den Fotos der Vollzugsbediensteten nicht zu erkennen sei, dass das Fahrzeug auf einem Radweg geparkt hätte. Der genaue Standort des Fahrzeugs und des Verkehrszeichens sei nicht dokumentiert. Das Fahrzeug habe ausweislich der Fotos nicht gegenüber dem Rabensteinplatz gestanden, sondern hinter der Einmündung der Straße …. Ebenso sei den Fotos zu entnehmen, dass ein Verkehrszeichen deutlich vor der Einmündung der Straße … gestanden haben müsse.
Hinter der Einmündung habe es kein Verkehrszeichen gegeben. Ein vor der Einmündung der Straße … stehendes Verkehrszeichen habe für den Bereich hinter der Einmündung nicht gegolten. Eine Anordnung des Radwegs im Bereich des Standorts des Fahrzeugs habe es nicht gegeben. Im Bereich vor dem Fahrzeug des Klägers hätten deshalb auch zahlreiche Fahrzeuge geparkt. Es sei nicht festzustellen, ob das Verkehrszeichen beim Abstellen des Fahrzeugs zu sehen gewesen wäre. Im Bereich des Abstellortes habe es auch keine sonstige Fahrbahnmarkierung gegeben. Es habe allenfalls eine weiße Linie ohne Kennzeichnung als Radweg gegeben, die ausweislich der Fotos beschädigt und kaum bzw. gar nicht zu erkennen gewesen sei. Mittlerweile sei die Fahrbahnmarkierung erneuert bzw. verändert worden. Damals hätten aber weitere in Richtung … abgestellte Fahrzeuge den Bereich verdeckt. Jedenfalls sei das Fahrzeug des Klägers unmittelbar am Ende der Fahrbahnmarkierung abgestellt worden, wobei die damaligen tatsächlichen Verhältnisse das Ende nicht genau erkennen gelassen hätten. Damit habe zumindest kein Fall vorgelegen, in dem man offensichtlich hätte erkennen müssen, dass das Fahrzeug auf einem Radweg gestanden habe. Der Radweg habe damals wohl etwa in Höhe der Einmündung …-… geendet. Dann habe das Fahrzeug aber nicht auf dem markierten Bereich gestanden. Die Abschleppmaßnahme sei angesichts des Standortes des Fahrzeugs am Ende eines vermeintlichen Radwegs jedenfalls unverhältnismäßig.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, dass angesichts der Fotos der Vollzugsbediensteten die Erkennbarkeit der Verkehrszeichen nicht bezweifelt werden könne. Das Zeichen 237 (Radweg) hätte bei gebotener Sorgfalt beim Abstellen des Fahrzeugs wahrgenommen werden können. Auch sei auf den Fotos zu erkennen, dass das Fahrzeug des Klägers im Bereich der zum Radweg gehörenden Straßenmarkierung gestanden habe. Eine zusätzliche Bodenmarkierung des durch Zeichen 237 angeordneten Radwegs habe es ohnehin nicht bedurft. Die Abschleppmaßnahme stelle sich auch nicht als unverhältnismäßig dar.
Die mündliche Verhandlung, zu der kein Vertreter der Beklagten erschienen ist, fand am 5.5.2021 statt. Gemäß § 6 Abs. Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Beklagte zum Termin der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen wurde (§ 101 Abs. Der Bescheid der Beklagten vom 25.2.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesdirektion … vom 25.5.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist als Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … verpflichtet, der Beklagten die mit der Abschleppmaßnahme vom 2.12.2019 verbundenen Kosten i. H. v. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 24 Abs. 1 SächsVwVG.
Danach kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners eine vertretbare Handlung durch einen Dritten vornehmen lassen oder diese selbst vornehmen, wenn die Pflicht zur Vornahme durch den Vollstreckungsschuldner nicht erfüllt wird. Die Kosten einer solchen Ersatzvornahme werden nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsVwVG durch Leistungsbescheid gegenüber demjenigen festgesetzt, der die Ersatzvornahme veranlasst hat. Voraussetzung für die Kostenauferlegung ist allerdings die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme selbst (vgl. OVG NW, Urt. v. 28.11.2000, NJW 2001, 2035). Vorliegend stellt die von der Beklagten am 2.12.2019 durchgeführte Abschleppmaßnahme wegen des verbotswidrig parkenden Fahrzeugs des Klägers eine rechtmäßige Ersatzvornahme i. S. d. § 24 Abs. 1 SächsVwVG dar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.11.2000, SächsVBl.
Der Ersatzvornahme lag ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt i. S. d. § 2 SächsVwVG in Form von Verkehrszeichen zugrunde. Es handelt sich hierbei um das im Bereich des …-… auf Höhe des … in stadtauswärtiger Richtung rechts aufgestellte Zeichen 237 (Radweg) sowie um die Markierung mit Zeichen 295 (Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen) der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO nebst Piktogramm „Fahrrad“, wie es auf den Fotos zum Abschleppvorgang abgelichtet ist (vgl. Bl. 1 - 5 d. VA). Dabei ist gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 StVO klargestellt, dass nicht nur die Beschilderung, sondern auch die Radverkehrsführungsmarkierung ein Verkehrszeichen darstellt, das den Radweg als Sonderweg ausweist (vgl. Ziff. 1 Nr. 3 Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO).
Solche Verkehrszeichen beinhalten nicht nur das Gebot zur entsprechenden Benutzung des Sonderwegs durch den Fahrradverkehr (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO und Nr. 16 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Ge- und Verbote Nr. 1 zu Zeichen 237). Sie enthalten zugleich das Verbot der Benutzung durch anderen Verkehr (vgl. Nr. 16 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Ge- und Verbote Nr. 2 zu Zeichen 237). Damit ist nicht nur das Überfahren des Radwegs mit einem Pkw grundsätzlich untersagt (vgl. Nr. 68 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, 1. Ge- und Verbote Nr. 3 b) und c) sowie Erläuterung Nr. 3 zu Zeichen 237), sondern auch das Parken, wofür nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO ansonsten der rechte Seitenstreifen oder Fahrbahnrand zu nutzen ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000 - 3 Bf 215/98 -, juris Rn. 24).
Aus diesem Verbot folgt gleichsam für die Verkehrsteilnehmer, die den Sonderweg nicht benutzen dürfen, das Gebot des Wegfahrens, was eine Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung darstellt (zum Haltverbot vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 [319]). Dieses Gebot ist sofort vollziehbar, weil es analog § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO auf unbedingte Befolgung angelegt ist und deshalb funktionell einer unaufschiebbaren, von einem Polizeivollzugsbeamten getroffenen Anordnung entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2018 - 3 C 25/16 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 26.1.1988 - 7 B 189/87 -, juris Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rn. 64 m. w. Angesichts der Zeichen 237 und 295 war der Kläger als Fahrzeughalter verpflichtet, am 2.12.2019 seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … umgehend vom Abstellort im … zu entfernen.
Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Das Fahrzeug parkte am 2.12.2019 ausweislich der Fotos der Vollzugsbediensteten (Bl. 1 - 5 d. VA) und der weiteren Feststellungen der Vollzugsbediensteten laut Datenbestandsblatt der Verkehrsüberwachung (Bl. 11 d. VA) und Abschleppauftrag (Bl. 6 d. VA) jedenfalls von 20:15 bis 20:54 Uhr auf dem stadtauswärtigen Radweg. Dieser war im Bereich hinter dem Fahrzeug des Klägers mit Zeichen 237 und dem Piktogramm „Fahrrad“ sowie durchgehend ab der Beschilderung mit Zeichen 295 gekennzeichnet. Die Radverkehrsführungsmarkierung (Zeichen 295) befand sich auch noch am Abstellort und endete erst vor dem Fahrzeug des Klägers. Die Markierung wurde nicht von der Einmündung der Straße … unterbrochen, weil sich die Einmündung auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Abstellortes befand. Insoweit war nach dem Bereich der Einmündung bzw.
Der mit den Zeichen 237 und 295 der Anlage 2 StVO nebst Piktogramm „Fahrrad“ verkörperte Radweg und das hiermit verbundene Parkverbot ist gegenüber dem Kläger als Fahrzeughalter auch wirksam geworden, selbst wenn er es nicht persönlich zur Kenntnis genommen haben sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2018 - 3 C 25/16 -, juris Rn. Für die Durchführung der Ersatzvornahme ist es ausreichend, dass ein wirksamer, sofort vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegt, während es auf dessen Rechtmäßigkeit nicht ankommt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.2.2002, - 3 Bf 237/00 -, Urt. v. 29.1.2008 - 3 Bf 253/04 -, juris).
Häufig gestellte Fragen
- Darf mein Fahrzeug abgeschleppt werden, wenn ich es auf einem Radweg parke?
- Wer trägt die Kosten für das Abschleppen?
- Wie hoch sind die Kosten, die mir in Rechnung gestellt werden können?
- Muss ich die Kosten zahlen, wenn ich nicht der Fahrer war?
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