Kreisverkehre sind für Fahrradfahrer ein Sicherheitsrisiko. Wer immer schon irritiert war, welche Vorfahrtsregeln am Kreisverkehr gelten, vor allem wenn Radfahrer kreuzen, kann sich jetzt an einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm orientieren. Das richtige Verhalten wird in diesem Artikel erläutert.
Grundlagen der Vorfahrt im Kreisverkehr
Zunächst muss laut StVO ein Kreisverkehr an jeder Zufahrt mit dem Zeichen 215 "Kreisverkehr" und 205 "Vorfahrt gewähren" ausgeschildert sein. Die Schilder regeln dabei die Vorfahrtsregelung auf der Kreisel-Fahrbahn. Die Vorteile des Kreisverkehrs liegen auf der Hand: Fahrzeuge nähern sich mit niedrigerer Geschwindigkeit und fahren langsamer.
In der StVO § 8 wird die Vorfahrt für alle Fahrzeuge (also auch für Fahrräder) im Straßenverkehr an einer Einmündung und einer Kreuzung bzw. einem Kreuzungsbereich geregelt. Die StVO §§ 7 und 10 regeln den Spurwechsel und das Einfädeln. Es ist wichtig, dass die Verkehrsteilnehmer von beiden Seiten rechtzeitig erkennen, wer Vorrang hat. Beachtet man die Vorfahrt nicht, kann es zu folgenschweren Unfällen kommen.
Soweit Verkehrsschilder aufgestellt sind, ist die Vorfahrtsregelung eindeutig. Man hat ein Vorfahrtsrecht oder man ist wartepflichtig. Ansonsten gilt die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ immer auf gleichberechtigten Straßen, somit auch für öffentliche Feld- und Waldwege.
StVO § 8 Vorfahrt (Auszug):
- An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205 und 206 Wartepflicht sowie 301 und 306 Vorfahrtsrecht) oder für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
- Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt.
Vorfahrt für Radfahrer im Kreisverkehr
Wer in den Kreisverkehr einfahren möchte, muss die Vorfahrt der bereits im Kreisverkehr fahrenden Verkehrsteilnehmer beachten. Blinken oder Handzeichen bei der Einfahrt sind unzulässig (§8, Absatz 1a StVO). Wer aus dem Kreisverkehr ausfahren möchte, muss Blinken bzw. Handzeichen geben.
Grundsätzlich gilt: Wer im Kreisverkehr auf der Fahrbahn fährt, hat Vorfahrt vor einfahrenden Fahrzeugen. Radfahrer haben im klassischen Kreisverkehr grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie motorisierte Fahrzeuge. Das bedeutet: Vorfahrt gewähren bei der Einfahrt, im Kreisverkehr gilt Vorfahrt vor ein- und ausfahrenden Fahrzeugen. Außerdem müssen Radfahrer Handzeichen geben, wenn sie den Kreisel verlassen möchten.
Es können an einem Kreisverkehr zusätzliche Schilder aufgestellt sein, die weitere Regelungen beinhalten. Radwege, die parallel zu einem Kreisverkehr geführt sind, erben die dort geltende Vorfahrtsregel. Das heißt, Radfahrende, die in der richtigen Fahrtrichtung dem Radweg um den Kreisverkehr folgen und auf den Radverkehrsfurten die Fahrbahnen überqueren, haben gegenüber den ein- und ausfahrenden Kfz Vorfahrt. Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr müssen sie jedoch den im Kreisverkehr fahrenden Kfz Vorfahrt gewähren.
Ist ein Radweg für Radverkehr in beiden Richtungen freigegeben, so haben Radfahrende an Einmündungen von Straßen Vorfahrt. Das gilt unabhängig davon, aus welcher Richtung sie kommen.
Besonderheiten und Gerichtsurteile
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn Radfahrer außerhalb der Fahrbahn auf einem abgetrennten Radweg fahren. Das bedeutet dann, dass der Radfahrer den Verkehrsteilnehmern auf der gesamten kreuzenden Straße die Vorfahrt gewähren muss. Das Zeichen 205 vor dem Kreisverkehr bezieht sich auf die Fahrzeuge im Kreisverkehr.
Ein Radweg, der um einen Kreisverkehr herumführt, bietet nicht die selben Vorfahrtsrechte wie die Fahrbahn, die er umschließt. Für Fahrzeuge, die auf Grund des Schildes „Vorfahrt gewähren“ und „Kreisverkehr“ zum Warten verpflichtet sind, gilt diese Pflicht also auch nur für den inneren Straßenring, aber nicht für den Radweg drumherum.
Das Oberlandesgerichts Hamm entschied im Juli 2013, dass sich die Vorfahrt innerhalb eines Kreisverkehrs bei getrennter Führung eines Radweges nicht auf den Radverkehr erstreckt, wenn dort für die Radfahrer eigene kleine "Vorfahrt gewähren"-Schilder aufgestellt sind.
Oberlandesgericht Hamm (AZ: 9 U 200/11): Die Wartepflicht der Radfahrerin gilt nicht nur gegenüber Fahrzeugen, die aus dem Kreisverkehr in die Zufahrtsstraße herauskommen, sondern auch für die, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollen.
Sicherheits- und Verhaltenstipps für Radfahrer
- Beschilderung beachten: Achten Sie immer auf die Beschilderung. Sie gibt die Vorfahrtsregeln an und kann je nach Kreisverkehr unterschiedlich sein.
- Radweg benutzen: Wenn der Kreisverkehr einen Radweg besitzt, muss dieser benutzt werden. Die Radwege sollten Sie nur entgegen dem Uhrzeigersinn, also parallel zu den Fahrzeugen im Kreisverkehr, befahren, um andere Fahrzeuge nicht von rechts zu überraschen.
- Toten Winkel vermeiden: Fahren Sie immer in der Mitte der Spur und vor statt neben den Autos.
- Sichtbarkeit erhöhen: Um zu vermeiden, von Autofahrern übersehen zu werden, sollten Sie die eigene Sichtbarkeit erhöhen. Fahren Sie also immer mit Licht und ergänzen Sie ihr Fahrrad mit Speichenreflektoren und tragen Sie beispielsweise eine Warnweste.
- Handzeichen geben und Blickkontakt herstellen: Fahren Sie vorausschauend und machen Sie andere Verkehrsteilnehmer auf sich aufmerksam. Insbesondere beim Abbiegen ist es wichtig, die Hand rauszuhalten und Blickkontakt aufzunehmen, um sicher zu gehen, dass Sie gesehen werden.
- Rücksicht nehmen: Verlassen Sie sich nicht ausschließlich auf ihre Intuition und nehmen Sie Rücksicht.
Zusammenfassung der Vorfahrtsregeln
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Vorfahrtsregeln für Radfahrer in Kreisverkehren zusammen:
| Situation | Regel |
|---|---|
| Einfahrt in den Kreisverkehr | Vorfahrt der Fahrzeuge im Kreisverkehr gewähren |
| Fahren im Kreisverkehr | Vorfahrt vor einfahrenden Fahrzeugen |
| Ausfahrt aus dem Kreisverkehr | Blinken und Handzeichen geben |
| Radweg um den Kreisverkehr | Beschilderung beachten, ggf. Vorfahrt gewähren |
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