Verhalten von Radfahrern im Kreisverkehr: Was Sie wissen müssen

Der Kreisverkehr verunsichert selbst erfahrene Verkehrsteilnehmer immer wieder - trotz klarer Regeln. Laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) gibt es immer wieder Nachfragen „Wie soll ich mich als Radler, wie als Autofahrer verhalten?“ Im Kreisverkehr kommen sich Verkehrsteilnehmer seltener in die Quere als an der klassischen Ampelkreuzung. Weniger Konfliktpotenzial und mehr Übersicht erhöhen die Verkehrssicherheit.

Grundlagen des Kreisverkehrs

Man erkennt einen echten Kreisverkehr gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) an der Kombination aus den Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ und 215 „Kreisverkehr“ (drei weiße, entgegen des Uhrzeigersinns verlaufende Pfeile auf blauem Grund). Diese zeigen neben der Fahrtrichtung den wichtigsten Grundsatz an: Der Verkehr auf der Kreisfahrbahn hat Vorfahrt.

Was gilt im unechten Kreisverkehr?

Er ist selten, doch es gibt ihn: den „unechten“ Kreisverkehr. So bezeichnet man kreisförmige Knotenpunkte, die jedoch nicht mit der Kombination aus „Kreisverkehr“ und „Vorfahrt gewähren“ beschildert sind. Sie befinden sich zumeist in Wohngebieten. Hier gilt regulär „rechts vor links“ zugunsten des einfahrenden Verkehrs. Außerdem gilt die Pflicht zu Blinken beim Ein- und Ausfahren.

Regeln für Radfahrer im Kreisverkehr

Im Kreisverkehr haben Radfahrer Vorfahrt vor dem ein- und ausfahrenden Verkehr, sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Radweg. Grundsätzlich müssen sie ebenfalls in die vorgegebene Richtung - gegen den Uhrzeigersinn - fahren. Fußgänger hingegen haben nur vor aus dem Kreisel ausfahrenden Verkehr Vorrang, jedoch nicht vor dem einfahrenden Verkehr. Ausnahme: Vor dem Kreisverkehr befindet sich ein Zebrastreifen.

Aufgrund dieser unterschiedlichen Regeln für Radfahrer und Fußgänger sollten Autofahrer am Kreisverkehr besonders vorsichtig sein.

Das richtige Verhalten für Radfahrer

Den Radlern wird geraten, zügig auf der Fahrbahn zu radeln. Wenn sie vor dem Kreisel von einem begleitenden Radweg auf die Straße wechseln, immer genau auf die Autofahrer achten: Blickkontakt aufnehmen, sich auch per Handzeichen bemerkbar machen. Die vielen Regeln führen immer wieder zu Missverständnissen.

Mündet in den Kreisel eine Straße mit seitlichem Radweg, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen, sollen Radler vor dem Kreisel auf die Fahrbahn geführt werden. Sie sind gleichberechtigt mit den Autos. Gefährlich werde es, wenn Autofahrer im Kreisel überholen und dann bei der Ausfahrt Radler schneiden, die im Kreisel weiterfahren. Radler sollten daher zügig und so auf der Kreiselspur fahren, dass sie nicht überholt werden können, Autos aber auch nicht zur Schleichfahrt gezwungen werden.

Nach Ansicht des ADFC sollten Kreisel so gestaltet werden, dass Radler aus allen Richtungen rechtzeitig sicher auf die Fahrbahn geführt werden. Zebrastreifen für Fußgänger sollten grundsätzlich dazugehören.

Vorfahrtsregeln im Detail

In der StVO § 8 wird die Vorfahrt für alle Fahrzeuge (also auch für Fahrräder) im Straßenverkehr an einer Einmündung und einer Kreuzung bzw. einem Kreuzungsbereich geregelt. Die StVO §§ 7 und 10 regeln den Spurwechsel und das Einfädeln.

Es ist wichtig, dass die Verkehrsteilnehmer von beiden Seiten rechtzeitig erkennen, wer Vorrang hat. Beachtet man die Vorfahrt nicht, kann es zu folgenschweren Unfällen kommen. Ist man unsicher, sollte man den Augenkontakt suchen und sich mit Handzeichen verständigen.

StVO § 8 Vorfahrt (Auszug):

  1. An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht
    1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205 und 206 Wartepflicht sowie 301 und 306 Vorfahrtsrecht) oder
    2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
  2. Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt (…).
  3. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird (…).

Soweit Verkehrsschilder aufgestellt sind, ist die Vorfahrtsregelung eindeutig. Man hat ein Vorfahrtsrecht oder man ist wartepflichtig. Ansonsten gilt die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ immer auf gleichberechtigten Straßen, somit auch für öffentliche Feld- und Waldwege.

Radwegführung auf die Fahrbahn

Radverkehrsanlagen an oder neben Straßen „erben“ die auf der Fahrbahn geltende Vorfahrtsregelung, soweit nicht anders beschildert.

Ein Schutzstreifen ist für Radfahrende nicht benutzungspflichtig und Teil der Fahrbahn. Deswegen muss der rückwärtige Verkehr beobachtet und gegebenenfalls vorbeigelassen werden, auch wenn ein Schutz für Radfahrende errichtet wurde.

Sicherheitstipps für Radfahrer

Befindet sich bei der Einmündung des Kreisverkehrs ein „Vorfahrt gewähren“-Schild, bedeutet dies, der fließende Verkehr im Kreisverkehr hat Vorrang. Gibt es keinen Fahrradweg um den Kreisverkehr, sollten Radfahrende zu ihrer eigenen Sicherheit immer in der Mitte der Spur fahren, um zu verhindern, dass sie kurz vor einer Ausfahrt noch geschnitten und überholt werden.

Radwege, die parallel zu einem Kreisverkehr geführt sind, erben die dort geltende Vorfahrtsregel. Das heißt, Radfahrende, die in der richtigen Fahrtrichtung dem Radweg um den Kreisverkehr folgen und auf den Radverkehrsfurten die Fahrbahnen überqueren, haben gegenüber den ein- und ausfahrenden Kfz Vorfahrt. Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr müssen sie jedoch den im Kreisverkehr fahrenden Kfz Vorfahrt gewähren.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Vorfahrt im Kreisverkehr: Verkehr auf der Kreisfahrbahn hat Vorfahrt.
  • Blinken: Beim Einfahren ist Blinken verboten, beim Ausfahren Pflicht.
  • Radfahrer auf Radwegen: Radwege, die parallel zum Kreisverkehr verlaufen, erben die Vorfahrtsregeln der Fahrbahn.
  • Sicherheit: Blickkontakt mit Autofahrern suchen und Handzeichen geben.
  • Fußgänger: Haben Vorrang vor ausfahrenden Fahrzeugen, aber nicht vor einfahrenden, es sei denn, es gibt einen Zebrastreifen.

Weitere Informationen

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit bundesweit mehr als 240.000 Mitgliedern die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Der ADFC berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik, Tourismus und engagiert sich politisch für die Förderung des Radverkehrs.

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