Ein Fahrrad oder E-Bike ist nicht nur gut für das Klima und die Gesundheit, sondern kann sich auch steuerlich lohnen. Sofern es als Dienstfahrzeug genutzt wird, können die Anschaffung und weitere anfallende Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
Arten von Fahrrädern und ihre steuerliche Behandlung
Das Finanzamt unterscheidet zwischen zwei Arten von Fahrrädern:
- Fahrräder ohne Zulassung für den Straßenverkehr
- Fahrräder mit Zulassung für den Straßenverkehr
Damit ein Fahrrad als Verkehrsmittel vom Finanzamt anerkannt wird, muss es für den Straßenverkehr tauglich sein. Das bedeutet, dass es die geforderte Beleuchtung wie Vorder- und Rücklicht sowie eine Klingel besitzen muss. Bei Unsicherheiten sollte man sich an einen Fahrradhändler wenden.
Hat das Gefährt dagegen mehr als 600 Watt Leistung und kann schneller als 25 km/h fahren, gilt es als Kraftfahrzeug. Für diese Fahrräder - in der Regel E-Bikes, Elektrofahrräder oder S-Pedelecs - gelten die gleichen Regelungen wie für den Firmenwagen.
Für elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es einige steuerliche Besonderheiten. Am besten besprechen Sie Ihre Optionen für ein elektrisch betriebenes Lastenfahrrad mit Ihrem Steuerberater.
Betriebliche Nutzung und Fahrtenbuch
Um ein Fahrrad steuerlich abzusetzen, muss es im Rahmen der Selbstständigkeit oder für die Firma geschäftlich genutzt werden. Der Gesetzgeber sieht einen betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 10 Prozent vor. Bei geringerem Umfang wird es als Privatfahrrad gewertet.
Um die geschäftliche Nutzung nachzuweisen, kann ein Fahrtenbuch geführt werden. Dieses sollte folgende Angaben enthalten:
- Datum der Dienstfahrt
- Adresse des Kunden, Lieferanten usw.
- Adresse, von der gestartet wurde
- Zurückgelegte Kilometer
- Grund für die Fahrt
Nutzungsanteil und Betriebsvermögen
Nutzen Sie Ihr Fahrrad zwischen 10 und 50 Prozent geschäftlich, können Sie wählen, wie Sie es steuerlich eingruppieren möchten. Entscheiden Sie sich dafür, das Fahrrad Ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen, spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen. Bei mehr als 50 Prozent geschäftlicher Nutzung zählt das Fahrrad in jedem Fall zum Betriebsvermögen (notwendiges Betriebsvermögen). Dann können alle Kosten von der Steuer abgesetzt werden.
Abschreibung und weitere Kosten
Wenn Sie das Fahrrad überwiegend betrieblich nutzen, können Sie die Anschaffungskosten steuerlich absetzen. Nach Angaben der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind das aktuell sieben Jahre. Dabei wird in der Regel 1/7 des Gesamtbetrags im Zuge der Einkommensteuererklärung abgeschrieben. Alternativ ist auch die degressive Abschreibung eine interessante Option. Für E-Bikes gibt es keine eigenen Eintrag in der amtlichen Afa-Tabelle. Aber Steuerberater vermuten den gleichen Abschreibungszeitraum, obwohl sich die Finanzverwaltung dazu noch nicht abschließend geäußert hat.
Auch laufende Kosten wie Inspektion, Versicherung, Reparaturen oder Strom für das Laden des Akkus sind zu 100 % absetzbar, wenn Sie das Bike mindestens 10 % für die Arbeit nutzen.
Kaufen Sie ein Fahrrad, dass weniger als 1.000 Euro netto kostet, können Sie es sogar direkt im Jahr des Kaufs absetzen.
Zudem können Sie als Selbstständiger die Leasingraten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen und, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen.
Förderung für E-Lastenfahrräder
Seit dem 1. Oktober 2024 können Unternehmen und Freiberufler wieder einen staatlichen Zuschuss für die Anschaffung eines E-Lastenfahrrads beantragen. Ausbezahlt wird die Förderung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gefördert werden E-Lastenräder, mit denen Güter in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen transportiert werden. Voraussetzungen sind außerdem, dass das Gesamtgewicht bei mindestens 170 Kilogramm liegen muss, das E-Lastenrad mehr Volumen aufnehmen können muss als ein herkömmliches Fahrrad und die Nenndauerleistung des E-Lastenrads höchstens 250 Watt aufweisen darf. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dabei werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung eines Lastenrads gefördert, höchstens aber 3.500 Euro. Wichtig: Der Antrag auf Förderung muss gestellt werden, bevor das Lastenrad beim Händler bestellt wird.
Umsatzsteuer
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind und Ihr Fahrrad oder E-Bike zu mindestens 10 % für berufliche Fahrten nutzen, können Sie die Umsatzsteuer dafür zurückerhalten. Gleichzeitig müssen Sie aber auch Umsatzsteuer auf die private Nutzung entrichten. Die private Nutzung wird als unentgeltliche Wertabgabe betrachtet und unterliegt der Umsatzsteuer. Um zu berechnen, wie viel Umsatzsteuer fällig wird, können Sie die 1-%-Methode anwenden. Dabei wird ein Prozent des Bruttolistenpreises Ihres Fahrrads oder E-Bikes als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Beispiel: Sie kaufen ein E-Bike für 2.000 Euro brutto. In diesem Fall müssen Sie für die Privatnutzung Ihres Firmenfahrrads monatlich 3,19 Euro Umsatzsteuer entrichten. Dies ergibt sich, indem ein Prozent vom Listenpreis von 2.000 Euro (20 Euro) genommen wird, dieser Betrag durch 1,19 geteilt wird (ergibt ca. 16,81 Euro).
Versteuerung des Privatanteils
Die gute Nachricht: Wenn Sie das Fahrrad von der Steuer absetzen, müssen Sie Ihren privaten Nutzungsanteil nicht versteuern - und das sogar unabhängig davon, zu welchem Teil Sie das Fahrrad privat nutzen, sofern eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 Prozent vorliegt. Auch wenn Sie Ihr Fahrrad oder E-Bike (Achtung: es darf sich nicht um ein Kfz handeln!) nur zu einem geringen Teil für die Firma nutzen, müssen Sie keine Privatnutzung versteuern, es ist für Sie also steuerfrei. Wichtig ist nur, dass das E-Bike zum Betriebsvermögen zählt. Nach den aktuell gültigen Regelungen soll das sogar bis zum 31.12.2030 gelten.
Für die private Nutzung eines betrieblichen E-Bikes, das über 25 km/h fahren kann und über 600 Watt Leistung hat, können Sie seit 2020 die 0,25%-Regelung anwenden. Das heißt, monatlich wird 0,25 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Bruttolistenpreises des E-Bikes als Bemessungsgrundlage für die Steuer auf die private Nutzung angesetzt. Zusätzlich gilt, dass für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die 0,03 %-Regelung angewendet wird. Die 0,03 %-Regelung erhöht den zu versteuernden geldwerten Vorteil für den Arbeitsweg, indem monatlich 0,03 % des (geviertelten) Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden.
Fahrten zur Arbeit und Entfernungspauschale
Wird ein Fahrrad, das zum Privatvermögen gehört, für Fahrten zur Arbeit genutzt, dann können diese Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden. Mit dieser Pauschale können Sie für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro berechnen. Fahren Sie mehr als 20 Kilometer, gelten ab dem 21. gefahrenen Kilometer aktuell sogar 0,38 Euro pro Kilometer.
Viele Arbeitnehmer nutzen für die Fahrten zur Arbeit und auch gelegentlich bei Auswärtstätigkeiten das Fahrrad. Die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgesetzt werden.
E-Bike Akku laden
Der Akku eines E-Bikes muss immer wieder aufgeladen werden. Wenn Selbstständige eine Ladestation am Arbeitsort betreiben und hier ihr E-Bike auch für private Zwecke aufladen, sind grundsätzlich die Entnahmegrundsätze für den Strom zu beachten. Hier sollte eine Steuerberatung in Anspruch genommen werden, damit die steuerliche Behandlung des Ladestroms korrekt ermittelt werden kann.
Dienstfahrrad für Angestellte
Immer mehr Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern Fahrräder und Elektrofahrräder zur Verfügung, mit denen sie zur Arbeit fahren und die sie auch privat nutzen können (Firmenfahrräder). Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, z. B. anstelle einer Gehaltserhöhung, aber nicht durch Gehaltsumwandlung (§ 3 Nr. 37 EStG 2019). Diese Steuerbefreiung ist zunächst befristet bis zum 31.12.2021 (§ 52 Abs.
Obwohl der Arbeitgeber Ihnen das Fahrrad steuerfrei überlassen kann, können Sie dennoch in Ihrer Steuererklärung die Fahrten zur Arbeit mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen und brauchen den Vorteil nicht darauf anzurechnen. Das Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 1 EStG gilt hier ausnahmsweise nicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 EStG 2019).
Gehaltsumwandlung
Viele Arbeitnehmer vereinbaren mit dem Arbeitgeber, dass sie für die Überlassung eines Fahrrades die Leasingrate übernehmen und dafür das Bruttogehalt entsprechend herabgesetzt wird. Bei dieser sog. Gehaltsumwandlung wird ein Teil des Bruttogehalts in den Sachbezug „Fahrrad“ umgewandelt. Dafür ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Ohne Vertragsänderung handelt es sich um eine steuerlich irrelevante Zuzahlung aus dem Barlohn. Als geldwerter Vorteil steuerpflichtig ist monatlich 1 % des Listenpreises. Dies ist die sog. 1%-Durchschnittsmethode (gemäß § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG). Dieser Betrag ist ebenfalls sozialversicherungspflichtig, sofern das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.
Steuerliche Behandlung nach Nutzungsszenario
Die folgende Tabelle fasst die steuerliche Behandlung von Fahrradkosten je nach Nutzungsszenario zusammen:
| Fall | Nutzungsszenario | Steuerliche Behandlung |
|---|---|---|
| A | Fahrrad wird nur für die Angestelltentätigkeit genutzt | Entfernungspauschale in der Anlage N absetzen |
| B | Fahrrad wird auch für die nebenberufliche Selbstständigkeit genutzt | Anschaffung anteilig absetzen in der EÜR: Schätzung (z. B. 30 %) oder Fahrtenbuch erforderlich |
| C | Fahrrad wird weniger als 10 % für die Selbstständigkeit genutzt | Kein Betriebsausgabenabzug möglich! |
Verwandte Beiträge:
- Moped Drosseln Kosten: Preise & Anbieter im Vergleich
- Rennrad elektronische Schaltung nachrüsten: Kosten & Tipps
- Fahrradkette wechseln lassen: Kosten & Tipps
- Shimano Tretlager Ausbau leicht gemacht: Ultimative Schritt-für-Schritt Anleitung zum Wechsel
- Unverzichtbares Gazelle Fahrrad Zubehör für maximale Sicherheit und unvergleichlichen Komfort
Kommentar schreiben