Der Begriff des Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr wird in den entsprechenden Strafnormen der §§ 315c und 316 StGB relevant. Insofern ist der Begriff gerade dann von besonderer Bedeutung, wenn ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss oder unter Bedingungen geführt wird, die den Straßenverkehr gefährden. Wer durch den Konsum von Cannabis nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, begeht ebenfalls eine Straftat nach § 316 StGB - ähnlich wie bei einer Alkoholfahrt. Wird dabei zusätzlich die Sicherheit anderer Personen oder wertvoller Sachen gefährdet, kann dies eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB zur Folge haben.
Was zählt als Fahrzeug?
Damit das Tatbestandsmerkmal des Führen eines Fahrzeugs erfüllt sein kann, muss zuvorderst überhaupt ein Fahrzeug vorliegen. Ein Fahrzeug ist nach allgemeiner Auffassung jedes Fortbewegungsmittel, das zur Beförderung von Personen oder Gütern dient.
Inline-Skates und ähnliche Fortbewegungsmittel werden nach § 24 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht als Fahrzeuge im rechtlichen Sinne betrachtet. Sie unterliegen daher speziellen Regelungen und werden im Straßenverkehr anders behandelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Inline-Skates nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO gelten und dementsprechend nach den Vorschriften für Fußgänger zu bewerten sind.
Rechtsbeispiel: In einem Fall wurde einem stark alkoholisierten Inline-Skater vorgeworfen, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben.
Das Führen eines Fahrzeugs: Juristische Definition
Das Führen eines Fahrzeugs wird juristisch definiert als das Inbewegungssetzen des Fahrzeugs unter eigener Verantwortung.
- Ein Fahrzeug wird unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung gesetzt. Dies bedeutet, dass der Fahrzeugführer beim Führen eines Fahrzeugs wesentliche technische Vorrichtungen des Fahrzeugs bedienen muss, um es zu lenken oder zu bremsen.
- Für das Führen eines Fahrzeugs ist eine Bewegung desselben erforderlich. So reicht das bloße Anlassen des Motors oder das Einlegen eines Gangs nicht aus, um den Tatbestand des Führens zu erfüllen. Ein klassisches Beispiel für das Führen eines Fahrzeugs ist das Umparken eines Fahrzeugs: Startet der Fahrer den Motor und bewegt das Fahrzeug absichtlich, so liegt ein Führen vor.
Erweiterung der Definition: Fahrräder, Kutschen und autonome Fahrzeuge
- Auch Fahrräder und ähnliche Fahrzeuge wie Pferdekutschen oder Segways fallen unter die Definition des Führens eines Fahrzeugs, solange sie bestimmungsgemäß in Bewegung gesetzt werden. Das bedeutet, der Fahrer muss das Fahrzeug willentlich und eigenverantwortlich lenken.
- Mit der zunehmenden Verbreitung autonomer Fahrzeuge gewinnt die Definition des Führens eines Fahrzeugs eine neue Dimension. Hier stellt sich die Frage, wer als Fahrzeugführer gilt, wenn das Fahrzeug sich selbstständig bewegt. Nach aktueller Rechtslage ist derjenige Fahrzeugführer, der in der Lage ist, jederzeit in den Fahrvorgang einzugreifen und die Kontrolle über das Fahrzeug zu übernehmen.
Beispiel: Ein autonomes Fahrzeug fährt selbstständig auf einer Autobahn. Der menschliche Insasse des Fahrzeugs muss in der Lage sein, die Steuerung zu übernehmen, falls das Fahrzeug in eine Situation gerät, die es nicht selbstständig bewältigen kann.
Wer gilt als Fahrzeugführer?
Ein Fahrzeugführer ist nach der Definition des BGH derjenige, der das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt und es während der Fahrt lenkt. In bestimmten Situationen kann auch eine Person, die nicht unmittelbar hinter dem Steuer sitzt, als Fahrzeugführer gelten, wenn sie wesentliche Steuerungselemente des Fahrzeugs bedient.
Das Motorrad ist ein motorisiertes Zweirad Fahrzeug, das für den individuellen Transport oder den Transport mit einem Beifahrer konzipiert ist. Ein Motorrad wird als motorisiertes Zweirad Fahrzeug klassifiziert, dessen Rahmen für Stabilität und Manövrierfähigkeit ausgelegt ist. Das Motorrad ist ein vielseitiges und dynamisches Transportmittel, das sich für verschiedene Einsatzzwecke eignet.
Kraftrad (Krad): Definition und Führerschein
Hinter dem Begriff „Krad” verbirgt sich nichts weiter als die Kurzform von „Kraftrad”. Viele Menschen verstehen darunter den Oberbegriff für (fast) alle zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeuge sowie Quads. Die offizielle Definition von „Krad” bzw. „Kraftrad” lautet jedoch anders. Denn gemäß § 2 Nr. 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) handelt es sich um ein zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern im Fall eines Verbrennungsmotors, oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometern pro Stunde.
Gemäß dieser Begriffsbestimmung ist das Krad also abzugrenzen vom Leichtkraftrad, Kleinkraftrad und Quad.
Um Krad zu fahren, wird eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2 oder A benötigt. Besitzen Sie einen B196-Führerschein, dürfen Sie Krafträder mit einem Hubraum bis zu 125 cm³ und einer maximalen Motorleistung von 11 kW (15 PS) fahren.
Verkehrsregeln für Kräder
Besitzen Sie bereits einen Pkw-Führerschein und möchten nun auch Krad fahren, müssen Sie sich, zumindest was die Verkehrsregeln betrifft, nicht groß umstellen. Ein Großteil der Verkehrsverstöße, z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße und Missachtungen der Vorfahrt, werden beim Fahren mit dem Kraftrad mit den gleichen Sanktionen geahndet, wie wenn Sie mit einem Pkw unterwegs sind. Ein Unterschied besteht jedoch: Möchten Sie außerorts ein Krad mit Anhänger fahren, dürfen Sie höchstens 60 km/h schnell sein. Das gilt auch auf der Autobahn. Für Pkw mit Anhänger gilt außerorts und auf der Autobahn hingegen ein Tempolimit von 80 km/h (bzw. 100 km/h mit Tempo-100-Zulassung).
Es gibt in der Straßenverkehrs-Ordnung auch einige Vorschriften, die vorrangig nur fürs Krad zutreffen. Auf dem Krad muss ein geeigneter Schutzhelm getragen werden. Die Füße müssen beim Fahren auf den Pedalen bzw. den Fußrasten stehen.
Motorrad: Ein Überblick
Ein Motorrad ist ein ein- bis zweisitziges, einspuriges Fahrzeug. Das erste Fahrzeug, das dem Motorrad ähnelte, war der Reitwagen, den Gottlieb Daimler 1885 erfand. Es hatte Stützräder an den Seiten, damit man nicht so leicht umfällt. Das erste Serienmotorrad wurde ab 1894 in München hergestellt. Schon davor gab es Versuche mit motorisierten Räderfahrzeugen: Bereits Ende der 1860er Jahre erfand der Amerikaner Sylvester Roper ein Dampffahrrad, ein Fahrrad, das von einen Dampfmotor unter dem Sitz angetrieben wurde.
Motorräder können schneller fahren als Autos. Das liegt daran, weil sie nicht so breit und so hoch sind wie ein Auto und deshalb weniger Wind fangen. Seit dem Jahre 2000 aber produzieren weltweit alle Hersteller nur noch Motorräder, die mit bis zu Geschwindigkeit von 299 Kilometer pro Stunde fahren können. Weil das Fahren von Motorrädern sehr viel gefährlicher ist als Autofahren, müssen die Fahrer Helm und Schutzkleidung tragen.
Es gibt Motorräder mit besonderen Federungen, die für die Motorsportart Motocross genutzt werden. Die Fahrer machen gewagte Sprünge und steile Anstiege und müssen Schutzkleidung tragen.
Viele Motorrad-Freunde sind von der Marke Harley-Davidson begeistert. In Filmen sieht man oft Banden, die mit Harleys unterwegs sind. Zu den Straßenfahrzeugen gehören beispielsweise BMW-Motorräder. Die Firma BMW gibt es seit 1916. BMW war die erste Motorradmarke, die ihre Fahrzeuge mit einem Katalysator ausgestattet hat.
Roller, Leichtkrafträder und Motorräder: Unterschiede
Die meisten Roller erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einen maximalen Hubraum von 50 ccm. Der Rollerführerschein Klasse AM für Kleinkrafträder bis 50 ccm kann ab dem 15. Lebensjahr erworben werden. Bis zur Vollendung des 16. Fahrten ins Ausland sind daher erst ab dem 16. Geburtstag möglich. Auch mit dem Pkw-Führerschein (Klasse B bzw. 3) dürfen Roller bis 50 ccm gefahren werden.
Auch Leichtkrafträder bis 125 ccm sehen optisch häufig noch wie Roller aus - für sie gelten aber separate Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sogenannte Großroller und einige Vespas, die mit über 125 ccm ausgestattet sind. Aktuell gibt es auf dem Markt Roller bis 650 ccm bzw. 850 ccm.
Als Leichtkraftrad werden Krafträder definiert, deren Hubraum zwischen 50 ccm und 125 ccm liegt. Sie erbringen eine Leistung von maximal 15 PS und dürfen mit der Führerscheinklasse A1 bzw. B196 gefahren werden. Somit liegen sie besonders bei Jugendlichen im Alter von 16 bis 18 Jahren im Trend, die noch zu jung für die Fahrerlaubnisklassen A2 bzw. A sind. Aber auch Führerscheinbesitzer, die ihre Pkw-Fahrerlaubnis vor dem 1. April 1980 erworben haben, dürfen Leichtkrafträder fahren.
Seit dem 19. Januar 2013 dürfen Fahrer unter 18 mit dem Leichtkraftrad schneller als 80 km/h fahren - das Kraftrad muss folglich nicht mehr gedrosselt werden.
Leichtkrafträder und „richtige“ Motorräder werden anhand der Leistung und des Hubraums unterschieden: Das „richtige“ Motorrad ist weder leistungs- noch hubraumbeschränkt. Für Motorräder mit mehr als 50 ccm Hubraum bzw. 45 km/h ist ein Führerschein der Klasse A erforderlich.
Das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse A liegt bei 20 Jahren - ein zweijähriger Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse A2 ist allerdings Voraussetzung. Ab 24 Jahren ist ein Direkteinstieg in die Klasse A möglich. Wer den Motorradführerschein ab dem 18. Lebensjahr erwerben möchte, benötigt zunächst einen Führerschein der Klasse A2. Dieser berechtigt zum Fahren eines Motorrads mit einer maximalen Leistung von 48 PS bzw. 35 kW. Seit 2013 ist zusätzlich das Verhältnis von Leistung und Gewicht auf 0,2 kW/kg beschränkt.
Trikes: Eine Mischung aus Motorrad und Auto
Ein Trike (von englisch „tricycle“, Dreirad) ist ein dreirädriges Kraftfahrzeug - eine Mischung aus Motorrad und Auto. Vorne gibt es nur einen Reifen und ein Rad, ähnlich einem Motorrad. Die Hinterachse ist zweirädrig. Der Lenker ähnelt meistens den Lenkern von Chopper-Motorrädern. Anders als bei normalen Krafträdern ist das Fahrverhalten von Trikes eher Pkw-ähnlich. Der Fahrer legt sich nicht in die Kurve und die Stabilität ist durch die zweispurige Hinterachse deutlich höher.
Innerhalb der EU gibt es seit dem 19.01.2013 eine Regelung für Trikes. Trikes mit zwei oder weniger Sitzen und einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h, max. 50 ccm Hubraum und max. 4 kw Leistung werden als Quad bzw. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug behandelt. Trikes mit max. 15 kw Leistung werden als Trike behandelt.
In Deutschland gibt es aber eine Sonderregelungen, mit der alle Trikes weiterhin auch mit der Führerscheinklasse B gefahren werden dürfen. Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden genießen Bestandsschutz.
Trikes werden in zwei verschiedenen Varianten hergestellt, zum einem mit Kraftrad-ähnlichem Aufbau und zum anderen mit Pkw-ähnlichem Aufbau.
ATV und Quad
ATVs sind etwas schwerer, die kleinen Modelle wiegen ab etwa 130 kg, während leichte Quads nur 80 kg wiegen. Eine Ausnahme gibt es für leichte Straßen-Quads, die maximal 4 kw Leistung, eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und maximal 50 ccm Hubraum haben. Diese können mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM gefahren werden, der zum Fahren von Rollern und Mofas befähigt.
Drosselung von Motorrädern
Besonders in der Führerscheinklasse A2 ist das Thema Drosseln sehr aktuell. Denn wer diese Klasse zum 18. Nach zwei Jahren ist dann der Aufstieg in die Führerscheinklasse A möglich. Selbstverständlich möchten sich die wenigsten Motorradbesitzer bereits kurze Zeit später ein neues Kraftrad besorgen.
Fahrzeugtuning
Auch das umgangssprachliche Frisieren von Zweirädern ist grundsätzlich erlaubt. Das Fahrzeugtuning muss sich allerdings im gesetzlich erlaubten Rahmen bewegen und gegebenenfalls in den Fahrzeugschein eingetragen werden.
§ 2 FZV Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
- Kraftfahrzeug: nicht dauerhaft spurgeführtes Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird;
- Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmtes und geeignetes Fahrzeug;
- Fahrzeug: Kraftfahrzeug und dessen Anhänger;
- Kraftrad: zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern im Fall eines Verbrennungsmotors, oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometern pro Stunde;
- Leichtkraftrad: Kraftrad mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und im Fall eines Verbrennungsmotors mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und höchstens 125 Kubikzentimetern;
- Kleinkraftrad: zweirädriges oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde und folgenden Eigenschaften:
- zweirädriges Kleinkraftrad mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, oder mit Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;
- dreirädriges Kleinkraftrad mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen höchste Nutzleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;
Zusammenfassung der Führerscheinklassen für Zweiräder
Die folgende Tabelle fasst die Führerscheinklassen für Zweiräder zusammen:
| Führerscheinklasse | Fahrzeugtyp | Hubraum | Leistung | Mindestalter |
|---|---|---|---|---|
| AM | Roller, Mofa | max. 50 ccm | N/A | 15 Jahre |
| A1 | Leichtkraftrad | max. 125 ccm | max. 11 kW (15 PS) | 16 Jahre |
| A2 | Motorrad | N/A | max. 35 kW (48 PS) | 18 Jahre |
| A | Motorrad | N/A | N/A | 24 Jahre (Direkteinstieg) oder 20 Jahre (mit 2 Jahren Vorbesitz A2) |
Verwandte Beiträge:
- Motorrad mit Beiwagen: Dreirad oder Zweirad? Zulassung & Versicherung
- Polo Motorradbekleidung: Test, Kollektion & Kaufberatung
- Motorrad Kostüm für Erwachsene: Die besten Outfits für Biker
- Angststreifen Motorrad entfernen: Tipps & Tricks
- ADFC Radtouren Saarland: Entdecken Sie die schönsten Routen
- Unverzichtbarer Schmuck für Motorradfahrer: Entdecke die angesagtesten Arten und Stile!
Kommentar schreiben