Kaufvertrag für Oldtimer Motorrad ohne Papiere: Ein Leitfaden

In Oldtimerkreisen ist es kein Einzelfall, dass zum Fahrzeug keine Papiere mehr existieren oder nicht mehr aufzufinden sind. Gerade bei Klassikern kann es oft der Fall sein, dass wichtige Papiere wie der Kfz-Brief, der Kaufvertrag oder die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr auffindbar sind.

Die Herausforderung: Zulassung ohne Papiere

Um ein Fahrzeug zuzulassen, müssen Sie die „Verfügungsberechtigung“ nachweisen. Normalerweise müssen Sie gemäß § 6 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bei der Zulassungsstelle die sogenannte Zulassungsbescheinigung Teil II (ZBII, früher: Fahrzeugbrief) vorlegen. Dies dient der Absicherung, dass nur derjenige die Zulassung eines Fahrzeugs veranlasst, der auch der sogenannte „Verfügungsberechtigte“ ist. Verfügungsberechtigt ist nicht notwendig immer der Eigentümer - auch, wenn dies der Regelfall ist.

Was tun bei fehlenden Papieren?

Die Zulassungsverordnung regelt hierzu lapidar: „Wenn [die ZBII] (noch) nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.“ Die Zulassungsstellen müssen Doppelzulassungen verhindern und für eine klare Aktenlage sorgen. Es gab schon Fälle, in denen eine deutsche Zulassung erwirkt wurde, das Fahrzeug aber noch in einem anderen Land zugelassen war.

Nachweis der Verfügungsberechtigung

Im Rahmen des Antrags auf Ausfertigung der ZBII müssen Sie Ihre Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nun also auf andere Weise nachweisen. Hierfür können beispielsweise ein Kaufvertrag über das Fahrzeug, ausländische Dokumente (z.B.: US-Title), Originalrechnungen oder Zollquittungen geeignet sein. Gerade beim Oldtimer-Import sollten alle Papiere vorhanden sein. Denn ohne sie kann die Einfuhr sehr langwierig werden.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

Früher musste man zwingend beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine so genannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ einholen, wenn man eine erneute Ausfertigung des damaligen Briefs erlangen wollte. Diese allgemeine Verpflichtung ist seit dem 1. März 2007 entfallen. In begründeten Einzelfällen kann aber immer noch beim KBA angefragt werden, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder bereits eine ZBII ausgegeben worden ist.

Weitere Schritte bei verlorenem Fahrzeugbrief

Hat zu dem Fahrzeug schon einmal ein Fahrzeugbrief existiert und ist dieser abhanden gekommen, sind weitere Zwischenschritte erforderlich, bevor Ihr Oldie auf Sie zugelassen werden kann. Hier trifft die Verordnung in § 12 Abs. 4 FZV recht detaillierte Regelungen: Die verlorene ZBII muss im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde aufgeboten werden. Die genannte Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde beträgt zumeist 14 Tage.

Eidesstattliche Versicherung

Um den mit Fahrzeugpapieren möglichen Missbrauch zu vermeiden, kann die Zulassungsstelle außerdem verlangen, dass eine eidesstattliche Versicherung über die Verfügungsberechtigung und den Verbleib der Fahrzeugpapiere abgegeben wird. Dabei muss die Behörde auf die möglichen strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an Eides statt hinweisen. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ist gebührenpflichtig.

Was tun bei Ablehnung?

Über die genannten Voraussetzungen hinaus kann die Zulassungsstelle nicht eigenmächtig noch weitere Voraussetzungen aufstellen oder weitere Unterlagen verlangen! Weigert sich die Zulassungsbehörde trotzdem, eine ZBII auszustellen, bitten Sie um einen schriftlichen Bescheid.

Der Kaufvertrag: Wichtige Aspekte

Wenn Sie ein Fahrzeug ohne Papiere kaufen, machen Sie einen schriftlichen Kaufvertrag mit Anschrift des Verkäufers (Ausweis zeigen lassen!) und einer „Erklärung an Eides Statt, uneingeschränkter Eigentümer“ des betreffenden Fahrzeugs zu sein. Probefahrt erfolgreich, Detailprüfung im Stand gemacht - wer sich für ein gebrauchtes Motorrad entscheidet, sollte unbedingt einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen.

ADAC Musterkaufvertrag

Hier steht für Sie der ADAC Musterkaufvertrag speziell für den Motorradkauf bzw. -verkauf bereit: Hinweis: Dieser Vertrag gilt nur für den privaten Verkauf von gebrauchten Motorrädern. Private Verkäuferinnen und Verkäufer können die gesetzliche Sachmängelhaftung durch den Vertrag ausschließen. Beim Verkauf von Unternehmer oder Unternehmerin an Verbraucher bzw. Verbraucherin ist ein Haftungsausschluss unwirksam.

Tipps für Motorrad-Käufer

  • Lassen Sie das Motorrad vor Unterschrift zum Beispiel in einem ADAC Prüfzentrum checken.
  • Machen Sie eine Probefahrt, notieren Sie sich dabei Auffälligkeiten.
  • Sind Fahrzeugteile nicht mehr im Originalzustand (Umrüstung von Auspuffanlage, Beleuchtung etc.), prüfen Sie die Eintragung in den Zulassungspapieren oder lassen Sie sich die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) aushändigen.
  • Achten Sie darauf, dass Zusatzausstattung und Zubehör im Kaufvertrag vollständig aufgeführt werden.
  • Fragen Sie den Verkäufer bzw. die Verkäuferin nach möglichen Unfallschäden und lassen Sie diese in den Vertrag aufnehmen.
  • Auch die Gesamtfahrleistung und die Zahl der Vorbesitzer sollten im Vertrag stehen.

Kaufvertrag richtig ausfüllen

Nehmen Sie sich ausreichend Zeit und lesen Sie sich den Kaufvertrag aufmerksam durch. Sollten Teile des Vertrags schon vorab ausgefüllt sein, prüfen Sie die Angaben und ergänzen Sie diese bei Bedarf. Füllen Sie den Vertrag und die Verkaufsmeldungen am besten gemeinsam vollständig aus. Besonders wichtig sind folgende Angaben:

  • Vollständige Namen und Adressen der Vertragsparteien (bzw. Bevollmächtigten)
  • Ausweis- bzw. Passnummern beider Vertragsparteien
  • Fahrzeugidentifikationsnummer des Motorrads
  • Kaufpreis
  • Mögliche Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen bzw. Mängel
  • Zusatzausstattung und Zubehör vollständig aufgeführt und beschrieben

Vorsicht bei fehlenden Papieren: Diebstahlrisiko

Das Wichtigste vorneweg: Jedes Fahrzeug ohne Fahrzeugbrief und Papiere kann potenziell ein gestohlenes Fahrzeug sein. Denn auch wenn es nicht als gestohlen gemeldet wurde, dann heißt das nicht, dass es in Zukunft nicht als solches gemeldet wird. Wie oben gesagt, an gestohlenem Gut kann kein Eigentum erlangt werden.

Prüfung der Fahrgestellnummer

Das Kraftfahrt Bundesamt (KBA) verwahrt Unterlagen und Daten zu Fahrzeugen für eine Dauer von 7 Jahren nach der letzten Zulassung. Die regionalen Zulassungsstellen bewahren ihre Daten oft erheblich länger auf. Rufen Sie bei der Zulassungsstelle einfach an, oder gehen mit einem Foto der Fahrgestellnummer hin. Eine Nachfrage nach der Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, dass Sie kaufen möchten, kostet nichts und gibt eine gewisse Sicherheit.

Strohmann als Verkäufer vermeiden

Sollten Sie also den Plan haben, bei fehlendem Kaufvertrag einfach einen Freund als Verkäufer zu missbrauchen, birgt das große Risiken. Denn stellt sich heraus, dass das Fahrzeug innerhalb der letzten Jahrzehnte einmal gestohlen wurde, könnten die rechtmäßigen Besitzer Rechtsansprüche gegen Ihren Freund stellen. Auch eine Anzeige wegen Betruges ist möglich. Also lassen Sie das der Freundschaft willen lieber bleiben.

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