LED-Rucksäcke und Motorradbekleidung: Was ist in Deutschland erlaubt?

Viele Motorradfahrer möchten ihre Sichtbarkeit im Straßenverkehr erhöhen. Der Markt reagiert darauf mit immer mehr aktiv leuchtendem Zubehör, wie LED-Schläuchen für Motorradjacken, Bremslichtern für Helme und reflektierenden Elementen für Gepäck. Doch ist das alles erlaubt?

Gesetzliche Grundlagen: StVO und StVZO

Um die Frage der Zulässigkeit von LED-Beleuchtung an Motorradbekleidung und -rucksäcken zu beantworten, ist es wichtig, die relevanten Gesetze und Verordnungen zu betrachten. Maßgeblich sind vor allem die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Die StVO regelt das Verhalten im Straßenverkehr. Relevant ist hier insbesondere § 1 Absatz 2 StVO: "Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."

Die StVZO hingegen enthält detaillierte Vorschriften über die Bauart und Ausrüstung von Fahrzeugen. In den §§ 49a bis 54 StVZO werden die Anforderungen an die Beleuchtung von Kraftfahrzeugen geregelt. Diese Bestimmungen gelten jedoch primär für fest am Motorrad verbaute Leuchten.

Es dürfen am Motorrad nur Leuchtmittel verwendet werden, die ein ECE-Prüfzeichen oder ein EG-Prüfzeichen besitzen und daher für den Straßenverkehr zugelassen sind.

LED-Beleuchtung an Motorradbekleidung: Eine Grauzone

Die StVO regelt zwar, welche Leuchtmittel am Motorrad selbst angebracht werden dürfen, jedoch gibt es keine expliziten Vorschriften für Lichter an Motorradkleidung. Daher entsteht eine Grauzone, in der die Zulässigkeit von LED-Beleuchtung oft im Einzelfall entschieden werden muss.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bestätigt, dass es keine expliziten Vorschriften zur Gestaltung von Bekleidung und Helmen gibt. Es verweist jedoch auf § 1 Absatz 2 StVO und betont, dass durch die Kleidung niemand gefährdet oder behindert werden darf. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn auffällige Bekleidung andere Verkehrsteilnehmer ablenkt.

Die Meinungen der Experten

Auch Expertenmeinungen gehen in Bezug auf die Zulässigkeit von Lichtern an Motorradkleidung auseinander.

Laut Dr. Wolf-Henning Hammer, Rechtsanwalt und Motorradfahrer, sind Lichter an der Motorradkleidung nach aktueller Rechtslage keine lichttechnische Einrichtung im Sinne der StVO. Er empfiehlt, darauf zu achten, dass die Leuchtmittel eine E-Kennzeichnung tragen, um Probleme zu vermeiden.

Der ADAC sieht derzeit keinen Handlungsbedarf für eine gesetzliche Regelung, solange durch Beleuchtungssysteme am Fahrer keine Beeinträchtigungen Dritter verzeichnet werden.

LED-Rucksäcke für Motorradfahrer

Neben LED-Beleuchtung an der Kleidung gibt es auch LED-Rucksäcke, die die Sichtbarkeit erhöhen sollen. Ein Beispiel ist ein Motorradrucksack mit LED-Displays auf der Rückseite, die eigene Bilder, Texte, GIFs und Animationen darstellen können.

Der Rucksack verfügt über robuste 3D-Hartschalen und gepolsterte Schultergurte. Die LED-Displays bieten 48 x 48 Pixel je "Auge" und werden über eine Powerbank mit Strom versorgt. Solche Rucksäcke können ein witziges Gadget für Biker sein, jedoch sollte auch hier auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften geachtet werden.

Beispiel: LED-Motorradrucksack

Einige LED-Rucksäcke bieten interessante Features:

  • Abmessungen: 36 x 18 x 48 cm
  • Material: Robuste 3D-Hartschalen
  • LED-Displays: 48 x 48 Pixel je "Auge"
  • Stromversorgung: Powerbank (nicht im Lieferumfang enthalten)

Was ist erlaubt, was ist verboten?

Erlaubt:

  • Reflektierende Elemente an Kleidung und Gepäck, solange sie nicht blenden oder andere Verkehrsteilnehmer irritieren.
  • Geprüfte und zugelassene Lichttechnik mit ECE- oder EG-Prüfzeichen.

Verboten:

  • Blaulicht oder andere Leuchten, die mit Blaulicht verwechselt werden können.
  • Leuchten, die andere Verkehrsteilnehmer blenden oder ablenken.
  • Leuchten, die das Signalbild von vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen (z.B. Bremsleuchten) imitieren.

Es ist ratsam, im Zweifelsfall die Meinung eines Sachverständigen einzuholen oder sich bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, um sicherzustellen, dass die gewählte Beleuchtung den geltenden Vorschriften entspricht.

Tabelle: Zulässigkeit von Beleuchtung am Motorrad

Beleuchtung Zulässigkeit Hinweise
Scheinwerfer (weiß) Pflicht Mit ECE- oder EG-Prüfzeichen
Schlussleuchte (rot) Pflicht Mit ECE- oder EG-Prüfzeichen
Blinker (gelb) Pflicht für große Krafträder Mit ECE- oder EG-Prüfzeichen
LED-Zusatzbeleuchtung an Kleidung Grauzone Keine Blendung, keine Irritation anderer Verkehrsteilnehmer
LED-Rucksack Grauzone Keine Blendung, keine Irritation anderer Verkehrsteilnehmer

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0