Fahrräder erfreuen sich großer Beliebtheit, da sie sportlich sind, die Umwelt schonen und eine gewisse mobile Unabhängigkeit bieten. Wer jedoch nicht verschwitzt zur Arbeit kommen möchte, zieht möglicherweise ein Pedelec in Betracht. Dabei handelt es sich um ein Fahrrad mit Motorunterstützung, die sich ab einer bestimmten Geschwindigkeit automatisch abschaltet. Es ist jedoch wichtig zu wissen, welche Geschwindigkeit das Pedelec erreicht, da davon weitere Verkehrsregeln abhängen, z. B. ob ein Helm getragen werden muss oder eine Versicherung erforderlich ist.
Was ist ein Pedelec?
Beim Pedelec handelt es sich um ein Fahrrad mit Elektromotor, der den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt. Wer schneller fahren möchte, muss dies mit eigener Muskelkraft schaffen. Umgangssprachlich werden Pedelecs oft fälschlicherweise als E-Bikes bezeichnet.
E-Bike, Pedelec, S-Pedelec: Elektrorad ist nicht gleich Elektrorad
E-Bikes hat sich mittlerweile als genereller Überbegriff für verschiedene Arten von Elektrofahrrädern durchgesetzt. Allerdings werden diese je nach Funktion gemäß des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) unterschieden und gehen daher mit unterschiedlichen Gesetzen für den Fahrer einher. Bereits seit November 2003 gilt nämlich für alle EU-Länder: Sie müssen die gültigen EU-Richtlinien für das E-Bike bzw. das Pedelec in die nationale Gesetzgebung übernehmen. Den größten Marktanteil unter den E-Bikes hat das normale Pedelec mit über 90 Prozent. Der Begriff leitet sich aus der Abkürzung des englischen Begriffs (Pedal Electric Cycle) ab.
Das Pedelec unterstützt den Fahrer nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h (entspricht einer Nenndauerleistung von 0,25 kW) und nur dann, wenn in die Pedalen getreten wird. Wer schneller fahren möchte, muss sich auf die Leistung des eigenen Körpers verlassen. Da es gemäß deutschem Verkehrsrecht dem Fahrrad gleichgestellt ist, braucht ein Pedelec bis 25 km/h keine gesonderte Zulassung, Helmpflicht, Versicherung oder Altersgrenze. Selbiges gilt für Modelle mit Anfahrhilfe bis 6 km/h, bei der nicht in die Pedale getreten werden muss.
Im Gegensatz dazu gibt es schnelle Pedelecs (S-Pedelecs), bei denen die Motorunterstützung erst ab 45 km/h abgeschaltet wird. Diese gelten als Kleinkraftrad und erfordern eine Zulassung, Versicherung und einen Führerschein. Der Hersteller einer S-Klasse benötigt eine Betriebserlaubnis vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) für jedes einzelne Modell. Fahrer benötigen mindestens die Fahrerlaubnisklasse AM. Das Mindestalter für Pedelecs bis zu 45 km/h beträgt 16 Jahre. Das S-Pedelec zieht eine Helmpflicht nach sich.
Wie bereits erwähnt, benötigt der Fahrer zur Fortbewegung keine Muskelkraft bei dieser Art von Elektrofahrrad. Während beim Pedelec der Motor nur unterstützt, wenn die Pedalen betätigt werden, kann das E-Bike auf Knopfdruck oder durch einen Drehgriff allein fahren. Überschreitet hierbei die Motorleistung die Grenze von 500 Watt und eine Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h nicht, so wird hier von einem Kleinkraftrad (bzw. ein Leichtmofa) gesprochen.
Wo darf das Pedelec fahren?
Normales Pedelec bis 25 km/h: Diese Fahrzeuge gelten als Fahrräder und müssen sich demnach auch so verhalten. S-Pedelec bis 45 km/h: Diese Fahrzeuge zählen weder zu den Fahrrädern, noch zu den Leichtmofas. Sie dürfen daher unter keinen Umständen die Radwege benutzen. Das bedeutet zudem, dass auch Fahrradstraßen nur genutzt werden dürfen, wenn eine entsprechende Ausnahme am Verkehrsschild hinzugefügt wurde. Auch wenn eine Einbahnstraße für Fahrräder in die entgegengesetzte Richtung freigegeben ist, gilt dies nicht für ein S-Pedelec.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Gesetze
Elektrofahrräder stellen eine besondere Fortbewegungsform dar, sodass die genauen gesetzlichen Regelungen häufig diskutiert werden. Es besteht eine Vielzahl an rechtlichen Rahmenbedingungen, die unterschiedlich auf Elektrofahrräder zutreffen, sodass eine Systematisierung notwendig wird. Durch die synonymartige Verwendung von "E-Bike", "Elektrofahrrad" oder "Pedelec" wird zudem den Nutzern die rechtliche Sachlage erschwert.
Europäische Richtlinien
Die Richtlinie 168/2013/EG gilt seit dem 15. Mit einer angegeben maximalen Nennleistung von vier Kilowatt und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 Kilometer pro Stunde gehören E-Bikes und S-Pedelecs nach dieser europäischen Richtlinie zu der Fahrzeugklasse L1e (leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge). Diese Klasse lässt sich weiter unterteilen in die Unterklassen L1e-A (Fahrrad mit Antriebssystem) und L1e-B (zweirädrige Kleinkrafträder). Die Fahrzeuge der Unterklasse L1e-A besitzen eine maximale Nennleistung von einem Kilowatt und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde. Als bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit wird in dem Fall die Geschwindigkeit ohne Treten gesehen. Die S-Pedelecs gehören demnach zur Klasse L1e-B. Die E-Bikes gehören zur Unterklasse L1e-A an, sofern sie ohne Treten nicht schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren oder die Nennleistung von 1000 Watt übersteigen.
Deutsche Gesetzeslage
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Regelt das Führen von Kraftfahrzeugen, die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und das Mindestalter.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG): Schreibt vor, dass als Kraftfahrzeuge diejenigen Landfahrzeuge gelten, die durch Maschinenkraft bewegt werden und dass für diese eine Fahrerlaubnis nötig ist. Jedoch werden explizit Pedelecs ausgeschlossen. Es gelten für sie somit die Vorschriften für Fahrräder.
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): Leichtkrafträder und Kleinkrafträder (L1e) bedürfen kein Kennzeichen, wohl aber ein Versicherungskennzeichen.
- Straßenverkehrsordnung (StVO): Schreibt nach §21a für Krafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 Kilometer pro Stunde einen geeigneten Schutzhelm vor.
Folgen aus der rechtlichen Einordnung von Pedelecs:
Von den europäischen und bundesdeutschen Gesetzen wird das Pedelec häufig als Sonderform ausgenommen. Daraus ergibt sich eine Gleichstellung des Pedelecs zum Fahrrad, sodass es kein Führerschein, Versicherungskennzeichen und auch keine Zulassung benötigt. Ebenfalls besteht keine Helmpflicht oder Altersbeschränkung. Auch der Transport von Personen in einem Anhänger sowie das Befahren von Radwegen sind damit erlaubt. Einbahnstraßen, die in Gegenrichtung für das Fahrrad freigegeben sind, dürfen ebenfalls befahren werden. Trotz Akkuladung ist eine fest installierte Lichtanlage nach § 67 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus gelten für Pedelec Fahrer die anerkannte Grenze von 1,6 Promille, wie beim Fahrrad.
Folgen aus der rechtlichen Einordnung für S-Pedelecs und E-Bikes:
S-Pedelecs und E-Bikes zählen zu Kraftfahrzeugen, weshalb für sie vom Fahrrad abweichende Regelungen gelten.
Anhänger und Elektrofahrräder
Grundsätzlich lassen sich Fahrradanhänger in Kinder-, Lasten- und Hundefahrradanhänger unterteilen. Zu beachten ist, dass sich mit einem Anhänger das Fahr- und Betriebsverhalten des Fahrrades ändert (geringere Akkureichweite, längerer Bremsweg, größerer Wendekreis et cetera). Die Bremsen sollten daher die erforderliche Bremswirkung für das zulässige Gesamtgewicht erreichen (§ 65 StVZO). Für Hängerkupplungen existieren Zusatzsicherungen. Zu beachten sind weiter die Beleuchtungsvorschriften für Fahrradanhänger laut § 67a StVZO.
- Pedelecs: Pedelecs mit einer auf 250 Watt beschränkten Elektromotorleistung sind Fahrrädern verkehrsrechtlich gleichgestellt (§ 1 Absatz 3 StVG). Daher dürfen Kinderfahrradanhänger an ein Pedelec montiert werden (§ 21 StVO Absatz 3, § 61a StVZO), vorausgesetzt der Hersteller des Pedelecs hat das Pedelec für das Ziehen eines Kinderanhängers freigegeben.
- S-Pedelecs: Da die stärker motorisierten S-Pedelecs rechtlich als Kraftfahrzeuge eingeordnet werden, mit denen eine Geschwindigkeit von bis zu 45 Kilometer pro Stunde möglich ist, dürfen Kinderanhänger generell nicht an S-Pedelecs gehängt werden (§ 21 StVO).
Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?
Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.
Unterschiedliche Kategorien von E-Bikes und Pedelecs
Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn die Fahrenden in die Pedale treten. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind - rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.
Hier ist eine Tabelle, die die Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten von E-Bikes und Pedelecs zusammenfasst:
| Fahrzeugtyp | Motorunterstützung | Max. Geschwindigkeit | Rechtliche Einordnung | Führerschein | Versicherung | Helmpflicht | Radwegnutzung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Pedelec | Bis 25 km/h nur beim Treten | 25 km/h | Fahrrad | Nein | Nein | Nein | Ja |
| S-Pedelec | Bis 45 km/h nur beim Treten | 45 km/h | Kleinkraftrad | AM | Ja | Ja | Nein |
| E-Bike (bis 25 km/h) | Bis 25 km/h auch ohne Treten | 25 km/h | Mofa | Mofa-Prüfbescheinigung | Ja | Nein | Bedingt (mit Zusatzzeichen) |
| E-Bike (bis 45 km/h) | Bis 45 km/h auch ohne Treten | 45 km/h | Kleinkraftrad | AM | Ja | Ja | Nein |
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