Sicher Fahrradfahrer überholen: Regeln und Tipps für innerorts

Fahrradfahren ist gesund und schont die Umwelt. Allerdings gehört das Rad nicht gerade zu den sichersten Verkehrsmitteln. Im Jahr 2019 starben in Deutschland 445 Radfahrer im Straßenverkehr; 16,8 Prozent mehr als vor zehn Jahren. Umso wichtiger ist es für Rad- und auch Autofahrer, umsichtig miteinander zu sein. Dazu gehört, sich an die Verkehrsregeln zu halten und den nötigen Sicherheitsabstand zwischen Auto und Fahrrad einzuhalten, um Zusammenstöße zu vermeiden.

Auto- und Radfahrer sind sich nicht immer grün. Ein Reizthema ist dabei oft die Geschwindigkeit. Vorurteile gibt es genug: Autofahrer finden, dass Radfahrer zu weit auf der Fahrbahn fahren und mit ihrem niedrigen Tempo den Verkehrsfluss stören. Radler halten Autofahrer hingegen häufig für aggressiv. Entsprechend aufgeheizt ist oft die Stimmung im Straßenverkehr; mit der Folge, dass sich Rad- und Autofahrer gefährlich nah auf die Pelle rücken - zum Beispiel dann, wenn ein Auto ein Fahrrad überholen möchte. Um hier Unfallrisiken zu minimieren, ist es wichtig, einen ausreichenden Seitenabstand einzuhalten.

Der Seitenabstand beim Überholen von Fahrrädern

Unter Seitenabstand versteht man die seitliche Distanz zwischen Überholer und Überholtem. Der Mindestabstand zwischen Fahrrad und Auto ist in der StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.

Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

Besonderheiten und Ausnahmen

Wichtig: Bei Glätte, Wind, Steigungen oder anderen Gefahrensituationen kann ein größerer Abstand erforderlich sein, wenn ein Auto ein Fahrrad überholen möchte. Denn in solchen Momenten können Radfahrer schnell ins Schwanken geraten. Auf den Meter genau ist dieser größere Abstand aber nicht festgelegt.

Ergänzt wird der Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern durch Ausnahmen. Dann gelten sogar 2 Meter Sicherheitsabstand.

  • Ein Radfahrer außerorts überholt wird.
  • Sich innerorts ein Kind auf dem Fahrrad befindet.
  • Der Radfahrer innerorts einen Anhänger hat.

Kind fährt mit? Aufgepasst, wenn Radfahrer mit Kindern unterwegs sind: Erwachsene dürfen Kinder in dafür vorgesehenen und zugelassenen Kindersitzen auf ihrem Rad transportieren. Autofahrer sollten das Fahrrad dann mit einem Abstand von mindestens zwei Metern überholen.

Verhalten von Radfahrern

Doch nicht nur Autofahrer sind in der Pflicht, den Mindestabstand zu Fahrradfahrern einzuhalten. Auch Radler müssen darauf achten, Autos nicht zu nah zu kommen und möglichst weit rechts zu fahren. Wenn Fahrradfahrer an parkenden Autos vorbeifahren, sollten sie außerdem einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten, da sich Autotüren plötzlich öffnen können. Wie groß dieser Abstand sein muss, ist nicht konkret geregelt.

Wichtig ist auch, dass Fahrradfahrer untereinander auf sich Acht geben. Möchte ein Radler einen anderen überholen, sollte er das beispielsweise mit der Fahrradklingel ankündigen. Bestimmte Sicherheitsabstände zwischen Radfahrern sind jedoch nicht festgelegt.

Fahrradfahrer haben aber noch weitere Pflichten: Sie müssen nachfolgenden, schnelleren Fahrzeugen das Überholen möglich machen - zum Beispiel, indem sie weit rechts fahren. Es kann sogar auch bedeuten, an einer geeigneten Stelle - zum Beispiel an einer Bushaltestelle oder auf dem Seitenstreifen - anzuhalten und den nachfolgenden Verkehr überholen zu lassen.

Vor allem Autofahrer fragen sich häufig, ob es tatsächlich erlaubt ist, wenn sich Fahrradfahrer rechts an ihnen vorbei bis nach vorne an die rote Ampel durchschlängeln. Die Antwort lautet: Ja. Hier dürfen Radler tatsächlich ausnahmsweise rechts überholen. Aber sie müssen auch dabei Distanz wahren - nämlich einen Mindestabstand von einem Meter zum Auto. Außerdem gilt die Regelung nur auf dem rechten Fahrstreifen und wenn die anderen Fahrzeuge stehen.

Sanktionen bei Missachtung des Mindestabstands

Mindestabstand zum Fahrrad missachtet? Was passiert, wenn Autofahrer den Sicherheitsabstand zu einem Fahrrad nicht einhalten? Beim Überholen wird in der Regel ein Bußgeld von 30 Euro fällig. Auch Punkte in Flensburg kann es gegebenenfalls geben.

Ist der Abstand nicht ausreichend, kostet das den Autofahrer in der Regel 80 Euro inklusive einen Punkt in Flensburg. Wird das Kind wegen eines zu geringen Abstandes geschädigt, fallen ein Bußgeld von 100 Euro und ebenfalls ein Punkt an.

Bußgelder im Überblick

Lassen Sie beim Vorbeifahren oder Überholen dieser Personengruppen einen zu geringen Seitenabstand, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro rechnen. Kommt es bei der Nichteinhaltung des nötigen Seitenabstands sogar dazu, dass Sie eine der genannten Personen schädigen, steigt das Bußgeld auf 100 Euro an.

Das Nichteinhalten der Überholregeln für Radfahrer in Deutschland gilt als schwerwiegender Verstoß und unterliegt Sanktionen gemäß der StVO (Straßenverkehrsordnung), überwacht von der BAG (Bundesamt für Güterverkehr).

  • Bußgeld von bis zu 70 Euro: Für das Nichteinhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts beim Überholen eines Radfahrers.
  • Bußgeld von bis zu 100 Euro und 1 Punkt in Flensburg: Wenn das Überholen gefährlich ist oder den Radfahrer gefährdet.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs: Wenn das Leben des Radfahrers ernsthaft gefährdet wird, drohen hohe Geldstrafen, Führerscheinentzug und sogar Haftstrafen.
  • Bußgeld von bis zu 150 Euro: In gefährlichen Bereichen oder bei eingeschränkter Sicht, wie in Kurven oder bei Kuppen.

Weitere wichtige Regeln für Radfahrer

Mit der StVO-Novelle hat sich seit April 2020 natürlich nicht nur der Abstand beim Überholen von Radfahrern verändert. Weitere Regelungen fördern ebenfalls den Schutz von Fußgängern und Radfahrern. Hier ein Überblick der wichtigsten neuen Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs:

  • Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern: Durch die Neufassung wurde auch klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrern gestattet ist. Wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, muss allerdings hintereinandergefahren werden.
  • Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t: Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist nun innerorts Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben.
  • Personenbeförderungen auf Fahrrädern: Personen dürfen nun auf Fahrrädern mitgenommen werden, wenn diese dafür eingerichtet sind und der Radfahrer mindestens 16 Jahre alt ist.
  • Grünpfeil für Radfahrer: Die Grünpfeilregelung wurde auf Radfahrer ausgedehnt. Hierfür wurde ein Verkehrszeichen mit gesondertem Grünpfeil für Radfahrer eingeführt.
  • Generelles Halteverbot auf Schutzstreifen: Früher durfte an Schutzstreifen für Radverkehr bis zu 3 Minuten geparkt werden. Nun gilt hier ein generelles Halteverbot.
  • Einrichtung von Fahrradzonen: Analog zu den Tempo-30-Zonen können nun auch Fahrradzonen angeordnet werden, die sich an den Regelungen der Fahrradstraßen orientieren.
  • Ausweitung des Parkverbots vor Kurven: Wenn an Kurven ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist, darf bis zu je 8 Metern zum Kurvenschnittpunkt nicht mehr geparkt werden.
  • Vereinfachung für Lastenfahrräder: Ein Schild für Lastenfahrräder wurde ebenfalls eingeführt. Straßenverkehrsbehörden können dies für die Einrichtung von Parkflächen und Ladezonen für Lastenfahrräder nutzen.
  • Verkehrszeichen für Radschnellwege: Zu den Schildern ist ebenfalls ein Verkehrszeichen für Radschnellwege hinzugekommen. Dies ermöglicht die Kennzeichnung von Radschnellwegen unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit.
  • Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen: Straßenverkehrsbehörden haben nun die Möglichkeit, Überholverbote von einspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrräder) anzuordnen.
  • Mehr Möglichkeiten für Erprobungen: Einige Länder hatten bereits die Möglichkeit verkehrssichernde Maßnahmen im Straßenverkehr zeitlich begrenzt zu erproben. Die aktuelle StVO-Novelle vereinfacht solche Erprobungen.

Tipps für ein sicheres Miteinander

Gerade im Stadtverkehr wird es beim Überholen oft eng und gefährlich - vor allem für Radfahrende. Da in vielen Städten - wie auch auf dem Land - sicher abgetrennte Radwege fehlen, müssen auch Radfahrer:innen auf der Straße fahren.

Der TÜV Thüringen mahnt etwa, sich beim Überholen immer an die geltenden Abstandregeln zu halten. Eine:n Radfahrer:in beispielsweise auf den letzten Drücker vor dem Gegenverkehr überholen zu wollen, ist nicht nur gefährlich, sondern auch verboten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) fordert innerorts beim Überholen von Radfahrenden einen Mindestabstand von 1,50 Meter. Wer außerorts Radelnde überholen will, darf das nur mit mindestens zwei Metern Seitenabstand tun.

Utopia meint: Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme würden wir uns häufiger wünschen - von Autofahrer:innen, aber auch von Radfahrer:innen. Verkehrssicherheit sollte bei allen oberste Priorität haben.

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