Die Bedeutung von "Gekauft wie gesehen" beim Moped-Kauf

Beim Kauf von Gebrauchtgegenständen, insbesondere von gebrauchten Mopeds, stoßen Käufer immer wieder auf die Formulierung „gekauft wie gesehen“. Diese Vereinbarung wird oft missverstanden, und es entstehen häufig Streitigkeiten darüber, wie diese Klausel zu verstehen ist. Nicht nur, aber besonders beim Kauf von gebrauchten Fahrzeugen wie Autos oder Motorrädern, finden sich Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“. Manchmal wird diese bereits am Aushängeschild oder im Rahmen einer Onlineanzeige verwendet.

Was bedeutet "Gekauft wie gesehen" konkret?

Die Vereinbarung „gekauft wie gesehen“ ist die am häufigsten verwendete Klausel beim Kauf eines Gebrauchtwagens. Üblich sind auch die Formulierungen „gekauft wie besichtigt“, „gekauft wie besehen“, „gekauft wie probegefahren“ oder ähnliche Alternativen. Rechtlich gibt es keinen Unterschied.

Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ in einem Kaufvertrag bedeutet, dass der Käufer das Fahrzeug erwirbt, nachdem er offensichtliche Mängel bei der Besichtigung oder Probefahrt wahrgenommen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Käufer ein Fachmann ist, da es sich um Mängel handelt, die für einen Laien leicht erkennbar sind und normalerweise ohne die Einschaltung eines Sachverständigen identifiziert werden können.

Ein Beispiel: Max Mustermann kauft ein gebrauchtes Motorrad. Er hat die Möglichkeit, sich das Motorrad genau anzusehen und findet anschließend im Kaufvertrag die Formulierung „gekauft wie gesehen“.

Gewährleistungsausschluss und seine Grenzen

Viele Menschen verstehen die Formulierung als einen Ausschluss aller Gewährleistungsrechte. Dies ist jedoch grundsätzlich nicht richtig. Beim Ausschluss von Gewährleistungsrechten müssen mehrere Details beachtet werden. Kunden haben generell sowohl bei privaten als auch bei gewerblichen Kaufverträgen bestimmte Rechte. Ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten ist grundsätzlich möglich - allerdings niemals zwischen Händler und Privatpersonen.

Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließt nicht automatisch die Gewährleistung aus. Diese Formulierung bezieht sich lediglich auf offensichtliche Mängel des Fahrzeugs, die bei der Besichtigung oder Probefahrt erkennbar sind. Falls später festgestellt wird, dass beispielsweise der Kilometerstand manipuliert wurde oder das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war, haftet der Verkäufer auch nach dem Verkauf.

Der Gewährleistungsausschluss befindet sich in § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). § 475 BGB macht deutlich, dass Händler Privatkunden die Gewährleistungsrechte nicht entziehen können. Ein solcher Ausschluss ist daher nur bei Käufen zwischen zwei Privatpersonen oder zwischen zwei Unternehmern möglich. Auch mündlich sind Kaufverträge inklusive Gewährleistungsausschluss möglich.

Offensichtliche vs. Versteckte Mängel

Im Rahmen der Gewährleistung muss zwischen offensichtlichen und verdeckten Mängeln unterschieden werden. Während offensichtliche Mängel für den Kunden hätten erkennbar sein können, sieht dies bei verdeckten Mängeln anders aus. Ein verdeckter Mangel liegt vor, wenn ein durchschnittlicher Käufer den Mangel durch eine eigene Untersuchung ohne Hilfe durch einen Sachverständigen nicht hätte bemerken können. Auch in diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Kunde die Sache tatsächlich untersucht hat oder nicht.

Liegt ein verdeckter Mangel vor, kann sich der Käufer trotz einer Formulierung wie „gekauft wie gesehen“ auf seine Gewährleistungsrechte berufen.

Ein Beispiel: Max Mustermann kauft ein Boot unter der Vereinbarung „gekauft wie gesehen“. Max schaut sich das Boot nicht an und erkennt daher auch nicht, dass es einige Kratzer und Beulen hat. Erst nachdem er den Kaufvertrag unterzeichnet hat, erkennt er die Mängel. Hätte Max das Boot vor Vertragsabschluss angesehen, hätte er die Kratzer und Beulen jedoch erkennen können.

Ein weiteres Beispiel: Max Mustermann kauft ein Auto unter der Vereinbarung „gekauft wie gesehen“. Er schaut sich das Auto flüchtig an, erkennt aber nicht, dass es sich entgegen der Vereinbarung um ein Unfallauto handelt. Erst nach dem Kauf lässt Max das Auto durch einen Experten untersuchen, der das verdeckte Unfallfahrzeug erkennt. Er weist Max allerdings darauf hin, dass ein durchschnittlicher Kunde den Mangel ohne Hilfe nicht hätte erkennen können, auch wenn er das Auto lange untersucht hätte. Hierbei handelt es sich um einen verdeckten Mangel.

Rechte des Käufers bei Mängeln

Wenn sich nach dem Kauf Mängel zeigen, die bereits vor der Vertragsunterzeichnung existierten die du als Laie nicht erkennen konntest, kannst du vom Kauf zurücktreten. Denn du als Käufer kannst trotz des Satzes „Auto privat gekauft wie gesehen“ erwarten, dass das Auto den vereinbarten Zustand aufweist. Sicherer für den Verkäufer ist es deshalb, das Auto genau zu beschreiben, also auch die möglichen Schäden. So sparen sich beide Parteien eine Menge Ärger.

Handelt es sich beim Schaden um einen versteckten Mangel und es besteht kein Gewährungleistungsausschluss, kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer Gewährleistungsrechte geltend machen. Das können eine Reparatur (Nacherfüllung), also eine Beseitigung der Mängel sein, oder als Ersatz ein vergleichbares Auto sein. Bei einem Privatverkauf eines Gebrauchtwagens wird das eher schwierig. Deshalb kann der Käufer unter Umständen eine Preisminderung verlangen, eine Teilrückzahlung vom Kaufpreis, oder vom Kauf zurücktreten, das Auto also zurückgeben.

  • Reparatur oder Ersatz: Die Nacherfüllung verlangt, dass der Verkäufer den Mangel beseitigen muss. Ist dies nicht möglich, kann alternativ ein vergleichbares Ersatzfahrzeug angeboten werden. In Fällen von privaten Verkäufern ist die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs eher unwahrscheinlich.
  • Minderung des Kaufpreises: Wenn die beiden Nachbesserungsversuche fehlschlagen, hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern. Dies kann entweder durch eine Einigung zwischen den Parteien oder durch die Festlegung eines Betrags durch einen Sachverständigen erfolgen.
  • Rückabwicklung: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlschlägt oder verweigert wird.
  • Schadensersatz: Neben dem Rücktritt kann der Käufer auch Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn nachweislich vorsätzliches Handeln des Verkäufers vorliegt.

Besonderheiten beim Kauf von Privat vs. Händler

Beim Kaufverträgen zwischen einem Verbraucher und einem gewerblichen Verkäufer ist die Klausel „gekauft wie gesehen“ schon seit langem nicht mehr üblich. Wichtig: Das Gesetz sieht in § 476 Abs. 1 BGB ein weitgehendes Verbot abweichender Vereinbarungen vor. Die Klausel „Gekauft wie gesehen“ darf daher allenfalls dann verwendet werden, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, d.h. kein Verkauf vom Händler an einen Verbraucher.

Händler, also gewerbliche Verkäufer, dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsansprüche nicht ausschließen, dafür die Haftungsdauer bei gebrauchten Fahrzeugen von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen. Die Klausel „Auto privat gekauft wie gesehen“ ist deshalb bei ihnen unwirksam.

Arglistige Täuschung

Eine Falschangabe im Kaufvertrag zählt als arglistige Täuschung und macht den Kaufvertrag-Zusatz „Auto privat gekauft wie gesehen“ unwirksam. Ein Verkäufer haftet für Mängel, wenn er sie bewusst verschwiegen oder den Käufer arglistig getäuscht hat.

Tipps für Käufer und Verkäufer

Käufer sollten das Fahrzeug gründlich inspizieren und ggf. einen Sachverständigen hinzuziehen. Verkäufer sollten alle Mängel offenlegen und den Kaufvertrag sorgfältig formulieren.

Sollten derartige Mängel erst nach dem Kauf entdeckt werden, steht die Rechtsprechung auf Seiten des Käufers. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer von dem Mangel keine Kenntnis hatte, da er beispielsweise auf den Vorbesitzer des Fahrzeugs zurückzuführen ist.

Für Verkäufer:

  • Vollständige Auflistung von Mängeln: Im Kaufvertrag sollten alle bekannten Mängel des Fahrzeugs ausführlich aufgeführt werden. Dazu gehören sowohl offensichtliche als auch versteckte Mängel.
  • Ausschluss der Gewährleistung: Es sollte klar und deutlich im Vertrag festgehalten werden, dass die Gewährleistung für das Fahrzeug ausgeschlossen wird.
  • Verweis auf bekannte Mängel: Zusätzlich zur allgemeinen Ausschlussklausel sollte im Vertrag vermerkt werden, dass der Käufer Kenntnis von den aufgelisteten Mängeln hat und diese akzeptiert.
  • Hinweis auf arglistige Täuschung: Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass im Falle von arglistiger Täuschung seitens des Verkäufers die Gewährleistungsausschlüsse nicht gelten.

Für Käufer:

  • Beweislast: Beachte, dass im Falle von arglistiger Täuschung der Käufer in der Beweispflicht liegt.
  • Zeigen Sie alle Mängel klar und deutlich.

Rechtssichere Formulierung im Kaufvertrag wählen

Ob es sich bei einem Mangel um einen offensichtlichen oder versteckten Mangel handelt, wird oft erst klar, wenn im Streitfall ein Sachverständiger hinzugezogen wird. So verkaufst du dein Auto transparent und sicher. Doch Achtung: Der Gewährleistungsausschluss greift nicht bei arglistiger Täuschung. Stellt sich heraus, dass ein Mangel trotz Kenntnis absichtlich verschwiegen wurde, hat der Käufer ebenfalls die oben genannten Möglichkeiten bis hin zur Rückabwicklung. Hier liegt allerdings der Käufer in der Beweispflicht.

Die Rolle des Kaufvertrags

Ein gut formulierter Kaufvertrag ist sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich unerlässlich. Besonders bei privaten Verkäufen, bei denen der Käufer keine gesetzliche Gewährleistung erwarten kann, bietet der Motorrad Kaufvertrag Schutz vor Missverständnissen und späteren Rechtsstreitigkeiten.

Es ist sinnvoll, einen standardisierten Motorrad-Kaufvertrag aus einer seriösen Quelle zu nutzen. Auf einseitig begünstigenden Klauseln sollte verzichtet werden.

Hier findest du ein PDF mit einem anerkannten Kaufvertrag, in dem die Klausel "Auto privat gekauft wie gesehen" ausgeschlossen ist.

Diese Angaben gehören in einen Kaufvertrag eines gebrauchten Autos

  • Erstzulassung (Datum)
  • Baujahr
  • Fahrzeugmodell (Fahrzeugnummer)
  • Herkunft (Import)
  • technische Daten
  • bisherige Fahrzeughalter
  • Kilometerstand
  • Anzahl der Türen
  • Schadstoffklasse
  • Farbe und Lackierungsart
  • Kraftstoffart
  • Austauschmotor
  • Einsatz als Privatwagen (nicht Gewerbe, Mietwagen oder Taxi)
  • Angabe über Mängel und Beschädigung
  • mögliche Unfallschäden
  • Veränderungen am Fahrzeug (Motor, Fahrwerk, Lackierung)
  • Angaben zu technisch funktionsfähigen Geräten
  • integriertes Zubehör
  • weiteres Zubehör

Checkliste zum Motorrad-Kaufvertrag

  • Ein schriftlicher Motorrad-Kaufvertrag ist aus rechtlicher Perspektive nicht vorgeschrieben, jedoch ratsam.
  • Es ist sinnvoll, einen standardisierten Motorrad-Kaufvertrag aus einer seriösen Quelle zu nutzen.
  • Auf einseitig begünstigenden Klauseln sollte verzichtet werden.
  • Käufer und Verkäufer müssen ihre persönlichen Angaben detailliert ausfüllen. Ist eine der Parteien minderjährig, muss eine Vollmacht des Erziehungsberechtigten vorliegen.
  • Der Austausch der Telefonnummern zwischen den Vertragspartnern ist hilfreich, falls im Nachhinein eine Kontaktaufnahme notwendig sein sollte.
  • Der Motorrad-Kaufvertrag muss alle Angaben zum Motorrad enthalten. Angaben zum Hersteller und die Bezeichnung des Modells allein reichen nicht aus.
  • Nummer des Fahrzeugbriefes bzw.
  • Der Käufer sollte sich schriftlich bestätigen lassen, dass das Motorrad noch keinen Unfall hatte. Weist das Motorrad bereits einen Unfallschaden auf, sollte sich der Käufer die Schadensart im Detail schildern lassen und die Höhe der Reparaturkosten erfragen. Jegliche verfügbare Rechnungen und Gutachten zum Unfallschaden sollten dem Kaufvertrag angehängt werden.
  • Falls das Motorrad jemals zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde, muss das im Vertrag festgehalten werden. Ebenfalls muss sich dem Kaufvertrag entnehmen lassen, ob der Motor ausgetauscht oder ein neues Getriebe eingesetzt wurde.
  • Jegliche Mängel am Motorrad sollten im Kaufvertrag ausführlich beschrieben werden. Eine Eingrenzung der Schäden sichert sowohl Käufer als auch Verkäufer ab.
  • Erst, wenn alle Fragen geklärt sind, unterschreiben Käufer und Verkäufer den Motorrad-Kaufvertrag. Der Kaufpreis ist im Vertrag fixiert. Mit der Unterschrift des Käufers beglaubigt der neue Besitzer die Übergabe des Motorrads.

Worauf müssen Verkäufer beim Motorrad-Kaufvertrag achten?

  • Untersuchungsprotokoll: Vor dem Verkauf ist eine technische Überprüfung des Motorrads sinnvoll - mit einem professionellen Untersuchungsprotokoll lässt sich ein gebrauchtes Motorrad leichter verkaufen. Bei der Preisorientierung hilft ein Blick in die bekannte „Schwacke-Liste Zweirad”.
  • Mindestalter: Der Käufer des Motorrads muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Probefahrt: Wenn der potenzielle Käufer eine Probefahrt unternehmen möchte, sollte er dem Verkäufer seinen Motorradführerschein vorzeigen. Zudem ist es empfehlenswert, dass ein Formular zur Haftungsvereinbarung für die Probefahrt ausgefüllt wird.
  • Personaldaten: Der Motorrad-Kaufvertrag muss den vollständigen Namen sowie die Adresse des Käufers enthalten. Die Daten sollten unbedingt mit den Informationen auf dem Personalausweis übereinstimmen.
  • Angaben zu Unfallschäden: Bei Vertragsabschluss muss der Verkäufer dem Käufer über jegliche Mängel und Schäden an dem Motorrad Auskunft geben. Dies gilt insbesondere für Unfallschäden.
  • Zahlungsmethoden: Der Verkäufer des gebrauchten Motorrads kann die Art der Bezahlung frei wählen. Generell zu empfehlen, ist die Barzahlung bei Übergabe, denn Ratenzahlungen, Stundungen oder auch Schecks können sich als problematisch erweisen.
  • Versicherung: Mit dem Verkauf des Motorrads geht auch die Versicherung auf den Käufer über. Das bedeutet, dass der Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers nicht beeinträchtigt wird, wenn der neue Besitzer nach der Übergabe des Motorrads einen Unfallschaden verursacht.
  • Verkaufsmeldung: Nach Ausfüllen des Kaufvertrages sollte der Verkäufer die vollständigen Verkaufsmeldungen an die Zulassungsstelle und Versicherungsgesellschaft schicken. Erst mit dem Eingang der Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle geht die Steuerpflicht auf den Käufer über. Es ist ratsam, von den Verkaufsmeldungen Sicherheitskopien anzufertigen.

Motorrad-Verkauf nur mit Kaufvertrag

Ein Motorrad-Verkauf ist zwar auch dann gültig und rechtlich bindend, wenn er nur mündlich erfolgt. Um allerdings Streitigkeiten oder sogar gerichtliche Auseinandersetzungen im Nachgang zu vermeiden, ist ein schriftlicher Motorrad-Kaufvertrag immer ratsam.

1. Untersuchung & Probefahrt mit dem Motorrad:

Zunächst gilt es, den passenden Motorradtypen zu finden. Übrigens werden auch Elektro-Motorräder immer beliebter und auch der Gebrauchtmarkt wächst allmählich. Vor dem Kauf ist eine ausführliche Untersuchung des Motorrads ratsam. Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, einen Fachmann heranzuziehen. Zudem sollte unbedingt eine Probefahrt zu der vorherigen Untersuchung des Motorrads gehören.

2. EU-Übereinstimmungsbescheinigung & Motorrad-Betriebserlaubnis:

Handelt es sich um ein Importfahrzeug aus einem anderen EU-Land, ist es wichtig, eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung abzufragen. Der Grund: Häufig sind angebotene Motorräder stark umgerüstet und deren Fahrzeugteile befinden sich nicht mehr im Originalzustand.

3. Motorrad-Übergabe:

Der Verkäufer muss dem Käufer des Motorrads alle Schlüssel aushändigen. Sollte der Eigentümer mit dem Käufer nicht selbst verhandeln, müssen eine schriftliche Verkaufsvollmacht sowie die Papiere des Bevollmächtigten vorliegen. Es empfiehlt sich, die Adresse des Bevollmächtigten aufzuschreiben.

4. Motorrad-Versicherung:

Die Kasko- und Haftpflichtversicherung gehen mit dem Kauf des Motorrads an den Käufer über. Hier lohnt es sich, sich über günstigere Versicherungen zu informieren. Bei der Auswahl einer Motorrad-Versicherung können verschiedene Angebote eingeholt werden. Es gilt, Deckungsumfänge, Prämien und eventuelle Zusatzleistungen zu berücksichtigen.

5. Motorrad-Anmeldung/Ummeldung:

Nach dem Kauf muss das Motorrad bei der Zulassungsstelle am Hauptwohnsitz umgemeldet werden.

6. Motorrad-Kennzeichenschilder:

Bei einem Wechsel des Zulassungsbezirks sind neue Kennzeichenschilder erforderlich. Wenn der Käufer das Motorrad nicht selbst zulässt, benötigt der Beauftragte eine schriftliche Vollmacht.

Tipps für eine sichere Ummeldung

Eine Möglichkeit für die sichere Ummeldung ist, gemeinsam mit dem neuen Besitzer zur Zulassungsstelle zu fahren. Der Verkäufer kann das Motorrad auch für die Zeit der Eigentumsübergabe abmelden. Dadurch ist der Käufer gezwungen, zur Abholung ein Kurzzeit- bzw. Ausfuhrkennzeichen mitzubringen oder den Transport über einen Hänger zu realisieren.

Das bedeutet „gekauft wie gesehen” beim Motorrad-Kauf

Viele Motorrad-Kaufverträge enthalten die Klausel „gekauft wie gesehen”. Das bedeutet, dass der Käufer nachträglich Mängel am Motorrad nicht mehr reklamieren kann. Das heißt, der Kaufvertrag für das Motorrad schließt die sonst übliche Gewährleistung vertraglich aus. Dieses gilt auch, wenn es sich um offensichtliche Sachmängel handelt, die im Motorrad-Kaufvertrag nicht enthalten sind. Der Käufer übernimmt das Risiko.

Kaufvertrag-Rücktritt: Kann ich den Kauf eines gebrauchten Motorrads widerrufen?

Entgegen der weit verbreiteten Meinung kann der Motorrad-Kaufvertrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen werden. Das heißt, es gibt kein generelles Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das gebrauchte Motorrad von einer Privatperson oder einem Händler gekauft wurde.

Gewährleistung und Sachmängelhaftung: Weist das Motorrad versteckte Mängel auf, die vom Verkäufer verschwiegen wurden, ist ein Widerruf des Motorrad-Kaufvertrags unter bestimmten Umständen möglich.

Allerdings muss der Verkäufer die Möglichkeit bekommen, die Mängel zu beseitigen oder nachzubessern, bevor der Käufer vom Widerrufsrecht Gebrauch machen kann.

Fazit: So gelingt der erfolgreiche Motorrad-Kauf und Verkauf

Beim Kauf und Verkauf eines Motorrads gibt es einige wichtige Schritte und Überlegungen, um den Prozess erfolgreich zu gestalten. Die Vorbereitung ist entscheidend. Für Verkäufer gilt es eventuelle Mängel zu beheben und zu dokumentieren und den aktuellen Marktwert des Motorrads festzulegen. Auch für Käufer ist Recherche der Schlüssel: Es braucht Zeit, um verschiedene Motorradmodelle, Preise und Eigenschaften zu vergleichen. Sobald sich Motorradkäufer und Verkäufer gefunden haben, kann ein schriftlicher Kaufvertrag erstellt werden. Wer einen ordentlichen Motorrad-Kaufvertrag aufsetzt, vermeidet böse Überraschungen. Es empfiehlt sich zur Einfachheit, auf ein Muster für einen Kfz-Kaufvertrag zurückzugreifen. Der Vorteil: Schriftliche Verträge garantieren Verkäufer und Käufer Rechtssicherheit. Detaillierte Angaben sowohl zu den Vertragspartnern als auch zu dem Motorrad sind für den erfolgreichen Verkaufsabschluss maßgeblich. Dazu gehören auch die Probefahrt, die Art der Bezahlung und die zeitnahe Ummeldung des Fahrzeugs. Wichtig: Wenn ein Motorrad "gekauft wie gesehen" gekauft wird, bedeutet dies, dass der Verkäufer keine Gewährleistung für den Zustand des Motorrads übernimmt.

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