Fahrradfahren ist Freiheit, und dein Licht sorgt dafür, dass du diese Freiheit uneingeschränkt genießen kannst. In Deutschland ist die Fahrradbeleuchtung genau vorgeschrieben. Sobald die Sicht durch Einbruch der Dunkelheit vermindert wird, müssen, dem Gesetz folgend, an vorgegebenen Stellen die Beleuchtungseinrichtungen montiert sein und aktiviert werden.
Gesetzliche Grundlagen der Fahrradbeleuchtung
Die Anforderungen an die Fahrradbeleuchtung sind in § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genau definiert. Diese Vorschriften sorgen dafür, dass Fahrräder im Straßenverkehr sicher und gut sichtbar sind.
Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Was für eine Art der Fahrradbeleuchtung ist am Fahrrad zulässig? Sowohl eine dynamobetriebene als auch eine durch Akkus bzw. Batterien versorgte Fahrradbeleuchtung ist seit 2013 zulässig.
Grundausstattung laut StVZO
- Scheinwerfer: Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein. Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig.
- Rückleuchte: Fahrräder müssen an der Rückseite mit mindestens einer Schlussleuchte für rotes Licht ausgestattet sein. Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig.
- Reflektoren:
- Mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler.
- Einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie „Z“.
- Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein.
- Seitenmarkierung: Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein.
Detaillierte Anforderungen an die Lichttechnischen Einrichtungen
Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Alle lichttechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme von Batterien und wieder aufladbaren Energiespeichern, müssen den Anforderungen des § 22a genügen.
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig im Sinne dieser Verordnung und während ihres Betriebs fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert sowie ständig einsatzbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern. Lichttechnische Einrichtungen dürfen sich in ihrer Wirkung gegenseitig nicht beeinflussen.
Fahrräder mit einer Breite über 1 000 mm müssen nach vorne und hinten gerichtete, paarweise horizontal angebrachte Rückstrahler sowie mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen, die mit einem seitlichen Abstand von maximal 200 mm paarweise zur Außenkante angebracht sein müssen.
Scheinwerfer
Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Scheinwerfer dürfen zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht mit einer maximalen Lichtstärke und Lichtverteilung der Tagfahrlichtfunktion nach der Regelung Nr. 87 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) ausgerüstet sein.
Schlussleuchten
Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät verbaut sein. Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes Licht mit einer Lichtstärke und Lichtverteilung der Bremslichtfunktion entsprechend der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) ausgerüstet sein.
Seitenreflektoren
Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein.
Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus den anderen Absicherungsarten angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen. Zusätzliche nach der Seite wirkende bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
Dynamo-Pflicht und alternative Energiequellen
Millionen von Radfahrer werden sich über die Abschaffung der Dynamo-Pflicht gefreut haben. Denn somit sind seit Mitte 2013 auch akku- und batteriebetriebene Lampen an Rädern erlaubt. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein.
Bei Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung kann die Versorgung der Beleuchtungsanlage über eine Kopplung an den Energiespeicher für den Antrieb erfolgen, wenn nach entladungsbedingter Abschaltung des Unterstützungsantriebs noch eine ununterbrochene Stromversorgung der Beleuchtungsanlage über mindestens zwei Stunden gewährleistet ist oder der Antriebsmotor als Lichtmaschine übergangsweise benutzt werden kann, um auch weiterhin die Lichtanlage mit Strom zu versorgen.
Prüfzeichen und Zulässigkeit
Alle Beleuchtungselemente, ob Leuchten oder Reflektoren, müssen vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sein. Damit wird sichergestellt, dass sie bei korrekter Einstellung nicht zu stark den Gegenverkehr blenden, ein gleichmäßiges Lichtfeld aufweisen und andere Kriterien erfüllen, die die Sicherheit gewährleisten. Ob eine Leuchte zugelassen ist, erkennt man am Prüfzeichen: Eine Wellenlinie, gefolgt vom Großbuchstaben K und einer Nummer. Man findet sie häufig als Relief auf der weißen oder roten Scheibe, manchmal wird sie auch auf das Gehäuse gedruckt.
Alles, was das Prüfzeichen nicht trägt, darf weder als Fahrradbeleuchtung verkauft, noch am Fahrrad montiert genutzt werden. Das gilt zum Beispiel auch für die beliebten Blinklichter, die gern anstelle von oder zusätzlich zu Scheinwerfer und Rücklicht eingesetzt werden.
Bußgelder bei Verstößen
Entsprechen die lichttechnischen Einrichtungen diesen Vorgaben nicht, können Bußgelder aufgrund einer falschen Fahrradbeleuchtung anfallen. Sind Fahrradfahrer ohne korrekte Beleuchtung unterwegs, gefährden sie nur sich und andere, sondern müssen auch mit Bußgeldern zwischen 20 Euro und 35 Euro rechnen. Im Falle einer Gefährdung 25 Euro oder Unfall 35 Euro. Im Fall eines Unfalls drohen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen wie z.B. die Kürzung etwaiger Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen.
Ein Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften kann bis zu 35 Euro Bußgeld kosten.
Innovationen und neuere Entwicklungen
Die zuverlässige Stromversorgung und sparsame LED-Technik hat zu zahlreichen Innovationen geführt. So gibt es mittlerweile Scheinwerfer mit Tagfahrlicht und Fernlicht. Rücklichter mit Bremslichtfunktion leuchten beim Bremsen heller auf. Auch Kurvenlicht gibt es schon: Lenkt man in eine Kurve, leuchtet der Scheinwerfer in die Kurve und nicht geradeaus wie bei herkömmlichen Scheinwerfern. An allen Fahrrädern zugelassen sind mittlerweile auch Fahrtrichtungsanzeiger.
Die Rolle des ADFC
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein.
Wichtige Hinweise zur korrekten Einstellung
Die leistungsstarken LED-Scheinwerfer können stark blenden, wenn sie zu hoch eingestellt sind. Für entgegenkommende Radfahrer*innen kann das unangenehm und auch gefährlich sein. Nach den alten Vorschriften soll der Lichtkegel des Scheinwerfers in zehn Metern vor dem Vorderrad auf den Boden treffen. So ist eine gute Ausleuchtung der Fahrbahn möglich, ohne den Gegenverkehr zu stark zu blenden.
Neuere und leistungsstärkere Scheinwerfer sind aber in der Lage, einen wesentlich größeren Bereich vor dem Fahrrad auszuleuchten, ohne Blendwirkung für entgegenkommende Radfahrende. Daher ist es wichtig, sich an die Anleitung der Hersteller für eine korrekte Einstellung zu halten. Eine Faustregel: Der Lichtkegel sollte an dem Punkt, der am weitesten vom Rad entfernt ist, eine klar erkennbare Hell-Dunkel-Grenze aufweisen.
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