Bußgelder und Vorschriften für Radfahrer: Was Sie über den Seitenabstand wissen müssen

Im deutschen Straßenverkehr ist es wichtig, den Überblick zu behalten und Bußgelder zu vermeiden. Radfahrende, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Seit dem 9. November 2021 gelten neue Bußgelder, die in erster Linie auf Verstöße von Kraftfahrzeugführer:innen zu Lasten des Rad- und Fußverkehrs abzielen. Auch die Bußgelder für einige Verkehrsverstöße von Radfahrenden sind erhöht worden.

Bußgelder für Radfahrer im Überblick

Der amtliche Bußgeldkatalog führt nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten von Radfahrenden einzeln auf. Alle anderen Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld über 55 Euro zahlen, werden bei Radfahrenden und Fußgänger:innen mit dem halben Regelsatz geahndet. Für Radfahrende beträgt das Verwarnungsgeld 15 Euro, wenn der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt. Zusätzlich zum Bußgeldbescheid (in der Regel ab 60 Euro) kommen Gebühren und Zustellungskosten von 28,50 Euro hinzu.

Hier eine Übersicht über einige wichtige Tatbestände und die entsprechenden Bußgelder:

TatbestandBußgeldMit Behinderung andererMit Gefährdung andererMit Unfallfolge oder SachbeschädigungPunkte
Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) nicht benutzt20 Euro25 Euro30 Euro35 Euro
Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden20 Euro25 Euro30 Euro35 Euro
Linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt55 Euro70 Euro80 Euro100 Euro
Einbahnstraße oder Kreisverkehr in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren20 Euro25 Euro30 Euro35 Euro
Vorschriftswidrig Gehweg benutzt (ohne Zeichen 239)55 Euro70 Euro80 Euro100 Euro
Befahren eines nicht freigegebenen Gehwegs (mit Zeichen 239 oder 241)25 Euro30 Euro35 Euro40 Euro
Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone25 Euro30 Euro35 Euro40 Euro
Befahren einer freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit15 Euro-30 Euro-
Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger:innen angepasst15 Euro
Verkehrsverbot nicht beachtet (Zeichen 250 oder 254)25 Euro30 Euro35 Euro40 Euro

Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrern

Ein wichtiger Aspekt der Verkehrssicherheit ist der Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt hier klare Regeln vor. Seit der Novelle vom 28. April 2020 müssen beim Überholen von Radfahrern folgende Mindestabstände eingehalten werden:

  • Innerorts: 1,5 Meter
  • Außerorts: 2 Meter

Diese Abstände sollen Radfahrer vor gefährlichen Situationen schützen, wie z.B. dem Sog vorbeifahrender Fahrzeuge oder unvorhergesehenen Ausweichmanövern.

Bußgelder bei Missachtung des Sicherheitsabstands

Werden diese Abstände nicht eingehalten, drohen Bußgelder:

  • Nichteinhalten des Mindestabstands: bis zu 70 Euro
  • Gefährdung des Radfahrers: bis zu 100 Euro und 1 Punkt in Flensburg

Bei einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall können die Strafen noch höher ausfallen.

Weitere wichtige Regeln für Radfahrer

  • Alkohol: Ab 1,6 Promille gilt eine Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat.
  • Ampeln: Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln.
  • Gehweg: Das Fahrrad auf dem Gehweg schieben ist erlaubt, wenn Sie dabei keine Fußgänger behindern.
  • Nebeneinander fahren: Ja, sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Das sagt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Seitenabstand

Schon § 1 StVO gibt das Gebot vor, andere nicht zu schädigen, zu gefährden oder zu behindern. In § 5 Absatz 4 StVO formuliert der Gesetzgeber präzisere Vorgaben, die sich explizit auf Überholvorgänge beziehen. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Diese Formulierung findet sich erst seit Kurzem in der StVO.

Gerichtsurteile zum Seitenabstand

Auch der Seitenabstand beim Überholen wurde bereits definiert. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) legte fest, dass 1,5 Meter verpflichtend sind. Bei Geschwindigkeiten über 90 km/h erhöht sich diese Grenze auf 2,0 Meter (Az. 9 U 66/92).

Radfahren unter Alkoholeinfluss

Betrunkene Radfahrende begehen keine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldkatalog, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit - ab 1,6 Promille - oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) können Radfahrende angeklagt werden. Ihnen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.

Weitere Regelverstöße und Bußgelder

Die vorschriftswidrige Benutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit 55 bis 100 Euro Geldbuße geahndet.

Deutlich teurer wird das Fahren auf Gehwegen mit dem Fahrrad - von 10 auf 55 Euro. Kommt es zu einem Unfall, sind es sogar 100 Euro.

Was ist der Unterschied zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen? Und was ist ein Radweg?

Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden.

Fazit

Die Einhaltung der Verkehrsregeln und insbesondere des Sicherheitsabstands beim Überholen von Radfahrern ist essentiell für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Achten Sie auf die geltenden Vorschriften und tragen Sie zu einem respektvollen Miteinander im Straßenverkehr bei.

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