In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden sich zahlreiche Vorschriften zur Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen, die sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Paragraph 55 StVZO beschäftigt sich dabei ausschließlich mit den Einrichtungen für Schallzeichen. Hierzu zählen Hupen und Hörner. Um andere Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahrensituation zu warnen, müssen Kraftfahrzeuge über eine Einrichtung für Schallzeichen verfügen.
Gleichzeitig ist beim Einsatz der Hupe sicherzustellen, dass sich andere Personen nicht durch das Geräusch erschrecken oder es zu einer übermäßigen Belästigung kommt. Doch worauf gilt es im Einzelnen zu achten?
Vorgaben für Schallzeichen nach StVZO
Die StVZO schreibt vor, dass jedes Kfz über eine Einrichtung für Schallzeichen verfügen muss. Beim Pkw erfüllt diese Funktion die Hupe. „Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen.“ (§ 55 Absatz 1 StVZO) In § 55 StVZO finden sich Vorschriften zur Beschaffenheit der Einrichtung für Schallzeichen der Fahrzeuge.
Für den Fall, dass sich mehrere Einrichtungen für Schallzeichen am Fahrzeug befinden, muss laut Vorschrift sichergestellt sein, dass jeweils nur eine der Hupen bzw. Hörner zugleich ertönen. Das bedeutet, jede Vorrichtung muss separat zu bedienen sein.
Die Schallfrequenz der Hupe am Auto oder einer entsprechenden Einrichtung für Schallzeichen muss jedoch eine „mit gleichbleibenden Grundfrequenzen“ (§ 55 Absatz 2 StVZO) ertönen. Das bedeutet, dass abgespielte Melodien nicht zulässig sind. Dies könnte die anderen Verkehrsteilnehmer mehr irritieren als warnen. Demnach darf eine Melodie wie zum Beispiel „La Cucaracha“ als Hupe nicht zum Einsatz kommen. Denn diese könnten unter Umständen dazu führen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer erschrecken oder sich belästigt fühlen.
Grundsätzlich besteht aber die Möglichkeit, mehrere Schallzeichen einzubauen, allerdings darf dies nicht die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen ermöglichen.
Ausnahmen für Sondersignalfahrzeuge
Allerdings sieht der Gesetzgeber für eine bestimmte Kategorie Fahrzeuge eine Ausnahme vor, sodass eine Melodiehupe sogar Pflicht ist. Die entsprechende Regelung ergibt sich aus § 55 Abs. 3 StVZO. Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Demnach müssen Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und des Rettungsdienstes, die mit einem Blaulicht ausgestattet sind, über eine Schalleinrichtung verfügen, die eine Klangfolge abspielt. Das Einsatz- bzw. Anders als bei Auto und Lkw werden die Schallzeichen von Kraftfahrzeugen der Feuerwehr und Polizei mit einem Nebelhorn erzeugt. Abweichend von den Bestimmungen für Hupen dürfen und müssen hier festgelegte Tonreihen erkennbar sein. So können Sie sich von den normalen Schallzeichen der anderen Kraftfahrzeuge abheben und auf die besondere Gefahrenlage hinweisen.
Lautstärke der Hupe
Und auch zur maximalen Lautstärke der Schallzeichen gibt der Paragraph Auskunft: Zu keiner Zeit darf der Schall einen Wert von 105 Dezibel (dB) überschreiten. So darf deren Lautstärke bei einer Messung in 7 m Entfernung nicht den Grenzwert von 105 dB(A) übersteigen. Ist das Schallsignal zu laut, können näher stehende Personen durch den Lärm belästigt und gar geschädigt werden.
Wann ist das Hupen erlaubt?
Die entsprechenden Bestimmungen zum Einsatz der Hupe der Fahrzeuge innerorts und außerorts finden Sie in § 16 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). So darf die Hupe laut StVO nur in bestimmten Fällen zum Einsatz kommen. In § 16 Abs. Demnach ist das Hupen innerorts grundsätzlich verboten, außer es liegt eine Gefährdung vor. Darüber hinaus ist das Hupen außerorts beim Überholen zulässig. Das Schallsignal kann dabei eingesetzt werden, um dem vorausfahrenden Fahrer die Überholabsicht anzuzeigen.
Laut StVO ist dies nur bei einer Gefahrensituation oder beim Überholen außerorts gestattet.
Sie bemerken, dass ein anderer Autofahrer einen Radfahrer oder einen Passanten übersieht oder nicht adäquat beachtet. Die Sicherheit der Person ist daher gefährdet. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Sie andere Verkehrsteilnehmer durch ein akustisches Warnsignal darüber in Kenntnis setzen, dass Sie überholen möchten. Hupen Sie auf keinen Fall innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, um einen Überholvorgang anzukündigen.
Im Straßenverkehr gibt es häufig Situationen, in denen sich Autofahrer durch andere Verkehrsteilnehmer gestört fühlen. So werden beispielsweise „Langsamfahrer“ oder Autofahrer, die vor einer grünen Ampel stehen bleiben, von manchem Fahrzeugführer angehupt und so zum Schneller- oder Weiterfahren gedrängt. Laut Straßenverkehrsordnung dürfen Sie die Hupe nur betätigen, wenn Sie andere Verkehrsteilnehmer auf eine mögliche bestehende Gefahr hinweisen möchten. Generell darf dabei das laute Signalgeräusch nur kurz zu hören sein.
Ein einzelner Ton ist laut Gesetzgeber akzeptabel. Nicht aber eine Folge mehrerer Töne unmittelbar hintereinander. In §16 der StVO ist dieser Punkt klar definiert. Gemäß § 16 Abs.
Allerdings ist der Gebrauch nur in den wenigsten Fällen wirklich gestattet. Wann Sie die Lichthupe verwenden dürfen und welche Sanktionen bei einem Missbrauch drohen, lesen Sie hier!
Bußgelder bei Verstößen
Verstoßen Sie gegen eine Vorschrift zur Einrichtung für Schallzeichen an Kraftfahrzeugen - sind diese defekt, zu leise, zu laut usf. - dann können die Behörden im Falle einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro erheben. Wer ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Einrichtung für Schallzeichen führt, muss laut Bußgeldkatalog mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro rechnen.
Wer sich nicht an die geltenden Vorschriften hält und von der Polizei zum Beispiel beim ungerechtfertigten Hupen in geschlossenen Ortschaften erwischt wird, muss mit Sanktionen rechnen. Der Bußgeldkatalog sieht dafür ein Verwarngeld von 5 Euro vor bzw.
Grundsätzlich sieht der Bußgeldkatalog für unerlaubtes Hupen ein Verwarngeld in Höhe von 5 Euro vor. Liegt außerdem eine Belästigung vor, kann dieser Betrag auf 10 Euro ansteigen. Wird Ihnen beim unerlaubten Hupen erwischt, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Wie hoch das Bußgeld ausfällt, hängt von der konkreten Situation ab.
Nicht selten erwägen die Geschädigten darüber hinaus eine Anzeige wegen Hupen bzw. Nötigung durch den widerrechtlichen Einsatz der Schallzeichen. Erfolgsversprechend ist ein solches Vorgehen allerdings nur in Einzelfällen. So entschied das OLG Düsseldorf am 18.03.1996 (Az.
Übrigens: Personen, die häufig einen Bußgeldbescheid aufgrund von unrechtmäßigem Hupen erhalten, sollten bedenken, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine MPU droht, weil ihnen ein aggressives und rücksichtsloses Fahrverhalten unterstellt wird.
Hier eine Zusammenfassung der Bußgelder:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Führen eines Fahrzeugs mit unzulässiger Einrichtung für Schallzeichen | 15 Euro |
| Unerlaubtes Hupen | 5 Euro |
| Unerlaubtes Hupen mit Belästigung | 10 Euro |
Zusätzliche Hinweise
Auch kleinere Zweiräder wie Mofas oder Fahrräder müssen mit entsprechenden Einrichtungen für Schallzeichen (§ 64a StVZO) ausgerüstet sein. Allerdings ist hier eine helltönende Glocke vorgesehen. Andere Einrichtungen sind hier nicht zulässig und können ebenfalls ein Bußgeld nach sich ziehen.
Neben der akustischen Signalgabe können Sie auch mit Lichtzeichen die Aufmerksamkeit anderer Autofahrer auf sich ziehen. So verwenden manche dieses visuelle Signal meist dazu, um anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang zu gewähren. Erlaubt ist das aber nicht, auch wenn Rücksichtnahme im Straßenverkehr buchstäblich „gut ankommt“. Laut StVO ist das Betätigen der Lichthupe nur dann gestattet, wenn Sie sich oder andere in Gefahr sehen.
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